B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5859/2013
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Algerien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Algerien gemäss eigenen Angaben (…)
und gelangte (…) in ein ihm unbekanntes Land. Von dort sei er in einem
Lastwagen durch ihm unbekannte Länder weitergereist und nach sechs
Tagen am 24. Juli 2013 in die Schweiz gelangt. Am 3. August 2013 wurde
er wegen Verdachts des Diebstahls durch die Stadtpolizei B._______ an-
gehalten und wegen rechtswidrigen Aufenthaltes inhaftiert. Am 5. August
2013 wurde er zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt und aus
der Haft entlassen. Am 25. August 2013 wurde er erneut wegen Ver-
dachts des Diebstahl von der Kantonspolizei C._______ verhaftet und mit
der Aufforderung, die Schweiz bis zum 27. August 2013 zu verlassen, aus
der Haft entlassen. Am 25. September 2013 wurde er nochmals von der
Kantonspolizei C._______ wegen Diebstahls verhaftet und am
30. September 2013 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ zugeführt. Am 1. Oktober 2013 suchte er um Asyl nach. Die
Befragung zur Person (BzP) und die Anhörung erfolgten am 10. Oktober
2013.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er sei in Algerien
von Terroristen mit dem Tod bedroht worden. Vor ungefähr fünf Jahren
hätten diese das Haus seiner Familie in die Luft gesprengt, und vor zwei
oder zweieinhalb Jahren sei sein Vater (…) entführt worden. Seine
Schwester und sein Bruder, (…), seien von den Terroristen geköpft wor-
den. Die Terroristen hätten ihm einen Drohbrief geschrieben und ihn auf-
gefordert, sein Haus zu verlassen. Wenige Tage später sei er ausgereist.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. Oktober 2013 trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit in arabischer Sprache verfasster Einga-
be vom 15. Oktober 2013 gegen diese Verfügung Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde ihm die Möglichkeit
eingeräumt, innert Frist eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerde
einzureichen.
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Am 22. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine fran-
zösischsprachige Eingabe ein. Er beantragt sinngemäss, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet.
Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompe-
tenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat
(vgl. BVGE 2007/8).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
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nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende
Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelas-
senen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernst-
haft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2010/2).
4.
4.1. Das BFM hielt in seiner Verfügung fest, es erscheine sehr unglaub-
haft, dass sich der Beschwerdeführer nicht habe ausweisen müssen, als
er sich wegen des Drohbriefes bei der algerischen Polizei gemeldet habe.
Die Wohnsituation vor und nach dem geltend gemachten Terroranschlag
auf sein Elternhaus, bei welchem das Familienbüchlein verbrannt sei, ha-
be er sehr verwirrend geschildert, zudem könne der von ihm genannte
Reiseweg ohne Papiere durch ihm unbekannte Länder kaum geglaubt
werden. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass er gegenüber dem
BFM versuche, seine tatsächliche Identität zu verschleiern und/oder ei-
nen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern.
Wegen seiner ausweichenden Antworten habe der Sachverhalt nur
schwer eruiert werden können; der Beschwerdeführer habe sich in den
Befragungen teilweise markant widersprochen und sich bei der Gelegen-
heit, die Widersprüche zu klären, in weitere Widersprüche verstrickt. Sei-
nen Schilderungen fehle daher jegliche Glaubhaftigkeit. Im Übrigen hand-
le es sich bei den vorgebrachten Verfolgern um Dritte, so dass er bei der
Polizei hätte Schutz suchen können. Er erfülle demnach die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und es seien keine weiteren Abklärungen nötig. Auf das
Asylgesuch werde nicht eingetreten.
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4.2. Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches ist vorliegend unbestritten. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich
der Beschwerdeführer nicht zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Er-
wägungen, sondern macht geltend, er habe in Algerien Probleme und lei-
de an Asthma sowie Kopfschmerzen; im Übrigen wiederholt er einfach
seine Ausführungen zu den Fluchtgründen und zur Reise. Er macht kei-
nerlei Anstalten, Identitätsdokumente oder das Familienbüchlein zu be-
schaffen oder Kontakt mit seinem Heimatland aufzunehmen.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden Rei-
se- oder Identitätsdokumente einzureichen. Das Bundesamt wies zu
Recht darauf hin, dass dessen diesbezüglichen Erklärungen nicht ge-
glaubt werden können. In der Beschwerde wird dieser Argumentation
nichts entgegengehalten. Es kann daher auf die zutreffende Begründung
des BFM verwiesen werden.
5.2. Der Beschwerdeführer hält auch den nachvollziehbaren Erwägungen
der Vorinstanz, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfülle, argumentativ nichts entgegen, sondern wiederholt in knappen
Worten einzig seine bisherigen Äusserungen. Die Prüfung der Akten er-
gibt, dass das BFM die oberflächlichen und widersprüchlichen Vorbringen
zur geltend gemachten Verfolgung korrekt als unglaubhaft qualifizierte.
Das Bundesamt hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint,
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses waren nicht vorzunehmen.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerde-
führer macht keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine konkre-
te Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen liessen. Er leidet gemäss
Akten unter keinen ernsthaften Krankheiten und hat bisher sein gesamtes
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Leben in Algerien verbracht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
damit auch als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub