B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5869/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni
Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / (…).
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Sachverhalt:
I.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 beantragte die (ehemalige) Rechts-
vertretung, es sei dem sich derzeit im Libanon aufhaltenden Beschwerde-
führer so rasch wie möglich eine Einreisebewilligung für die Schweiz aus-
zustellen und sein Asylgesuch entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom
24. November 2010 verweigerte das damalige BFM (Bundesamt für Mig-
ration) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz, verneinte die
Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Urteil
E-8839/2010 vom 12. April 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine
dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFM vom
24. November 2010 auf. Zudem wies es die Vorinstanz an, dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen (bzgl. der ausführlichen Prozessgeschichte wird auf die Akten
verwiesen).
II.
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
im Jahr 1995 und hielt sich während mehreren Jahren im Nordirak sowie
teilweise auch im Iran auf. Im Jahr 2009 verliess er den Nordirak und reiste
über Syrien und den Libanon am 2. Juli 2011 mit einem Laissez-passer in
die Schweiz ein, wo er am 12. Juli 2011 ein Asylgesuch einreichte. Am 26.
Juli 2011 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) die Befra-
gung zur Person (BzP) statt; am 27. November 2013 wurde der Beschwer-
deführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen einlässlich angehört.
Aus seinen Aussagen und aus den Akten des vorangehenden Ausland-
Asylverfahrens geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stamme aus B._______. Er habe aber seit seiner Kindheit in
C._______ gelebt, wo er als [Tätigkeit] tätig gewesen sei. Seine Familie sei
in der Türkei politisch aktiv gewesen. Die Mutter (N […], welche mittlerweile
über eine Niederlassungsbewilligung verfüge) und einer seiner Brüder
(N .[…]) seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und es sei
ihnen Asyl gewährt worden. Er habe an Protestkundgebungen teilgenom-
men und sei zusammen mit seinem Bruder im Jahr [90er Jahre] von der
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Polizei verhaftet sowie vier Tage lang festgehalten und geschlagen worden.
Im Übrigen seien sie ständig unter polizeilicher Aufsicht gestanden und es
seien bei ihnen zu Hause Razzien durchgeführt worden.
Im Jahr 1995 habe er sich der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) ange-
schlossen und sei für die Organisation meistens im Nordirak, gelegentlich
auch im Iran, tätig gewesen. Er sei für die Versorgung der Mitglieder mit
Nahrungsmitteln zuständig gewesen und habe Lebensmittel für den Winter
sowie den Alltag besorgt. Im Jahr 2009 habe er die PKK heimlich verlas-
sen, um ein normales Leben zu führen; er sei müde gewesen und habe zu
seiner Familie zurückkehren wollen. Er sei zuerst zur PDK (Partiya Demo-
krata Kurdistane) gegangen und dann über Syrien in den Libanon geflohen,
wo er inhaftiert und mit Hilfe des UNHCR (United Nations High Commissi-
oner for Refugees) schliesslich aus dem Gefängnis entlassen worden sei.
Den türkischen Behörden seien seine Aktivitäten für die PKK bekannt, wes-
halb er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Gefängnisstrafe zu
befürchten habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Fotografien, auf denen er
als PKK-Anhänger zu sehen sei, sowie zwei Arztzeugnisse vom (…) Ja-
nuar sowie (…) Februar 2012 zu den Akten.
B.
B.a Am 7. März 2014 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in
Ankara (nachfolgend: Botschaft) darum, Abklärung bezüglich einer allfälli-
gen Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zu tätigen. Mit Ant-
wort vom 3. Juni 2014 hielt die Botschaft fest, dass gegen den Beschwer-
deführer wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation
seit längerem eine Ermittlung hängig sei. Zudem bestehe ein Eintrag im
Datenblatt vom (…) 2014 bezüglich eines Festnahmebefehls; dieser Ein-
trag sei im Rahmen einer Ermittlung wegen Mitgliedschaft bei einer bewaff-
neten Terrororganisation von der Staatsanwaltschaft in D._______ veran-
lasst worden. Sollte der Beschwerdeführer deswegen verurteilt werden,
würde ihm eine Haftstrafe von höchstens sieben Jahren und sechs Mona-
ten drohen. In Anbetracht dessen, dass er an keinen Zusammenstössen
teilgenommen und die Kämpfer lediglich mit Nahrungsmitteln versorgt
habe, könnte er von einem im Jahr 2013 in Kraft getreten Gesetz profitieren
und zu einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren und zwei Monaten
verurteilt werden. Sollte das Gericht im Übrigen zum Schluss kommen,
dass er Propaganda für die Organisation betrieben habe, würde es die
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Strafe aussetzen. Schliesslich sei im Datenblatt verzeichnet, dass er von
der Rekrutierungsstelle in B._______ wegen des nicht geleisteten Militär-
dienstes gesucht werde.
B.b Zum Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 27. März
2015 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Stellungnahme vom 17. April 2015
erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass keine weiteren
Bemerkungen zur Botschaftsabklärung anzubringen seien.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2015 – eröffnet am 20. August 2015 – stellte
das SEM zwar fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf
Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziffer 3) und nahm ihn in-
folge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-
Ziffer 4–7).
Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass
die Wehrpflicht in der türkischen Armee rechtsstaatlich nicht zu beanstan-
den sei. Ausserdem lasse sich in der türkischen Armee ein Zusammenhang
zwischen Stationierungsort und ethnischer Zugehörigkeit nicht herstellen,
zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorge-
nommen werde. Deshalb und gestützt auf die Asylakten sei betreffend die-
ses Vorbringen kein Politmalus festzustellen. Die vom Beschwerdeführer
nicht befolgte Dienstpflicht in der Türkei entfalte folglich keine Asylrelevanz.
Weiter lasse sich gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein
Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht recht-
fertigen. Indes habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung er-
klärt, dass jeder, der bei der PKK sei, eine Waffe trage; es sei ein Krieg im
Gange; auch er selber sei bewaffnet gewesen. Dieser Darstellung sei zu
entnehmen, dass er mit seinem jahrelangen und selbst gewählten Enga-
gement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel unterstützt habe. Damit
habe er einen individuellen Tatbeitrag zum angeführten verwerflichen Vor-
gehen geleistet und diesbezüglich eine individuelle Verantwortlichkeit über-
nommen. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertige es sich, von
einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerfli-
chen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG erreiche. Aufgrund einer Ab-
wägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall sei ferner nicht von der
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Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Be-
schwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz
bleiben könne.
D.
Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei "im Wegweisungspunkt" (recte: betreffend Verweigerung des
Asyls und Anordnung der Wegweisung) aufzuheben und dem Beschwer-
deführer sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und das Asylgesuch zur erneuten Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter
Einreichung einer Fürsorgebestätigung – um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere
entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Waffe während
des Dienstes getragen, jedoch an keinen bewaffneten Auseinandersetzun-
gen teilgenommen habe. Er habe die Waffe ausschliesslich während der
Ausbildungszeit sowie lediglich zu Übungszwecken benutzt. Er habe die
Ideen der PKK als Organisation zur Befreiung der Kurden unterstützt, den
bewaffneten Kampf jedoch immer abgelehnt und sich nie daran beteiligt.
Ferner würden sich trotz der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil
E-8839/2010 vom 12. April 2012 angeregten vertieften Abklärungen der im
Rahmen der PKK allenfalls begangenen Straftaten in den Protokollen
keine Fragen hierzu finden. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung le-
diglich gefragt worden, wie er sich zu den Ideen der PKK und zum bewaff-
neten Kampf stelle, worauf er erklärt habe, die Ideen der PKK für richtig zu
halten, den bewaffneten Kampf jedoch immer abgelehnt und sich daran
auch nie beteiligt zu haben. Zur Frage, ob er Waffengewalt kennengelernt
habe, habe er geantwortet, dass jeder bei der PKK – somit auch er – eine
Waffe getragen habe, schon um sich in der Natur zu schützen. Weiterge-
hende Fragen seien nicht gestellt worden. Das SEM habe ihn während der
Befragungen lediglich über seine allgemeinen Ansichten zur Organisation
befragt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass der Be-
schwerdeführer während 14 Jahren Mitglied der PKK und in der Logistik –
er sei dafür verantwortlich gewesen, eingebrachte Lebensmittel zu verwah-
ren und unter den Mitgliedern zu verteilen – tätig gewesen sei. Die Waffe,
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welche er während des Dienstes auf sich getragen habe, habe er nie be-
nutzt, ausgenommen während der anfänglichen Ausbildungszeit zu
Übungszwecken. Er habe sich von jeder Gewaltanwendung distanziert und
auch selbst nie Gewalt angewendet. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen,
habe keine Befehlsgewalt und auch aus sonstigen Gründen keine Kader-
position in der PKK innegehabt. Somit würden keine schwerwiegenden
Gründe vorliegen, die im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
dafür sprechen würden, dass er im Rahmen seiner PKK-Tätigkeit eine ver-
werfliche Handlung begangen habe, die den Asylausschluss rechtfertige.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf seine Aner-
kennung als Flüchtling und die vom SEM angeordnete vorläufige Auf-
nahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz.
Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
schob den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung bis zur Stellungnahme des vom Beschwerdeführer man-
datierten Rechtsvertreters zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen
betreffend Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand auf. Im Übrigen
wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass er unaufgefordert
eine Kostennote einzureichen habe.
F.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erklärte sich der Rechtsvertreter einver-
standen – unter gleichzeitiger Erbringung des Nachweises, den Titel "Ad-
vokat" zu führen –, unter den vom Gericht genannten Konditionen als amt-
licher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beigeordnet zu werden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dem Beschwerdeführer werde in der Person von Dr. iur. Oliver
Brunetti, Advokat, ein amtlicher Rechtsbeistand beigestellt. Im Übrigen lud
es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2015, welche dem Beschwerde-
führer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest, die Be-
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Seite 7
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfer-
tigen könnte.
I.
Der Beschwerdeführer war im Asylverfahren ursprünglich dem Kanton
E._______ zugeteilt worden (vgl. A40/6). Mit Verfügung vom 12. November
2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer den Wechsel in den Kan-
ton F._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositiv-Ziffern 2
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Seite 8
und 3 (Verweigerung des Asyls, Anordnung der Wegweisung) der ange-
fochtenen Verfügung. Vorliegend ist daher der Ausschluss vom Asyl im
Sinne von Art. 53 AsylG zu überprüfen. Die vorinstanzliche Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft ist hingegen unangefochten in Rechtskraft erwach-
sen.
4.
4.1 Flüchtlingen wird in Anwendung von Art. 53 AsylG unter anderem dann
kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un-
würdig sind. Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen,
muss sodann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses
auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Be-
tracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Ver-
jährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das
Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige
Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbe-
zügliche Entscheidfindung (BVGE 2011/10 E. 6, m.w.H.).
Im Folgenden ist prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivi-
täten für die PKK als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu gelten
hat. Im Falle einer Asylunwürdigkeit ist trotz Vorliegens der Flüchtlingsei-
genschaft kein Asyl zu gewähren.
4.2 Gemäss der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2011/10 E. 6, mit Hinweis [u.a.] auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c) stellen
in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK we-
der die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie na-
mentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen
im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Zur Charakterisierung der PKK wurde aus-
geführt, diese Partei vereinige in sich sowohl Gesichtspunkte einer terro-
ristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer
Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser As-
pekte werde der Realität nicht gerecht. Auch das gewaltlose Mitglied habe
innerhalb der PKK seinen Platz. Weder sei eine pauschale Definition aller
Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich
ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal
diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB
betrachtet worden sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des schweizerischen
Bundesstrafgerichts RR.2010.92 + RP. 2010.25 vom 19. Januar 2011
E. 4.5). Vielmehr sei der individuelle Tatbeitrag – dies setze bei im Ausland
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Seite 9
begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; es müss-
ten jedoch hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die be-
treffende Person für solche Taten individuell verantwortlich sei –, gemes-
sen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an
allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert
zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. Für die Beurteilung des
individuellen Tatbeitrags seien zudem neben der unmittelbaren Täterschaft
auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich
aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entspre-
chenden Befehlsgewalt ergeben könnten, relevant.
Dabei fallen sodann unter den Begriff der verwerflichen Handlungen auch
Delikte, welche nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbe-
griff des Strafgesetzes entsprechen (gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis
zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung stellte ein Verbrechen jede mit
Zuchthaus bedrohte Straftat dar). Im heute geltenden StGB definiert Art.
10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheits-
strafe bedroht sind. Auch die bundesgerichtliche auslieferungsrechtliche
Rechtsprechung (BGE 133 IV 76) steht keineswegs in Widerspruch zur
schweizerischen asylrechtlichen Praxis, sondern nimmt vielmehr ebenfalls
klaren Bezug auf den konkreten individuellen Tatbeitrag an strafbaren
Handlungen.
4.3 Folglich ist eine generelle Ahndung wegen Mitgliedschaft in der PKK
aus schweizerischer Sicht im Kern nicht rechtsstaatlich legitim, sondern die
von den Betroffenen zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen knüp-
fen an ihre politische Haltung, mithin ein flüchtlingsrechtliches Merkmal, an
und erweisen sich demnach als relevant im Sinn des Asylgesetzes. Ebenso
kann aus der Mitgliedschaft bei der PKK nicht bereits per se ein Tatbeitrag
abgeleitet werden, der die Annahme einer Asylunwürdigkeit beziehungs-
weise eines öffentlichen Interesses an Fernhaltung rechtfertigen würde.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die
Sachvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt angemessen und hin-
reichend ausführlich sind, um seinen konkreten individuellen Tatbeitrag
festzustellen und über die Frage der Asylunwürdigkeit zu entscheiden.
E-5869/2015
Seite 10
Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen glaubhaft zu machen (Art. 7
AsylG). Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht freilich durchaus auch Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den geltend gemachten Vorbringen. Die Argumentation der Behörden darf
sich allerdings nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Ver-
mutungen erschöpfen. Entscheidend ist, ob – wie vorliegend – anhand ei-
ner Gesamtwürdigung festgestellt werden kann, die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen,
überwiegen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5, m.w.H).
Demgegenüber obliegt die Begründungspflicht und die Beweislast dafür,
dass eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG bestehe, dem SEM
(vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA, Kommentierung AsylG, in MARC SPESCHA et
al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., 2015, Art. 53 AsylG N 4 f.; CESLA
AMARELLE, in CESLA AMARELLE/MINH SON NGUYEN [Hrsg.], Code annoté de
droit des migrations, Vol. IV: Loi sur l'asile [LAsi], Art. 53 AsylG N 14; BVGE
2013/23 E. 3.3). Was das anzuwendende Beweismass betrifft, muss vom
SEM nicht ein formeller Beweis erbracht werden, sondern es genügt, wenn
ernsthafte Gründe und substanziell verdichtete Verdachtsmomente darge-
legt werden, die für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes sprechen;
blosse Mutmassungen vermögen nicht zu genügen (BVGE 2013/23 E. 3.3;
AMARELLE, a.a.O., Art. 53 AsylG N 14).
5.2 Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben in seiner Zeit bei
der PKK meistens im Nordirak, gelegentlich auch im Iran, tätig und für die
Logistik beziehungsweise Versorgung der PKK-Anhänger mit Nahrungs-
mitteln zuständig gewesen. Er habe Lebensmittel für den Winter sowie den
Alltag besorgt und die vom Volk gebrachten Lebensmittel in Empfang ge-
nommen, für den Winter aufbewahrt und an die Mitglieder verteilt (A46/9
S. 3). In Bezug auf den bewaffneten Kampf gab er an, dass Waffenbenut-
zung nicht der richtige Weg und er selber gegen die Waffengewalt bezie-
hungsweise den bewaffneten Kampf sei. Es habe zwar jeder in der PKK
ein Gewehr getragen, schon nur, um sich in der Natur zu schützen. Im Üb-
rigen habe er aber die Ideologie der PKK nie in Frage gestellt (A46/9 S. 5).
5.3 Vorab ist hinsichtlich des bewaffneten Kampfes der PKK festzuhalten,
dass am 16. Februar 1998 der türkische Geheimdienst den Führer der
PKK, Abdullah Öcalan, in Kenia gefangen nahm und ihn in die Türkei
brachte. Daraufhin erklärte die PKK einen einseitigen Waffenstillstand. Un-
gefähr 5'000 PKK-Kämpfer zogen sich in der Folge in den Nordirak zurück;
die Zahl der bewaffneten Zusammenstösse in der Türkei nahm stark ab.
E-5869/2015
Seite 11
Ab 2004, nach Aufhebung der Waffenruhe durch die PKK, nahmen An-
schläge und punktuelle Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen
Sicherheitsorganen und den bewaffneten Einheiten der PKK, auch Hêzên
Parastina Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG) genannt, wieder zu (BVGE
2013/2 E. 9.3.1 und 9.3.2).
5.4 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der
Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der angefochtenen Verfügung –
die im Übrigen in der Vernehmlassung nicht ergänzt worden sind – dem
oben skizzierten erforderlichen Beweismass (vgl. E. 5.1), um einen Asyl-
ausschlussgrund aufzuzeigen, nicht genügen.
Die Vorinstanz stützt ihre Einschätzung der Asylunwürdigkeit im Wesentli-
chen einzig auf die Überlegung, der Beschwerdeführer habe ausgesagt,
dass jeder, der bei der PKK sei, und so auch er selber, eine Waffe auf sich
trage; hieraus lasse sich ableiten, dass er mit seinem jahrelangen und
selbst gewählten Engagement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel un-
terstützt habe und damit einen individuellen Tatbeitrag zum verwerflichen
Vorgehen, wie es der PKK generell bescheinigt werden müsse, geleistet
beziehungsweise diesbezüglich eine individuelle Verantwortlichkeit über-
nommen habe. Diese Begründung greift zu kurz und mündet letztlich in der
nicht haltbaren Verallgemeinerung, wonach die Mitgliedschaft bei der PKK
bereits per se eine Asylunwürdigkeit beinhalten würde.
Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an bewaffne-
ten Kämpfen teilgenommen hätte. Soweit er in diesem Zusammenhang
konkret befragt worden ist, hat er jeweils in übereinstimmender und wider-
spruchsfreier Weise bereits während den Befragungen im seinerzeitigen
Auslandverfahren (vgl. die Akten A11/22 und A12/4) wie auch in den Anhö-
rungen im jetzigen Asylverfahren (A32/9 und A46/9) seine Tätigkeiten im
logistischen Bereich geschildert und eine Ausübung von Waffengewalt ver-
neint. Dass diese Darstellung im Übrigen nicht von vornherein als unplau-
sibel gelten müsste, erhellt auch daraus, dass die Schweizer Botschaft im
Rahmen der vorinstanzlichen Botschaftsabklärungen explizit auf diese
Sachverhaltsschilderungen – der Beschwerdeführer habe seinen Angaben
gemäss an keinen Zusammenstössen teilgenommen, sondern sich mit der
Versorgung der Kämpfer befasst – Bezug genommen hat und auf die Jus-
tizreformen der Türkei verwies, die solchen Konstellationen Rechnung tra-
gen würden (A50/2 S. 2).
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Seite 12
In Berücksichtigung der vorliegenden Fallumstände ist nicht ersichtlich, in-
wiefern aus dem individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers – die im
PKK-Kontext ausgeübten Aktivitäten des Beschwerdeführers erschöpfen
sich in der logistischen Unterstützung der Organisation – ein Asylaus-
schlussgrund gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer für die PKK durch-
geführten Tätigkeiten bewegen sich im Rahmen von in einem Rechtsstaat
zulässigen politischen Mitteln. Aus seinen Aussagen gehen keine Hinweise
darauf hervor, dass er sich an Gewalttaten beteiligt und verwerfliche Hand-
lungen begangen hätte. Aus dem Umstand, dass er eine Waffe auf sich
trug, liegt jedenfalls kein hinlänglich konkreter Hinweis dafür vor, dass er
verwerfliche Handlungen begangen hat beziehungsweise für militante
Operationen der PKK individuell verantwortlich ist. Zudem ist der Be-
schwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft in
der PKK für deren Taten beziehungsweise Gewaltakte mitverantwortlich,
zumal aus seinen Ausführungen nicht hervorgeht, dass er eine exponierte
Stellung innerhalb der Organisation gehabt hat. Im Übrigen darf sich – wie
bereits erwähnt – die Begründung der Asylbehörden nicht in allgemeinen
Vermutungen erschöpfen, sondern muss auf einem begründeten Verdacht
beruhen. Des Weiteren lässt sich auch aus der Botschaftsabklärung ledig-
lich entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen "Mitgliedschaft
bei einer bewaffneten Terrororganisation" ermittelt wird. Dass ihm in die-
sem Zusammenhang weitere Delikte zur Last gelegt werden, welche eine
verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 darstellen, erhellt sich nicht.
Somit wird ihm einzig die Mitgliedschaft (wohl) in der PKK vorgeworfen.
5.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich vorliegend weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Botschaftsabklä-
rung genügend konkrete Hinweise ergeben, welche auf eine Gewaltbereit-
schaft seitens des Beschwerdeführers hindeuten. Angesichts dieser Sach-
lage kann nicht der Schluss gezogen werden, er habe sich an Kämpfen
oder Gewalttaten der PKK beteiligt. Verwerfliche Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG sind mithin keine zu erkennen, die zu einer Asylunwürdigkeit
und einem Ausschluss von der Asylgewährung führen würden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat vorliegend die Gewährung von
Asyl zu Unrecht, und jedenfalls mit ungenügender Begründung, verneint.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 so-
wie folgerichtig auch die Dispositiv-Ziffern 4–7 der Verfügung des SEM vom
E-5869/2015
Seite 13
18. August 2015 sind aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Im vorliegenden Fall ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers
auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu-
sprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7–13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) lässt sich der Ver-
tretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig ab-
schätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und ist auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. allfällige
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszu-
richten.
Der Rechtsvertreter wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers ernannt. Durch die Zusprechung einer Parteientschädi-
gung zu Lasten des SEM ist sein entsprechendes Honorar abgegolten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5869/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie folgerichtig auch die Dispositiv-Ziffern
4–7 der Verfügung des SEM vom 18. August 2015 werden aufgehoben.
Das Staatssekretariat wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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