B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5854/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste aus Italien herkommend am 16. Okto-
ber 2016 in die Schweiz ein und suchte am 19. Oktober 2016 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Chiasso um Gewährung von Asyl nach (vgl. vor-
instanzliche Akte [nachfolgend: Vi-act.] A9/11 Ziff. 5.03 S. 6). Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 25. Oktober 2016 gab sie an, sie wolle
ihr Gesuch zurückziehen (Vi-act. A9/11 Ziff. 7.01 S. 6 f.).
A.b In der Folge reiste die Beschwerdeführerin nach Deutschland und
stellte dort am 14. November 2016 ebenfalls ein Asylgesuch (vgl. Vi-act.
C3/2, C4/1). Im Rahmen eines von Deutschland eingeleiteten Dublin-Ver-
fahrens stimmten die schweizerischen Behörden der Rücknahme der Be-
schwerdeführerin zu und erklärten sich für deren Asylverfahren als zustän-
dig.
A.c Nach der Wiedereinreise in die Schweiz am 9. Februar 2017 wurde die
Beschwerdeführerin am 15. März 2017 zu ihren Asylgründen angehört, wo-
bei sie insbesondere Probleme mit ihrem Ex-Ehemann und Angriffe durch
die Gruppierung D._______ geltend machte (Vi-act. C7/21). Im Übrigen
gab sie an, ihre beiden Söhne würden sich zusammen mit ihrem Bruder,
der den Heimatstaat nach der Demolierung und Plünderung seines Hauses
ebenfalls verlassen habe, in E._______ aufhalten.
A.d Mit Verfügung vom 6. April 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an (Vi-
act. C11/8). Die dagegen am 24. April 2017 erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2366/2017 vom 3. Mai 2017 ab.
B.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-
instanz um teilweise wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung
vom 6. April 2017 und Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Verzicht
auf die Auferlegung von Kosten (Vi-act. C18/7).
Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, sie sei sehr krank. Sie
leide an psychischen Beschwerden und habe Suizidgedanken. In der
Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2017 habe sich ihr Zustand verschlechtert.
Sie sei paranoid geworden und für ihr Umfeld nicht mehr zugänglich gewe-
sen. Ihre physische und psychische Gesundheit sei gefährdet. Nach Ein-
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schätzung ihres Psychologen benötige sie eine Langzeitbehandlung. In Ni-
geria seien die ihr verschriebenen Medikamente kostenpflichtig und der
Zugang zu psychiatrischen Behandlungen sei insbesondere auf dem Land
erschwert. Die Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG (SR 142.31) sei zeitlich
limitiert und werde ihren Bedürfnissen daher nicht gerecht. Da nach dem
Gesagten eine medizinische Notlage vorliege, sei der Vollzug der Wegwei-
sung nach Nigeria nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR
142.20).
Zum Beweis ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin auf Aufforde-
rung des SEM hin (Vi-act. C20/2) einen medizinischen Bericht von
B._______ vom 31. Mai 2017 und eine Behandlungsbestätigung der Frau-
enklinik des Kantonsspitals C._______ vom 28. Juli 2017 einreichen
(Vi-act. C22/6, C21/2).
C.
Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 16. Au-
gust 2017 – eröffnet am 13. September 2017 (Vi-act. C28/1) – ab, erklärte
seine Verfügung vom 6. April 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar und
hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Vi-act. 24/5).
D.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 an das SEM beantragte die Beschwer-
deführerin sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und
es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen (Akte des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend BVGer-
act] 1).
E.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 übermittelte das SEM die Be-
schwerde vom 9. Oktober 2017 zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht (Beilage zu BVGer-act. 1).
F.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde (BVGer-act. 2).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu den Gescheh-
nissen im Heimatstaat sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl beantragt, kann darauf nicht eingetre-
ten werden. Umstände, welche nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens waren, können durch das Bundesverwaltungsgericht im Be-
schwerdeverfahren nicht geprüft werden, da der Streitgegenstand im Laufe
des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert wer-
den darf (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 S. 150). Da über die geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe mit Urteil E-2366/2017 bereits rechtskräftig entschie-
den wurde und das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM lediglich die
Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge des allfälligen Neuauftretens
von Wegweisungsvollzugshindernissen zum Gegenstand hatte, ist durch
das Bundesverwaltungsgericht einzig die Rechtmässigkeit der angefoch-
tenen Verfügung zu überprüfen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung ins-
besondere aus, der Arztbericht vom 31. Mai 2017 (Vi-act. C22/6) halte fest,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vom 17. Mai
2017 Albträume und Kopfschmerzen geltend gemacht habe. Es seien eine
Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung und Kopfschmerzen bei
muskulärer Verspannung im Hals-/Nackenbereich diagnostiziert und ent-
sprechende Medikamente verschrieben worden. Aus dem Bericht gehe
hervor, dass weitere spezielle Kontrolluntersuchungen nicht nötig seien.
Zudem habe der Arzt angemerkt, dass die Beschwerdeführerin am 8. Au-
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gust 2017 erneut zur Konsultation erschienen sei und dieselben Beschwer-
den geltend gemacht habe. Da die erstmalige Feststellung der gesundheit-
lichen Einschränkungen am 17. Mai 2017 erfolgt sei, erfülle die Geltend-
machung im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches vom 10. Juli 2017 –
mehr als 30 Tage nach der Entdeckung dieses Umstands – die Anforde-
rungen gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG nicht. Die Behandlungsbestätigung
des Kantonsspitals C._______ vom 28. Juli 2017 (Vi-act. C21/2) und eine
telefonische Nachfrage bei diesem hätten sodann ergeben, dass die Be-
schwerdeführerin wahrscheinlich eine Fehlgeburt in der Frühschwanger-
schaft erlitten habe. Dieser Sachverhalt stelle kein Wegweisungsvollzugs-
hindernis dar, zumal ein Abschluss der Behandlung kurz bevorstehe.
Schliesslich lasse sich die geltend gemachte Verschlechterung des Ge-
sundheitszustands in der Nacht vom 16. auf den 17. Juni 2017 aus den
eingereichten Berichten nicht eruieren.
Damit würden keine Gründe vorliegen, die die Rechtskraft der Verfügung
vom 6. April 2017 beseitigen könnten. Der psychische Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Frage zu stellen. Im Übrigen könne einem depressiven
Zustandsbild bei abgewiesenen Asylbewerbern respektive einer daraus fol-
genden Eskalation oder Dekompensation mit einer medizinisch begleite-
ten, sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise entgegengewirkt werden. Zu-
dem stehe es der Beschwerdeführerin frei, bei der kantonalen Rückkehr-
beratungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Diese könne
durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation
oder Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden.
Dass sich ihre Kinder in Italien aufhielten, stehe dem Wegweisungsvollzug
ebenfalls nicht entgegen, zumal dazu im Wiedererwägungsgesuch nichts
weiter ausgeführt werde.
6.2 Die Beschwerdeführerin hält den Ausführungen des SEM – neben nicht
zu beurteilenden Vorbringen zu ihren Fluchtgründen (vgl. vorne E. 1.2) –
im Wesentlichen entgegen, sie habe ob der Ankündigung ihrer Rückschaf-
fung nach Nigeria eine grosse Furcht und Depression entwickelt. Die
meiste Zeit schlafe sie deshalb auf der Strasse statt im Asylzentrum. Ihr
jüngerer Sohn habe seit der stressigen Flucht von Nigeria nach E._______
gesundheitliche Probleme. Ohne ein Bleiberecht könne sie ihn jedoch nicht
besuchen oder zu sich holen.
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6.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
rerin zu Recht abgelehnt hat. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden,
denen die Beschwerdeführerin keine substantiierten Einwände entgegen-
hält. Ergänzend ist festzuhalten, dass im Arztbericht vom 31. Mai 2017 (Vi-
act. C22/6) primär eine medikamentöse Behandlung der psychischen und
physischen Beschwerden vorgeschlagen wird, welche die Beschwerdefüh-
rerin durch die Beantragung medizinischer und/oder finanzieller Rückkehr-
hilfe für die erste Zeit nach der Rückkehr erhältlich machen könnte. In ihrer
Beschwerde bestätigt sie sodann, dass sich ihre Depression aus der Ab-
lehnung ihres Asylgesuchs entwickelt hat, welcher Zustand vorübergehend
sein dürfte und dem mit einer entsprechenden Vorbereitung der Rückreise
Sorge getragen werden kann. Zudem wird im Arztbericht vom 31. Mai 2017
(Vi-act. C22/6) in Ziff. 5.2 explizite festgehalten, dass aus ärztlicher Sicht
nichts gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat spricht.
Was den Gesundheitszustand des Sohnes in E._______ betrifft, so ist fest-
zustellen, dass dieser für die Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvoll-
zugshindernis zu begründen vermag. Der Vollzug der Wegweisung nach
Nigeria erweist sich daher nach wie vor als zumutbar.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 1'500.- festzusetzen
Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin:
Andrea Berger-Fehr
Die Gerichtsschreiberin:
Simona Risi
Versand: