B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5862/2018
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. September 2018 / N (…).
E-5862/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 20. Juli 2016 fand die Befragung zur Person und am 2. Mai 2018
die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, nach dem
Tod seines Grossvaters habe es Probleme mit den Taliban gegeben, die
Anspruch auf Land erhoben hätten. In diesem Zusammenhang sei sein Va-
ter getötet und er zusammen mit seinem Cousin entführt, befragt, verprü-
gelt und vergewaltigt worden. Es sei ihm gelungen, seine Fesseln zu lösen
und durch ein Loch im Dach zu fliehen. Nach seiner Ausreise habe er er-
fahren, dass er von den Taliban mit einem Brief gesucht worden sei. Im
Iran sei er verhaftet und vor die Wahl gestellt worden, entweder in den Sy-
rienkrieg zu gehen oder deportiert zu werden. Bevor es dazu gekommen
sei, sei er weitergereist.
B.
Mit Verfügung vom 13. September 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
an.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der
Asylentscheid des SEM vom 13. September 2018 in den Dispositivziffern
1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit der Wegweisungshindernisse
festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-5862/2018
Seite 3
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Unzulässigkeit der
Wegweisung festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde be-
reits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht
mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
E-5862/2018
Seite 4
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen seien unglaubhaft. So wirke die Schil-
derung der Fluchtgeschichte einstudiert und nicht persönlich erlebt. Im Üb-
rigen seien die Streitigkeiten über den Landerwerb sowie die im Iran ge-
schilderten Nachteile nicht von Asylrelevanz.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht,
die Vorbringen seien klar, schlüssig und detailliert geschildert worden. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Streitigkeit über sein Grundstück und
der Konfrontation mit einem Kommandanten der Taliban ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt. Die Aussagen würden durch die eingereichten Doku-
mente bekräftigt. Die Vorinstanz bezeichne den im Original eingereichten
Drohbrief ohne Begründung lediglich als untauglich und leicht fälschbar. Es
sei der Vorinstanz zudem vorzuwerfen, dass sie keine weiteren Abklärun-
gen betreffend die Gesundheit getätigt habe, so sei der Beschwerdeführer
im April 2017 einer psychiatrischen Behandlung zugewiesen worden und
der zuständige Facharzt sei bis 25. Oktober 2018 in den Ferien. Hinzu
komme, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan permanent ver-
schlechtert habe.
5.
Es ist den Beschwerdeausführungen darin beizupflichten, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers – entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz – auch schlüssige und detaillierte Elemente aufweisen. Ausfüh-
rungen zur Glaubhaftigkeit – inklusive zum eingereichten Drohbrief sowie
zu Abklärungen hierzu – erübrigen sich jedoch, weil Streitigkeiten über
Grundstücke und damit zusammenhängende Folgen grundsätzlich keine
Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Es ist festzustellen, dass die vorge-
tragenen Probleme im Zusammenhang mit den Landstreitigkeiten kein
asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen lassen.
Zudem hatte der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden und
wandte sich zur Schlichtung weder an diese noch an den Dorfvorsteher.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen.
E-5862/2018
Seite 5
Was die auf Beschwerdeebene vorgebrachten, nicht belegten psychischen
Probleme anbelangt, sind – bis auf eine entsprechende Aussage des Be-
schwerdeführers in der Anhörung vom 2. Mai 2018 – keine solchen akten-
kundig. So ist den Akten lediglich eine medizinische Meldung vom 2. Au-
gust 2016 betreffend ein Augenproblem des Beschwerdeführers zu ent-
nehmen und machte er in der Befragung zur Person geltend, er leide aus-
schliesslich unter einem Nasenbruch (SEM-Akten, A9, S. 9, Ziff. 8.02). Den
Befragungsprotokollen sind ferner keine Hinweise zu entnehmen, welche
namentlich auf eine Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers
schliessen lassen würden. Der anwesenden Hilfswerksvertretung ist eben-
falls nichts Entsprechendes aufgefallen (Unterschriftenblatt der Hilfswerks-
vertretung, SEM-Akten, A23, S. 19). Die Vorinstanz hat ihre Abklärungs-
pflicht betreffend allfällige gesundheitliche Probleme nicht verletzt, die ent-
sprechende Rüge geht ins Leere. Weitere ärztliche Zeugnisse sind nicht
geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern, weshalb in antizipierter Be-
weiswürdigung auf eine Nachreichung solcher verzichtet werden kann.
Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Entwicklung
vor Ort wird schliesslich mit der angeordneten vorläufigen Aufnahme genü-
gend Rechnung getragen. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführun-
gen ist mithin nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer ist darauf
hinzuweisen, dass er – sofern notwendig – jederzeit ärztliche Hilfe in An-
spruch nehmen kann. Das Asylgesuch wurde im Ergebnis zu Recht abge-
lehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die
E-5862/2018
Seite 6
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5862/2018
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel