B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5866/2016
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
E._______, geboren am (...),
F._______, geboren am (...),
alle Irak,
(...),
Beschwerdeführende 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. August 2016 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 1 suchte zusammen mit seinem Sohn (Beschwer-
deführer 3) am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Sep-
tember 2015 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung)
und am 8. März 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung). Der Be-
schwerdeführer 3 wurde aufgrund seines jungen Alters nicht befragt.
B.
Die Beschwerdeführerin 2 suchte zusammen mit den anderen Kindern (Be-
schwerdeführende 4–6) am 14. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
Am 19. April 2016 folgte die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefra-
gung) und am 21. Juli 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung).
Die Beschwerdeführenden 4–6 wurden aufgrund ihres jungen Alters nicht
befragt. Die Beschwerdeführenden 2–6 machen keine eigenen Gründe
geltend.
C.
Mit Verfügung vom 24. August 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesu-
che ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden
unter Beilage zweier Arztberichte des (...) Luzern vom 2. September 2016
und 30. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die aufschie-
bende Wirkung wieder herzustellen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen, Asyl zu gewähren und eine neue Anhörung anzusetzen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde vom 26. September 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerde-
führers 1 – von Grenzwächtern verletzt und gesucht – seien nicht glaub-
haft. So habe dieser in der Erstbefragung angegeben, die Grenzwächter
hätten ihn während fünf Tagen inhaftiert – weil er über die Grenze habe
flüchten wollen – und geschlagen, woraufhin er zwei Tage im Spital ver-
bracht habe. Gemäss Zweitbefragung sei er indes nicht wegen eines
Fluchtversuchs von den Grenzwächtern zusammengeschlagen worden,
sondern weil er sich gegen den Islamischen Staat (IS) ausgesprochen
habe, woraufhin er einen Tag – statt zwei – im Spital gewesen sei. Ferner
sei die Kritik am Dolmetscher als Schutzbehauptung zu werten, zumal dem
Beschwerdeführer an der Zweitbefragung die Gelegenheit gegeben wor-
den sei, konkrete Einwände zu machen, die jedoch ausgeblieben seien. Im
Übrigen habe auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine Mängel am
Verhalten des Dolmetschers erkannt.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer 1 sei von einer Gruppe von vier Grenzwächtern – die sehr wahrschein-
lich mit dem IS kooperieren würden – fast umgebracht und verfolgt worden,
weshalb er in Richtung Europa habe fliehen müssen. Seit diesem Ereignis
gehe es ihm psychisch nicht gut, was dazu geführt habe, dass er sich nicht
an alles erinnern könne. Zudem sei er Analphabet und habe keine Schule
besucht, weshalb er keine detaillierten und genaue Angaben machen
könne. Das SEM habe seine ihm durch die Grenzwächter zugefügten Ver-
letzungen nie untersucht, stattdessen seien viele nebensächliche Fragen
gestellt worden. Seine Kinder seien gemäss den Arztberichten auf eine
langfristige Behandlung angewiesen, weshalb davon auszugehen sei,
dass sie in den nächsten Jahren ohnehin in der Schweiz bleiben würden.
Weil die vorläufige Aufnahme nur provisorischer Natur sei, sei somit ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht angezeigt. Schliesslich würden die Antworten
und Nebenbemerkungen des Dolmetschers zeigen, dass sich dieser von
Anfang an – insbesondere in der Erstbefragung – nicht neutral verhalten
habe. Es hätten für die beiden Befragungen verschiedene Dolmetscher be-
stellt werden müssen.
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4.3 Die anfänglich im Asylverfahren gemachten Angaben zu zentralen
Punkten weichen diametral von den späteren ab. Dies gilt praxisgemäss
als ein zu berücksichtigender, gravierender Widerspruch (so bereits
EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Vor diesem Hintergrund ist der Glaubhaftigkeit
der gesamten Fluchtgeschichte der Boden entzogen. Dies hat bereits die
Vorinstanz zutreffend festgestellt. Was der Beschwerdeführer hiergegen
vorbringt, ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich vielmehr in pauschaler Kritik sowie
oberflächlichen Erklärungsversuchen. Es gelingt ihr mithin nicht aufzuzei-
gen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen
oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. So können die Widersprüche (fünftägige In-
haftierung wegen Fluchtversuchs in der Erstbefragung [SEM-Akten, A8,
S. 10] gegen Zusammenschlagen wegen Beschimpfung des IS am Telefon
ohne Inhaftierung in der Zweitbefragung [SEM-Akten, A26, S. 7 ff., insb.
F136 f.]) und die generelle Unsubstantiiertheit nicht mit fehlender Schulbil-
dung oder Analphabetismus entschuldigt werden. Auch lassen Körperver-
letzungen für sich alleine nicht auf ein Zusammenschlagen durch Grenz-
wächter schliessen. Sodann findet die pauschale und nicht weiter ausge-
führte Behauptung, der Beschwerdeführer sei von einem Mitarbeiter der
Vorinstanz in die Irre geführt worden, keine Entsprechung in den Akten. Die
Vorinstanz hat korrekterweise dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu den zentralen Widersprüchen gewährt, was diesem offensichtlich
nicht behagte (z. B. SEM-Akten, A26, S. 14, F136 ff.). Hierin ist kein Fehl-
verhalten der befragenden Person zu erkennen. Was das angebliche Prob-
lem mit dem Dolmetscher anbelangt, so gab der Beschwerdeführer 1 an-
lässlich der Erstbefragung an, diesen „ausgezeichnet“ beziehungsweise
„sehr gut“ zu verstehen und bestätigte das „sehr gute“ Verstehen des Dol-
metschers – ebenfalls unterschriftlich – in der Zweitbefragung (SEM-Akten,
A8, S. 2, 11 und A26, S. 1). Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf, es
habe Probleme mit dem Dolmetscher „seit Anfang an, vor allem in der ers-
ten Anhörung“ gegeben (Beschwerde S. 3), ins Leere und ist in Anlehnung
an die Vorinstanz als Schutzbehauptung zu interpretieren. Aufgrund des
bestätigten „ausgezeichneten“ Verstehens in der Erstbefragung, war die
Vorinstanz auch nicht gehalten, für die Zweitbefragung einen anderen Dol-
metscher aufzubieten. Im Übrigen wurde zu Beginn jeder Befragung über
die Neutralität des Dolmetschers informiert. Die im Verlauf des vorinstanz-
lichen Verfahrens gemachten Vorwürfe gegenüber dem Dolmetscher, wur-
den in der Anhörung angesprochen. Der Beschwerdeführer hat hierbei
keine stichhaltigen Einwände vorgebracht. Auch der anwesenden Hilfs-
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werksvertretung sind offensichtlich keine Dolmetscherprobleme aufgefal-
len (SEM-Akten, A26, S. 1 ff., insb. S. 23, Unterschriftenblatt der Hilfs-
werksvertretung). Was die auf Beschwerdeebene vorgebrachten medizini-
schen Beschwerden anbelangt, so wurde diesen bereits ausreichend
Rechnung getragen, indem auf ein Dublin-Verfahren verzichtet (Asylge-
such Bulgarien, SEM-Akten, A3, A4 und A19) und die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz angeordnet wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht die Asylgesuche abgelehnt hat. Der Beschwerdeantrag, es sei eine
weitere Anhörung zu gewähren, ist abzuweisen, zumal eine solche am Be-
weisergebnis nichts zu ändern vermag.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. Die auf-
schiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen
(Art. 55 VwVG).
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
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den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: