B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5860/2013
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. September
2013 / N (…).
E-5860/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni-
scher Hazara, reiste am 5. August 2013 in die Schweiz ein und gab den
hiesigen Grenzwachtbehörden gegenüber die Personalien B._______,
geboren am (…), an (vgl. A3/1, A7/9). Am 6. August 2013 reichte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) unter dem Namen
C._______ bzw. D._______, geboren am (…), ein Asylgesuch ein.
B.
Die am 7. August 2013 durch das BFM mittels der europäischen Finger-
abdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen ergaben,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 in Italien daktyloskopisch er-
fasst worden war (vgl. A5/1 und A6/1).
C.
Am 13. August 2013 gab das BFM aufgrund der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Minderjährigkeit (zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre
und 7 Monate) eine medizinische Knochenaltersanalyse in Auftrag; ge-
mäss deren Befund liege beim Beschwerdeführer ein Skelettalter von
19 Jahren oder älter (gemäss der Untersuchungsmethode nach Greulich
und Pyle) vor (vgl. A10/2 und A11/2).
D.
Am 13. August, 3. September und 4. September 2013 (vgl. A8/2, A12/10,
A14/2, A15/5, A17/2) wurde der Beschwerdeführer vom BFM unter ande-
rem zu seinen Familienverhältnissen, dem Verbleib seiner Identitätspa-
piere sowie zu seinem Alter befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien sowie zu den Ergeb-
nissen der Knochenaltersuntersuchung gewährt. Dabei führte das BFM
aus, es erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine
angebliche Minderjährigkeit als unglaubhaft und es gehe im weiteren Ver-
lauf des Verfahrens von seiner Volljährigkeit aus.
Der Beschwerdeführer gab hierzu zu Protokoll, dass er sein Geburtsda-
tum vergessen habe. Seine Schwester habe ihm gesagt, er sei 1997 ge-
boren. Er habe keine Papiere, deshalb könne er sein Alter nicht belegen.
In Bezug auf einen allfällige Wegweisung nach Italien erklärte er, er sei in
Italien in ein Flüchtlingslager geschickt worden, wo man ihn jedoch nicht
aufgenommen habe. Daraufhin habe er auf der Strasse leben müssen.
Italien sei somit nicht mehr für ihn zuständig.
E-5860/2013
Seite 3
E.
Am 24. September 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu-
ständig ist (Dublin II-VO), um Übernahme ("take charge") des Beschwer-
deführers. Mit Schreiben vom 25. September 2013 hielten die italieni-
schen Behörden fest, dass der Beschwerdeführer in Italien unter der
Identität E._______, geboren am (…), erfasst sei und sie der Rücküber-
nahme zustimmen würden (vgl. A24/1 und A25/1).
F.
Mit Verfügung vom 26. September 2013 – eröffnet am 8. Oktober 2013 –
trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht ein, wies ihn nach Italien weg, ordnete den Vollzug der
Wegweisung an und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
G.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. Sep-
tember 2013 sei aufzuheben, und das Bundesamt sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten beziehungsweise sein Selbsteintrittsrecht
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu er-
achten. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, und es seien die Vollzugsbehörden an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bun-
desverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde ent-
schieden habe. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.
Mit Telefax vom 16. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gemäss Art. 56 VwVG aus.
E-5860/2013
Seite 4
I.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung eingeräumt und
der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin ausgesetzt, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses werde verzichtet, über das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde abgewiesen
und das BFM werde darum ersucht, sich vernehmlassungsweise zu äus-
sern.
J.
Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 5. November 2013 an das
Bundesverwaltungsgericht vernehmen.
K.
Mit Verfügung vom 11. November 2013 bot das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des
BFM zu äussern.
L.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. November 2013 an
das Bundesverwaltungsgericht eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, SR 172.021. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-5860/2013
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.4 Gemäss Art. 49 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin III-VO), sind auf das vorlie-
gende Verfahren die Kriterien nach Dublin II-VO anzuwenden.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Vor-
instanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, wes-
halb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
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Seite 6
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Asso-
ziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die
Zuständigkeitsfrage ist gestützt auf die Dublin II-VO zu prüfen. Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG setzt im Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich
zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindes-
tens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag von
einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Ka-
pitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 5 i.V.m. Art. 6-13
Dublin II-VO ist unter anderem namentlich derjenige Mitgliedstaat zustän-
dig, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in sei-
ner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde. Sodann wird in Abweichung von den vorge-
nannten Zuständigkeitskriterien jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit zur
Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Dublin
II-VO).
3.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kri-
terien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht). Diese
Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung
mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts ange-
rufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor,
dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann,
auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zustän-
dig ist. Diese Kann-Bestimmung gibt den Behörden einen gewissen Er-
messensspielraum und ist restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E.
8.2.2.). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum
Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (a.a.O. E. 7.2.; CHRISTI-
AN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, K8 zu Art. 3). In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und men-
schenrechtliche Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
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Seite 7
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-
Pakt II, SR 0.103.2), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
4.
4.1 Das BFM erachtete in seiner Verfügung vom 26. September 2013 in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Italien für die Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig, da die
italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM mit Schreiben
vom 25. September 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO explizit
zugestimmt hätten. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
habe dabei – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am 25. März 2014 zu erfol-
gen. Der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, in welchem
er Schutz vor Rückschiebung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das
Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei,
und zudem keine Hinweise auf eine in Italien drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK bestehen würden. Weder die in Italien herrschende Situation
noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dorthin sprechen. Im Übrigen seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs – er
habe in Italien auf der Strasse leben müssen und Italien sei daher nicht
mehr für ihn zuständig – nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens in Fra-
ge zu stellen. Es obliege den zuständigen italienischen Behörden, den
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls
eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Im Weiteren sei festzuhal-
ten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Auf-
nahme und Betreuung beinhalte (somit auch die Unterbringung) von
Asylsuchenden umgesetzt habe. Er könne daher sein Anliegen an die zu-
ständigen Stellen in Italien richten. Der Vollzug der Wegweisung sei dem-
nach sowohl zulässig als auch zumutbar sowie technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
habe sich nicht permanent und mit der Absicht eines dauernden Verbleibs
in Italien aufgehalten. Ferner habe er in Italien keinen Zugang zu einer
medizinischen Versorgung gehabt und sei keiner Unterkunft zugeteilt
worden. Es sei bekannt, dass Flüchtlinge dort in Abbruchhäusern oder
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Seite 8
auf der Strasse leben, ihre Mahlzeiten von der Caritas erhalten und kei-
nerlei materielle Unterstützung vom italienischen Staat erhalten würden.
Es würden systematische Mängel im italienischen Aufnahmesystem für
Asylsuchende und Schutzbedürftige bestehen, womit Italien seine inter-
nationalen Verpflichtungen verletze. Angesichts dieser Ausgangslage tref-
fe die überstellenden Dublin-Mitgliedstaaten eine verstärkte Abklärungs-
pflicht im Einzelfall. Sofern einer Person bei einer Überstellung mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit ein Leben in Obdachlosigkeit drohe und sie keine
Möglichkeit habe, selbständig zu werden, sei das Selbsteintrittsrecht aus-
zuüben. Namentlich hätten bereits zahlreiche deutsche Verwaltungsge-
richte die Abschiebung von Asylsuchenden nach Italien mit der Begrün-
dung gestoppt, dass Mindestnormen für Flüchtlinge in Italien in grossen
Teilen nicht erfüllt seien. Des Weiteren sei dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass das Alter des Beschwerdeführers unsicher sei. Wäre er
nachweislich – beziehungsweise bereits im Zweifelsfall – minderjährig,
müsste sich die Schweiz für das Asylgesuch zuständig erklären. Das
BFM habe im Übrigen den Sachverhalt betreffend Alter des Beschwerde-
führers nur ungenügend abgeklärt. Es habe sich lediglich damit begnügt
zu erwähnen, dass Italien Signatarstaat sei und sämtliche Regeln akzep-
tiere. Die Vorinstanz verkenne aber (wohl bewusst) die wirkliche Situation
von Asylsuchenden in Italien, welche sich selber überlassen seien. So-
dann bedeute es – selbst wenn der Beschwerdeführer in Italien aufge-
nommen würde und die Behörden ihm einen "permesso" ausstellen wür-
den – nicht, dass er Zugang zu einer adäquaten Unterkunft, zu Nahrung
sowie medizinischer Versorgung erhalte. Ohne Wohnsitz habe er im Übri-
gen keine Möglichkeit, eine Arbeit zu finden. Der Zugang zu sämtlichen
sozialen Leistungen sei ihm deshalb verwehrt. Die unzureichende Wohn-
situation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Ge-
sundheitswesen in Italien würden eine erniedrigende Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 EMRK darstellen, weshalb vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen und der Beschwerdeführer nicht nach Italien – dies
auch als Zeichen der Solidarität und als Bekenntnis zur Lastenteilung mit
Italien – wegzuweisen sei.
Im Übrigen wurde auf Urteile deutscher Verwaltungsgerichte sowie auf
den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Italien: Aufnah-
mebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzbe-
rechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden", vom Oktober 2013 hin-
gewiesen.
E-5860/2013
Seite 9
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2013 hielt das BFM fest,
dass in Bezug auf die geltend gemachten systematischen Mängel im ita-
lienischen Asylsystem zunächst festzuhalten sei, dass der Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien (Beschwerde
Nr. 27725/10) vom 2. April 2013 zum Schluss gekommen sei, die allge-
meine Situation der Asylsuchenden in Italien lasse nicht darauf schlies-
sen, dass systematische Mängel im italienischen Aufnahmesystem be-
stehen würden. Zudem habe der EGMR in seinem Urteil Halimi vs. Öster-
reich und Italien (Beschwerde Nr. 53852/11) vom 18. Juni 2013 explizit
darauf hingewiesen, die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens
gegen einen Mitgliedstaat alleine genüge nicht, um daraus zu schliessen,
dass das Aufnahmesystem dieses Mitgliedstaates systematische Mängel
aufweise. Im Übrigen habe Italien in den vergangenen Monaten Anstren-
gungen unternommen, um die Lage im Asylwesen zu verbessern. So ha-
be es beispielsweise am 4. Juni 2013 mit dem Europäischen Asylunter-
stützungsbüro (European Asylum Support Office [EASO]) einen Unter-
stützungsplan unterzeichnet, im Rahmen dessen die italienischen Behör-
den bis Ende 2014 in verschiedenen Bereichen unterstützt werden soll-
ten. Um die steigende Anzahl Asylgesuche rascher bearbeiten zu können,
werde die Anzahl der Territorialkommissionen respektive deren Sektio-
nen, die für die Prüfung der Asylgesuche zuständig seien, auf Ende Ok-
tober erhöht. Das Aufnahmesystem solle ausserdem bis 2014 auf 16'000
Plätze erweitert werden. Überdies sei der Beschwerdeführer in einem
FER-Programm (Fondo europeo per i refugiati = vom Europäischen
Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte) aufgenommen worden.
In Bezug auf die geltend gemachte verstärkte Abklärungspflicht sei fest-
zuhalten, dass das Dublin-System auf der Grundvoraussetzung beruhe,
wonach jeder einzelne Mitgliedstaat Mindeststandards für die Aufnahme
von Asylsuchenden gewährleiste. Deshalb seien im Normalfall für die
Überstellung in einen anderen Dublin-Staat keine weiteren spezifischen
Abklärungen nötig. Bei vulnerablen Personen, bei denen weitere Abklä-
rungen vorgenommen werden müssten, prüfe das BFM gemäss Art. 44
Abs. 2 AsylG bei jedem Nichteintretensentscheid einzeln und individuell
die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Durchführung der
Wegweisung. Im Übrigen pflege das BFM seit Jahren enge und direkte
Beziehungen zu den zuständigen italienischen Behördenstellen. Seit
März 2012 sei ausserdem eine Verbindungsperson des BFM im italieni-
schen Innenministerium stationiert. Wie überdies der erwähnte Bericht
der SFH hervorhebe, seien Personen mit Schutzstatus in Italien den ita-
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Seite 10
lienischen Staatsbürgern im Zugang zur Gesundheitsversorgung, des Ar-
beitsmarktes, der Sozialversicherung etc. rechtlich gleichgestellt. Wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen auch die ansässige Bevölkerung
regelmässig betroffen sei, würden für sich allein kein Wegweisungshin-
dernis darstellen. Ferner würden mehrere aktuelle Entscheide des Bun-
desverwaltungsgerichtes festhalten, dass es nicht in der Verantwortung
der schweizerischen Asylbehörden liege, auszumachen, ob die Asylsu-
chenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen
vorfinden würden.
Schliesslich sei betreffend das Alter des Beschwerdeführers Folgendes
festzuhalten: Er sei in Italien unter der Identität E._______, geboren am
(…), erfasst worden. Gemäss dem GWK-Rapport habe er gegenüber der
Schweizer Grenzbehörde erklärt, am (…) geboren worden zu sein. Zu-
dem habe die Handknochenanalyse ergeben, dass er 19 Jahre oder älter
sein müsse. Diesen Tatsachen würden lediglich die gegenteiligen Aussa-
gen des Beschwerdeführers gegenüberstehen, die als ungenau und wi-
dersprüchlich zu bezeichnen seien. Die Abklärungen des BFM seien
rechtsgenüglich; jedenfalls sei es dem Bundesamt nicht bekannt, welche
weiteren Abklärungen es in diesem Zusammenhang noch tätigen könnte.
Vielmehr liege es am Beschwerdeführer, Beweise für seine angebliche
Minderjährigkeit vorzulegen.
4.4 In der Replik vom 21. November 2013 hielt der Beschwerdeführer
fest, in Berücksichtigung des Kindswohls sei im vorliegenden Fall der
Selbsteintritt besonders dringend angezeigt. Ferner sei anzumerken,
dass er in Italien kein Verfahren erhalte, welches den Garantien von
Art. 13 EMRK genüge, da das Asylverfahren in Italien den Anforderungen
dieser völkerrechtlichen Norm nicht entspreche. Zudem wurde auf den
Bericht der SFH und The Law Students' Legal Aid Office, Juss-Buss
(Norwegen), Oslo und Bern, vom Mai 2011 verwiesen, in welchem auf die
prekären Zustände in Italien hingewiesen worden sei. Der Bericht zeige
auf, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit haben werde, in Italien
Sozialhilfe oder allfällig benötigte medizinische Betreuung zu erhalten. Es
sei zwar klar, dass die unterschiedliche Ausgestaltung der Fürsorge ande-
rer Dublin-Staaten für die Zuständigkeit eines Staates nicht massgebend
sein könne, jedoch müsse im vorliegenden Fall entsprechend berücksich-
tigt werden, dass Italien offenbar diesbezüglich die Aufnahmerichtlinie
nicht erfülle. Im Übrigen sei auch die behauptete Minderjährigkeit ein
Grund (nach dem Grundsatz in dubio pro minore), um vom Selbsteintritts-
recht Gebrauch zu machen. Zu berücksichtigen sei, dass der Beschwer-
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Seite 11
deführer weder lesen noch schreiben könne. Bei dem von der Vorinstanz
genannten Aliasnamen handle es sich um den Namen seines Vaters. An
das angeblich angeführte Geburtsdatum könne er sich nicht erinnern. Er
sei auch mit den hiesigen Gewohnheiten nicht vertraut; so habe er sich
beispielsweise im Zug auf den Boden gesetzt. Die Volljährigkeit sei jeden-
falls nicht bewiesen. Im Übrigen sei es gerichtsnotorisch, dass die Hand-
knochenanalyse zu erheblichen Abweichungen zum wahren Alter führe.
Schliesslich sei anzumerken, dass es sich die Gerichte in der Schweiz
ziemlich leicht machen und lediglich pragmatisch behaupten würden –
obwohl die Realität anders aussehe –, es würden keine Anzeichen vorlie-
gen, dass Italien die Richtlinien nicht umsetze.
5.
5.1 Das BFM richtete gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO am 24. Sep-
tember 2013 ein Übernahmegesuch an die italienischen Behörden, wel-
chem diese am 25. September 2013 explizit zustimmten. Demnach er-
weisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und Italien ist
zur Übernahme des Beschwerdeführers sowie zur Durchführung des vor-
liegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
Der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs – er sei in Italien in ein Flüchtlingslager geschickt
worden, wo man ihn jedoch nicht aufgenommen habe, woraufhin er auf
der Strasse habe leben müssen und Italien somit nicht mehr für ihn zu-
ständig sei – ist dabei nicht geeignet, die in Anwendung der Kriterien der
Dublin II-VO eruierte Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen. Auch die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift – er habe sich nicht permanent
sowie mit der Absicht eines dauernden Verbleibs in Italien aufgehalten
und habe ausserdem keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung
gehabt und sei keiner Unterkunft zugeteilt worden – vermögen die Zu-
ständigkeit Italiens für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen.
5.2 In Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers ist sodann festzuhal-
ten, dass die im vorliegenden Fall durchgeführte Knochenaltersbestim-
mung ein Knochenalter ergeben hat, welches einem chronologischen Al-
ter von mindestens 19 Jahren entspricht. Zwar lassen gemäss der wei-
terhin zu beachtende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbe-
stimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu
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Seite 12
und weisen generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestim-
mung des tatsächlichen Alters auf (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19
E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2); diese Aussagen beziehen sich indes-
sen insbesondere auf die Situation, wonach das behauptete Alter im Ver-
gleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abwei-
chung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 28
E. 5.a). Die Handknochenanalyse gilt jedoch gestützt auf die bisherige
Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 m.w.H.) unter bestimm-
ten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen
dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als
drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweis-
mittel. An solche "Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale
und inhaltliche Anforderungen zu stellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 7).
Die vorliegend durchgeführte Analyse vermag den von der ARK stipulier-
ten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen inhaltlichen An-
forderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt weitgehend zu genü-
gen und bezieht sich insbesondere auch klarerweise auf die Person des
Beschwerdeführers (vgl. A10/2 und A11/2). Zwar ist vorliegend der Unter-
schied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im
Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und 7 Monaten und dem festgestellten
Knochenalter von 19 Jahren (oder älter) nicht grösser als drei Jahre,
dennoch bestehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände
kaum ernsthafte Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Wie das BFM zutreffend ausführte, ist namentlich nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb er in Italien unter der Identität E._______, geboren am
(…), erfasst worden ist. Ferner hat er gemäss dem Rapport des Grenz-
wachtkorps vom (…) August 2013 (vgl. A7/9) gegenüber der Schweizer
Grenzbehörde erklärt, am (…) geboren worden zu sein. Ausserdem er-
scheint es unplausibel, dass er, bevor er seine Schwester im Jahr 2012
gefragt habe, gar nicht gewusst habe, wie alt er tatsächlich sei (vgl. A15/5
S. 2). Aufgrund dieser bestehenden Ungereimtheiten und der unterblie-
benen Abgabe von Identitätspapieren sprechen überwiegende Umstände
gegen eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Auch die Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeeingabe sind dabei nicht geeignet, zu einem
anderen Ergebnis zu führen.
5.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen eine Überstellung nach Italien
allerdings ein, ihm drohe aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse ei-
ne mit Art. 3 EMRK unvereinbare Behandlung. Italien würde sich nicht an
seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Einhaltung des flüchtlings- oder
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menschenrechtlichen Refoulement-Verbots halten, weshalb eine völker-
rechtliche Pflicht der Schweiz bestehe, von ihrem Recht auf Selbsteintritt
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
5.3.1 Aufgrund der Dublin II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmun-
gen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und (kraft ihrer
EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots
gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten. Gemäss der Praxis des
EGMR stellt zudem eine Überstellung in den nach der Dublin II-VO zu-
ständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine Verletzung von Art. 3
EMRK dar, wenn dieser wirksame verfahrensrechtliche Garantien
(inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Per-
son vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in
dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen.
Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird somit von
der Prämisse ausgegangen, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-
ber 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem
Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Die blosse Ver-
letzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat
begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person
auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf
hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real risk" im Sinne
der EGMR-Rechtsprechung (vgl. dahingehend FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit
nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat
auszugehen ist, steht der betroffenen Person die Möglichkeit offen, sich
im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnah-
merichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen
Rechtsmittel zu ergreifen. Falls es demgegenüber einer notorischen Tat-
sache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige
Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im
Sinne von Art. 3 EMRK begeht, trägt eine beschwerdeführende Person
nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne (vgl. Urteil des
EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09]; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
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Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493/10).
5.3.2 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständiger Staat gehalten,
die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern
in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen.
Diese Ansicht wird durch den EGMR bestätigt, indem der Gerichtshof in
seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemati-
scher Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als
eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehe, dies obwohl die
allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des
EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere vs. Nieder-
lande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentschei-
dung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3
EMRK; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1814/2013 vom 20. Juni
2013, D-3090/2013 vom 7. Juni 2013 sowie D-3055/2013 vom 6. Juni
2013). Alle vom Gerichtshof zitierten Berichte zeigten detailliert eine
Struktur von Einrichtungen und Versorgung auf und es seien in letzter
Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen (§ 78). Spezifisch be-
züglich Dublin-Rückkehrenden verwies der Gerichtshof auf Berichte, die
feststellen, dass für sie temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden
seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für besonders verletzli-
che Personen reserviert seien und diese dort auch länger – nämlich bis
zu elf Monaten – bleiben könnten (§ 49, 43, 46, 45). Für besonders ver-
letzliche Dublin-Rückkehrende seien in den temporären Aufnahmezentren
für Dublin-Rückkehrende 60 Plätze reserviert (§ 49). Der "United Nations
High Commissioner for Refugees" (UNHCR) bemängelt zwar, die Betreu-
ung dieser Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und der Menschenrechts-
kommissar des Europarates sieht zudem Probleme bei der schnellen
Identifikation von besonders verletzlichen Personen (§ 44). Der italieni-
sche Staat führte demgegenüber in seiner Stellungnahme aus, wenn der
überstellende Staat eine Person als besonders verletzlich bezeichne,
würden die notwendigen medizinischen Vorkehrungen getroffen, und be-
tonte, dass besonders verletzlichen Personen spezielle Aufmerksamkeit
geschenkt werde (§ 45). Im Übrigen verweist der Gerichtshof spezifisch
bezüglich Dublin-Rückkehrenden auf Berichte, die festhalten, dass deren
Asylverfahren im selben Stadium wieder aufgenommen werde, in dem es
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sich befunden habe, als sie Italien verlassen hätten. Der Gerichtshof kam
im zu beurteilenden Fall deswegen zum Schluss, dass die asylsuchende
Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer
Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden
Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hin-
sicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3
EMRK fallen würde ("a sufficiently real and imminent risk of hardship se-
vere enough to fall within the scope of Article 3"; § 78). Die vom Gerichts-
hof gegen die Niederlande angeordnete provisorische Massnahme ge-
mäss Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR wurde schliesslich als
aufgehoben erklärt (§ 86).
5.3.3 Diese Feststellungen faktischer Natur haben Auswirkungen auf die
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens. Für den vorliegenden Fall ist
insbesondere die Feststellung wichtig, dass Rückkehrende, die noch
nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen worden seien, in
einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können. Nach dem Ge-
sagten ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfah-
ren verwehrt würde, und er damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt
oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe
und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3
EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde. Unter
diesen Umständen sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich, die darauf hindeuten, er würde im Falle einer Rückkehr nach Ita-
lien in eine existenzielle Notlage geraten. Im Übrigen stehe es ihm offen,
allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylver-
fahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies
entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels
Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien. An dieser
Feststellung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeinga-
be sowie der Replik, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der prekä-
ren Zustände in Italien nicht dorthin zurückkehren könne, nach dem Ge-
sagten keinen Grund für einen Selbsteintritt aufzuzeigen. Der EGMR hat
in seinem erwähnten Entscheid diverse Berichte zitiert, welche eine unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK genügende Schutzinfrastruktur bele-
gen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Praxis der deutschen Verwal-
tungsgerichte im Zusammenhang mit einem Vollzugsstopp von (verletzli-
chen) Personen nach Italien keinen unmittelbaren Einfluss auf die ent-
sprechende Praxis der schweizerischen Behörden hat. Das BFM wies
zudem zu Recht darauf hin, dass Italien ein Rechtsstaat mit einem funkti-
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onierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutz-
fähig gilt, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen
Dritter und gegen allfällige fehlbare Beamte an die zuständigen Stellen
wenden könnte. Demnach obliegt es dem Beschwerdeführer, allfällige
Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden
vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er wird dabei auf den
Rechtsweg verwiesen.
Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festhielt, hat der EGMR in sei-
nem Urteil vom 18. Juni 2013, Halimi vs. Österreich und Italien (Be-
schwerde Nr. 53852/11), darauf hingewiesen, die Eröffnung eines Ver-
tragsverletzungsverfahrens gegen einen Mitgliedstaat alleine genüge
nicht, um daraus zu schliessen, dass das Aufnahmesystem dieses Mit-
gliedstaates systematische Mängel aufweise (§ 73).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft darlegen konnte, dass in seinem Fall ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen. Unter diesen Umständen sind keinerlei Hindernisse
ersichtlich, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von
Art. 29a Abs. 3 AsylV1, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, weshalb
im vorliegenden Fall kein Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) besteht.
7.
7.1 Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und
hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1).
7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht
mehr zu prüfen, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, hat mithin bereits
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bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden. Das BFM
hat in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
8.
Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein Bundesrecht, hat den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festge-
stellt und ist nicht unangemessen (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Indes waren die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der Be-
schwerde nach dem oben Gesagten nicht als aussichtslos zu beurteilen,
und der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten als bedürftig zu be-
trachten, weshalb das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG), und folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 fine VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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