Abtei lung V
E-5863/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 20. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Luterbacher, Richter Monnet
Gerichtsschreiber Berger
A. _______, geboren _______, Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. September 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im Ja-
nuar 2006. Er sei über den Iran, die Türkei und Italien in die Schweiz gelangt, wo
er am 26. Februar 2006 um Asyl nachsuchte. Am 3. März 2006 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel zu seinen Asylgründen befragt. Am 30. März
2006 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch.
B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - aus Herat stammend
und seinen Angaben zufolge Angehöriger der Ethnie der Hazara - im Wesentlichen
folgenden Sachverhalt geltend. Schon vor der Zeit der Taliban-Herrschaft sei ihm
ein Mädchen einer befreundeten Familie zur künftigen Heirat versprochen worden.
Diese Familie sei wegen der Übernahme der Herrschaft durch die Taliban im Jahre
1995 in den Iran geflohen, weshalb er den Kontakt zu diesem Mädchen verloren
habe. Nach der Rückkehr der Familie nach Afghanistan habe er erfahren müssen,
dass das Mädchen in der Zwischenzeit einem anderen Mann zugesprochen und
mit diesem gegen deren Willen verlobt worden sei. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer bei den Eltern des Mädchens dagegen protestiert habe, hätten sich er und das
Mädchen bei einem Freund in Herat versteckt und die gemeinsame Ausreise in
den Iran geplant. Der Vater des Mädchens und ihr Verlobter seien diesem Plan je-
doch zuvor gekommen, hätten sie in ihrem Versteck aufgespürt und das Mädchen
mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei von zwei weiteren Männern gewaltsam
zum Haus der Eltern des Mädchens gebracht, dort in einem Kellerraum festgehal-
ten und mit dem Tod bedroht worden. Durch ein kleines Fenster des Kellerraumes
sei dem Beschwerdeführer jedoch die Flucht gelungen. Er habe sich zu einem
Freund seines Vaters in der Stadt begeben, von dort aus seinen Vater kontaktiert
und sich mit dessen Einverständnis nach fünftägiger Beobachtung der Lage zur
Ausreise entschlossen, nachdem gemäss Angaben seines Vaters die Polizei den
Beschwerdeführer mehrere Male zu Hause gesucht hätte. Bezüglich der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
C. Mit Verfügung vom 4. September 2006 stellte das Bundesamt fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Zum einen seien Schilderungen in we-
sentlichen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes unterschiedlich und so-
mit widersprüchlich und zum anderen zu wenig konkret, detailliert und differenziert
ausgefallen. So habe er den Sachverhalt bezüglich des Ereignisses, wonach er
und seine Geliebte in ihrem Versteck aufgespürt worden seien, in den beiden Be-
fragungen gänzlich unterschiedlich geschildert. Zudem sei er nicht in der Lage ge-
wesen anzugeben, was mit seiner Geliebten nach diesem Ereignis geschehen sei.
Auch habe er den Namen des Verlobten nicht nennen können und habe im Weite-
ren nicht gewusst, wie es der Familie möglich gewesen sei, ihn im Versteck ausfin-
dig zu machen. Bezüglich der Erwägungen im Einzelnen ist auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen.
3Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich.
In seinen Erwägungen hält das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten
keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig.
Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in des-
sen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan grund-
sätzlich als zumutbar. Da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche, könne trotz Sicherheitsdefiziten in einzelnen Provinzen nicht von einer allge-
meinen konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Der Regie-
rung unter Präsident Karzai sei es gelungen, die Situation im Land insgesamt zu
stabilisieren, dies insbesondere durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen
Machthaber, den Aufbau eines Sicherheitsapparates und die Entwaffnung der Mili-
zen. Die Amtseinsetzung des Parlaments sei ebenfalls ein wichtiger Schritt in
Richtung Stabilisierung der Situation im Land. In Sicherheitsbelangen werde die
afghanische Regierung weiterhin von der internationalen Schutztruppe ISAF (Inter-
national Security and Assistance Force) unterstützt und auch die Wiederaufbau-
teams (Provincial Reconstruction Team PRTs) seien nach wie vor im Einsatz. Die
Teilnehmer der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 hätten zu-
dem beschlossen, dem Land für weitere fünf Jahre Wiederaufbauhilfe zu gewäh-
ren. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in sein Heimatland. So verfüge der Beschwerdeführer zu Hau-
se über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und könne sich dank seines mehr-
jährigen Schulbesuchs und seiner beruflichen Tätigkeit im elterlichen (...) auf ein
soziales Beziehungsnetz stützen.
Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch
durchführbar.
D. Mit Beschwerdeeingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom
5. Oktober 2006 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sein weiterer Aufenthalt in der
Schweiz durch die vorläufige Aufnahme zu regeln. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen dafür, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht für nicht glaubhaft
gemacht befunden. Glaubhaftmachung bedeute im Gegensatz zum strikten Beweis
ein reduziertes Beweismass, das durchaus Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen zulasse.
Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges macht der Be-
schwerdeführer geltend, Herat sei keine sichere Provinz. Es komme zu Kämpfen
4zwischen lokalen Kommandeuren und die Entwaffnung sei noch längst nicht abge-
schlossen. Willkürliche Tötungen würden nicht untersucht und der Einsatz staatli-
cher Sonderkommissionen habe keine Wirkung. Der Vater seiner Geliebten habe
gedroht, den Beschwerdeführer zu suchen und persönlich umzubringen, wenn er
sich nicht einem Urteil unterwerfe. Er könne diese Drohung wahrmachen, ohne
Sanktionen befürchten zu müssen. Der Beschwerdeführer könne in Herat aber
auch jederzeit Opfer einer illegalen Schiesserei an einem Kontrollpunkt der Milizen
werden. Eine Rückkher in die Gefahrenzone sei deshalb unzumutbar.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte zu
den Akten.
E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrech-
nung und eine Rechnung der Betreuungsservice AG nach.
F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 11. Oktober 2006 wurde das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da die Rechtsbegehren als aussichtlos er-
scheinen würden (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und Frist bis zum 25. Oktober 2006 zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.-- angesetzt.
G. Am 23. Oktober 2006 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine offensicht-
lich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten Verfahren zu ent-
scheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Be-
schwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG).
54.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe in ih-
rer Verfügung zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen.
5.2 Entgegen der allgemein gehaltenen Rüge des Beschwerdeführers ist festzustellen,
dass der geltend gemachte Sachverhalt vom BFM zu Recht und mit zutreffender
Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden ist. So hat
die Vorinstanz die erheblichen Widersprüche in zentralen Elementen der Aussa-
gen des Beschwerdeführers überzeugend aufgezeigt. Auch hat die Vorinstanz zu
Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten nicht in der
Lage war, konkrete und hinreichend substanziierte Angaben zu machen, wozu er
jedoch hätte befähigt gewesen sein müssen, hätte er den vorgebrachten Sachver-
halt tatsächlich persönlich erlebt. Der Beschwerdeführer bemüht sich denn in sei-
ner Rechtsmitteleingabe auch nicht, auch nur ein von der Vorinstanz aufgezeigtes
Unglaubhaftigkeitselement konkret aufzulösen zu versuchen. Vor diesem Hinter-
grund erscheint auch die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor pri-
vaten Racheakten nicht als objektiv begründet. Eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist demnach zu verneinen.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Zusammenhang mit
der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern kön-
nen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann.
Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
6mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931[ANAG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 32 Bst. a AsylV1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ei-
ner Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
7.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]).
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in
einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
8.
8.1
8.1.1 Der Beschwerdeführer konnte eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung
nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die Normen des flüchtlingsrechtlichen
Non-refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
schützen jedoch nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit
fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebeverbot keine Anwen-
dung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK damit rechtmässig.
78.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afgha-
nistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission /
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weite-
ren Hinweisen). Dies kann der Beschwerdeführer jedoch nicht dartun.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist folglich
zulässig.
8.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus
diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder auf-
grund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendi-
gen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft
zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668).
8.2.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regio-
nen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat
sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Vorausset-
zungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten
Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar
2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktualisierte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Weg-
weisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Saman-
gan, soweit sie nicht zum Hazarajat gehört) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 er-
wogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen würden
hingegen weiterhin militärische Aktivitäten stattfinden und eine permanente Unsi-
cherheit bestehen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als un-
zumutbar zu betrachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aktuell keine
Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
8.2.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Hazara und lebte
seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Herat. Im Zeitpunkt seiner Ausreise wohnten
seine Eltern und eine Schwester in Herat. Sein Vater führt in Herat (...), sodass die
Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten darf.
8.2.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit sechs Jahren Primarschule und einem
Jahr Mittelschule eine grundlegende Schulbildung und hat gemäss eigenen Anga-
ben in (...) seines Vaters mitgeholfen. Auch räumt der Beschwerdeführer in der
8Rechtsmitteleingabe selbst ein, dass sein Vater „kein Mann ohne Geld und
Einfluss“ sei. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach
seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben und sich mit deren Un-
terstützung auch eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Es steht dem
Beschwerdeführer folglich offen und es ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Stadt
Herat niederzulassen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten damit keine Hinwei-
se auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des
Beschwerdeführers zumutbar.
8.3 Der Rückkehr des Beschwerdeführers stellen sich schliesslich auch keine unüber-
windlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen. Insbesonderer obliegt es
dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mir der Vorinstanz bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Do-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.4 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstim-
mung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist insgesamt zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 – 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten im Betrage von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
durch den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe desselben Betrages gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe dessel-
ben Betrages gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorins-
tanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______)
- Y. _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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