B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5855/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. September 2014 / N (…).
E-5855/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Jaffna-Halbinsel) – den Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge am (…) 2012 verliess und sich zuerst für (…) Monate lang in
C._______/Malaysia aufhielt, bevor er am (…) 2013 in die Schweiz ge-
langte und hier am 27. Mai 2013 ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ zu seinen Personalien, zum Reiseweg
sowie summarisch zu den Asylgründen befragt wurde,
dass die eingehende Anhörung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) am 12. September 2013 stattfand und die Vorinstanz am 22. Au-
gust 2014 eine ergänzende Anhörung durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen darlegte, er sei im (…) 2006 zusammen mit Freunden von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu einem dreitägigen Training ins
Vanni-Gebiet mitgenommen worden,
dass er zwei Tage nach seiner Rückkehr von der sri-lankischen Armee
mitgenommen, zu seiner Abwesenheit befragt und geschlagen worden
sei, in der Folge jedoch keine weiteren Probleme gehabt habe,
dass er den LTTE namentlich beim Bau von Bunkern und der Rekrutie-
rung von Helfern geholfen und er anlässlich der Feierlichkeiten zum Hel-
dengedenktag eine Flagge der LTTE gehisst habe,
dass er im (…) 2007 mit Freunden erneut von der sri-lankischen Armee
festgenommen und befragt, dank der Intervention verschiedener Leute
jedoch wieder freigekommen sei,
dass er in der Folge die LTTE weiter unterstützt und diese unter anderem
mit Informationen zur sri-lankischen Armee versorgt habe,
dass seine Tätigkeiten für die LTTE der sri-lankischen Armee im Jahr
2009 bekannt geworden seien, worauf er erneut festgenommen, gefoltert
und sexuell misshandelt worden sei,
E-5855/2014
Seite 3
dass er nach der Freilassung deswegen fünf bis zehn Tage im Spital und
anschliessend etwa drei Monate lang in ambulanter medizinischer Be-
handlung gewesen sei,
dass er von seinen Freunden, welche grösstenteils auch festgenommen
worden seien, denunziert worden sei, und die sri-lankischen Behörden
daher über seine Tätigkeit für die LTTE Bescheid gewusst und ihn auch
verdächtigt hätten, zu Hause Waffen zu verstecken,
dass Angehörige der sri-lankischen Armee deswegen wiederholt nach
Hause gekommen und zufolge seiner Abwesenheit den Vater geschlagen
hätten,
dass der Beschwerdeführer sich von (…) 2009 bis (…) 2012 an verschie-
denen Orten versteckt gehalten habe, bevor er Sri Lanka (…) 2012 ver-
lassen habe,
dass die sri-lankische Polizei im (…) 2013 gegen ihn einen Haftbefehl er-
lassen habe und die Sicherheitskräfte nach wie vor zu Hause nach ihm
suchen würden,
dass er im (…) 2013 in E._______ an Feierlichkeiten anlässlich des Hel-
dengedenktages und im (…) 2014 in F._______ an einer Demonstration
teilgenommen habe, wobei er einfacher Teilnehmer gewesen sei und in
F._______ zudem eine Flagge der LTTE getragen habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Geburts-
urkunde (beglaubigte Kopie) mit englischer Übersetzung, eine Bestäti-
gung seines Spitalaufenthalts, eine CD-Rom mit zwei Videos einer Kund-
gebungsteilnahme sowie den Ausdruck von Standbildern der beiden
Filmsequenzen, in denen er erkennbar sei, zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. September 2014 – eröffnet am
10. September 2014 – die Vorbringen des Beschwerdeführers als im We-
sentlichen unglaubhaft (und im Übrigen als flüchtlingsrechtlich nicht) rele-
vant qualifizierte, das Asylgesuch abwies und gleichzeitig die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwer-
de vom 8. Oktober 2014 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, der angefochtene
E-5855/2014
Seite 4
Entscheid sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass weiter beantragt wurde, die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Be-
schwerdeführer Akteneinsicht sowie Einsicht in die eingereichten Be-
weismittel zu geben und es sei ihm eine Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung anzusetzen,
dass ausserdem beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu gewähren, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu-
zusprechen,
dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom
22. Oktober 2014 dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und die Möglich-
keit zur ergänzenden Eingabe gewährte, ihn zudem aufforderte, innert
Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Haftbefehl sowie weite-
re wesentliche Beweismittel jeweils im Original und übersetzt in eine
Amtssprache einzureichen, und den Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art 65 Abs. 1
VwVG auf eine späteren Verfahrenszeitpunkt verschob,
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2014 um Fristerstreckung
ersuchen liess, bereits am Folgetag mehrere Beweismittel – darunter das
Schreiben eines sri-lankischen Rechtsanwalts vom 10. November 2014,
eine Bestätigung des Klageeingangs beim Gericht vom (…) 2012 sowie
einen Haftbefehl vom (…) 2013 –, die er vorab in elektronischer Form er-
halten habe, einreichte und das Nachsenden der Originale nach Erhalt in
Aussicht stellte,
dass der Instruktionsrichter das Fristerstreckungsgesuch am 1. Dezem-
ber 2014 guthiess,
dass die Original- beziehungsweise beglaubigte Kopien der Dokumente
am 15. Dezember 2014 fristgerecht zu den Akten gereicht wurden, dabei
das Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts in deutscher Überset-
zung, die weiteren Dokumente – auch die nachfolgend genannten – in
englischer Übersetzung vorliegen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem Bestätigungen seiner Inhaftierun-
gen, einen "Investigation Report" vom (…) 2012 sowie einen gerichtlichen
Zuführungsbefehl vom (…) 2013 zu den Akten reichte,
E-5855/2014
Seite 5
dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom
18. Dezember 2014 zur Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 voll-
umfänglich an ihrer Verfügung vom 3. September 2014 festhielt und die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2015
zur Kenntnis gebracht wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass sich die Beschwerdebegehren bei der vorliegenden Aktenlage als
teilweise begründet erweisen, weshalb auch angezeigt ist, den vorliegen-
E-5855/2014
Seite 6
den Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden, der inneren Logik des Han-
delns entbehren oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen,
dass das SEM in seinem Entscheid namentlich zum Ergebnis kommt, die
Schilderungen der Ereignisse durch den Beschwerdeführer würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten,
dass das SEM dabei beispielsweise ausführte, der Beschwerdeführer ha-
be keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben, wobei seine
diesbezügliche Begründung widersprüchlich geblieben sei,
dass aufgrund dieser widersprüchlichen und damit unwahren Angaben zu
seinem "Hintergrund" (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 8) es dem SEM
verunmöglicht werde, eine "Gefährdungsprüfung in Kenntnis der tatsäch-
lichen Gegebenheiten vorzunehmen" (vgl. a.a.O.),
dass in der Rechtsmitteleingabe am Wahrheitsgehalt der geltend ge-
machten Fluchtgründe festgehalten und dabei unter anderem ausgeführt
wird, gegen den Beschwerdeführer liege ein Haftbefehl vor, dieser und
andere allfällige Beweismittel würden sofort bei deren Vorliegen nachge-
reicht,
dass der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Haftbefehl und wei-
tere Beweismittel im Rahmen des Instruktionsverfahrens eingereicht hat,
E-5855/2014
Seite 7
dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklä-
ren (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei
sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaf-
fen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss
Beweis führen muss,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs dabei fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent-
scheidfindung berücksichtigt, was die ernsthafte Prüfung allfällig einge-
reichter Beweismittel einschliesst, was sich auch in einer sachgerecht an-
fechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1),
dass das BFM die Identität des Beschwerdeführers im Rahmen des erst-
instanzlichen Verfahrens, wie aus dem Rubrum und der Begründung der
angefochtenen Verfügung ersichtlich ist, trotz der angeblich widersprüch-
lichen Angaben zu den Identitätspapieren inhaltlich nicht in Zweifel gezo-
gen hat,
dass dies insoweit nicht zu beanstanden ist, als der Beschwerdeführer
einen Geburtsregisterauszug zu den Akten gereicht hat und Widersprü-
che in den Angaben zu Ausweisschriften allein in aller Regel nicht ausrei-
chen, um die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Identität definitiv zu
verneinen,
dass die Vorinstanz denn auch die Prüfung der Relevanz der geltend ge-
machten Nachfluchtgründe oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs konsequenterweise uneingeschränkt auf der Grundlage seiner An-
gaben (Alter und andere Personalien, ethnische und geografische Her-
kunft, familiäre Verhältnisse etc.) vorgenommen hat,
dass das BFM, wie erwähnt, die zentralen Asylvorbringen des Beschwer-
deführers (Vorfluchtgründe) als widersprüchlich und deshalb unglaubhaft
qualifiziert,
dass die Vorinstanz auf das Beschwerdevorbringen, die Aussagewider-
sprüche könnten zum Teil dadurch erklärt werden, dass der Beschwerde-
E-5855/2014
Seite 8
führer als (…)-Jähriger von den LTTE rekrutiert und zwei Jahre später in
der Polizeihaft als Minderjähriger massiven Misshandlungen ausgesetzt
worden sei (vgl. Beschwerde S. 5), in der Vernehmlassung mit keinem
Wort Bezug nimmt,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erst- und des zweitinstanzli-
chen Asylverfahrens indessen aussagekräftige Dokumente zu den Akten
gereicht hat, welche – falls sie authentisch sind – seine Asylvorbringen
nicht nur glaubhaft erscheinen lassen würden, sondern sie positiv-
rechtlich zu beweisen vermöchten (insbesondere: Original des Schreibens
eines sri-lankischen Spitals in dem die Behandlung des Beschwerdeführers nach
einem "assa[u]lt by Defence forces" detailliert beschrieben wird; beglaubigte
Kopie eines Verlaufsberichts des (…), in welchem der Beschwerdeführer als
"(…) of the bomb blast […] at G._______ in 2009" bezeichnet wird; beglaubigte
Kopie eines "Investigation Reports" der Terrorist (…) vom (…) 2012 zu diesem
Bombenattentat, in welchem unter anderem von einer Durchsuchung des Hau-
ses des flüchtigen Beschwerdeführers die Rede ist und um Erlass eines Haftbe-
fehls gegen den "(…) suspect" ersucht wird; beglaubigte Kopie eines Haftbefehls
gegen den Beschwerdeführer vom (…) 2013 wegen der
(…) des Bombenanschlags von 2009 und der Unterstützung der LTTE),
dass die Vorinstanz diese Beweismittel unter erneutem Hinweis auf an-
gebliche Aussagewidersprüche implizit pauschal als Fälschungen zu qua-
lifizieren scheint (vgl. Vernehmlassung S. 2: "Vor diesem Hintergrund
vermögen auch die eingereichten Beweismittel, die allesamt erwerbbar
sind und keine Fälschungssicherheitsmerkmale aufweisen, das BFM zu
keiner anderen Einschätzung des Falles zu bewegen),
dass dieses Vorgehen unter den gegebenen Umständen mit dem Grund-
satz der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) nicht
vereinbar ist und als Verletzung der Pflicht zur Abnahme von Beweismit-
teln (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und des rechtlichen Gehörs des Beschwerde-
führers zu qualifizieren ist,
dass eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens aufgrund der konkreten Verfahrensumstände schon deshalb
nicht zur Debatte steht, weil es nicht Sache des Bundesverwaltungsge-
richts sein kann, die sachverhaltlichen Abklärungen an Stelle der ersten
Instanz vorzunehmen,
E-5855/2014
Seite 9
dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung betreffend, gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur kor-
rekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu überweisen sind,
dass das BFM namentlich aufzufordern ist, die Echtheit der vom Be-
schwerdeführer eingereichten Unterlagen durch geeignete Abklärungen
insbesondere über die zuständige Schweizer Botschaft konkret zu über-
prüfen und danach – nötigenfalls nach Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zum Ergebnis dieser Abklärungen – neu über das Asylgesuch zu
entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind,
womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer, nachdem er im Ergeb-
nis mit seinem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung obsiegt hat, für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2],
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat,
weshalb die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und der ge-
samten Verfahrensumstände auf insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. sämtliche
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5855/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. September 2014 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachver-
halts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: