Abtei lung V
E-5867/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
24. Oktober 2006 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5867/2006
Sachverhalt:
A.
Mit an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem Schrei-
ben vom 4. Oktober 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Schutz
vor der ihm drohenden Verfolgung.
B.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 forderte die Schweizerische Bot-
schaft den Beschwerdeführer dazu auf, seine Asylvorbringen detaillier-
ter auszuführen und Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Eingaben vom 8., 24. und 27 November 2005, 21. März 2006,
2. und 8. Mai 2006, 6. Juni 2006, 13. und 17. Juli 2006, 2. August
2006, 12. September 2006 und 20. Oktober 2006 ergänzte der
Beschwerdeführer seine Vorbringen und reichte folgende Beweismittel
zu deren Stützung ein:
- ein Auszug aus dem Protokoll des Polizeipostens A._______ vom
5. November, erstellt am 26. November 2005, inkl. Übersetzung in
Kopie
- ein Unterstützungsschreiben des Vorsitzenden der "Associated
Newspapers of Ceylon Limited" vom 16. November 2005, in Kopie
- Identitätskarte, Geburtsschein und Presseausweis, in Kopie
- mehrere Urkunden betreffend seine journalistische Ausbildung, in
Kopie
- diverse Zeitungsausschnitte im Original und in Kopie, teilweise mit
Übersetzung
- Rationierungskarten von "Tsunami Relief", in Kopie
- Dokumente betreffend den dem Beschwerdeführer und seiner Fami-
lie durch den Tsunami entstandenen Schaden und die erhaltene
Entschädigung
- ein im Internet publiziertes, gegen Journalisten gerichtetes Droh-
schreiben der LTTE vom 3. Mai 2006, inklusive Übersetzung
- Bestätigungsschreiben der "Human Rights Commission of Sri Lan-
ka" vom 28. Juli 2006 in Kopie, inklusive Übersetzung, und der Sri
Lanka Monitoring Mission (SLMM) vom 9. Oktober 2006.
Zudem gingen bei der Schweizer Vertretung in Colombo Unterstüt-
zungsschreiben des Generalsekretärs der Organisation "Reporters
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sans frontières" vom 12. Januar 2006 sowie eines deutschen Jour-
nalisten, B._______, vom 1. Juni 2006 ein.
D.
Am 17. Januar 2006 fand eine Befragung des Beschwerdeführers
durch die Schweizer Vertretung in Colombo statt.
E.
Den Gesuchseingaben des Beschwerdeführers sowie den eingereich-
ten Beweismitteln lassen sich folgende Angaben zum Sachverhalt ent-
nehmen:
Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei seit über zwanzig Jahren
als Journalist tätig. Derzeit arbeite er als (...) für die staatliche Tages-
zeitung "C._______" sowie als (...) und (...) für mehrere Fernsehsen-
der. Seit dem Jahre 2002 werde er von Angehörigen der Karuna Fak-
tion der LTTE telefonisch beschuldigt, die Wanni Faktion zu unterstüt-
zen und mit dem Tode bedroht. Zudem hätten sich mehrmals Leute der
Karuna Faktion bei seiner Frau, welche mit den gemeinsamen Kindern
in A._______ lebe, nach ihm erkundigt. Seine Ehefrau habe deswegen
Anzeige bei der örtlichen Polizei erstattet. Er habe verschiedene Orga-
nisationen sowie seinen Arbeitgeber über die Drohungen informiert.
Zudem habe er aufgrunddessen seine Auftritte in den von ihm gestal-
teten Fernsehsendungen reduziert, worauf er aber von Seiten der Ver-
antwortlichen des Fernsehsenders unter Druck geraten sei. Er fürchte
um sein Leben, da in Sri Lanka in letzter Zeit zahlreiche tamilische
Journalisten wegen ihrer regierungsfreundlichen Berichterstattung
umgebracht worden seien. Im Übrigen habe das Criminal Investigation
Department (CID) im Mai und Juni 2005 bei seinem Arbeitgeber
Erkundigungen über allfällige Verbindungen von ihm zur LTTE einge-
zogen, vermutlich wegen eines von ihm verfassten kritischen Zeitungs-
artikels.
F.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 - eröffnet am 28. November 2006
- lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
bewilligte seine Einreise in die Schweiz nicht. Die Vorinstanz begrün-
dete ihre Verfügung damit, dass die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Probleme keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden.
Die von ihm vorgebrachten staatlichen Untersuchungen gegen ihn
würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile
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im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Betreffend die Bedrohung durch
tamilische Gruppen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer die Behörden seines Heimatstaates um Schutz ersuchen könne. Er
habe es bisher unterlassen, bei der Polizei in Colombo Anzeige wegen
der Drohungen gegen ihn zu erstatten, obwohl ihm dies zuzumuten
wäre. Die Behörden seien zudem grundsätzlich als schutzwillig zu
bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer bei einer halbstaatlichen
Presseagentur arbeite und es keine Hinweise dafür gebe, dass er sich
gegenüber den srilankischen Behörden als Kritiker exponiert hätte.
G.
Mit an die Vorinstanz sowie die Schweizerische Vertretung in Colombo
gerichteten, gleichlautenden Eingaben vom 7. Dezember 2006 - bei
der Schweizer Vertretung am 8. Dezember 2006 eingegangen, der
schweizerischen Post am 12. Dezember 2006 übergeben - erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung
und ersuchte sinngemäss um Gewährung des Asyls für sich und seine
Familie. Zur Begründung führte er aus, dass seine Frau am 5. Novem-
ber 2005 bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Er selber habe dies
nicht getan, da er befürchtet habe, dass dadurch den Drohungen
gegen ihn ungewollte Publizität zuteil würde, was ihn noch mehr
gefährden könnte. Er habe jedoch die Human Rights Commission in
Sri Lanka informiert, welche wiederum den Inspector General der Poli-
zei über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt habe. Daraufhin sei er aufge-
fordert worden, seine Probleme den Polizeibehörden des Postens in
D._______ darzulegen. Er habe eine entsprechende Stellungnahme
abgegeben, welche zu Protokoll genommen worden sei. Es sei zu
beachten, dass die Behörden nicht wirklich in der Lage seien, hinrei-
chenden Schutz zu bieten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer nebst Kopien bereits zuvor eingereichter Bestäti-
gungsschreiben ein Unterstützungsschreiben mehrerer Medienorgani-
sationen und -gewerkschaften von 25. Oktober 2006, ein undatiertes
Bittschreiben an den srilankischen Präsidenten in Kopie sowie ein
undatiertes Schreiben an das IKRK in Colombo, in Kopie, ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung hielt das Bundesamt daran fest, der Beschwerdefüh-
rer habe sich bisher nicht hinreichend um Schutz durch die srilanki-
schen Behörden bemüht. Dass er die Organisationen HCR und SLMM
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kontaktiert habe, könne nicht als ausreichend bezeichnet werden, da
diese keinen konkreten Schutz anbieten könnten. Das Argument des
Beschwerdeführers, er habe sich aus Furcht vor Publizität nicht aus
eigener Veranlassung an die Behörden gewandt, vermöge nicht zu
überzeugen, nachdem er verschiedenste Stellen und Organisationen
informiert habe. Im Weiteren habe er nicht belegt, dass er gegenüber
der Polizei in D._______ ein Statement abgegeben habe. Der einge-
reichte Polizeirapport vom 5. November 2005 beziehe sich auf ein
Ereignis in seiner Heimatregion A._______ und betreffe seine Ehefrau.
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers in dieser Region werde nicht
bestritten; jedoch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in
Colombo.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 – dem Beschwerdeführer
eröffnet am 29. Mai 2007 – räumte das Gericht dem Beschwerdeführer
das Recht zur Replik ein.
J.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt an seinen Beschwerde-
vorbringen fest. Insbesondere wies er darauf hin, dass die Polizei,
nachdem er beim Polizeiposten D._______ Anzeige erstattet habe,
nichts unternommen habe, um die Urheber der gegen ihn gemachten
Drohungen zu ermitteln. Er habe nicht um Polizeischutz ersucht, weil
dies unpraktisch gewesen wäre und zu weiterer Verwirrung hätte füh-
ren können. So befürchte er, dass ihn die LTTE der Kooperation mit
der Polizei verdächtigen würde. Entgegen der Auffassung des Bundes-
amts sei seine Sicherheit in Colombo nicht gewährleistet, denn die
Situation sei dort genauso schlecht wie in den anderen Landesteilen.
Aus diesem Grund sowie weil die srilankische Regierung Tamilen aus
dem Norden und Osten des Landes die Wohnsitznahme in Colombo
nicht mehr erlaube, habe er seine Familie bisher nicht nach Colombo
geholt. Als Nachrichtenredaktor der Zeitung „C._______“ trage er die
Verantwortung für die Berichterstattung in dieser Publikation. Es kom-
me immer wieder vor, das die Formulierung gewisser Meldungen einer
der am Konflikt in Sri Lanka beteiligten Gruppen missfalle und er der
Loyalität mit den jeweiligen Gegnern verdächtigt werde, Zudem reichte
der Beschwerdeführer nebst Kopien bereits im erstinstanzlichen Ver-
fahren eingereichter Dokumente folgende Beweismittel ein: Auszüge
aus Protokollen des Polizeipostens D._______ vom 6. Oktober 2005
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und 2. Juni 2007, diverse Zeitungsartikel in Kopie, Bestätigung der
Human Rights Commission of Sri Lanka des Eingangs einer
Beschwerde, vom 22. Juni 2006.
K.
Mit Eingaben vom 8. März 2008 und 24. Juli 2008 ergänzte der
Beschwerdeführer seine Vorbringen, indem er unter anderem vor-
brachte, dass auch für staatliche Medien arbeitende Medienschaffende
bedroht würden. Namentlich hätten unbekannte Personen auf einen
Redaktor der Zeitung „D._______“ eingestochen und sich auch nach
ihm, dem Beschwerdeführer, erkundigt.
L.
Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 hielt
die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers an ihrer Einschätzung der Flücht-
lingseigenschaft fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängi-
gen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwend-
bar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden
werden kann.
2.2 Die Beschwerde ist im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht.
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel-
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ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Perso-
nen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht
vor Übergriffen durch die LTTE sowie die von ihm geschilderte Mass-
nahmen der Behörden asylrechtlich nicht relevant seien. Namentlich
sei es ihm zuzumuten, die srilankischen Behörden um Schutz gegen
etwaige Verfolgung zu ersuchen.
4.2 Unbestritten ist, dass angesichts der detaillierten Ausführungen
des Beschwerdeführers sowie der eingereichten Beweismittel die von
ihm geschilderten Drohungen seitens der LTTE und der Karuna Fakti-
on wegen seiner journalistischen Tätigkeit für eine regierungsnahe
Zeitung sowie einen staatlichen Fernsehsender als glaubhaft zu erach-
ten sind. Im Weiteren gelangt das Gericht zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer bisher erlittenen Drohungen und Schikanen man-
gels hinreichender Intensität keine asylrelevante Verfolgung darstellen.
Darüber hinaus ist jedoch auch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Eine solche liegt vor,
falls konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere werde sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen
oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunk-
te für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men-
schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1
S. 193, mit weiteren Hinweisen).
4.3 Zwar gehört der Beschwerdeführer als Medienschaffender und
insbesondere als bei staatlichen Medien tätiger Journalist tamilischer
Ethnie, zu einem besonders exponierten Personenkreis. Nach Erkennt-
Seite 8
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nissen des Gerichts sind Medienleute verstärkt zum Ziel von Übergrif-
fen sowohl der Regierungskräfte als auch der LTTE und der Karuna
Faktion geworden.
4.4 Vorliegend ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nach eigener Darstellung zwar über einen längeren Zeitraum wieder-
holt bedroht wurde, sich die Drohungen aber nicht intensiviert haben
und es zu keinen schwerwiegenderen Verfolgungsmassnahmen
gekommen ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit einer Zunahme
der Repressalien und mit Übergriffen in asylrelevantem Ausmass zu
rechnen hätte. Im Übrigen lassen die Umstände, dass der Beschwer-
deführer auf Polizeischutz verzichtet und erst auf Veranlassung des
„Inspector General of Police“ ein Anzeige eingereicht hat, sowie dass
er nach einem dreiwöchigen Kursbesuch in Indien vom (...) bis (...)
wieder nach Sri Lanka zurückkehrte, darauf schliessen, dass er selber
seine Gefährdung als nicht allzu gross einschätzt. Die Auswirkungen
der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka auf die allgemeine Sicherheits-
lage lassen sich im heutigen Zeitpunkt noch nicht zuverlässig abschät-
zen. Immerhin kann aber festgestellt werden, dass keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass diese Entwicklung der allgemeinen Lage
zu einer erheblichen Verschlechterung der Gefährdungssituation des
Beschwerdeführers führen könnte. Bei dieser Sachlage kann die Frage
der Gewährleistung adäquaten Schutzes durch die srilankischen
Behörden offengelassen werden.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen,
da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo), die Schweizerische Botschaft
in Colombo und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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