B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5854/2014
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Tibet
(Volksrepublik China) am 13. April 2013 Richtung Nepal. Am 2. August
2013 gelangte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 3. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Dabei machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______,
Bezirk D._______, Präfektur E._______. Er sei tibetischer Ethnie und
könne kein Chinesisch. Im Alter von sieben Jahren sei er ins nahe gele-
gene Kloster F._______ eingetreten, wo er bis zur Ausreise gelebt habe.
Sein Vater sei vor fünf oder sechs, seine Mutter vor drei Jahren gestor-
ben. Am 9. April 2013 habe er in G._______ mit drei Freunden Plakate
gegen die Chinesen geklebt. Von seinem Bruder habe er dann erfahren,
dass die Chinesen von der Aktion Kenntnis erhalten hätten, weshalb er
das Land verlassen habe.
A.b Am 28. November 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im
Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch.
Nach acht Minuten wurde dieses abgebrochen, da sich der Beschwerde-
führer in dem in seiner angegebenen Herkunftsregion gesprochenen Dia-
lekt nicht mit dem Sachverständigen unterhalten konnte.
A.c Am 20. März 2014 führte ein anderer Experte der Fachstelle LINGUA
ein weiteres Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch.
Im Gutachten vom 25. Juli 2014 gelangte der Experte aufgrund einer lin-
guistischen und landeskundlichen Analyse der Aussagen des Beschwer-
deführers (LINGUA-Gutachten) zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
zwar ethnischer Tibeter, aber eindeutig nicht aus dem Kreis D._______,
Bezirk H._______, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen
Gemeinschaft sozialisiert worden.
A.d
Am 12. September 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er dabei aus, seine Eltern seien
gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Am 7. April 2013 hätten
Sicherheitsbeamte in seinem Kloster I._______ eine Kontrolle durchge-
führt. Dabei hätten sie ein Foto des Dalai Lama gefunden. Dieses hätten
sie zu Boden geworfen und seien darauf herumgetreten. Dies habe er
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nicht ertragen können, weshalb er für sich beschlossen habe, eine Pla-
kataktion durchzuführen. Da er nicht gut schreiben könne, habe er einen
Freund gebeten, für ihn die Plakate zu schreiben. Gemeinsam hätten sie
diese vorbereitet und am 10. April 2013 um Mitternacht drei Plakate an
verschiedenen Hauswänden auf dem Platz G._______ in der Gemeinde
C._______ angebracht. Danach sei jeder von ihnen nach Hause gegan-
gen. Am folgenden Tag sei sein Freund von Sicherheitsbeamten festge-
nommen worden. Sein Bruder sei zu ihm ins Kloster gekommen, um ihm
dies mitzuteilen. Gleichzeitig habe er ihm geraten, das Land zu verlassen.
Im Rahmen der Anhörung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens. Dabei hielt der
Beschwerdeführer an der von ihm geltend gemachten Herkunft fest. Er
habe sein ganzes Leben im Kloster verbracht, habe nie eine Schule be-
sucht und alles erzählt, was er wisse.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am 18. September
2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegwei-
sung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdefüh-
rer habe dürftige Kenntnisse bezüglich der Landeskunde und der Kultur
der angegebenen Herkunftsregion D._______. Zwar wisse er Einiges
über die dortige Geographie und die Klöster zu berichten, dies sei jedoch
eher allgemeiner Natur sowie nicht detailliert und würde wie erlernt wir-
ken. Sodann habe er nur vage Aussagen zu den landwirtschaftlichen
Produkten machen können und kenne wichtige Wörter aus dem Chine-
sisch, die heute in Tibet absolut geläufig seien, nicht. Darüber hinaus ha-
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be er falsche Angaben zum Schulsystem in Tibet gemacht und spreche
keinen der in der Region D._______ typischen Dialekt. Seine Sprechwei-
se entspreche vielmehr eindeutig der Sprechart der exiltibetischen Ge-
meinschaft. Schliesslich beherrsche der Beschwerdeführer das Chinesi-
sche viel weniger, als dies von einer Person, die in der angegebenen Re-
gion jahrelang gelebt habe, erwartet werden könne. Diesen festgestellten
Unkenntnisse habe der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs nichts zu entgegnen vermocht. Die Hauptsozialisation
des Beschwerdeführer sei mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet
erfolgt.
Die Ausführungen zu den Ereignissen, die den Beschwerdeführer zur
Ausreise veranlasst hätten, seien knapp und oberflächlich ausgefallen.
Auch habe er sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung wider-
sprochen, namentlich betreffend der Anzahl der an der Aktion beteiligten
Freunde, dem Ort der geklebten Plakate und seiner persönlichen Biogra-
phie. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer
nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten
habe und weder illegal noch legal von dort ausgereist sei, mithin würden
auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Das Urteil BVGE
2009/29 sei nicht einschlägig.
Die chinesische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft. Allein die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer Tibetisch spreche und wahrscheinlich ti-
betischer Ethnie sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis da-
für dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Ti-
beter ihre chinesische Staatsangehörigkeit im Exil beibehalten würden,
sei festzustellen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indi-
sche Staatsangehörigkeit beantragen und diese auch erhalten würden.
Dieser Schluss werde dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Identitätspapiere abgegeben habe. Die Staatsangehörigkeit sei somit
unbekannt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner gel-
tend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit fest. Sinngemäss
macht er somit geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen und damit Bundesrecht verletzt.
4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen, nämlich mangelnder Länder- beziehungsweise Regionalkennt-
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nisse, fehlender Kenntnisse der chinesischen Sprache, unglaubhaft vor-
getragener Asylgründe sowie fehlender Identitätspapiere, davon auszu-
gehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht in der von ihm angegebenen
Region sozialisiert worden. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der
Beschwerdeführer zu den von der Vorinstanz im Einzelnen dargelegten
Unstimmigkeitselementen nicht. Er beruft sich darauf, er habe die meiste
Zeit in einem entlegenen Kloster verbracht und keine Gelegenheit zum
Erlernen des Chinesischen gehabt. Mit dieser Behauptung vermag er je-
doch die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammen-
hang mit dem Fehlen dieser Sprachkenntnisse nicht auszuräumen. Auch
aus dem blossen Hinweis, er habe auf alle Fragen geantwortet, vermag
er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weitergehend legt der Be-
schwerdeführer mit dem Beteuern, er sei in Tibet geboren und aufge-
wachsen sowie dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt sei-
ner Vorbringen, nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Un-
recht insgesamt auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
4.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzli-
chen Schluss, er sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert
worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal.
4.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen.
Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vor-
enthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise
ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Voll-
zugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Ent-
scheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – aus-
drücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochte-
nen Verfügung).
6.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: