B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5857/2013
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, gemäss eigenen Angaben China (Volksre-
publik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober
2013 / N (…).
E-5857/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 10. bzw. 12. März 2013 und reiste über Nepal – dort habe er
sich bis zum 8. Juni 2013 aufgehalten – sowie unbekannte Länder am
10. Juni 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. Am 19. Juni
2013 wurde er summarisch befragt sowie am 15. August 2013 einlässlich
zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört.
Dabei gab er an, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie
und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk
D._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik China (die Präfektur
kenne er nicht), wo er zeitlebens gewohnt habe. Er sei sesshafter Noma-
de sowie Viehzüchter gewesen und nicht zur Schule gegangen.
Am "Sumchututren-Tag" habe er mit vier Freunden zusammen in
C._______ beim Gemeindebüro, bzw. beim Polizeibüro, welches gleich-
zeitig das Gemeindebüro gewesen sei, sowie entlang der Strasse an La-
ternenpfählen und Bäumen etwa vierzig Bilder des Dalai Lama sowie et-
wa fünfundzwanzig Flugblätter bzw. ein Bild des Dalai Lama, etwa fünf-
undzwanzig Flugblätter sowie tibetische Fahnen aufgehängt. Die Flug-
blätter seien in tibetischer bzw. in tibetischer, lateinischer und chinesi-
scher Schrift beschrieben gewesen und hätten die folgenden Botschaften
enthalten: "Freiheit für Tibet", "der Dalai Lama soll nach Tibet zurückkeh-
ren" und "die Chinesen sind schlecht zu den Tibetern". Zudem hätten sie
an einer Demonstration teilgenommen bzw. sie hätten diese organisiert.
Sie seien mit anderen Demonstranten Parolen rufend mitgelaufen und
hätten unterwegs die Flugblätter sowie Bilder aufgeklebt. Die Kundge-
bung habe – mit Unterbrüchen – etwa vier Stunden bzw. von morgens bis
abends gedauert. Er und einer seiner Freunde seien beim Aufhängen der
Flugblätter von zwei respektive drei Polizisten überführt worden, welche
aus etwa 30 Meter Entfernung ihre Gewehre auf sie gerichtet und auf
Chinesisch etwas gesagt hätten; daraufhin seien sie geflüchtet, wobei der
Beschwerdeführer einen Schuss gehört habe. Im Gedränge habe er sei-
nen Freund verloren. Danach habe er seinen Nachbarn getroffen und ihm
erzählt, was vorgefallen sei, woraufhin dieser ihn mitgenommen und den
Vater des Beschwerdeführers informiert habe. Dieser sei gleich gekom-
men und habe dem Beschwerdeführer gesagt, die Chinesen würden ihn
festnehmen und ins Gefängnis stecken. Man habe sich darauf geeinigt,
E-5857/2013
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dass sein Leben in Gefahr sei und er fliehen müsse. Sein Vater habe das
Geld für die Ausreise besorgt bzw. eine Tasche mit viel Geld (chinesische
Währung), Schmuck, Korallen und zwei neunaugigen Dzi-Steinen bereits
dabei gehabt, als er angekommen sei. Der Beschwerdeführer sei noch
am selben Abend geflohen. Er sei über E._______, F._______ und noch
zwei unbekannte Ortschaften bis zu einem Berg zu Fuss gegangen bzw.
dorthin mit dem Auto fünf Minuten gefahren, von wo er in der darauffol-
genden Nacht mit drei Schleppern und zwei weiteren Personen bzw. drei
Schleppern bis nach Nepal gelaufen sei. Diese Reise habe etwa vier
Nächte gedauert. Nach der Ankunft in Nepal seien sie an einen ihm un-
bekannten Ort in ein Hotel namens G._______ gefahren, wo er etwas
länger als zwei Monate geblieben sei und (...) ausgeholfen habe bzw. es
sei zu gefährlich gewesen, im Hotel zu verbleiben, weshalb er sich nach
15 Tagen ein Zimmer gemietet habe, wo er etwa zwei Monate geblieben
sei und in (...) gearbeitet habe. Am 8. Juni 2013 habe er Nepal in Beglei-
tung eines Schleppers per Flugzeug verlassen.
Im Übrigen habe er vor dem Vorfall am "Sumchututren-Tag" bereits ein-
mal als (…) bzw. (…)Jähriger Probleme mit chinesischen Polizisten ge-
habt: Er sei mit Freunden unterwegs gewesen und habe "Freiheit für Ti-
bet" geschrien, als von hinten ein Polizist gekommen und ihn mit dem
Gewehr auf den Rücken geschlagen habe bzw. es hätten ihn mehrere
Polizisten auf die Knie, den Rücken respektive überall geschlagen und er
sei daraufhin (…) gefallen, so dass seine Wunde habe genäht werden
müssen (vgl. hierzu A22/23 S. 13, wonach gemäss Angaben des BFM
(…) einzelne etwa (…) grosse Narbenflächen (…), einzelne Stiche einer
Nadel jedoch nicht zu sehen seien). In der Folge habe er deswegen keine
Schwierigkeiten mehr gehabt bzw. die Polizisten hätten gedroht, sie wür-
den ihn und seine Freunde erschiessen, wenn sie noch einmal demonst-
rieren würden.
B.
Im Auftrag des BFM wurde am 24. Juli 2013 mittels eines Telefon-
Interviews durch eine sachverständige Person der Fachstelle LINGUA
des BFM eine Evaluation des Alltagswissens mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt. Im Bericht vom 25. Juli 2013 kam der Sachverständige zum
Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaup-
teten geographischen Raum gelebt habe, sei klein.
Anlässlich der Anhörung vom 15. August 2013 informierte das BFM den
Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Alltags-
E-5857/2013
Seite 4
spezialisten und gewährte ihm zum Abklärungsergebnis der Evaluation
Alltagswissen das rechtliche Gehör. Er hielt dabei an seinen Aussagen,
im Tibet aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu
haben, fest.
C.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 wies das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2013 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Diese Verfügung hob das BFM in der Folge wieder auf und ersetzte sie
durch die Verfügung vom 3. Oktober 2013, eröffnet am 4. Oktober 2013.
Es wies erneut das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte sei-
ne Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Im Übrigen hielt es fest, dass der Wegweisungsvollzug in die
Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Datum Poststempel: 14. Oktober
2013) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei in der Sache neu zu entschei-
den, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vor-
liegen würden und es sei eine unbefristete vorläufige Aufnahme infolge
Unzulässigkeit anzuordnen; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme in-
folge Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Zudem wurde be-
antragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei
bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe der Beschwerdeführer dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren. Im Übrigen wurden di-
verse Berichte sowie eine Anfrage des Beschwerdeführers an die Indi-
sche Botschaft in Bern vom (…) 2013 ins Recht gelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, auf einen Kostenvorschuss werde verzich-
E-5857/2013
Seite 5
tet und über die weiteren Verfahrensanträge werde zu einem späteren
Zeitpunkt befunden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2014 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zu und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik.
I.
Mit Eingabe vom 10. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme
im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5857/2013
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) ver-
abschiedet, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-5857/2013
Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
standzuhalten vermöchten.
Aufgrund der widersprüchlichen, unsubstanziierten sowie teilweise offen-
sichtlich tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers habe das
BFM grosse Zweifel an seiner angegebenen Herkunft – mithin auch an
der angegebenen Staatsangehörigkeit sowie illegalen Ausreise aus dem
Tibet –, weshalb eine Evaluation des Alltagswissen bezüglich der behaup-
teten Herkunftsregion durchgeführt worden sei. Das Resultat der Auswer-
tung habe ergeben, dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
ausserhalb des Tibets bzw. der Volksrepublik China und möglicherweise
in der tibetischen Exilgemeinschaft in Indien erfolgt sei. Namentlich seien
seine Kenntnisse bezüglich der geographischen Gegebenheiten des Dor-
fes B._______ und der näheren Umgebung ungenügend. So liege der
Kreis D._______ nicht wie vom Beschwerdeführer angegeben im Gebiet
H._______. Ausserdem lasse weder im Gebiet, in dem sich der Kreis
D._______ befinde, noch im Gebiet H._______ ein Ort namens
B._______ finden. Ferner hätten weder die seitens des Beschwerdefüh-
rers genannten Nachbarsdörfer noch der erwähnte See auf einer Karte
gefunden werden können. Sodann verfüge er über ein mangelndes spezi-
fisches Alltagswissen – namentlich hinsichtlich Viehzucht und Nahrungs-
mittel –, welches jedoch bei einer in der Region einheimischen Person
vorausgesetzt werden könnte. Aufgrund der im Jahr 2000 eingeführten
Schulpflicht in der Volksrepublik China sei im Übrigen seine Aussage, die
Schule nicht besucht zu haben, weil er keine Lust dazu gehabt habe, of-
fensichtlich tatsachenwidrig und füge sich nahtlos in seine unglaubhaften
Schilderungen zu seinem angeblichen Aufenthalt im Tibet ein. Auch habe
er auf die Frage, wo die Kinder im Tibet die Grundschule besuchen wür-
den, keine zutreffenden Angaben machen können. Hinsichtlich der
Sprachkenntnisse habe der Experte festgestellt, dass der Beschwerde-
führer weder auf Chinesisch zählen noch sprechen könnte. Zudem habe
die Evaluation des Alltagswissens ergeben, dass das gesprochene Tibe-
tisch des Beschwerdeführers einer Variante des "Exiltibetischen" entspre-
che, zumal sein tibetischer Sprachgebrauch oft Wörter, wie sie von in In-
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Seite 8
dien lebenden Tibetern verwendet würden, aufweise. Sein Erklärungsver-
such, im Tibet würden verschiedene Dialekte gesprochen werden und
man wechsle zwischen den Dialekten hin und her, überzeuge dabei nicht.
Zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens sei dem Beschwerde-
führer ihm Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden.
Dabei sei er dem Vorhalt der Feststellungen des Experten hauptsächlich
mit Ausflüchten begegnet und habe die Kompetenz des Experten in Fra-
ge gestellt. Seine Schilderungen zu seinen angeblichen Lebensumstän-
den in seiner Heimat würden im Gegensatz zu der Lebenswirklichkeit in
der zeitgenössischen Gesellschaft der Autonomen Region Tibet stehen,
weshalb das BFM davon ausgehe, dass er nie in dem besagten Gebiet
gelebt habe. Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht
im Tibet erfolgt sei, werde den von ihm geltend gemachten Ausreise- bzw.
Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Im Übrigen seien seine Aus-
führungen bezüglich des Reisewegs in wesentlichen Punkten unsubstan-
ziiert sowie widersprüchlich ausgefallen. Namentlich gehe aus seinen An-
gaben hervor, dass man ihn angeblich an der nepalesischen Grenze nach
Bezahlung von Bestechungsgeldern habe passieren lassen. In Anbet-
racht der Tatsache, dass an der nepalesisch-chinesischen Grenze be-
sonders streng kontrolliert werde, seien seine Schilderungen derart reali-
tätsfremd und erfahrungswidrig ausgefallen, dass sie der Glaubhaftigkeit
entbehren würden. Sodann habe er sich in Bezug auf seinen Aufenthalt in
Nepal widersprochen: Während er in der EVZ-Befragung erklärt habe,
dass er zwei Monate in einem Hotel untergebracht gewesen sei, wo er
auch (...) gearbeitet habe, habe er in der Anhörung behauptet, lediglich
zwei Wochen im Hotel geblieben zu sein und sich anschliessend ein
Zimmer genommen sowie in (...) gearbeitet zu haben. Im Übrigen sei er
nicht in der Lage gewesen, nähere Auskünfte über die Route und das da-
bei verwendete Reisedokument zu geben (vgl. A6/12 S. 6 f.; A22/23 S. 14
ff.). Da der Beschwerdeführer weder legal noch illegal aus dem Tibet bzw.
der Volksrepublik China ausgereist sei und den chinesischen Behörden
somit nicht als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei, würden auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen.
Ausserdem seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet,
die angegebene Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Alleine die
Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie
sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er
chinesischer Staatsbürger sei. Auch wenn zahlreiche Tibeter ihre chinesi-
sche Staatsangehörigkeit im Exil behalten würden, sei darauf hinzuwei-
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sen, dass insbesondere Tibeter aus Indien vermehrt die indische Staats-
angehörigkeit beantragen und erhalten würden, zumal es auch in Indien
und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören wür-
den und in welchen eine einheimische tibetische Bevölkerung lebe (u.a.
Ladakh in Indien, Mustang in Nepal). Diesbezüglich sei nebst den voran-
gegangen Erwägungen zur Herkunft zusätzlich festzustellen, dass auch
die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers und seine unglaubhaften Aus-
sagen zur Art und Weise, wie er seine angebliche chinesische Identitäts-
karte erlangt habe, die Einschätzungen des BFM stützen würden. Es
könne davon ausgegangen werden, dass er – im Gegensatz zu allen voll-
jährigen Staatsbürgern der Volksrepublik China – nie eine chinesische
Identitätskarte besessen habe, weil er nie auf dem Territorium der Volks-
republik China gelebt habe. Die tatsächliche Staatszugehörigkeit des Be-
schwerdeführers sei somit unbekannt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer den Erwägun-
gen des BFM im Wesentlichen entgegen, die Argumentation des Bundes-
amtes erschöpfe sich hauptsächlich darin, ihm zu unterstellen, dass er
nicht aus Tibet stamme, bzw. ihm generelle Unkenntnis vorzuwerfen. Die-
se Vorwürfe erachte er als unbegründet, zumal seine Aussagen unter Be-
rücksichtigung seiner Nervosität und der Unsicherheit nach der langen
Flucht sowie der möglichen Fehlerquote einer nicht exakten Übersetzung
äusserst glaubhaft ausgefallen seien.
Ferner liege ein Verfahrensfehler vor, da es sich bei den vom BFM be-
kannt gegebenen Angaben zur Qualifikation des Alltagsspezialisten um
einen Mann handle, während das Telefoninterview von einer Frau durch-
geführt worden sei und er deshalb die Qualifikation der Expertin anforde-
re. Ausserdem sei sich die Befragerin in der Anhörung bewusst gewesen,
dass es sich beim Experten um eine Frau handle (vgl. A22/23 S. 17).
Dass sodann sein Dorf auf der Landkarte nicht habe ausfindig gemacht
werden können, liege vermutlich daran, dass das Dorf sehr klein und in
der lateinischen Schreibweise ohnehin nicht auffindbar sei. Im Übrigen sei
in der EVZ-Befragung sein Dorf als "(...)" aufgeführt worden, indes es in
der angefochtenen Verfügung als "(…)" angegeben worden sei. Überdies
habe er nicht nur zwei (wie vom BFM in der Verfügung behauptet worden
sei), sondern vier bis fünf Nachbardörfer aufgezählt (vgl. A6/12 S. 8;
A22/23 S. 17). Seine geografischen Auskünfte seien insgesamt nicht rich-
tig übernommen worden. Die Schlüsse des Experten würden somit auf
unvollständigen Tatsachen beruhen. Weiter sei er nach "I._______" ge-
fragt worden; diese Speise kenne er zwar nicht, jedoch seien ihm die Ge-
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richte "J._______" und "K._______" bekannt. Auf seine Nachfrage hin,
was "I._______" sei, habe die Befragerin nicht reagiert. Je nach Dialekt
würden einige Wörter anders ausgesprochen bzw. Dinge hätten einen
anderen Namen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wel-
chen Dialekt die Expertin spreche. Bezüglich seiner Kenntnisse über die
Viehzucht habe er alle Fragen mit bestem Wissen beantwortet. Er habe
ausserdem nicht gewusst, dass die Schule im Tibet obligatorisch sei. Er
stamme aus einem kleinen Dorf und so viel er wisse, sei seinen Eltern
nicht mitgeteilt worden, dass er zwingend die Schule besuchen müsse.
Weil er nicht zur Schule gegangen sei und in den Dörfern sehr wenig
Chinesisch gesprochen werde, habe er die Sprache nie gelernt. Im Übri-
gen könne er den Vorwurf nicht bestätigen, er habe anlässlich des Tele-
foninterviews Wörter verwendet, welche nicht tibetischen Begriffen ent-
sprechen würden. Ihm sei zwar vorgehalten worden, indische Wörter ge-
braucht zu haben, jedoch seien keine Beispiele genannt worden, zu de-
nen er hätte Stellung nehmen können.
Hinsichtlich der Ausreise sei festzuhalten, dass viele Tibeter und Tibete-
rinnen aus dem Tibet fliehen würden, und solange die Höhe der Beste-
chungsgelder stimme, würden die nepalesischen Grenzpolizisten das
Geld nehmen und die Betreffenden passieren lassen. Der Beschwerde-
führer habe sich dabei auf den Schlepper verlassen, der gewusst habe,
wo und bei welchen Polizisten die Grenze am einfachsten zu überqueren
sei. Bei der Darstellung des Fluchtweges nach Nepal könne nicht verlangt
werden, jegliche Details der Route zu kennen. Die Flucht sei ohnehin
nicht im Voraus geplant gewesen, sondern sei die Konsequenz der politi-
schen Aktionen am "Sumchututren"-Tag. Insbesondere seien auch der
ausserordentliche Zustand voller Angst sowie die emotionale Belastung
zu berücksichtigen. Überdies sei er bis vor seiner Flucht noch nie im Aus-
land gewesen. Weiter könne er keine gültigen Papiere einreichen, weil es
allgemein schwierig sei, als Tibeter Dokumente zu organisieren. Dies
würden auch die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 4. März 2013 sowie die Berichte von Radio Free Asia
vom 20. Januar 2013 und The Washington Post vom 23. Januar 2013 be-
legen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen und habe
Auskunft über seine Identität gegeben. In den Augen der chinesischen
Regierung sei er ein Staatsfeind, weshalb er seine Familie im Tibet nicht
kontaktieren könne; sie würden ansonsten zusätzlich dem Verdacht aus-
gesetzt, Kontakte mit Separatisten zu pflegen. Ohnehin würden seine El-
tern kein Telefon besitzen bzw. die Telefonverbindungen würden abgehört
respektive gar nicht erst zustande kommen. Um seine geltend gemachten
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Seite 11
Vorbringen zu untermauern, habe er einen Antrag an die Indische Bot-
schaft in Bern gestellt und darin um Ausstellung von Aufenthalts- sowie
Identitätsdokumenten ersucht. Falls sich die Erwägungen des BFM be-
wahrheiten sollten, würde die Indische Botschaft diesen Antrag gewiss
gutheissen. Sobald ihm die Antwort zugestellt werde, werde er diese als
Beweismittel nachreichen.
Schliesslich wurde auf die subjektiven Nachfluchtgründe im Falle einer il-
legalen Ausreise aus dem Tibet sowie die diesbezügliche Rechtspre-
chung und den Umstand verwiesen, dass sich die Lage im Tibet seit der
Flucht des Beschwerdeführers weiter dramatisch verschlechtert habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Qualifikationsblät-
ter würden in neutraler Form verfasst, so dass stets vom Alltagsspezialis-
ten gesprochen werde, unabhängig davon, ob es sich bei der Person um
einen Mann oder eine Frau handle. Auch in der Anhörung sei von der
Befragerin grundsätzlich – mit Ausnahme von Frage 145, wo die weibli-
che Form benutzt worden sei – die neutrale Form verwendet und vom Ex-
perten gesprochen worden. Ferner vermöge der Antrag, welchen der Be-
schwerdeführer an die Indische Botschaft in Bern gestellt habe, seine
wahre Herkunft nicht zu beweisen, zumal nicht einmal seine Identität fest-
stehe, da er keine Dokumente abgegeben habe. Bei den übrigen auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismitteln handle es sich um allge-
meine Artikel und Berichte, welche die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht zu belegen vermöchten.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, das
BFM müsste, wenn es ihm kein Asyl zugestehe, gemäss der Praxis zu Ti-
bet zumindest feststellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen
würden. Sodann sei ihm eine Frist zur Ausreise angesetzt worden; er
wisse allerdings nicht, in welches Land er gehen solle, zumal er keine
Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates besitze und seine Familie
immer noch im Tibet lebe. Ferner habe er bis heute keine Antwort von der
Indischen Botschaft in Bern erhalten. Er werde weiterhin versuchen, die-
se zu kontaktieren; bis dahin ersuche er darum, dass ihm sein N-Ausweis
nicht entzogen werde. Im Übrigen habe sich die Lage im Tibet seit seiner
Ausreise weiter dramatisch verschlechtert. So gebe es bereits über hun-
dert Fälle von Selbstverbrennungen. Die chinesischen Behörden hätten
auf die unruhige Lage im Tibet mit einem noch grösseren Sicherheits-
dispositiv reagiert. Schliesslich verwies der Beschwerdeführer auf seine
Integrationsbestrebungen in der Schweiz.
E-5857/2013
Seite 12
5.
Im zur Publikation bestimmten Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 prä-
zisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an
der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Per-
sonen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren an-
geblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im
Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich
folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Per-
son die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über
eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstella-
tion b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest geldul-
det (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sin-
ne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vor-
ausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden
alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall
die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die
asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien er-
langt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit
nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage
durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische
Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf
Nepal bzw. Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entspre-
chenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE E-2981/2012 E. 5.8). Zu-
E-5857/2013
Seite 13
sammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der ti-
betischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten bzw. dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die
entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs
einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings
müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal
und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsan-
gehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehö-
rige seien. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China sei auf je-
den Fall auszuschliessen.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Sta-
tus sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich
keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleie-
rung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verun-
möglicht (BVGE E-2981/2012 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer, der bis anhin keine Identitätspapiere vorge-
wiesen hat, seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der Vorinstanz folgt, dass die vor-
gebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. Wie das
BFM richtig festhielt, erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf seine angeblich ausreiserelevanten Ereignisse sowie
seine illegale Ausreise grösstenteils in unsubstanziierten Ausführungen,
welche in wesentlichen Punkten als zu wenig konkret gewertet werden
müssen respektive widersprüchlich ausgefallen sind. Insbesondere ver-
mögen seine Schilderungen, wie er und sein Freund von den Polizisten,
welche sie beim Aufhängen der Flugblätter überführt sowie ihre Gewehre
auf sie gerichtet und geschossen hätten, angeblich hätten fliehen können,
nicht zu überzeugen (vgl. A22/23 S. 11). Sodann erscheint der angebliche
Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers für ihn noch am selben
Abend die Flucht vorbereitet habe, nicht plausibel, zumal es realitäts-
fremd ist, eine derartige Ausreise innert so kurzer Zeit zu organisieren.
Weiter mutet auch die widersprüchliche Darlegung des Reisewegs in der
EVZ-Befragung und Anhörung – er sei über E._______, F._______ und
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noch zwei unbekannte Ortschaften bis zu einem Berg zu Fuss gegangen
bzw. mit dem Auto fünf Minuten dorthin gefahren, von wo er in der darauf-
folgenden Nacht mit drei Schleppern und zwei weiteren Personen bzw.
drei Schleppern bis nach Nepal gelaufen sei (vgl. A6/12 S. 6 f.; A22/23 S.
5, 13 f.) – unglaubhaft an. Seine diesbezügliche Erklärung vermag dabei
nicht zu überzeugen (vgl. A22/23 S. 14), weshalb grosse Zweifel am
Wahrheitsgehalt dieser Aussagen aufkommen. Überdies erscheinen auch
seine Ausführungen bezüglich des Schulbesuchs – er sei zwar einmal
zwei Tage lang in der Schule gewesen, habe dann jedoch nicht mehr hin-
gehen wollen, weil es ihm dort zu langweilig gewesen sei und er sich ent-
schieden habe, Nomade zu werden (vgl. A22/23 S. 3) – nicht nachvoll-
ziehbar. Zudem widerspricht seine Antwort auf die Anschlussfrage, ob es
im Tibet nicht obligatorisch sei, zur Schule zu gehen, der allgemeinen Er-
fahrung (vgl. A22/23 S. 3). Hierzu ist festzuhalten, dass laut einer Studie
zur Bildungspolitik in der autonomen Region Tibet zur Durchsetzung der
Schulpflicht Geldstrafen für Eltern, welche ihre Kinder nicht zur Schule
schicken, erhoben würden; für viele Haushalte sei es dennoch lukrativer,
die Strafen zu bezahlen und die Kinder arbeiten zu lassen
(vgl. Postiglione, Gerard A. et al., Education in the Tibetan Autonomous
Region: policies and practices in rural and nomadic communites, in: Ja-
nette Ryan, Education reform in China, 2011, abrufbar unter:
practicesinruralandnomadicom-munities.pdf, abgerufen am 14. November
2014). Eine allfällige Geldstrafe liess der Beschwerdeführer indes uner-
wähnt, sondern gab als Grund für die fehlende Schulbildung im Verlauf
der Anhörung an, er und seine Familie seien Nomaden gewesen und
deshalb immer von Ort zu Ort gezogen (vgl. A22/23 S. 18). Diese Erklä-
rung überzeugt auch deshalb nicht, weil er im Rahmen der EVZ-
Befragung erklärte, er sei ein sesshafter Nomade gewesen (vgl. A6/12
S. 4). Auf Nachfrage hin verstrickte er sich in weitere Ungereimtheiten
(vgl. A22/23 S. 18). Im Übrigen ist auffällig, dass der Beschwerdeführer
mühelos die Uhrzeit lesen kann, obwohl er angibt, nur wenig lesen und
schreiben zu können (vgl. A6/12 S. 2; A22/23 S. 20). Diese Ungereimthei-
ten werden ferner durch den Umstand verstärkt, dass er im Verlauf des
Asylverfahrens keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat.
Wie das BFM richtig ausführte, vermag sein Antrag an die Indische Bot-
schaft in Bern, worin er um Ausstellung von Aufenthalts- sowie Identitäts-
dokumenten ersuchte, seine wahre Herkunft nicht zu belegen, zumal auf-
grund der fehlenden Dokumente seine Identität nicht feststeht. Die Anfra-
ge ist demnach nicht geeignet, die fehlende Substanz der Sachverhalts-
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schilderungen aufzuwiegen, und auf ein Abwarten einer allfälligen Antwort
kann daher verzichtet werden.
6.2 Gestützt werden diese Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwer-
deführers grösstenteils durch das Resultat der Evaluation des Alltagswis-
sens. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Analyse wurden die lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Die
vorliegend zu beurteilende Evaluation ist fundiert und mit einer überzeu-
genden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Be-
anstandungen Anlass gibt. Sodann bestehen an der fachlichen Qualifika-
tion der sachverständigen Person – anders als in der Beschwerdeschrift
behauptet – keine Zweifel. Namentlich vermag die Erklärung der Vorin-
stanz anlässlich der Vernehmlassung – die Qualifikationsblätter würden in
"geschlechtsneutraler" Form verfasst, so dass die männliche Form des
"Experten" Frauen und Männer gleichermassen bezeichne – zu überzeu-
gen, ohne dass deshalb die Eignung der Alltagsspezialisten anzuzweifeln
wäre. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung
über den Werdegang sowie die Qualifikation der sachkundigen Person in-
formiert und es wurde ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt
(vgl. A22/23 S. 16). Der Antrag auf weitergehende Angaben zur Qualifika-
tion der sachkundigen Person ist mithin abzuweisen. Folglich wird von
der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegan-
gen, weshalb sich die Vorinstanz durchaus auf die Evaluation des All-
tagswissen stützen konnte.
6.3 Die mit der Erstellung der Evaluation des Alltagswissens beauftragte
sachverständige Person gelangte aufgrund der inhaltlichen Analyse des
Gesprächs mit dem Beschwerdeführer zum Schluss, die Wahrscheinlich-
keit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte,
sei klein. Der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden Kenntnisse im
landeskundlich-kulturellen bzw. geographischen Bereich nachgewiesen,
um eine Sozialisation im Tibet annehmen zu können.
Namentlich sind seine Aussagen hinsichtlich der administrativen Ein-
teilung des angegebenen Herkunftsortes – gemäss Angaben der sach-
verständigen Person befinde sich der Kreis D._______ nicht wie vom Be-
schwerdeführer angegeben im Gebiet H._______, sondern im Gebiet
L._______ – sowie der Existenz von in der Gegend liegenden Seen und
Wäldern unzureichend. Überdies ist auffallend und nicht erklärbar, wes-
halb er Wörter verwendet, welche bei Exiltibetern in Indien in Gebrauch
respektive dem Experten gänzlich unbekannt sind. Dass dabei die Aus-
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Seite 16
führungen der sachverständigen Person nicht vollumfänglich offengelegt
und unter anderem auch konkrete einzelne Wörter des exiltibetischen
Wortschatzes nicht aufgezeigt wurden, ist aufgrund überwiegender öffent-
licher Geheimhaltungsinteressen nicht zu beanstanden. Dabei vermag
der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, dass es üblich sei, alle
fünf Minuten die Sprache zu ändern und Wörter aus anderen tibetischen
Dialekten zu verwenden (vgl. A22/23 S. 19), nicht zu überzeugen. Im Üb-
rigen fielen seine Angaben in Bezug auf den Anbau von Reis und den
Einkauf sowie die Preise von Nahrungsmitteln unpräzise bzw. unzutref-
fend aus. Obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers nicht gemeinhin
als haltlos eingestuft werden müssen und seine Antworten vereinzelt
durchaus korrekt – insbesondere in Bezug auf die Namen des in der Nä-
he liegenden Klosters und Bergs – ausgefallen sind, kann aus der Aus-
wertung des Alltagswissens infolge der unter E. 6.1 aufgezeigten begrün-
deten Zweifel an der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung gleichwohl
nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.
Zum Ergebnis der Evaluation des Alltagswissens wurde dem Beschwer-
deführer anlässlich der Anhörung in korrekter Weise das rechtliche Gehör
gewährt, wobei es ihm nicht gelungen ist, die Schlussfolgerungen der
Auswertung zu entkräften. Schliesslich werden auch in der Beschwerde-
eingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obi-
gen Erwägungen umzustossen vermögen.
6.4 Aufgrund der im Ergebnis schlüssig begründeten Verfügung des BFM
sowie der Evaluation des Alltagswissens ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der
exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaf-
ten gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und
Nepal. Vermutungsweise ist somit anzunehmen, dass er in Indien (oder
Nepal) aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre grund-
sätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staatsangehörigkeit ver-
fügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er über die indische oder
nepalesische Staatsangehörigkeit verfügt, was zur Folge hätte, dass das
Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prüfen
wäre. Das Gericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Be-
schwerdeführer die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise ver-
letzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die Abklä-
rungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre Gren-
E-5857/2013
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ze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine
Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Der
Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten
(vgl. BVGE E-2981/2012 E. 5.10).
7.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszuge-
hen ist, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie ist. Jedoch entbeh-
ren seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner
hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner
Asylvorbringen insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht
gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante
Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder in
begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaub-
haft zu machen. Der Beschwerdeführer vermag weder die Flüchtlingsei-
genschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden,
bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdefüh-
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Seite 18
rer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als sei-
tens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche
nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine
konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entspre-
chende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit sei-
nem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grund-
lage entzieht und es nicht Sache des Gerichts sein kann, sich in Mutmas-
sungen und Spekulationen zu ergehen, können seine geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden keine weitere Berücksichtigung finden.
Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung
nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist,
da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn
bzw. eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
droht (BVGE E-2981/2012 E. 5.11).
9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen werden dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht be-
kannt gegeben, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben ge-
macht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG). Jedoch kann die für die Organisati-
on der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den
Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vor-
liegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA,
E-5857/2013
Seite 19
SR 142.281) gilt das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint,
wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid ver-
fügt wurde. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 3. Oktober 2013 abgelehnt, weshalb formal die Voraus-
setzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Vorliegend ist der
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers indes nicht bekannt. Aufgrund ei-
ner allfälligen Gefährdung durch eine eventuelle Bekanntgabe der in
Art. 97 Abs. 3 AsylG erwähnten (Personen-)Daten wird einer Weitergabe
an die chinesischen Behörden jedenfalls ausgeschlossen.
Der diesbezügliche prozessuale Antrag ist ohnehin mit Ergehen des vor-
liegenden Urteils nunmehr gegenstandslos geworden; er wäre im Rah-
men der Instruktion abzuweisen gewesen. Das BFM ist allerdings anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine
eventuell bereits erfolgte Weitergabe von (Personen-)Daten im Sinne von
Art. 97 Abs. 3 AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzule-
gen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Ver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2013 auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu
befinden.
12.2 Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als
nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Be-
schwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5857/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Antrag auf erneute Auskunft über den Werdegang und die Qualifikati-
on der sachkundigen Person wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine eventuell bereits
erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständigen ausländi-
schen Behörde offenzulegen. Im Übrigen wird die Weitergabe der Perso-
nendaten an die chinesischen Behörden ausgeschlossen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: