Abtei lung V
E-5858/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5858/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ C._______/
D._______ (Provinz Sanli Urfa) mit letztem Wohnsitz in Istanbul -
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Februar
2002 und reiste in einem TIR versteckt über ihm unbekannte Länder
bis zu einem ihm unbekannten Ort. Anschliessend reiste er in einem
PW am 19. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
2. März 2006 wurde er im Empfangszentrum E._______ summarisch
befragt. Am 13. März 2006 erfolgte eine Direktanhörung durch das
Bundesamt.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im Jahre 1993 das erste Mal Kontakt mit der
PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) gehabt zu haben und im Jahre 1994
das erste Mal verhaftet worden zu sein. Zu dieser Zeit habe er in
Istanbul gelebt. Im gleichen Jahr sei sein Bruder F._______ ebenfalls
inhaftiert worden. Im Jahre 1996 habe sich sein Bruder G._______ der
Guerilla angeschlossen. Seither sei auf die Familie ständig Druck
ausgeübt worden. Alle ein bis zwei Monate sei eine Person aus seiner
Familie verhaftet worden. Im Jahre 1997 habe sein Bruder H._______
die Schikanen nicht mehr ausgehalten und sei nach Europa geflohen.
Hier habe er sich der PKK angeschlossen. Nach dessen Flucht sei die
Mutter massiv unter Druck geraten und sei erkrankt, so dass man ihr
eine Niere habe entfernen müssen. Später sei auch sie geflüchtet. Er
selbst sei im Jahre 1999 nach B._______ zurückgekehrt und habe sich
von 2000 bis 2002 als Präsident des Jugendverbandes der HADEP
(Halkin Demokrasi Partisi) in D._______ engagiert. Von 2003 bis 2005
sei er Präsident der Nachfolgeorganisation DEHAP (Demokratik Halk
Partisi) gewesen. Er habe Kundgebungen organisiert und neue
Jugendliche als Mitglieder angeworben. Während dieser Zeit sei er
immer wieder verhaftet (monatlich zwei bis vier Mal), jeweils ein bis
zwei Tage lang festgehalten und dabei jedesmal (A2 S. 7) geschlagen
worden. Die längste Festnahme habe ab dem am 28. März 2004 fünf
Tage gedauert. In der Folge sei er wiederholt aufgefordert worden, als
Spitzel zu arbeiten oder das Land zu verlassen beziehungsweise in die
Berge zur PKK zu gehen, ansonsten er getötet werde. Da seine Kinder
Angst gehabt hätten, wenn die Soldaten ins Dorf gekommen seien,
habe er die Situation nicht mehr ausgehalten und nach der letzten
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E-5858/2006
Verhaftung im November beziehungsweise Dezember 2005
beschlossen, das Land zu verlassen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen, insbesondere für die bei der
Vorinstanz eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 21. März 2006 in Form
einer Anhörung das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der im
Rahmen des Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers (N 387
178) durchgeführten Anfrage bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara vom 8. November 2000. Der Mutter wurde am 13. Juli 2001
Asyl gewährt.
C.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 29. März 2006 - gleichen-
tags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die
Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 28. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin bei der vormals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und als Folge davon die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die Unzu-
lässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Mai 2006 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Seite 3
E-5858/2006
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 6. Juni 2006 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass der
Anwalt des Bruders des Beschwerdeführers versprochen habe, ihm in
etwa zwei Wochen die Gerichtsakte des Bruders (F._______)
zukommen zu lassen. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 14. Juni
2006 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert drei Tagen eine
Bestätigung des türkischen Anwalts betreffend die Gerichtsakte des
Bruders einzureichen und eine allfällige Ergänzung der Replik
vorzunehmen. Am 29. Juni 2006 übermittelte der Beschwerdeführer
der ARK eine Kopie der Anklageschrift des Bruders, worin
festgehalten wurde, dass dieser ein PKK-Mitglied sei. Die Übersetzung
sei in Auftrag gegeben worden und werde so schnell wie möglich
nachgeschickt. Am 19. Juli 2006 (Poststempel) wurde die französische
Übersetzung der Anklageschrift nachgereicht.
H.
Am 25. Oktober 2007 wurde dem neu zuständigen
Bundesverwaltungsgericht ein Mandatwechsel angezeigt. Mit
Vollmacht vom 24. Oktober 2007 wies sich lic. iur. M. Serif Altunakar,
Rechtsberatung St. Gallen, als neuer Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers aus.
I.
Am 26. Mai 2008 wurde die Vorinstanz zur ergänzenden
Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni
2008 hielt sie an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Mit Eingabe vom 9. Juli 2008 äusserte sich der
Rechtsvertreter dazu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007,
soweit es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006
bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG) wie auch das revidierte Asylgesetz (Abs. 1 der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des
AsylG) sind anwendbar.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und 48 Abs. 1 sowie 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom
29. März 2006 im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe im
Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche
Angaben gemacht: So habe er anlässlich der Ersteinvernahme
angegeben, dass letztmals vor der Ausreise, zwischen dem 25. und
dem 31. Dezember 2005, bei ihm zu Hause Kontrollen vorgenommen
worden seien, wobei er nicht mitgenommen worden sei.
Demgegenüber habe er kurz zuvor angegeben, das Dorf bereits drei
bis vier Monate früher verlassen zu haben. Somit hätte er die
Kontrollen gar nicht erleben können. Auf Vorhalt hin habe er erklärt,
Ende Dezember 2005 nach Istanbul gereist zu sein. Ferner habe er im
Empfangszentrum angegeben, die letzte Mitnahme vor der Ausreise
habe sich am 11. November 2005 ereignet. Er sei für die DEHAP
unterwegs gewesen und gegen 22 Uhr festgenommen worden,
nachdem er nach Hause gekommen sei. Anlässlich der Zweitanhörung
habe er anfänglich angegeben, dass die letzte Mitnahme am
11. Dezember 1005 gewesen sei und dann auf Vorhalt das Datum auf
den 11. November 2005 korrigiert und erklärt, an diesem Tag mit den
Kindern zu Hause gewesen zu sein, worauf die Behörden zwischen 16
und 17 Uhr gekommen seien und ihn dann mitgenommen hätten.
Demnach habe der Beschwerdeführer zum Datum und zu den
Aktivitäten an diesem Tag völlig unterschiedliche Angaben gemacht,
weshalb die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel zu ziehen sei.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe
Parteitätigkeiten ausgeführt, die im Jugendbereich lägen und
Jugendliche als Mitglieder angeworben und registriert. Er sei jedoch
nicht im Stande gewesen, von sich aus die Organisation der
Anwerbungstätigkeit in den Dörfern zu beschreiben. Trotz wiederholter
Fragestellung sei er oberflächlich, ausflüchtig und theoretisch
geblieben. Daher könne ihm nicht geglaubt werden, dass er die
erwähnten Organisationstätigkeiten ausgeübt habe. Sodann müssten
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die zahlreichen Verhaftungen, seit 2002 sei er mehr als 140 Mal
inhaftiert worden, als krass übersteigert angesehen werden. In
Würdigung der im Rahmen des Asylverfahrens der Mutter erhaltenen
Botschaftsauskunft vom 8. November 2000 ergebe sich ferner, dass
der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der getroffenen Abklärungen
in der Türkei keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Die Vorbringen nach diesem Zeitraum hätten sich, wie dargestellt, als
unglaubhaft erwiesen, weshalb auch nicht geglaubt werden könne,
dass ihn die türkischen Behörden verdächtigt hätten, in engem Kontakt
zu den politisch tätigen oder gesuchten Familienangehörigen zu
stehen. Daher könne keine begründete Furcht vor künftiger
Reflexverfolgung angenommen werden. Bezüglich der HADEP/DEHAP
stehe fest, dass eine blosse Mitgliedschaft zu keiner Verfolgung führe.
In den Dokumenten 2 bis 7 – deren Echtheit vorausgesetzt – werde
lediglich die Mitgliedschaft bestätigt. Somit seien die Bestätigungen
wie auch die anderen eingereichten Dokumente (aus den Jahren 1999
und 2002) nicht sachdienlich zur Annahme und zum Beweis des
Bestehens einer Verfolgung.
3.2 In der Beschwerde vom 28. April 2006 und der Ergänzung vom
5. Mai 2006 wird dazu geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer
am 27. Dezember 2005 nach Istanbul gegangen sei. Ein oder zwei
Tage zuvor habe die letzte Kontrolle durch die Angehörigen der
Ordnungskräfte bei ihm zu Hause stattgefunden. Er sei nicht
festgenommen, jedoch misshandelt worden, was die Kinder hätten
ansehen müssen.
Er habe seine Tätigkeit als Verantwortlicher für die Rekrutierung von
Jugendlichen im Dorf kohärent erzählt und gehöre einer Familie an,
die sich seit der ersten Hälfte der 90er-Jahre für die damalige PKK
engagiert habe. Erstmals sei er deswegen im Jahre 1994 verhaftet
worden. Auch seine zwei Brüder hätten sich der PKK angeschlossen.
Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Bruder F._______,
der nicht bei der Guerilla gewesen sei, am 24. April 2006
festgenommen worden sei und sich seither im Gefängnis befinde. So
habe er Anlass zur Befürchtung, dass ihm bei einer Rückkehr in die
Türkei das gleiche passieren könnte, da er genau einer Person
entspräche, die in der Türkei unter Reflexverfolgung zu leiden habe. Es
sei nicht ungewöhnlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden eine
verdächtige Person oftmals festnähmen und wieder freiliessen, ohne
ein Gerichtsverfahren gegen sie zu eröffnen. Auch sei nicht
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ungewöhnlich, dass sie eine verdächtigte Person vorerst als Spitzel
anzuwerben versuchten. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer
vor, er sei unglaubhaft, weil er trotz der langjährigen Verfolgung seiner
Familie noch mehrere Jahre in der Türkei geblieben sei. Dies sei
deswegen geschehen, weil die Politik seiner Partei von ihren
Mitgliedern verlange, das Land nicht zu verlassen, sondern ihren
Kampf gegen das System in der Türkei zu führen.
3.3 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. Juni 2008 nahm das
BFM zu der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Anklageschrift
des Gerichts Istanbul, Grosse Kammer, Stellung und hielt fest, dass
darin den vier Angeklagten zum Vorwurf gemacht werde, Mitglieder
der PKK/Kongra-Gel zu sein. Beim Angeklagten Nr. 4 handle es sich
um den älteren Bruder des Beschwerdeführers (F._______), der
gemäss den Akten am 24. April 2006 festgenommen worden sei. In der
Anklageschrift werde auch ein jüngerer Bruder des
Beschwerdeführers, welcher auch der PKK/Kongra-Gel angehöre,
erwähnt. Daher müsse geprüft werden, ob dieses neu zu den Akten
gegebene Beweismittel geeignet sei, die Gefährdungslage des
Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Insbesondere stelle sich die Frage einer allfällig gegebener Furcht vor
Reflexverfolgung. Dazu sei festzuhalten, dass die
Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden bis
Ende der 90er-Jahre verbreitet gewesen seien. Seit 2001 - im Hinblick
auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU - habe eine Reihe von
Reformen zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage
geführt. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
nicht habe glaubhaft machen können, wegen seines Bruders in
seinem Heimatland von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen
worden zu sein.
3.4 In der Stellungnahme vom 9. Juli 2008 wurde entgegnet, dass die
Vorbringen der Vorinstanz zu einer verbesserten Menschenrechtslage
nicht zutreffen würden. Die ARK habe die Existenz einer
Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder
inhaftierten Personen wiederholt anerkannt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 6; EMARK 1994 Nr. 5). Die
türkischen Behörden würden immer noch von Reflexmassnahmen
Gebrauch machen, selbst wenn nicht so häufig wie früher. Dies liege
jedoch nicht daran, dass die Türkei im Hinblick auf die EU-
Beitrittsverhandlung Reformen durchgeführt habe, sondern weil der
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Kampf zwischen dem türkischen Staat und der PKK im Vergleich zu
den 90er-Jahren nicht mehr die gleiche Intensität habe. Die Reformen
im türkischen Rechtssystem in den Jahren 2001 bis 2004 seien
vielmehr kosmetischer Natur. Seither habe es keine Reformen mehr
gegeben. Es werde immer noch gefoltert. Der Beschwerdeführer habe
die Türkei verlassen, um sich einer Festnahme oder einer
aussergerichtlichen Exekution zu entziehen. Er stamme aus einer
politisch engagierten kurdischen Familie. Die Vorinstanz zweifle daran,
dass er sich in der Türkei politisch betätigt habe. Er habe aber bei den
Befragungen unmissverständlich dargelegt, dass er sich als Kurde für
die kurdische Sache, vorerst bei der HADEP, dann bei der DEHAP
engagiert habe und deswegen mehrmals festgenommen und
misshandelt worden sei. Auch habe man ihm mit dem Tode gedroht.
Bei einer Rückkehr wäre er daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit verhaftet worden; dies einerseits wegen der
politischen Aktivitäten seiner Familie und andererseits wegen seiner
eigenen politischen Betätigung. Er könne sich auch nicht in Istanbul
aufhalten, wie dies die Vorinstanz gemeint habe, da dort die Polizei
Razzien und Personenkontrollen durchführe. Zur Untermauerung der
Vorbringen wurde ein Internetauszug über die Menschen- und
Minderheitsrechte in der Türkei (Kosmetik statt Reformen) eingereicht.
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die beiden Festnahmen im Jahre
1994 wegen Besitzes von illegalen Publikationen und im Jahre 1998,
als der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung zusammen mit
weiteren 30 bis 40 Personen verhaftet worden sei, unbesehen ihrer
Glaubhaftigkeit, im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurücklagen, um
den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der etliche Jahre später
erfolgten Ausreise herzustellen. Überdies würden die damaligen
Geschehnisse ohnehin keine asylrechtlich relevante Intensität
erreichen, weil sie sich in kurzen Festnahmen erschöpften und es
offensichtlich auch nicht zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers
gekommen ist.
4.2 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
4.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
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dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfah-
rens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt
oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist,
ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190
f.).
4.2.2 Das Bundesamt führt namentlich aus, der Beschwerdeführer
habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann die letzte
Festnahme sowie die letzte Kontrolle durch Sicherheitsleute stattge-
funden hätten. Dazu ist das Folgende festzuhalten:
Eine Überprüfung der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers
zur letzten Festnahme ergibt, dass die entsprechenden Schilderungen
tatsächlich mit einigen Widersprüchen versehen sind: So gab der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf die Frage, wann
die letzte Festnahme stattgefunden habe, unmissverständlich an, dass
dies am 11. November 2005 gewesen sei. Die Sicherheitskräfte hätten
ihn, nachdem er für die DEHAP in verschiedenen Dörfern unterwegs
gewesen und ins Dorf zurückgekehrt sei, um ca. 22 Uhr festgenommen
und während zweier Tage auf dem Posten von I._______ wiederholt
geschlagen und aufgefordert, für sie zu arbeiten oder die Region zu
verlassen. Der letzte Kontakt mit den Behörden habe noch in der
letzten Dezemberwoche zwischen dem 25. und 31. Dezember 2005
stattgefunden. Damals sei er erneut aufgefordert worden, entweder für
sie zu arbeiten oder das Land zu verlassen, ansonsten man ihn
umbringen werde. Nach diesem Vorfall habe er das Dorf verlassen und
sei am 27. Dezember 2005 in Istanbul angekommen (vgl. A2 S. 5f).
Diese letzte Aussage steht bereits im Widerspruch zur Behauptung zu
Beginn der Befragung, wonach er sich während drei bis vier Monaten
vor seiner Ausreise in Istanbul aufgehalten habe (vgl. A2 S. 1). Da er -
gemäss seinen Aussagen - am 15. Februar 2006 ausgereist sei, hätte
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er bereits zwischen Mitte Oktober und Mitte November 2005 nach
Istanbul gehen müssen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung vom 13. März 2006 seine letzte Festnahme
auf den 11. Dezember 2005 datierte und die letzte Kontrolle durch die
Sicherheitsbehörde vorerst auf den 25. November 2005, dann auf
Vorhalt hin doch wieder auf den 25. Dezember 2005 korrigierte (vgl.
A5 S. 4ff). Selbst wenn er den November mit dem Dezember
verwechselt hätte - er unterlässt es allerdings, zu diesem Vorwurf in
seiner Beschwerdeschrift Stellung zu beziehen - bleibt der
Widerspruch in seinen Aussagen bestehen, wonach er sich nicht
während drei bis vier Monaten vor der Ausreise in Istanbul aufgehalten
haben kann, wenn er noch am 25. Dezember 2005 zu Hause bedroht
worden sein will. Weitere Zweifel an den geltend gemachten
fluchtauslösenden Vorfällen entstehen dadurch, dass er die angeführte
Festnahme vom 11. November 2005 beziehungsweise 11. Dezember
2005 in der Anhörung ganz anders schilderte als zuvor im
Empfangszentrum. Demgemäss soll es zu dieser Festnahme zwischen
16 und 17 Uhr gekommen sein, als er mit seinen Kindern zusammen
gewesen sei (vgl. A5 S. 6). Auch zu diesem offensichtlichen
Widerspruch über den Zeitpunkt und die Umstände der Festnahme
wurde in der Eingabe keine Stellung bezogen. Nach dem Gesagten,
können dem Beschwerdeführer die Ereignisse, die ihn unmittelbar zur
Ausreise bewogen haben sollen, nicht geglaubt werden.
4.2.3 In Übereinstimmung mit dem BFM vertritt ferner auch das
Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer
die Anwerbungstätigkeit in den Dörfern oberflächlich und stereotyp
geschildert hat und dass seine Vorbringen zu seiner ausgeübten
Funktion nicht über Allgemeinplätze hinausgehen. So antwortete er
vorerst auf die Frage, wie konkret er die neuen jugendlichen Mitglieder
angeworben habe, mit: "Tatsache ist, wenn das kurdische Volk nicht
zusammen kommt, dann ist es unmöglich, dass wir den Frieden
bringen können" (vgl. A5 S. 7 unten). Nach der Wiederholung der
Frage blieb die Antwort unbestimmt und unverbindlich. Von einem
langjährigen Präsidenten des Jugendverbandes der HADEP/DEHAP
kann aber erwartet werden, dass er in der Lage ist, in wesentlich
differenzierterer und konkreterer Form zu beschreiben, wie er
Kundgebungen organisiert und die Jugendlichen zum Parteibeitritt zu
überzeugen versucht habe und ob es dabei allenfalls zu
Zwischenfällen oder Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Aus
den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner ausgeübten Funktion
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ist zudem auch kein persönliches Engagement spürbar, weshalb -
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er die
Rekrutierung im Dorf kohärent erzählt habe - zu schliessen ist, dass er
sich - trotz der eingereichten HADEP-Mitgliederkarte und der
Bestätigungen - nicht in dem Ausmass politisch betätigt hat, wie dies
von ihm behauptet wurde. Keine andere Einschätzung der Sachlage
vermag im Übrigen die dazu auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Erklärung zu bewirken, wonach es für den Beschwerdeführer sehr
schwierig gewesen sei, vor den schweizerischen Polizeiangehörigen
über seine Aktivitäten in der Türkei zu berichten. Zu einem wurde er in
der Schweiz nicht von der Polizei angehört, zum andern ist nicht
einleuchtend, inwiefern diesbezügliche Schilderungen, mit denen er
seine ideologische Überzeugung gerade hätte aufzeigen können und
die er angeblich während mehreren Jahren an Jugendliche
weitergegeben haben will, nun für den Beschwerdeführer
problematisch sein sollten.
4.2.4 Dass der Beschwerdeführer mit der Ideologie der
HADEP/DEHAP nicht besonderes vertraut war, wird auch durch den
Umstand bestätigt, dass er offensichtlich nicht wusste, dass die
DEHAP im August 2005 ihre Selbstauflösung beschloss, die sie am
19. November 2005 am 3. Parteitag vollzog. Die DEHAP-Vertreter
traten nahezu vollzählig in die im Oktober 2005 gegründete
Demokratik Toplum Partisi (DTP) über, so dass von einer
Gesamtnachfolge ausgegangen werden kann (BAMF [Deutsches
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge], Glossar Islamische Länder:
Band 23 Türkei, février 2009). Diese Tatsache hat der
Beschwerdeführer in seinen Befragungen nicht erwähnt. Somit ist
nahezu auszuschliessen, dass er im November/Dezember 2005 auf
einer Werbeaktion für die DEHAP unterwegs gewesen ist.
4.2.5 Zur Beteuerung des Beschwerdeführers, dass es nicht
ungewöhnlich sei, wenn die türkischen Behörden eine Person oftmals
festnähmen und wieder freiliessen, ohne ein Gerichtsverfahren gegen
sie zu eröffnen, ist festzuhalten, dass die Vorbringen im
Zusammenhang mit den zahlreichen Verhaftungen (in den Jahren
2002 bis 2005 durchschnittlich zwei- bis viermal pro Monat) diverse
Begründungselemente aufweisen, welche in ihrer Gesamtheit mit den
Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Logik
behördlichen Verhaltens nicht zu vereinbaren sind:
Seite 12
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So hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich die türkischen
Behörden bei Personen, bei denen sie Verbindungen zur illegalen
kurdischen Arbeiterpartei PKK vermuten, sehr strikt verhalten. Es
werden Untersuchungen eingeleitet, Gerichtsverfahren eröffnet, und
die Person muss mit Untersuchungshaft und einer Verurteilung
rechnen. Es erscheint mit Blick auf das bekanntermassen harte Vor-
gehen der türkischen Behörden gegen Mitglieder beziehungsweise An-
hänger illegaler Organisationen auch für das Bundsverwaltungsgericht
als überwiegend unglaubhaft, dass die türkischen Sicherheitskräfte
den Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor seiner Ausreise etwa
140 Mal verhaftet haben sollen, um ihn jeweils zu misshandeln und
dann wieder freizulassen, ohne ihn aber zu befragen; hätten sie doch
alles Interesse daran haben müssen, eine allfällige Verstrickung des
Beschwerdeführers in die Belange der PKK zu klären und durch ihn
erhaltene Informationen weitere Mittelsmänner respektive Mitglieder
dieser Organisation identifizieren und festnehmen zu können. Die
zuständigen Beamten hätten sich bei dieser Interessenlage mit
Gewissheit nicht damit begnügt, ihn wiederholt festzunehmen und
nach zwei Tagen wieder freizulassen, ohne ihn jemals einem Richter
vorzuführen respektive ein gerichtliches Verfahren gegen ihn
einzuleiten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers in Bezug auf den wesentlichen Inhalt der an-
geblichen Festnahmen vage und unlogisch erscheinen: So gab er
wiederholt zu Protokoll, jeweils misshandelt, beschimpft, zu
Spitzeldiensten aufgefordert, in der letzten Zeit mit dem Tode bedroht
und dann jeweils wieder freigelassen worden zu sein. An keiner Stelle
der beiden Befragungen wird jedoch erwähnt, dass er von den
Sicherheitsbehörden auch verhört worden wäre, bzw. sie von ihm
Informationen hätten erhalten wollen. Dies erstaunt, zumal er angab,
nicht nur wegen seiner politischen Tätigkeit, sondern auch wegen
seiner politisch aktiven Familie, namentlich seiner Brüder,
festgenommen worden zu sein. Deshalb wäre es für die Beamten von
grosser Wichtigkeit gewesen, vom Beschwerdeführer Informationen
über sie zu erhalten. Im Weiteren kommt es zwar in der Türkei
durchaus vor, dass selbst verdächtige Personen zuerst zur
Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert und ihnen
persönliche Nachteile bei Ablehnung in Aussicht gestellt werden.
Allerdings erscheint es im vorliegenden Fall nicht einleuchtend, dass
sie den Beschwerdeführer jahrelang ohne Erfolg zum Kollaborieren
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aufgefordert und ihn dann jahrelang mit dem Tode bedroht hätten,
ohne jemals zu versuchen, ihre Drohung zu realisieren. Wie bereits
oben erwähnt, widerspricht eine derartige Vorgehensweise der
Sicherheitsbehörde jeglicher Logik und kann nicht nachvollzogen
werden.
4.2.6 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit sowie zu den
jahrelangen Festnahmen verbunden mit dem Anwerben zur
Spitzeltätigkeit einerseits und zu den wiederholten Todesdrohungen
andererseits als unglaubhaft zu werten, da sie widersprüchlich, nicht
genügend substanziiert, nicht schlüssig und wenig überzeugend
ausgefallen sind. Überdies entbehren sie der inneren Logik und
widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Gleichzeitig ist
festzustellen, dass er auch wegen seiner politischen Familie
offensichtlich nicht behelligt worden ist. Als Zwischenergebnis ist somit
festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder
unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
4.3 Schliesslich wird auf Beschwerdestufe, insbesondere in der
Stellungnahme vom 9. Juli 2008 ausgeführt, der Beschwerdeführer
stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie. Sein
Bruder F._______ sitze seit etwa zwei Jahren aus politischen Gründen
im Gefängnis, sein Cousin K._______ sei im Jahre 1999 von den
kurdischen Sicherheitskräften ermordet worden. Bruder G._______
habe sich im Jahre 1995 den PKK-Kämpfern angeschlossen. Die
Mutter sei wegen der politischen Aktivitäten der Söhne festgenommen
und gefoltert worden und habe in der Schweiz politisches Asyl
erhalten. Sein Bruder H._______ lebe in Italien als anerkannter
Flüchtling.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend somit zu prüfen,
ob erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht des
Beschwerdeführers vor künftiger Reflexverfolgung bestehen und
dieser damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht
im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
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heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dement-
sprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der
bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21, E. 10.1., S. 195
ff.) ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine
Aufnahme in die Europäische Union davon aus, dass zum heutigen
Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr von Repressalien gegen
Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK
(beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer
von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen, die als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können,
weiterhin nicht ausgeschlossen werden können.
4.3.4 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
ist gemäss der auch heute noch gültigen Praxis der ARK vor allem
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit
der gesuchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit er-
höht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der
reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl.
EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136
f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 E. 3b und 4 S. 36 ff.). Besonders be-
troffen sind nahe Familienangehörige von links extremen Aktivisten,
wobei das weitere familiäre Umfeld und die Herkunft aus einem Dorf,
das in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden ist, das
Reflexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes politisches Engagement
des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, vermag indessen die Wahr-
scheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es muss jedoch aufgrund
der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Ver-
folgung begründet ist.
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4.3.5 Die Mutter des Beschwerdeführers erhielt zwar im Jahre 2001
wegen Reflexverfolgung in den 90er-Jahren in der Schweiz Asyl. Wie
bereits erwähnt und wie es auch in der Stellungnahme vom 9. Juli
2008 aufgeführt wurde, werden seitdem die
Reflexverfolgungsmassnahmen nicht mehr so häufig in die Tat
umgesetzt. Die im Zusammenhang mit ihrem Asylgesuch
durchgeführte Botschaftsabklärung im Jahre 2000 - unter anderem
auch bezüglich des Beschwerdeführers - hat zudem ergeben, dass
damals über ihn bei der Polizei weder ein politisches noch ein
gemeinrechtliches Datenblatt bestand. Er wurde von der Polizei oder
der Gendarmerie weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht
und unterstand keinem Passverbot. Selbst wenn diese Abklärung aus
dem Jahr 2000 stammt, verbrachte der Beschwerdeführer noch
weitere fünf Jahre in der Türkei, und seine Asylvorbringen während
dieser Zeitspanne erwiesen sich - wie oben dargelegt - als
unglaubhaft. Im Übrigen hat er selbst anlässlich des rechtlichen
Gehörs zur besagten Botschaftsabklärung erwidert, dass er in der
Türkei nicht gesucht werde (vgl. A7/1). Sein Bruder F._______ war
bereits Ende der 90er-Jahre als politische Person den Behörden
bekannt gewesen und bereits damals war ein Verfahren gegen ihn
hängig. Offensichtlich zählten jedoch die türkischen Behörden den
Beschwerdeführer bereits damals nicht zum Kreise der Verdächtigen,
die etwas mit der PKK zu tun gehabt hätten, weshalb nicht davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer wegen seines Bruders
F._______ und weiterer Familienangehörigen seitens der türkischen
Behörden asylrechtlich relevante Nachstellungen zu befürchten hätte.
Umso weniger kann aus dem neu anhängig gemachten Strafverfahren
gegen F._______ aus dem Jahre 2006 wegen Besitzes von
belastendem Material und einer allfälligen terroristischen Aktivität als
Mitglied der PKK darauf geschlossen werden, dass die Behörden den
Beschwerdeführer heute mit der politischen Tätigkeit seines Bruders in
Zusammenhang bringen respektive ihn deswegen behelligen würden.
In der Anklageschrift wurde der Beschwerdeführer nicht einmal
erwähnt, währenddem ein anderer Bruder (G._______), der auch im
Besitze von illegalem Material sein solle, darin aufgeführt wurde. Sein
Vater, seine Frau und seine Kinder leben zudem offensichtlich
unbehelligt im Heimatdorf. Angesichts dieser Sachlage bestehen auch
heute keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen
Behörden. Demnach liegen keine konkreten Hinweise auf eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
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5.
Aufgrund des oben Gesagten ist zusammenfassend nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer asyl-
beachtlichen Verfolgungssituation ausgesetzt war. Auch zum heutigen
Zeitpunkt kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenom-
men werden, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie am
Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgestellt hat, spricht die in der Türkei herrschende allgemeine
Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat (vgl. angefochtene Verfü-
gung, Ziff. II, S.8). Zwar ist die Menschenrechtslage in verschiedenen
Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie hat sich in den letzten
Jahren verbessert, was auch für die Justiz als solche gilt.
7.4.2 Sodann gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Gründe
bestehen, die zu einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG zu führen vermöchten. Es handelt sich beim Beschwerdeführer
um einen (...)-jährigen - soweit aus den Akten ersichtlich - gesunden
Mann, der in seinem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge über ein
familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Seine Familie und die
ihm nahestehenden Personen können ihn bei der Reintegration und
bei der Arbeitssuche unterstützen. Der Beschwerdeführer hat in der
Türkei während 13 Jahren als Sanitär gearbeitet, weshalb davon
auszugehen ist, dass er diesen Beruf wieder wird ausüben können. Es
bestehen keine Hinweise darauf, dass er bei seiner Rückkehr in eine
existenzbedrohende Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten
erweist sich Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), eine
gültige Identitätskarte liegt bereits vor, weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2006 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
aufgrund der vorliegenden Akten nach wie vor von seiner Bedürftigkeit
auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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