B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-586/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus (…) mit Wohnsitz in (…) (2009/2010 bis Sommer 2012) und in
(…) (Sommer 2012 bis Juli 2015) – eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 14. Juli 2015 zusammen mit seinem Bruder (B._______,
[N…], positiver Asylentscheid vom 13. Februar 2017) verliess und am
14. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person vom 17. Sep-
tember 2015 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/10) zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe einerseits Angst
gehabt, zwangsrekrutiert zu werden, wie die anderen Jugendlichen,
dass er andererseits im Sommer 2012 in (…) „erwischt“ worden sei und er
in der Folge lediglich aufgrund einer Zahlung seitens seines damaligen
Chefs, eines Restaurantbesitzers, wieder freigekommen sei (A4/6),
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. März 2017
(Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15/18) die bereits anlässlich der
BzP erwähnte Anhaltung an einem Kontrollposten in (…) im Sommer 2012
angab, die erfolgt sei, weil er seine Identitätskarte nicht dabei gehabt habe
(A15/7),
dass er neu eine Zwangsrekrutierung am 6. Mai 2015 in (…) und eine da-
rauf folgende 45-tägige militärische Ausbildung geltend machte, aus der er
habe fliehen können, da sein Onkel seinen Offizier bestochen habe
(A15/8ff.),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
27. Dezember 2017 – eröffnet am 28. Dezember 2017 – ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und ihn wegen unzumutbaren Weg-
weisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
29. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben liess und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
anstatt der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
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dass die Asylakten des Bruders B._______ für die Entscheidfindung im
vorliegenden Fall beizuziehen seien,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Beistand ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im We-
sentlichen anführte, die geschilderte Zwangsrekrutierung sei nicht glaub-
haft, da sie nachgeschoben erscheine, weil der Beschwerdeführer sie an-
lässlich der BzP nicht ansatzweise erwähnt habe,
dass er dort als Fluchtgrund vielmehr lediglich die Furcht vor einer drohen-
den Zwangsrekrutierung angegeben habe, was impliziere, dass die
Zwangsrekrutierung noch nicht stattgefunden habe,
dass die Schilderung der Zwangsrekrutierung bei der Anhörung – sobald
er nach Details zur Verhaftung und militärischen Ausbildung gefragt wor-
den sei – zudem oberflächlich ausgefallen sei,
dass der kurzzeitigen Anhaltung des Beschwerdeführers im Sommer 2012
an einem Kontrollposten in (…) weder ein asylrechtlich relevantes Motiv im
Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen sei noch sie in ihrer Art und Intensität
Asylrelevanz zu entfalten vermöge,
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dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen
Rekrutierung schliesslich nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähi-
gen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (m.H.a.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3),
dass den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass
er konkreten Kontakt mit den syrischen Militärdienstbehörden gehabt habe,
da er anlässlich der BzP und der Anhörung ausdrücklich erwähnt habe,
sich nicht beim Aushebungsamt gemeldet zu haben und auch kein Militär-
dienstbüchlein zu besitzen (A4/16 F7.01 und A15/6 F45 und A15/10 F67
und F74),
dass er sich durch die Ausreise aus Syrien der Erfassung durch die Militär-
behörden entzogen habe und nicht auszuschliessen sei, dass er bei einem
Verbleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre,
dass er aber nicht habe nachweisen können, dass er von der syrischen
Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre,
dass alleine die Furcht vor einem möglicherweise künftigen Einzug in den
Militärdienst gemäss ständiger Praxis nicht mit einer begründeten Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung gleichzusetzen sei,
dass sich aus den Akten der sich ebenfalls in der Schweiz aufhaltenden
Geschwister des Beschwerdeführers (Bruder B._______ [N…], Bruder
C._______ [N…], mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Juli 2016 vorläufig
aufgenommen, Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-4660/2016 vom 15. Au-
gust 2016] und der Schwester sowie deren Ehemann [hängiges Asylver-
fahren]) keine politischen Profile ableiten liessen, aufgrund derer der Be-
schwerdeführer allenfalls in Syrien Reflexverfolgung zu befürchten habe,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen sei,
eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass in der Beschwerdeschrift gegen den Vorwurf, die Zwangsrekrutierung
sei nachgeschoben worden und deshalb nicht glaubhaft, eingewendet
wird, es habe sich um eine verkürzte BzP gehandelt und der Beschwerde-
führer sei vom Dolmetscher, als er seine zweite Festnahme erwähnt habe,
darauf hingewiesen worden, er solle darüber erst an der Anhörung spre-
chen (A15/14 F111),
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dass dieser Einwand das Gericht nicht überzeugt, weil es sich bei der an-
geblichen Zwangsrekrutierung und damit einhergehenden 45-tägigen mili-
tärischen Ausbildung nämlich um eine offensichtlich einschneidendere
Massnahme gehandelt hätte als die kurzzeitige Festnahme im Jahr 2012
in (…) und die blosse Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst,
dass schon deswegen nicht einleuchtet, weshalb der Beschwerdeführer
nicht – statt der blossen Furcht vor einer Zwangsrekrutierung – dieses kon-
krete Ereignis, die bereits erfolgte Zwangsrekrutierung also, bereits an der
BzP nannte,
dass im Übrigen auch der Bruder B._______, dessen Dossier das Gericht
antragsgemäss zugezogen hat, in Bezug auf den Beschwerdeführer einzig
von einer Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst gesprochen hatte,
dass er nämlich anlässlich der Anhörung angegeben hatte, der Beschwer-
deführer sei in (…) an einem Kontrollposten einmal festgenommen worden,
sei aber weder ausgemustert worden noch sei ihm ein Militärdienstbüchlein
ausgestellt worden, sondern „wenn sie ihn erwischt hätten, hätten sie ihn
sofort zum Militärdienst eingezogen“ (SEM-Akten [N…], Protokoll Anhö-
rung A9/9f. F62 und F63),
dass das Argument der verkürzten BzP schliesslich auch deshalb nicht
überzeugt, weil er dort auf Nachfrage hin, ob nach der Anhaltung 2012 und
bis zur Ausreise noch einmal etwas vorgefallen sei, ausdrücklich angab,
nein, aber er habe auch an Demonstrationen teilgenommen und manchmal
seien Staatsbedienstete ins Restaurant gekommen und hätten Jugendli-
che zum Militär mitgenommen (A4/7 F7.01),
dass auch die Einschätzung der Vorinstanz, die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zur angeblichen Zwangsrekrutierung seien oberflächlich
ausgefallen, zu bestätigen ist und auf die entsprechende Erwägung ver-
wiesen werden kann,
dass insbesondere der Mangel an sogenannten Realkennzeichen auffällt,
wozu beispielhaft auf die Schilderung in freier Rede unter A15/8 F59f. ver-
wiesen werden kann, die auffallend chronologisch und völlig frei von jegli-
chen spontanen oder emotional geprägten Elementen ausgefallen ist, wes-
halb sie auswendig gelernt wirkt,
dass die dagegen in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente –
unter anderem, dass die Schilderung in freier Rede detailreich gewesen
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sei, dass zu wenig Fragen gestellt worden seien, dass die Vorinstanz nicht
weiter nachgefragt habe, was nicht dem Beschwerdeführer angelastet wer-
den könne (Beschwerdeschrift S. 5f.) – den gewonnen Eindruck des Ge-
richts nicht zu entkräften vermögen,
dass die mangelnde Asylrelevanz des Vorfalles in (…) in der Beschwerde-
schrift bestätigt wird,
dass die in der Beschwerdeschrift eingebrachten Argumente zugunsten ei-
ner begründeten Furcht vor zukünftiger Rekrutierung als asylrelevantes
Vorbringen insofern nicht verfangen, als dass sie von einer glaubhaft ge-
machten Zwangsrekrutierung ausgehen, was das Gericht indes oben ver-
neint hat,
dass die Vorinstanz damit zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer
habe sich durch seine Ausreise nicht der eigentlichen Dienstpflicht in der
staatlichen syrischen Armee entzogen, da er sich weder einer wehrdienst-
lichen Musterung unterzogen noch ein Militärbüchlein erhalten habe, wes-
halb er auch nicht als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet werden
könne,
dass nämlich im heutigen Zeitpunkt gar nicht feststehe, ob er überhaupt
als diensttauglich erachtet werden könne und dementsprechend der Wehr-
pflicht unterstehe,
dass hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar angibt ver-
schiedentlich – allerdings nicht so oft – an von Kurden organisierten fried-
lichen Demonstrationen teilgenommen zu haben,
dass er selbst nicht geltend macht, er sei in diesem Zusammenhang in den
Fokus der syrischen Behörden geraten und sich solches auch nicht aus
den Akten ergibt,
dass deshalb, selbst wenn nach ihm zur Sicherstellung der Wehrpflicht ge-
sucht würde, er gemäss einschlägiger Rechtsprechung (BVGE 2015/3)
keine objektiv begründete Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im
Sinne von Art. 3 AsylG hätte,
dass der Beschwerdeführer weder in der BzP noch an der Anhörung gel-
tend macht, aufgrund seiner verwandtschaftlichen Beziehungen sei er in
seinem Heimatstaat in asylrelevanter Weise verfolgt,
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dass sich das Gericht nach dem Beizug der Dossiers der beiden Brüder
des Beschwerdeführers betreffend die erst auf Beschwerdestufe geltend
gemachte Reflexverfolgung den entsprechenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen vollumfänglich anschliesst,
dass es, wie bereits erwähnt, nicht davon ausgeht, dass die syrischen Be-
hörden den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise unter dem Blick-
winkel "Opposition" – insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit sei-
nem Bruder B._______, der vom Beschwerdeführer unabhängige Asyl-
gründe geltend gemacht hatte – registriert hatten,
dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer habe im heutigen Zeitpunkt, alleine wegen seinen Ge-
schwistern, insbesondere wegen seinem Bruder B._______, asylrechtlich
erhebliche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass der Umstand für sich alleine, dass der Beschwerdeführer auch an
Demonstrationen teilgenommen habe, daran nichts ändert, weil, wie er-
wähnt, nicht davon auszugehen ist, er sei dabei in den Fokus der syrischen
Behörden gerückt,
dass sich schliesslich auch aus der in der Beschwerde erwähnten illegalen
Ausreise und der Asylgesuchstellung für sich alleine keine objektiven oder
subjektiven Nachfluchtgründe ergeben,
dass, soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Wegwei-
sungsvollzugshindernisse geltend macht, solche nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können, nachdem der Be-
schwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
genommen worden ist, und die Prüfung der Wegweisungsvollzugshinder-
nisse gemäss konstanter Rechtsprechung alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren – wie
sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be-
zeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass bei dieser Sachlage auch das Gesuch um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ab-
zuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: