B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5868/2017
Ur t e i l vom 5 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Anfang August 2017 und gelangte am 7. August 2017 in die Schweiz.
Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nach.
B.
Am 10. August 2017 wurde beim Beschwerdeführer eine Handkno-
chenanalyse zur Altersbestimmung durchgeführt, welche ergab, dass er
wahrscheinlich 17 Jahre und somit minderjährig sei. Nachdem das SEM
seine Minderjährigkeit als glaubhaft erachtete, teilte es dem zuständigen
Kanton am 14. August 2017 mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen unbegleiteten Minderjährigen handle, weshalb die notwendigen Vor-
kehrungen in die Wege zu leiten seien.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. August 2017 im EVZ B._______ zu
seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgrün-
den befragt (Befragung zur Person BzP). Am 31. August 2017 fand in
Anwesenheit seiner Vertrauensperson eine einlässliche Anhörung zu den
geltend gemachten Fluchtgründen statt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer dabei aus, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf
C._______, Provinz Adiyaman, wo er aufgewachsen und bis zu seiner Aus-
reise im August 2017 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern gelebt
habe. Im September 2016 – damals sei er in der achten Klasse gewesen
– habe er die Schule abgebrochen, weil ihm der Lehrer verboten habe,
Kurdisch zu sprechen respektive weil ihm vorgeworfen worden sei, sich
mehr für Politik als für die Schule zu interessieren. Sein Bruder D._______
(nachfolgend: D._______.) habe sich vor etwa vier Jahren in den Bergen
der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) ange-
schlossen. Seither habe die ganze Familie unter Druck gestanden, was
sich insbesondere in den letzten zwei Jahren intensiviert habe. Das ge-
samte Dorf sei ständigen Schikanen durch die türkischen Behörden aus-
gesetzt. So würden türkische Sicherheitskräfte jeweils um fünf Uhr mor-
gens mit heulenden Sirenen durch das Dorf fahren, um die Bevölkerung zu
stören. Vor dem Haus seiner Familie sei sodann mehrfach Abfall deponiert
oder gar die Notdurft verrichtet worden. Einmal – das sei zwischen Sep-
tember und Oktober 2016 gewesen – sei ein nahegelegener Wald durch
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türkische Soldaten in Brand gesetzt worden. Nach der Brandlegung hätten
sie in den Wald geschossen und so getan, als ob sich jemand im Wald
verschanzt hätte. Der Wald sei auch aus der Luft von Kampfjets bombar-
diert worden. Diesen Scheinangriff habe er mit seinem Mobiltelefon gefilmt.
Im Januar 2017 seien einige Häuser im Dorf durchsucht worden, darunter
auch das Haus seiner Familie. Es seien diverse Gegenstände, darunter
sein Mobiltelefon sowie ein Blatt Papier, auf welchem er eine Fahne Kur-
distans gezeichnet habe, beschlagnahmt worden. Nach der erfolgten
Hausdurchsuchung sei sein Vater vorgeladen worden, um Auskunft zu den
beschlagnahmten Geräten zu geben. Er, der Beschwerdeführer, habe zahl-
reiche Fotos vom Internet heruntergeladen, welche auf seinem beschlag-
nahmten Mobiltelefon abgespeichert gewesen seien. Unter anderem hät-
ten sich darunter auch Fotos von seinem Bruder D._______ und von zwei
Guerillakämpfern, welche anlässlich von Gefechten im Jahr 2015 im Dorf
ums Leben gekommen seien, befunden. Diese Fotos habe die Polizei sei-
nem Vater vorgehalten und ihm angedroht, dass man den Beschwerdefüh-
rer ins Gefängnis bringen werde, sollte er sich auch nur einen weiteren
Fehler erlauben. Weil die Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons
kurz vor dem Abschluss gestanden sei, habe er aus Furcht vor Verfol-
gungshandlungen die Flucht ergriffen und sei aus der Türkei ausgereist. Im
Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in der Türkei selbst nicht
politisch aktiv gewesen zu sein, jedoch ab und zu das Büro der HDP
(Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in
E._______ besucht, an Nevroz-Feiern teilgenommen und Parolen ausge-
rufen zu haben.
Als Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine türki-
sche Identitätskarte im Original zu den vorinstanzlichen Akten.
D.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und verfügte
– unter gleichzeitiger Anordnung des Vollzugs – seine Wegweisung aus der
Schweiz.
E.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine
bevollmächtigte Rechtsvertreterin gegen den vorinstanzlichen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle
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Seite 4
und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Voll-
zug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszu-
setzen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bei-
ordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer drei Zeitungsartikel unterschied-
lichen Datums, zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH),
einen medizinischen Bericht der psychiatrischen Klinik F._______ vom
9. Oktober 2017 sowie eine Aktennotiz seiner Vertrauensperson vom
18. September 2017 zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer einen ärzt-
lichen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ vom 17. Ok-
tober 2017 einreichen.
G.
In der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 hielt die zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ebenfalls hiess sie das Gesuch um Ge-
währung der amtlichen Verbeiständung gut und stellte dem Beschwerde-
führer in der Person von MLaw Céline Benz-Desrochers eine amtliche
Rechtsbeiständin bei. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 3. November 2017 liess sich das SEM fristgerecht ver-
nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 8. November 2017 leitete die Vorinstanz einen Bericht der
psychiatrischen Klinik F._______ vom 23. Oktober 2017 – diesen hatte sie
von der kantonalen Migrationsbehörde erhalten – an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter.
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Seite 5
J.
Mit Replik vom 21. November 2017 liess der Beschwerdeführer zwei Ak-
tennotizen seiner Vertrauensperson vom 7. und 18. September 2017, ei-
nen Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik F._______ vom 23. Oktober
2017 und ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 3. November 2017 einrei-
chen.
K.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer eine Aus-
trittsmeldung der psychiatrischen Klinik F._______ vom 20. November
2017 einreichen.
L.
Mit Eingaben vom 14. und 18. Dezember 2017 wurde ein den Beschwer-
deführer betreffender vom 24. November 2017 datierter Kurzbericht der
H._______ sowie eine vom 14. Dezember 2017 datierte E-Mail seiner Ver-
trauensperson eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss.
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlich-
keit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.).
E-5868/2017
Seite 7
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schikanen und Benachteiligungen würden keine ernsthaften Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes darstellen, welche einen weiteren Verbleib im Hei-
matland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allge-
meine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei
befinde, würde gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zudem habe sich im Zuge der
verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden
merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr ver-
folgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Die
vom Beschwerdeführer angeführten Belästigungen würden sodann in ihrer
Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kur-
dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Fer-
ner gehe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschlagnahmung
seines Mobiltelefons in ihrer Intensität ebenfalls nicht über die Nachteile
hinaus, welche viele Einwohner in der Türkei bei ähnlich gelagerten Situa-
tionen treffen könnten. Aufgrund des bisherigen moderaten Verhaltens der
Polizei seinem Vater gegenüber sei zudem nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer wegen der gemachten Aufnahmen mit gravierenden
Nachteilen zu rechnen habe. Bei entsprechendem Interesse an seiner Per-
son wäre die Polizei wohl schon vor seiner Ausreise tätig geworden. Es
könne somit auch nicht von einer Verfolgung ausgegangen werden, die in
absehbarer Zukunft eintreten würde. Weil die Vorinstanz zum Schluss kam,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten, verzichtete sie darauf, seine Aussagen auf
ihre Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG zu prüfen.
4.2 Gegen die Begründung der Vorinstanz liess der Beschwerdeführer im
Wesentlichen einwenden, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt, indem sie sich auf eine veraltete Einschätzung abgestützt habe,
E-5868/2017
Seite 8
wonach sich die Situation der Kurden in der Türkei verbessert habe. Ent-
gegen dieser Behauptungen müsse eine Verschlechterung der Situation
festgestellt werden. Hierzu wurde unter anderem ausgeführt, das aktuelle
politische Klima in der Türkei werde dazu missbraucht, Menschen kurdi-
scher Ethnie zu beschuldigen, sie würden die PKK unterstützen. Angebli-
che Unterstützung oder Verbindungen zur PKK könnten zur Gefährdung
führen. Verhaftungen würden zum Teil willkürlich und gestützt auf fragwür-
dige Indizien oder Geständnisse erfolgen. Die Betroffenen würden als
PKK-Mitglieder bezeichnet und angeklagt. In den Fokus würden auch Per-
sonen geraten, welche nur indirekt mit der PKK in Verbindung stünden.
Diese Personen könnten kein faires Verfahren erwarten und es bestehe für
sie ein erhebliches Risiko, in Haft misshandelt zu werden. Rückkehrern
drohe unter anderem nur schon aufgrund des Umstandes, dass sie der
kurdischen Volksgruppe angehören, eine Festnahme, allenfalls sogar eine
mehrtägige Haft.
Es liege auch eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht vor,
weil das SEM „die Ernsthaftigkeit des Sachverhalts unterschätzt“ bezie-
hungsweise zu Unrecht darauf geschlossen habe, dass keine Gefährdung
des Beschwerdeführers vorliege. Es sei in diesem Zusammenhang zu be-
rücksichtigen, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in die PKK einge-
treten und sein Vater wegen der Politik ins Gefängnis gekommen sei. Der
Beschwerdeführer sei – nachdem er auch das Parteilokal der HDP besucht
habe – klar ins Visier der Polizei und der Behörden geraten und weise ein
Gefährdungsprofil auf, unter anderem, weil er Kurde sei und aus einer pat-
riotischen Familie stamme.
5.
Zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuchs erhobenen for-
mellen Rügen der Verfahrenspflichtverletzung ist vorab anzumerken, dass
er damit vornehmlich inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Entscheid aus-
übt. Die Frage, wie die aktuell herrschende Situation für Kurden in der Tür-
kei und in diesem Zusammenhang die konkrete Situation des Beschwer-
deführers zu beurteilen ist, und die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht
darauf geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft und
akut gefährdet sei, bilden Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prü-
fung. Was die Feststellung des konkreten Sachverhalts und die Begrün-
dung der Verfügung anbelangt, sind keine Verfahrenspflichtverletzungen
ersichtlich. Es besteht damit keine Veranlassung, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Der Subeventualantrag ist folglich abzuweisen.
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Seite 9
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten sodann
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
6.1 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Be-
lästigungen der kurdischen Bevölkerung durch die türkischen Behörden ist
Folgendes festzustellen:
6.1.1 Den Schilderungen des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentli-
chen entnehmen, dass sich die Bevölkerung seines Heimatdorfes
C._______ seit etwa zwei Jahren zunehmend mit Kontrollen und Behelli-
gungen vonseiten der türkischen Sicherheitskräfte konfrontiert sieht, was
vor dem Hintergrund der Entwicklungen nach den Parlamentswahlen vom
7. Juni 2015 als durchaus plausibel erscheint. Bei diesen Wahlen erlitt die
bis dahin herrschende islamisch-konservative AKP (Adalet ve Kalkınma
Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) deutliche Verluste,
wodurch sie ihre Parlamentsmehrheit verlor. Demgegenüber erzielte die
erst 2012 gegründete, überwiegend kurdisch geprägte HDP ein überra-
schend hohes Ergebnis und schaffte dadurch als erste kurdisch geprägte
Partei den Einzug ins türkische Parlament. In den folgenden Monaten un-
terliess die AKP ernsthafte Bemühungen zur Bildung einer an sich notwen-
dig gewordenen Koalitionsregierung, faktisch, um dadurch Neuwahlen zu
erzwingen. Diese fanden tatsächlich am 1. November 2015 statt und brach-
ten der AKP wiederum die von ihr gewünschte Parlamentsmehrheit. Für
diesen Wahlsieg dürfte mitverantwortlich gewesen sein, dass die AKP-Min-
derheitsregierung im Verlauf des Sommers den Friedensprozess mit der
PKK beendet hatte, worauf in verschiedenen Gebieten im Osten des Lan-
des schwere Kämpfe ausbrachen. Mit diesen Ereignissen im Sommer 2015
ging eine klare Verschlechterung der Lage für die kurdische Bevölkerung
insbesondere im Osten der Türkei einher. Es ist seither ein Anstieg von
Inhaftierungen und politisch motivierten Säuberungen auch im Behörden-
apparat festzustellen. Die staatlichen Massnahmen richten sich vor allem
gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche
eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt inne-
haben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich insbesondere auch seit
dem niedergeschlagenen Putsch vom 15. Juli 2016 namentlich für opposi-
tionell tätige Personen in der letzten Zeit nochmals deutlich verschlechtert.
Vor diesem Hintergrund erscheint deshalb nicht nachvollziehbar, dass das
SEM in der angefochtenen Verfügung von einer seit 2001 andauernden
Verbesserung der Lage für die kurdische Bevölkerung berichtet.
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Seite 10
6.1.2 Alleine der erkennbaren Verschlechterung der allgemeinen Verhält-
nisse insbesondere im Osten der Türkei ist indes im Resultat keine ent-
scheidrelevante Bedeutung zuzumessen, zumal Angriffe auf die in Art. 3
Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen psy-
chischen Druckes nur dann asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv er-
scheinen, dass den Betroffenen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat
objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit an-
deren Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt
hat beziehungsweise erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situa-
tion für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck
unerträglich geworden ist.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit erreichen die vom Beschwerde-
führer geschilderten Schikanen und Belästigungen, welche sich offensicht-
lich gegen die gesamte Dorfbevölkerung gerichtet haben, nach Auffassung
des Gerichts kein solches Ausmass, dass von einem unerträglichen psy-
chischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgegangen werden
könnte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die geltend ge-
machten Benachteiligungen dem Beschwerdeführer ein menschenwürdi-
ges Leben in seiner Heimatregion verunmöglicht oder in unzumutbarer
Weise erschwert haben und er sich dieser Situation nur durch Flucht ins
Ausland entziehen konnte.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es seien die Tatsachen, dass
sein Bruder (…) in die PKK eingetreten und sein Vater im Gefängnis gewe-
sen sei, zu berücksichtigen, weist er damit sinngemäss auf eine Reflexver-
folgung hin, welche er als Folge seiner Herkunft aus einer politisch aktiven
Familie geltend macht.
6.2.1 Diesbezüglich ist festzustellen, dass Sippenhaft im juristisch techni-
schen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie
für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht
existiert. Indessen wird staatliche Repression gegen Familienangehörige
von politischen Aktivisten vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Tür-
kei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne
von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Die Gefahr allfälliger Repressalien ge-
gen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer
Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als
separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen kann grundsätzlich
nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen
Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem
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Seite 11
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. So dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei
denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement für ille-
gale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen sei-
tens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive
Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
6.2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte politisch motivierte In-
haftierung des Vaters liegt offenbar mehrere Jahre zurück (A12/18,
F125 f.). Inwieweit der Beschwerdeführer dadurch Nachteilen seitens der
türkischen Behörden ausgesetzt war, ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal
er weder in den Befragungen noch in der Beschwerde diesbezüglich kon-
krete Nachteile geltend gemacht hat, welche ihm aufgrund dieses Umstan-
des erwachsen sind. Auch lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise
dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst wegen des Beitritts
seines Bruders zur PKK erhebliche Nachteile asylrechtlicher Natur erlitten
hätte oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft befürchten müsste. Selbst wenn die geltend gemachte Hausdurchsu-
chung mit anschliessender Beschlagnahmung verschiedener Gegen-
stände des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Aktivitäten seiner
Familie angeordnet worden sein sollte, kann darin noch kein Nachteil im
asylrechtlichen Sinn erblickt werden, hat diese doch letztlich keine weiteren
Folgen nach sich gezogen. Diese Massnahmen sind für sich alleine nicht
geeignet, eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Es liegen
im konkreten Fall auch keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer
bei der geschilderten Hausdurchsuchung Betroffener einer Verfolgungssi-
tuation gewesen wäre. Weitere, persönlich gegen ihn gerichtete Behelli-
gungen oder Repressalien brachte er nicht vor. Er selbst zeigte bisher auch
kein bedeutendes politisches Engagement (vgl. nachfolgend). Schliesslich
geht aus den Akten auch nicht hervor, dass ihm seitens der türkischen Be-
hörden unterstellt wurde, sich für politisch aktive Verwandte einzusetzen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer
Reflexverfolgung ausgesetzt war beziehungsweise ihm eine solche im
Falle einer Rückkehr in die Türkei droht.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund des Video- und
Fotomaterials auf seinem beschlagnahmten Mobiltelefon ins Visier der tür-
kischen Polizei geraten und werde unter anderem deshalb als Terrorist be-
trachtet, ist Folgendes festzustellen:
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6.3.1 Es besteht vorliegend kein konkreter Hinweis darauf, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen der gespeicher-
ten Daten auf seinem Mobiltelefon einer Verfolgung seitens des türkischen
Staates ausgesetzt gewesen wäre. Mit der Vorinstanz ist festzustellen,
dass die türkischen Behörden nicht seinen Vater, sondern den Beschwer-
deführer selbst vorgeladen und befragt hätten, soweit sie tatsächlich ein
Interesse an seiner Person gehabt hätten. Dass der Beschwerdeführer sich
selbst nicht in Gefahr wähnte, dürfte sich auch daraus ergeben, dass er am
Tag vor seiner Ausreise eigenen Angaben zufolge mit seinen Freunden
schwimmen ging (A7/13, S. 9). Zudem machte er nicht geltend, dass sei-
tens der türkischen Behörden gegen ihn nochmals etwas unternommen
worden sei.
6.3.2 Es besteht ferner kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer
werde aufgrund der Daten auf seinem Mobiltelefon in absehbarer Zeit und
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung ausge-
setzt sein. Zu Recht weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
darauf hin, dass aus dem moderaten Verhalten der Polizei dem Vater des
Beschwerdeführers gegenüber – dieser soll lediglich polizeilich befragt
worden sein – zu schliessen ist, dass auch der Beschwerdeführer künftig
nicht mit gravierenden Nachteilen zu rechnen hat. Diese Einschätzung wird
dadurch gestützt, als die polizeilichen Untersuchungen der beschlagnahm-
ten Gegenstände zwischenzeitlich abgeschlossen sein dürften und des-
halb davon auszugehen ist, dass die Polizei mittlerweile alle Daten auf dem
Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesichtet hat, der Beschwerdeführer
in dieser Hinsicht aber nicht geltend macht, die türkische Polizei würde nun
nach ihm suchen oder hätte sich mindestens bei der Familie nach seinem
Verbleib erkundigt. Der Auffassung, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, kann somit insgesamt nicht
gefolgt werden.
6.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch deshalb ins Visier
der türkischen Behörden geraten, weil er das Parteilokal der HDP besucht
habe, vermögen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG zu begründen, zumal der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab,
sich nicht politisch engagiert und keinen Kontakt mit den türkischen Behör-
den oder Sicherheitskräften gehabt zu haben (A7/13, S. 8; A12/18, F110,
F119).
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder solche zumindest
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Seite 13
glaubhaft zu machen, weshalb auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen verzichtet werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich
zu Recht abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es
sich ebenfalls, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie kei-
nen Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers nehmen und
deshalb an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
9.
9.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
E-5868/2017
Seite 14
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
9.2 Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung in
die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Auch in Berücksichtigung der heutigen Lage in der Türkei kann ge-
mäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen
werden. Die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie bleibt nach
wie vor angespannt. Abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak
(vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), ist jedoch in den kurdischen Provinzen nicht
von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegwei-
sungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell als unzumut-
bar erscheinen lassen würde (vgl. Urteil des BVGer E-3524/2016 vom
4. Juli 2016 E. 6.3; D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4; D-1455/2013 vom
23. Januar 2014 E. 6.2.1). Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf
in der Provinz Adiyaman und damit nicht aus einer Gegend, in der eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Somit sprechen weder die aktuelle
politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit
einer Rückführung in die Türkei.
E-5868/2017
Seite 15
10.3 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung darstellt oder wenn andere Umstände vorliegen,
die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben auch
Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können.
Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender
Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu be-
rücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE
2009/28 E. 9.3.2; Urteil des BVGer D-4884/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.3.3).
Daraus ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die
spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegwei-
sungsvollzuges zu berücksichtigen.
Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab feststellen, welche Situa-
tion eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tat-
sächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur der Frage nachzugehen,
ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre,
sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückge-
führt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der
minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig
gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kin-
deswohl nicht entspricht, ist weiter zu beantworten, ob die minderjährige
Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Dritt-
personen untergebracht werden kann. Der bloss pauschale Verweis da-
rauf, dass im Heimatstaat die Eltern oder andere Angehörige leben, genügt
nicht.
Das SEM hat sodann im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Weg-
weisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minder-
jährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer
Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzu-
helfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines
E-5868/2017
Seite 16
on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children See-
king Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des
Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich er-
scheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der
minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im
Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt wer-
den (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 100).
10.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges, soziales und insbeson-
dere ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und auch davon ausgegangen
werden könne, dass er im Bedarfsfall im Heimatstaat auf die Hilfe seines
in der Schweiz lebenden Bruders zählen könne. Weitere Abklärungen wur-
den nicht getroffen. Es kann im vorliegenden Fall aber auf solche verzichtet
werden, da klare Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines tragfähigen
familiären Netzes bestehen und davon ausgegangen werden kann, dass
der Beschwerdeführer wieder in das ihm vertraute Umfeld seiner Familie
zurückkehren kann.
10.5
10.5.1 Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise zusammen mit
seinen Eltern, seiner Schwester und einem Bruder in C._______ im fami-
lieneigenen Haus; dies in offensichtlich geordneten Verhältnissen (A7/13,
S. 5). Eine Schwester lebt in I._______, zahlreiche weitere Verwandte so-
gar im selben Dorf wie seine Eltern (A12/18, F89). Er hat die Schule bis zur
dritten Klasse in C._______ und danach in Adiyaman besucht. Sein Vater
erzielt als Landwirt sodann ein gutes Einkommen (A12/18, F21 ff.). Zu sei-
nen Eltern hat der Beschwerdeführer einen regelmässigen Kontakt (vgl.
Beschwerdedossier, act. 9, Beilage 1 [Aktennotiz der Vertrauensperson]).
Die Familie war offenbar bereits im Heimatstaat darum besorgt, dass der
Beschwerdeführer sich aufgrund einer bei ihm bestehenden Zwangssymp-
tomatik (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen) in ärztliche Behand-
lung begab. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz einen 18 Jahre äl-
teren Bruder, J._______, welcher mit einer (…) Staatsangehörigen verhei-
ratet ist und in einem geregelten Anwesenheitsverhältnis in K._______,
Kanton G._______, lebt. Er ist in der Schweiz eine der Bezugspersonen
des Beschwerdeführers. Bei der anderen Bezugsperson handelt es sich
um einen Onkel väterlicherseits, welcher ebenfalls in der Schweiz, in
L._______, Kanton M._______, lebt. Zum Onkel wurde – wie sich aus dem
Bericht der psychiatrischen Klinik F._______ vom 20. November 2017
E-5868/2017
Seite 17
ergibt – ein vorübergehender Wohnortwechsel des Beschwerdeführers dis-
kutiert, bis für ihn eine geeignete Unterbringung aufgegleist sei. Insgesamt
ergibt sich aus den Akten, dass sowohl die im Heimatstaat lebende Familie
als auch die in der Schweiz lebenden nahen Verwandten offensichtlich da-
rum bemüht sind, dem Beschwerdeführer bei der Bewältigung seiner psy-
chischen Erkrankung unterstützend zur Seite zu stehen. Es kann mithin
angenommen werden, dass sie ihn im Falle seiner Rückkehr in den Hei-
matstaat in den familiären Strukturen auffangen werden.
10.5.2 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz sei seiner
Abklärungspflicht nicht nachgekommen, dringt damit nicht durch. Es ist je-
doch an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragten Behörden im Zeitpunkt der Ausreise die erfor-
derlichen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer un-
terstützt in die Türkei zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang
genommen werden kann.
10.6
10.6.1 Im Beschwerdeverfahren wurde erstmals auf die behandlungsbe-
dürftigen Zwangsstörungen des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht.
Hierzu wurden verschiedene ärztliche Berichte der psychiatrischen Klinik
F._______ sowie Aktennotizen der Vertrauensperson des Beschwerdefüh-
rers zu den Akten gereicht. Ausgeführt wurde in diesem Zusammenhang,
die Vorinstanz sei mit Aktennotiz der Vertrauensperson vom 18. bezie-
hungsweise 20. September 2017 vor Erlass der angefochtenen Verfügung
über die Erkrankung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden.
Sie sei deshalb verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen und
allenfalls eine Übernahmezusicherung einer geeigneten psychiatrischen
Institution in der Türkei einzuholen. Indem sie dies nicht getan habe, habe
sie ihre Abklärungs- und ihre Begründungspflicht verletzt.
10.6.2 Das SEM führte im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 3. Novem-
ber 2017 hierzu aus, vor Erlass der angefochtenen Verfügung keinerlei
Kenntnis von einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ge-
habt zu haben. Es sei von den Angaben des Beschwerdeführers in der BzP
und der Anhörung ausgegangen, wonach es ihm gut gehe und er gesund
sei, er folglich keine gesundheitlichen Probleme habe. Entgegen den Be-
hauptungen in der Beschwerde sei das SEM nicht in Kenntnis der Akten-
notiz der Vertrauensperson gewesen.
E-5868/2017
Seite 18
10.6.3 Den Akten lässt sich in der Tat nicht entnehmen, dass das SEM im
vorinstanzlichen Verfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung über
den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert
gewesen sein könnte. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in
der BzP (A7/13, S. 9) und in der Anhörung (A12/18, F5, F143) ging die
Vorinstanz offenbar zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine
gesundheitlichen Probleme habe. Auch die bei der Anhörung anwesende
Vertrauensperson hat keine entsprechenden Einlassungen getätigt. Die
Vorinstanz konnte daher im vorinstanzlichen Verfahren weder weitere Ab-
klärungen tätigen noch diesen Umstand im Entscheid berücksichtigen.
Eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht liegt mithin nicht
vor.
10.7
10.7.1 Aus den letzten im Beschwerdeverfahren eingereichten medizini-
schen Berichten (Beschwerdedossier, act. 9, Beilage 2; act. 10 f.) geht her-
vor, dass der Beschwerdeführer seit mindestens drei Jahren an bestehen-
den Zwangshandlungen (ICD-10: F42.2) beziehungsweise an Zwangsge-
danken gemischt mit Zwangshandlungen (ICD-10: F42.2), welche sich ins-
besondere in häufigem Händewaschen ausdrücken würden, leidet. Ge-
stützt auf die Vorbingen des Beschwerdeführers äussern die behandeln-
den Ärzte auch den Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10: F43.1). Zudem soll der Beschwerdeführer von Halluzinationen,
wiederkehrenden Albträumen und Suizidgedanken berichtet haben. Zur
Behandlung der festgestellten Störungen wurde der Beschwerdeführer seit
dem 25. September 2017 ambulant in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
G._______ behandelt. Dazwischen war zur Krisenintervention eine statio-
näre Versorgung vom 28. September 2017 bis 9. Oktober 2017 sowie vom
2. bis 13. November 2017 in der psychiatrischen Klinik F._______ notwen-
dig. Mit der Begründung, dass der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers eine komplexe medizinisch psychiatrische Weiterbehandlung nach
schweizerischem Standard erfordere, raten die behandelnden Ärzte der
Kinder- und Jugendpsychiatrie G._______ von einer Ausweisung des Ju-
gendlichen in die Türkei ab. Zur weiteren Behandlung der Zwangssympto-
matik wurde durch die psychiatrische Klinik F._______ zuletzt eine psycho-
therapeutische Behandlung idealerweise bei einem türkischsprachigen
Psychiater (ambulant oder stationär) sowie die Unterbringung in einer ge-
eigneten Wohneinrichtung empfohlen, wobei die Vertrauensperson des
Beschwerdeführers mit der Aufgleisung dieser Massnahmen betraut
E-5868/2017
Seite 19
wurde. Aktuell wird der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersicht-
lich, wieder in der psychiatrischen Klinik F._______ behandelt (Beschwer-
dedossier, act. 12).
10.7.2 Das SEM führte auf Vernehmlassungsstufe aus, eine medizinische
Versorgung sei in der vom Heimatdorf des Beschwerdeführers wenige Ki-
lometer entfernten Grossstadt Adiyaman gewährleistet. Auch seien die El-
tern des Beschwerdeführers in der Lage, für die medizinische Behandlung
ihres Sohnes aufzukommen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sei eine
Behandlung des Beschwerdeführers im Heimatland und somit im vertrau-
ten familiären Umfeld angezeigt.
10.7.3 Dem wurde in der Replik im Wesentlichen entgegnet, Ursache der
Zwangssymptomatik seien die in der Vergangenheit des Beschwerdefüh-
rers erlittenen Traumata (Scheinangriff, Bombardements, Benachteiligun-
gen, Haudurchsuchung und Beschlagnahmung), über welche dieser nicht
mit einem türkischen (und damit nicht-kurdischen) Therapeuten reden
könne. Eine therapeutische Behandlung in der Türkei sei deshalb nicht
möglich.
10.8
10.8.1 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Auch bei der Be-
urteilung der gesundheitlichen Aspekte ist den Bestimmungen der Kinder-
rechtskonvention und mithin dem Kindeswohl Rechnung zu tragen.
10.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer
stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psy-
chischer Erkrankungen in der Türkei aus. Es existieren landesweit psychi-
atrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung.
Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist – trotz den
neusten politischen Entwicklungen – der Zugang zu Gesundheitsdiensten
E-5868/2017
Seite 20
und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Lei-
den gewährleistet. Aus dem in den Akten liegenden Bericht der psychiatri-
schen Klinik F._______ vom 23. Oktober 2017 (Beschwerdedossier, act. 9,
Beilage 2) geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in der
Türkei in psychiatrischer Behandlung war. Es ist ihm folglich zuzumuten,
die psychiatrische Behandlung dort wieder aufzunehmen und fortzuführen.
Überdies kann er medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit er und seine
Familie in einer ersten Phase nach seiner Rückkehr hinsichtlich der Orga-
nisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwie-
rigkeiten gestellt sind. Damit liegen keine Hindernisse medizinischer Art
vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
10.8.3 Den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden zweifellos in ei-
ner schwierigen Lage befindet. Aus den Akten geht aber auch hervor, dass
sich seine persönliche Situation seit seiner Ankunft in der Schweiz nicht
verbessert hat. So konnte er sich bisher nicht an die im Transitzentrum
N._______ geltenden Wohnstrukturen anpassen. Mit gleichaltrigen Zim-
merbewohnern des Zentrums soll er sich nicht verstanden, und sich ge-
genüber diesen abgegrenzt sowie den Mitarbeitenden gegenüber ein zu-
weilen aggressives Verhalten an den Tag gelegt haben. Weiter soll er ge-
legentlich Alkohol und Nikotin in reichlichem Masse konsumiert haben. Mit
der Begründung, er wolle in keine öffentliche Schule eintreten, soll der Be-
schwerdeführer schliesslich den obligatorischen Schulbesuch verweigern
(Beschwerdedossier, act. 9, Beilagen 1 und 2; act. 10, Beilage 1). Soweit
sich aus den Akten ergibt, wird aktuell immer noch ein geeignetes Wohn-
setting für den Beschwerdeführer gesucht. Zeit- aber auch nur übergangs-
weise war er offenbar bei seinem Bruder und auch beim Onkel unterge-
bracht. Der Beschwerdeführer wurde zudem mehrfach stationär in der Kli-
nik F._______ behandelt.
Sein Bruder, J._______, hat gegenüber der Vertrauensperson angegeben,
die Erkrankung des Beschwerdeführers hänge mit dem Verlust des Bru-
ders, welcher sich der PKK angeschlossen habe, zusammen (Beschwer-
dedossier, act. 9, Beilage 1). Letztlich lässt sich nicht genau eruieren, worin
die genauen Ursachen für die Zwangsstörungen liegen. Feststeht aber,
dass diese bereits seit längerer Zeit bestehen und daher nicht davon aus-
zugehen ist, dass sie die unmittelbare Folge der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Ausreisegründe sind. Die aktuelle persönliche Situation
E-5868/2017
Seite 21
des Beschwerdeführers hat sich in der Schweiz nicht positiv auf seine Ge-
nesung auswirkt. Es wurde zudem durch die Klinik F._______ eine Thera-
pie in der Landessprache des Beschwerdeführers angeregt. Unter den ge-
gebenen Umständen ist davon auszugehen, dass sich eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei, wo er sich im vertrauten familiären Um-
feld und im angestammten Sprach- und Kulturkreis bewegen kann, letztlich
positiv auf seine Lebenssituation und damit auch auf seine Gesundheit
auswirkt. Eine Rückkehr in die Türkei scheint folglich gerade auch unter
dem Aspekt des Kindeswohls angebracht.
10.8.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit
zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu qualifizieren ist.
10.8.5 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden wer-
den im Zeitpunkt der Ausreise die erforderlichen Massnahmen zu treffen
haben, damit der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung seiner ge-
sundheitlichen Situation – unterstützt in die Türkei zurückreisen und dort
von seiner Familie in Empfang genommen werden kann. Anzumerken
bleibt, dass es dem SEM vorliegend nicht obliegt, weitere Abklärungen zu
treffen, wo der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion die seinen Be-
dürfnissen am ehesten entsprechende Behandlung erhalten kann. Die Tür-
kei verfügt – wie ausgeführt – über ein funktionierendes Gesundheitssys-
tem und der Beschwerdeführer war, wie sich aus den Akten ergibt, bereits
dort in Behandlung. Auch unter diesem Aspekt ist eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz folglich nicht angezeigt.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-5868/2017
Seite 22
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2017 gutgeheis-
sen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich
ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
14.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sach-
lich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Rechtsmittelein-
gabe eingereichte Kostennote weist einen Aufwand von 8 Stunden zu ei-
nem Ansatz von Fr. 200.– auf. Zwar scheint der zeitliche Aufwand ange-
messen. Bei amtlicher Vertretung wird jedoch in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es
wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Pauschalen werden nicht vergütet.
Die amtliche Rechtsbeiständin hat darauf verzichtet, ihren seit Einreichung
der Rechtsmitteleingabe weiteren Aufwand durch Einreichung einer aktua-
lisierten Kostennote zu substanziieren. Der Aufwand lässt sich jedoch aus
den Akten zuverlässig abschätzen, so dass auf die Nachforderung einer
Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung der sechs weiteren Eingaben, welche sich neben der Replik im
Wesentlichen auf das Einreichen ärztlicher Berichte beschränkt haben, und
bei einem zugrunde gelegten Stundenansatz von Fr. 150.– für die nicht-
anwaltliche Rechtsvertreterin, ist die amtliche Entschädigung auf
Fr. 1800.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: