B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5863/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2016 / N (…).
E-5863/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 15. November 2011 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das SEM fest,
er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 12. Mai 2014 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-2588/2014 vom 25. Februar 2015 vollumfänglich abgewiesen.
II.
B.
B.a Mit als „neues Asylgesuch“ betitelter schriftlicher Eingabe seines
Rechtsvertreters an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer am
31. August 2016, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
eventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
B.b Zur Begründung seiner Eingabe brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, er beteilige sich regelmässig an exilpolitischen Aktivitäten
gegen das iranische Regime. Neben seiner Teilnahme an mehreren Kund-
gebungen und in verschiedenen Städten habe er sich B._______ ange-
schlossen. Er habe für (…) mehrere Artikel zu aktuellen Themen der irani-
schen Politik verfasst, welche unter seinem Namen veröffentlicht worden
seien. Diese habe er zudem auch auf (…) und in (…) veröffentlicht. Ebenso
habe er regimekritische Reden auf der Internetseite B._______ und (…)
veröffentlicht. Ausserdem gehöre er (…) an. Er nehme an den (…) Sitzun-
gen dieser Gruppe aktiv teil und verfasse Beiträge für diese. Ferner stehe
er mit mehreren politischen Gefangenen im Kontakt. Diese würden Infor-
mationen über die Haftbedingungen in den iranischen Gefängnissen über-
mitteln und er sei an deren Verbreitung (…) beteiligt. Aufgrund seines kon-
tinuierlichen exilpolitischen Engagements sei naheliegend, dass er von den
Agenten der iranischen Sicherheitskräfte identifiziert worden sei und die
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Behörden seines Heimatstaats somit Kenntnis seiner regimekritischen Hal-
tung und seiner Aktivitäten hätten. Deshalb müsse er im Falle einer Rück-
kehr in den Iran mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnah-
men rechnen. Schliesslich habe er psychische Probleme aufgrund derer
sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise.
B.c Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel ein:
‒ (…)
C.
Mit Verfügung vom 19. September 2016 (eröffnet am 20. September 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte er die Ausgaben (…) 2016 der Zeitschrift B._______
ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, innert Frist seine Mittellosigkeit zu bele-
gen, stellte fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und lud das
SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung C._______ vom 10. Oktober 2016 zu den Akten.
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H.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit gegeben, eine Replik einzureichen.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. November 2016 nahm der Be-
schwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte
weitere Beweismittel ein ([…]) sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung
zu den Akten.
J.
Mit Eingaben vom 25. April 2017, 7. Dezember 2017, 14. Februar 2018,
4. April 2018 und 11. Juli 2018 wurden folgende weiteren Beweismittel ein-
gereicht:
‒ (…)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei bekannt,
dass die iranischen Behörden sich grundsätzlich für die exilpolitischen Ak-
tivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Jedoch sei davon
auszugehen, dass sie sich bei der Überwachung derselben auf Personen
konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse
regimekritischer iranischer Staatsangehöriger hervortreten und als ernst-
hafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden.
Massgeblich sei dabei eine öffentliche Exponierung, welche den Eindruck
erwecke, dass die betroffene Person eine Gefahr für das politische System
darstelle.
Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers vermöge diesen
Kriterien nicht zu genügen und sei nicht geeignet, eine Furcht vor zukünf-
tiger staatlicher Verfolgung zu begründen. Er habe in seinem früheren Ver-
fahren keine glaubhafte Vorverfolgung darzulegen vermocht, weshalb nicht
davon auszugehen sei, dass seine Aktivitäten im Ausland überwacht
würden. Zudem würden weder seine Aussagen noch die eingereichten
Beweismittel darauf schliessen lassen, dass er sich in qualifizierter Weise
exilpolitisch betätige. Die Beweismittel betreffend die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an Kundgebungen D._______ und anderen Organisatio-
nen würden ihn als normalen Teilnehmer zeigen. Auch sein Engagement
für B._______ (Halten von Reden zu Menschenrechtsthemen, Publikation
von Artikeln […]) entspreche keiner qualifizierten exilpolitischen Tätigkeit.
Es sei unwahrscheinlich, dass Personen ausserhalb des Vereins hiervon
Kenntnis hätten. Die in der Zeitschrift B._______ publizierten Beiträge des
Beschwerdeführers seien geringen Umfangs, und es würden darin keine
neuen Themen, Erkenntnisse oder Vorfälle behandelt, sondern schon viel-
fach Gesagtes wiederholt. Es sei davon auszugehen, dass er die Inhalte
von anderen Berichten ohne Eigenleistung übernommen habe. Im Übrigen
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sei in der Arbeit B._______ kein direkter Mehrwert ersichtlich; diese Orga-
nisation diene offensichtlich dazu, ihren Mitgliedern subjektive Nachflucht-
gründe zu verschaffen. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers für
B._______ sowie die (…) auf (…) hätten keine Schärfung seines politi-
schen Profils zur Folge. Die (…) vermittle den Eindruck, er versuche mit
grösstmöglichem Aufwand als Regimekritiker aufzutreten. Allerdings wür-
den seine Beiträge kaum eine bedeutende Eigenleistung aufweisen. Fer-
ner sei auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontakt zu po-
litischen Gefangenen nicht geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung zu begründen. Der von ihm genannte E._______ sei einer der be-
kanntesten Gefangenen Irans und werde von europäischen Regierungen
sowie bekannten Menschenrechtsorganisationen unterstützt: Die Kontakte
des Beschwerdeführers würden demnach nicht exklusiv erscheinen, und
es dränge sich der Eindruck auf, dass er bereits vorhandene Informationen
aufgreife und als eigene Leistung weiterverbreite. Damit qualifiziere er sich
aber nicht als ernsthafter Regimekritiker. Nach dem Gesagten sei nicht da-
von auszugehen, dass er aus der Perspektive des iranischen Regimes als
potentielle Bedrohung erscheine.
Im Übrigen sei in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
und mit einem Arztzeugnis belegten psychischen Probleme nicht davon
auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine lebensbe-
drohliche Situation geraten würde. In seinem Heimatstaat bestehe eine
medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Probleme, welche
er werde nutzen könne, zumal er keine Verfolgung durch die iranischen
Behörden glaubhaft machen könne. Es seien somit auch keine überzeu-
genden Wegweisungshindernisse erkennbar.
3.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer
vor, der Umstand, dass er oft und regelmässig an exilpolitischen Aktivitä-
ten wie Versammlungen, Unterschriftensammlungen, und Kundgebungen
teilnehme, sei Beweis für sein ernsthaftes und dauerhaftes Engagement
gegen das iranische Regime. Es sei davon auszugehen, dass er den ira-
nischen Sicherheitskräften als ständiger Demonstrant aufgefallen sei.
Er hebe sich von den durchschnittlichen iranischen Regimegegnern durch
seine häufigen Aktivitäten, seine zahlreichen öffentlichen Auftritte (…) so-
wie seinen Aktivismus ab. Sowohl die von ihm für B._______ gehaltenen
Reden als auch die von ihm verfassten Artikel würden unter der Bezeich-
nung „F._______“ beziehungsweise „G._______“ im Internet aufgeschal-
tet und würden dadurch auf der ganzen Welt verbreitet. Es liege nahe,
dass er deswegen von den iranischen Behörden registriert worden sei.
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Die Einschätzung der Vorinstanz betreffend den Inhalt seiner Publikatio-
nen treffe nicht zu. Seine Artikel würden eine originelle Themenwahl zei-
gen, die seine Ideen wiedergebe. Er äussere sich unter anderem zum
Los der (…), zu der ständigen Prekarisierung und der Unterdrückung (…)
sowie zu den nicht-muslimischen Minderheiten und zu gewerkschaftli-
chen und genossenschaftlichen Themen. Auch der Vorwurf betreffend die
von B._______ verfolgten Ziele sei unzutreffend. Diese Organisation sei
in vielen Ländern aktiv, und verschiedene im Iran inhaftierte Menschens-
rechts-Aktivisten würden ihre Ziele unterstützen und stünden mit ihr in
Verbindung. Im Weiteren stehe er nicht nur mit E._______, sondern auch
mit anderen politischen Gefangenen in Kontakt. Da er sich intensiv und
öffentlich mit verschiedenen Menschenrechtsthemen auseinandersetze
und sich in diesem Zusammenhang kritisch gegenüber der iranische Re-
gierung äussere, drohe ihm Verfolgung. Er äussere zahlreiche eigene Ge-
dankengänge und äussere pointierte Kritik an den iranischen Institutio-
nen. Dass er nur (…) Artikel pro (…) verfasse und veröffentliche, spreche
für deren inhaltliche Qualität. Er wähle seine Themen sorgfältig nach de-
ren Relevanz aus. Sein (…). Er übe sein Engagement für mehrere exilpo-
litisch gegen die iranische Regierung aktive Gruppen seit mehreren Jah-
ren ununterbrochen aus. Der Umstand, dass er seit Jahren Informationen
über den Iran unter seinem Namen weiterverbreite, missfalle zweifellos
dem iranischen Regime und wecke dessen Verfolgungsinteresse. Dieses
setze selber erhebliche Mittel ein, um die Verbreitung solcher Informatio-
nen präventiv zu verhindern oder repressiv zu stoppen. Die iranische Re-
gierung investiere sehr viel in die Überwachung der oppositionellen Kräfte
im In- und Ausland. Diesbezüglich werde auf die Länderanalyse der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 verwiesen. Da
die iranische Regierung Zugang zu allen technologischen Entwicklungen
habe, welche die Überwachung des Internets ermöglichen würden, sei
der Aufwand, missliebige Regimegegner zu eruieren, verhältnismässig
gering. Zudem seien regimetreue Spitzel weiterhin aktiv. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden von seinen Exilakti-
vitäten Notiz genommen hätten und ihn als regimekritischen Oppositionel-
len identifiziert hätten. Er müsse demnach im Falle einer Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen.
3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz insbesondere auf
den Standpunkt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Artikel
unter seinem Namen im Internet publiziere, ändere nichts daran, dass ihm
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bei einer Rückkehr in den Iran keine flüchtlingsrechtlich relevanten Konse-
quenzen drohen würden. Der Inhalt dieser Publikationen entspreche keiner
qualifizierten Regimekritik, sondern stelle zumeist eine Wiederholung von
Aussagen profilierter Oppositioneller dar. Eine tatsächliche Eigenleistung
des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Auch wenn die iranischen
Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein sollten, sei nicht davon aus-
zugehen, dass sie ihn als ernsthafte Gefahr einschätzen würden. Die An-
zahl seiner Demonstrationsteilnahmen und publizierten Artikel halte sich
angesichts seiner mehrjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz in Gren-
zen. Er hebe sich in keiner Weise von einem niederschwelligen Kritiker ab
und sei kein profilierter Oppositioneller. Die neu eingereichten Ausgaben
der B._______-Zeitschrift sowie der Bericht der SFH vermöchten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, da sie keine neuen Tatsachen verdeutli-
chen würden.
3.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, dass seine Bei-
träge in der Zeitschrift der B._______ und (…). Regimekritische (…) wür-
den im Iran mit harten Freiheitsstrafen, in Einzelfällen gar mit der Todes-
strafe geahndet, obwohl manche der (…) noch Teenager seien. Mehrere
(…) seien bereits zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Es werde im
Übrigen auf ein Urteil des H._______ verwiesen, welches sich zur Rolle
und Bedeutung B._______ äussere, sowie auf ein Gutachten von
I._______, welchem Angaben zur Überwachung der (…) durch die irani-
schen Behörden zu entnehmen seien.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
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den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht inhaltlich das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich
in der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rück-
kehr in den Iran Verfolgung seitens der iranischen Behörden befürchten
müsste.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive
Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betäti-
gungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis grundsätz-
lich von einer unbefriedigenden Menschenrechtssituation im Iran aus. Auch
nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 steht es vor allem um die
Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungs-
äusserungsfreiheit schlecht. Jegliche Kritik am System der Islamischen
Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung
über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die irani-
schen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungs-
äusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteu-
ren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang
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zur Eigenzensur unterworfen. Somit hat sich die Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgericht zur Lage im Iran (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1) auch
nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält
nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-7272/2013 vom 5. No-
vember 2014 E. 7.1; Human Rights Council, Report of the Secretary-
General on the Situation of Human Rights in the Islamic Republic of Iran,
A/HRC/25/75, 11. März 2014, S. 4, Ziff. 7 ff.).
5.3.2 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Aus-
land ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter
Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangen-
heit denn auch bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche
sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl.
Auskunft der SFH, „Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der
PDKI/Politische Aktivitäten im Exil“, 16. November 2010, S. 7 ff., m.w.H.).
Es ist zwar bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitä-
ten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3923/2016 vom 24. Mai 2018
E. 5.2 und D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen).
Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten
bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne nach sich zie-
hen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon aus-
zugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt
und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf
davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu
unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Re-
gimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die
Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3; Urteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
5.3.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht
ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerde-
führenden zu beurteilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschen-
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Seite 11
rechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr ei-
ner unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen
Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
5.4 Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist er-
stellt, dass er ab (…) in der Zeitschrift B._______ zahlreiche regimekriti-
sche Beiträge veröffentlicht hat, ebenso auf (…). Ferner hat er als Vertreter
(…) teilgenommen. Gemäss seinen Angaben ist er zudem Administrator
(…).
5.5 Der Beschwerdeführer hat sich mithin auf mehreren Ebenen und mit
verschiedenen Mitteln exilpolitisch betätigt, und seine regimekritische Hal-
tung auf diversen Kanälen publik gemacht. Massgeblich ins Gewicht fallen
insbesondere seine Teilnahmen an (…), wobei er aufgrund (…) identifizier-
bar war. Dabei hat er Referate gehalten, in welchen er die iranische Regie-
rung aus verschiedenen Gründen kritisiert. Videoaufnahmen der von ihm
anlässlich der Konferenzen vom (…) und (…) gehaltenen Reden wurden
auf (…) sowie auf der (…) aufgeschaltet, und diese dürften somit verbreitet
zur Kenntnis genommen worden sein. Es ist ferner davon auszugehen,
dass die iranische Regierung (…). Demzufolge ist anzunehmen, dass die
iranischen Überwachungsbehörden mit grosser Wahrscheinlichkeit vom
Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben.
5.6 Insgesamt ist aufgrund der Regelmässigkeit und der Intensität der op-
positionellen Aktivitäten des Beschwerdeführers, welche dem iranischen
Regime bekannt sein dürften, der Schluss zu ziehen, dass er sich durch
diese in erheblichem Mass exponiert hat und sich durch sein Engagement
deutlich von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern im Ausland
abhebt. Demnach besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdefüh-
rer von den iranischen Sicherheitskräften als ernstzunehmender Regime-
kritiker eingestuft werden dürfte.
5.7 Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich rele-
vante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen. Es ist
ihm somit eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren und er ist
folglich als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG anzuerkennen. Da dies auf
sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist,
ist hingegen die Gewährung des Asyls ausgeschlossen (Art. 54 AsylG). Im
Weiteren bestehen gemäss Aktenlage keine Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 1 FK.
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Seite 12
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-
ziffern 1, 2, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 19. Sep-
tember 2016 sind aufzuheben, und das Staatssekretariat ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzu-
nehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter hat mit den Eingaben vom 2. November 2016 und 14. Februar
2018 Kostennoten zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeit-
liche Aufwand (8,42 Stunden) sowie der Stundenansatz (Fr. 240.–) er-
scheinen angemessen. Dementsprechend wird die Parteientschädigung
‒ unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 4. April
2018 und 11. Juli 2018 zu veranschlagenden Aufwands ‒ auf insgesamt
Fr. 2735.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5863/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 19. Sep-
tember 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2735.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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