Abtei lung V
E-5858/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, geboren (...),
dessen Lebenspartnerin
B._____, geboren (...),
und deren Kind
C._____, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5858/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. März 2010 in der Schweiz um
Asyl nachgesucht haben,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 7. August 2010 anläss-
lich der summarischen Befragung im D._____ das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer Wegweisung
dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden ausführten, Italien habe das Asylge-
such des Beschwerdeführenden abgewiesen und dieser besitze keine
Ausweise, zudem hätten sie in Italien weder ein Auskommen noch eine
Wohnung, die Beschwerdeführerin sei zwar einem Zentrum zuge-
wiesen worden, habe dort aber keine Unterstützung erhalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2010 – wann genau sie
eröffnet worden ist, kann den Akten nicht entnommen werden, was
sich aber für die Beschwerdeführenden nicht nachteilig ausgewirkt hat,
konnten diese doch ihre Rechtsmitteleingabe dem Bundesverwal-
tungsgericht innert Frist zukommen lassen – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach
Italien wegwies,
dass das Bundesamt sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den zuständigen
Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftrag-
te,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden anordnete,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer sei am 7. September 2008 in Lampedusa e Linosa
(Italien) wegen illegaler Einreise angehalten worden, was aus einem
Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC hervorgehe,
und dieser habe am 24. September 2008 in Latina ein Asylgesuch
eingereicht,
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dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, vom August 2010
(recte: 2009) bis zur Einreise in die Schweiz mit ihrem Partner in Ita-
lien gelebt zu haben,
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass Italien auf Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerde-
führenden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe und
deshalb die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-Verordnung
(Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) auf Italien
übergegangen sei,
dass die Rückführung der Beschwerdeführenden – vorbehältlich einer
allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
14. November 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Zuständigkeit Italiens und zu einer Wegweisung dorthin
ausgeführt habe, er sei dagegen, weil er in Italien keine Ankunft und
keine Ausweise habe, ausserdem sei sein Asylgesuch in Italien ab-
gelehnt worden, und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausgesagt
habe, sie sei gegen die Zuständigkeit und Wegweisung, weil sie dort
keine Ankunft und keine medizinische Behandlung bekommen habe,
ausserdem habe Italien ihrem Mann nicht Asyl gewährt,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
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dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in
dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finden würden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Italien bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom
18. August 2010 in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht
auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl -
verfahren zuständig zu erklären,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörde,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
beantragen,
dass sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 19. August 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 20. August 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
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Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM am 29. April 2010 an Italien Ersuchen um Übernahme
des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin gestellt und
Italien innert der festgelegten Frist nicht geantwortet hat, weshalb das
BFM zu Recht feststellte, gestützt auf die Dublin-II-Verordnung sei die
Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde, wie das in der Beschwerde mit dem Hinweis, sie
könnten nach Libyen abgeschoben werden (Beschwerde Ziff. 2 Bst. c)
von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird,
dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe zwar da-
rauf hinweisen, es handle sich bei ihnen um ein junges Ehepaar in Be-
gleitung eines in der Schweiz geborenen Säuglings, und allgemein sei
die humanitäre Situation in Italien für Asylsuchende, welche dorthin
transferiert würden, unzumutbar (Beschwerde Ziff. 3 Bst. a und b)
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände in entscheidwesent-
licher Hinsicht indessen nicht durchzudringen vermögen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (s. bei-
spielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009 und E-1826/2010 vom 29. März 2010),
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dass aber Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass gemäss Informationen, die dem Bundesverwaltungsgericht vom
UNHCR vor kurzem zu dieser Problematik zugegangen sind, die Über-
stellung von Personen, die als besonders "vulnerable" gelten, norma-
lerweise nach Rom oder Milano organisiert wird, wo ihnen Unterkunft
und Unterstützung organisiert werden, vorausgesetzt die zuständigen
Stellen werden im Voraus über die besonderen Schutzbedürfnisse in-
formiert,
dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, und insbe-
sondere die Ausführungen zur Abschiebung der Beschwerdeführenden
nach Libyen durch nichts belegte Vermutungen sind,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei
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der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist, das BFM indessen vom Gericht nach-
drücklich angehalten wird, die italienischen Behörden im Hinblick auf
die Überführung der Beschwerdeführenden frühzeitig darauf aufmerk-
sam zu machen, dass sie zwei erwachsene Beschwerdeführende
(Lebenspartnerschaft) und einen Säugling zu erwarten haben (s. vor-
stehend S. 7),
dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti -
on die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und Anweisungen des Gerichts an die Vorinstanz hinfällig
geworden sind,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) un-
besehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit zwar abzuweisen ist,
aber die Auferlegung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-
unverhältnismässig wäre und demnach darauf verzichtet wird (Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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