B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5869/2016
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Vater des Beschwerdeführers, ein syrischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz Al-Hasaka, reiste auf dem Landweg illegal in
die Schweiz und stellte am 30. September 2015 hierzulande ein Asylge-
such.
B.
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 16. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung an. Da-
gegen wurde der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme des Vaters aufgeschoben.
C.
Den ablehnenden Entscheid des SEM vom 16. Februar 2016 focht der Va-
ter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 16. März 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Diesem Verfahren teilte das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerdenummer E-1657/2016 zu (vgl. hierzu unten I.)
II.
D.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im März 2014 und reiste gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei;
nachdem seine Bemühungen bei der Schweizerischen Vertretung in Istan-
bul um Erhalt eines Einreisevisums in die Schweiz gescheitert seien, sei er
am 9. oder 10. Januar 2016 auf eigene Faust weitergereist. Er gelangte auf
dem Landweg illegal in die Schweiz, wo er am 25. Januar 2016 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte.
Am 1. Februar 2016 fand eine summarische Befragung zur Person des
Beschwerdeführers und zu seinen Ausreisegründen statt. Am 15. August
2016 führte das SEM eine ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers
durch. Dabei machte der aus dem Dorf B._______ in der Nähe von Al-
Malikiya (kurdisch: Derik), Provinz Al-Hasaka, stammende Beschwerde-
führer geltend, er habe Angst gehabt, dass die syrischen Behörden ihn in
den Militärdienst einziehen würden. Nachdem diese vier- bis fünfmal bei
ihm zu Hause nach ihm gefragt hätten, sei er im Jahr 2013 für fünf, sechs
oder sieben Monate in den Irak ausgereist. Danach sei er für wenige Tage
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wieder nach Syrien zurückgekehrt, um schliesslich mit seiner Familie zu-
nächst in die Türkei und anschliessend nach Europa zu reisen.
Am 20. Februar 2013 habe sein Vater (C._______) das Grab des Kurden-
führers Barzani besucht. In der Folge sei der Vater ins Visier der Behörden
geraten und man habe vier-, fünf- bis achtmal zu Hause nach ihm gesucht;
dies habe die Familie dazu veranlasst, aus Syrien auszureisen. Die Behör-
den würden sich noch heute bei seinen Verwandten in Syrien nach seinem
Vater erkundigen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an der An-
hörung vom 15. August 2016 sein Militärbüchlein sowie ein an ihn gerich-
tetes Militärdienstaufgebot als Beweismittel ein.
E.
Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 26. August 2016 fest, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, so dass sein Asylge-
such abzulehnen sei. Als Folge davon wurde die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz angeordnet. Dagegen wurde der Weg-
weisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufgeschoben.
III.
F.
F.a Mit Verfügung des SEM vom 26. August 2016 wurde auch über das am
19. April 2016 gestellte Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers
D._______ und seiner damals vier minderjährigen Geschwister
E._______, F._______, G._______ und H._______ entschieden. Darin
hielt das SEM fest, sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; es
lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen
wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
F.b Diesen Entscheid fochten die Mutter und die vier Geschwister des Be-
schwerdeführers nicht an, weshalb er in Rechtskraft erwuchs.
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Seite 4
IV.
G.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den ablehnenden Entscheid des SEM
vom 26. August 2016 (vgl. E.) mit Eingabe vom 26. September 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurde eine Lageeinschätzung
von Alexandra Geiser vom 28. März 2015 "Syrien: Mobilisierung in die sy-
rische Armee", herausgegeben von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH), zu den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, seine prozessuale Bedürftigkeit mittels einer Fürsorgebe-
stätigung nachzuweisen. Über die prozessualen Anträge werde nach Ab-
lauf der für den Nachweis angesetzten Frist entschieden.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass aus Gründen der Konnexität dieses Verfahren zu-
sammen mit dem beim Bundesverwaltungsgericht bereits hängigen Ver-
fahren E-1657/2016 betreffend seinen Vater, C._______ geboren am (…),
koordiniert behandelt werde.
J.
Mit Eingabe vom 14. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Bescheinigung der Caritas vom 7. November 2016 über seine wirtschaftli-
che Sozialhilfe zu den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 23. November 2016 führte das SEM aus,
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die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und hielt vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest.
Die Kurzvernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am
24. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Mit Eingabe vom 19. September 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um
beschleunigte Behandlung seines Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren E-5869/2016 wird aus Gründen
der Konnexität mit dem Beschwerdeverfahren E-1657/2016 koordiniert be-
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handelt (vgl. Zwischenverfügung vom 1. November 2016). Die entspre-
chenden Beschwerdeentscheide ergehen deshalb am selben Datum und
im selben Spruchgremium.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach sol-
chen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG
zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen sogenannter
subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen.
Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im
Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war (Fluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus-
reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte,
bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten
müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus,
dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung eine am (…) Februar 2014
ausgestellte militärische Vorladung zu den Akten gereicht habe, gemäss
welcher er sich am (…) März 2014 beim Aushebungsamt Al-Malikiya
(Derik) hätte melden müssen; auf dem Dokument sei vermerkt, dass es
„bei den Eltern abgegeben“ worden sei. Weil er Syrien nach dem Einrü-
ckungsdatum verlassen habe, müsste er bereits zum Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus seinem Heimatstaat im Besitz dieses Dokumentes gewesen sein.
Dies widerspreche indessen offensichtlich seinen Aussagen anlässlich der
BzP, wo er den Erhalt eins Aufgebots explizit verneint habe. Seine Erklä-
rung, dieses Dokument hätten seine Cousins entgegen genommen und
seiner Familie weitergegeben, vermöge diesen krassen Widerspruch in
keiner Weise aufzulösen. Es sei davon auszugehen, dass er anlässlich der
BzP schon längstens in Besitz dieses Dokuments gewesen wäre respek-
tive Kenntnis davon gehabt hätte. Bezeichnenderweise seien seine Aussa-
gen zu dieser militärischen Vorladung – so zum Einrückungsdatum und -
ort – auch völlig unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen.
4.2 Weiter habe er anlässlich der BzP auch mit keinem Wort vorgebracht,
militärisch ausgehoben worden zu sein. Stattdessen habe er erklärt, er
hätte seine Brüder töten müssen, wenn er sich für den Militärdienst gemel-
det hätte. Auch wenn er anlässlich der BzP nicht explizit auf die militärische
Aushebung angesprochen worden sei, hätte erwartet werden können, dass
er dies von sich aus geltend gemacht hätte. Insbesondere wäre er zum
Zeitpunkt der BzP schon längstens im Besitz seines Militärbüchleins gewe-
sen und hätte dieses bereits damals zu den Akten gereicht. Es sei daher
offensichtlich, dass er dieses Dokument unrechtmässig beschafft habe.
Diese Einschätzung werde auch dadurch bestätigt, dass seine Ausführun-
gen zur militärischen Musterung völlig unsubstantiiert ausgefallen seien.
Auch habe er zum Zeitpunkt der Aushebung Aussagen gemacht, die nicht
mit den Einträgen im eingereichten Militärbüchlein übereinstimmen wür-
den.
4.3 Weiter habe er krass widersprüchliche Aussagen zu den angeblichen
Fahndungsmassnahmen seitens der Militärbehörden gemacht: Während
er an der BzP auf die Frage, ob er seitens der Behörden gesucht worden
sei, ausgeführt habe, er sei ausgereist, bevor es dazu gekommen sei, habe
er an der Anhörung vier bis fünf Fahndungsversuche seitens der Behörden
bei ihm zu Hause geltend gemacht. Diesen krassen Widerspruch habe er
auf Vorhalt nicht aufzulösen vermocht.
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Seite 8
4.4 Zusammenfassend sei deshalb festzuhalten, dass ihm nicht geglaubt
werden könne, dass er in Syrien militärisch ausgehoben worden sei und im
März 2014 in die syrische Armee hätte einrücken müssen. Vor diesem Hin-
tergrund könne es sich bei den eingereichten Beweismitteln (Militärbüch-
lein und Vorladung) nicht um authentische Dokumente handeln, zumal sy-
rische Amtsdokumente gemäss zahlreichen öffentlich zugänglichen Quel-
len sowohl in Syrien als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar
seien.
4.5 Zudem wies das SEM darauf hin, dass die Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers schon im Sommer 2012 mehr und mehr unter die Kon-
trolle der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) gelangt sei.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne ausgeschlossen
werden, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer im fraglichen
Zeitraum (2013 und 2014) in der Region Derik irgendwie belangt hätten.
Auch eine angebliche militärische Musterung im September 2013 beim
Aushebungsamt von Al-Malikyia erscheine realitätsfremd.
4.6 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Suche nach seinem
Vater stünden in einem erheblichen Widerspruch zum Sachverhaltsvortrag
seines Vaters. Sein Vater habe zwar über den Besuch des Grabes von
Barzani und die Folgen davon gesprochen, indes habe er – im Gegensatz
zum Beschwerdeführer – mit keinem Wort erwähnt, dass die Behörden ihn
deswegen zu Hause gesucht hätten.
4.7 Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht ge-
recht werden. Schliesslich reiche es für die Annahme einer begründeten
Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung praxisgemäss nicht aus, dass
eine Person im dienstfähigen Alter sei und bloss befürchte, irgendwann
ausgehoben zu werden. Dieses Vorbringen halte deshalb den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
5.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Beschwerdeführer insbe-
sondere auf die allgemeinen Abläufe bei der Rekrutierung von syrischen
Wehrpflichtigen in den obligatorischen Militärdienst hin und zitierte die
Sanktionen bei Fernbleiben von der Dienstpflicht und die Bestrafung bei
einer Desertion gemäss dem syrischen Militärgesetz. Die Behauptung des
SEM, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente leicht
käuflich zu erwerben seien, sei seines Erachtens zu pauschal. So würde
dies dazu führen, dass alle, die ein Militärbüchlein beim SEM eingereicht
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Seite 9
hätten und nicht eingerückt seien, als nicht aufgeboten gelten würden und
somit kein Asyl erhalten würden. Ausserdem habe das syrische Regime die
Mobilisierungsmassnahmen im Herbst 2014 intensiviert. Tausende syri-
sche Männer hätten sich seit dem Ausbruch des Krieges dem Militärdienst
entzogen oder seien desertiert. Das Regime würde Deserteure und Re-
fraktäre inhaftieren, verurteilen und illegitim bestrafen. Die Einschätzung
des SEM bei der Würdigung der Tatsachen sei falsch. Er sei im wehrfähi-
gen Alter und gelte als Dienstverweigerer beziehungsweise als Ferngeblie-
bener vom Dienst. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien realis-
tisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es lägen keine
glaubhaften asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. Insbesondere erachet
auch das Gericht die angebliche Aufbietung in den Militärdienst als nicht
glaubhaft gemacht. Auffällig sind die erheblichen Unterschiede betreffend
wesentlicher Sachverhaltselemente zwischen den Aussagen des Be-
schwerdeführers an der BzP und an der Anhörung, auf welche nachfolgend
zusätzlich zu den Erwägungen des SEM eingegangen wird:
6.2 An der BzP vom 1. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen nur eine an die Verfolgungsvorbringen seines Vaters anknüp-
fende Reflexverfolgung geltend. So sei sein Vater seit der Pilgerreise zum
Grab des kurdischen Führers Barzani behördlich gesucht worden. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer persönliche Probleme gehabt habe, ver-
neinte er; er verwies lediglich auf seine Furcht vor einem möglichen Einzug
in den Militärdienst. Ein Militärdienstaufgebot habe er aber nie erhalten,
weil man sich in seinem damaligen Alter von 19 Jahren gemäss Gesetz
hätte selber melden müssen. Durch sein Fernbleiben gelte er nun aber als
straffällig (vgl. A6/12 S. 6f.).
6.3
6.3.1 An der einlässlichen Anhörung machte er neu geltend, er selbst sei
auch behördlich gesucht worden. Dabei fielen die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Vertiefungsfragen betreffend die angebliche Su-
che nach ihm äusserst vage aus. So erklärte er hierzu bloss, „die anderen
(die Behörden) haben angefangen, willkürlich Personen festzunehmen.
Wir haben davon erfahren, deswegen ging ich nicht mehr von zu Hause
weg.“ (vgl. A18/16 F58f.). Ihm selber sei dabei nichts zugestossen (A18/16
F60). Die Behörden seien zwar schon vier- bis fünfmal zu ihm nach Hause
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Seite 10
gekommen, hätten das Haus aber nicht durchsucht (A18/16 F61ff.); wäh-
renddessen habe sich der Beschwerdeführer jeweils von zu Hause fernge-
halten (A18/16 F68, F73).
6.3.2 Neu brachte der Beschwerdeführer auch vor, er habe die militärische
Musterung absolviert und das Militärbüchlein erhalten; die entsprechenden
Schilderungen des Beschwerdeführers fielen allerdings äusserst unper-
sönlich und gänzlich unsubstantiiert aus (A18/16 F107-115, F117-120).
Weiter machte der Beschwerdeführer an der Anhörung neu geltend, er
habe ein Aufgebot in den Militärdienst erhalten. Auch zu dieser angeblichen
Aufbietung konnte er erneut bloss gänzliche vage und unsubstanziierte
Aussagen machen (A18/16 F123-130).
6.3.3 Der Beschwerdeführer wurde am Ende der einlässlichen Anhörung
auf die erheblichen Widersprüche zwischen seinen Vorbringen an der BzP
und der Anhörung angesprochen. So hielt ihm das SEM zu Recht vor, an
der BzP nichts davon erzählt zu haben, dass er ausgehoben worden sei
und ein Aufgebot erhalten habe. Hierzu erklärte der Beschwerdeführer, er
sei gar nicht nach seinem Dienstbüchlein gefragt worden und dieses habe
sich damals bei seiner Mutter befunden (A18/16 F132). Angeblich soll
seine Mutter ihm dieses aber in der Türkei übergeben haben (A18/16
F105); es bleibt daher unverständlich, weshalb er das Dienstbüchlein nicht
schon an der BzP hätte erwähnen und abgeben können.
6.3.4 Auch die vom SEM berechtigterweise gestellte Frage, dass gemäss
den Daten auf der Vorladung (Ausstellung der Vorladung am […] Februar
2014; Vorladungstermin auf den […] März 2014) der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt seiner Ausreise entgegen seinen Angaben selber in Besitz
dieses Dokuments hätte sein müssen, vermochte der Beschwerdeführer
mit seiner Antwort „Meine Cousins haben das entgegengenommen (…)“
nicht logisch zu erklären (vgl. A18/16 F143). Seine Angabe, das Militär-
dienstaufgebot sei bei ihm zu Hause in Syrien an seinen Cousin abgege-
ben worden (vgl. A18/16 F129), stimmt ausserdem nicht mit dem Text des
Dokuments, gemäss der beigelegten deutschsprachigen Übersetzung,
überein, wonach "Bei den Eltern abgegeben" eingetragen ist. Ein weiterer
frappanter Widerspruch, welchen das SEM dem Beschwerdeführer vorge-
halten hat, war dessen Angabe, das Militärbüchlein sei im 2012 ausgestellt
worden, was vom Ausstellungsdatum im Büchlein, dem (…) September
2013, abweicht.
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Seite 11
6.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer auf die ihm vom SEM vorgehalte-
nen Widersprüche keinerlei überzeugenden Antworten zu geben ver-
mochte und auch in der Beschwerde nichts Erklärendes hierzu vorbringt,
erweisen sich seine Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft. Das Gericht
bestätigt somit die entsprechenden Erwägungen des SEM (vgl. oben E.
4.1. ff.), dass angesichts der massiven Ungereimtheiten die angebliche Mi-
litärdiensteinberufung nicht geglaubt werden kann. Der Beschwerdeführer
hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in den Militärdienst aufgeboten wor-
den sei. Dem eingereichten Militärdienstbüchlein und dem Aufgebot kann
– angesichts der leichten käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente –
vorliegend in der Tat kein Beweiswert zugemessen werden. Die blosse
Möglichkeit, in Zukunft in den Wehrdienst eingezogen zu werden, hat die
Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant gewürdigt.
6.4 Die im Zusammenhang mit seinem Vater geltend gemachte Reflexver-
folgung erweist sich mit Verweis auf das ebenfalls mit heutigem Datum er-
gehende Urteil E-1657/2016 als unbegründet. Das SEM hielt dem Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht vor, dass seine An-
gabe über die vier- bis achtmalige Suche nach seinem Vater nicht mit der
Schilderung des Vaters, der seinerseits nichts davon erzählt habe, über-
einstimme. In seiner wenig überzeugenden Antwort darauf beteuerte der
Beschwerdeführer bloss, dass sein Vater vier- bis fünfmal gesucht worden
sei (vgl. A18/16 F138).
6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerde-
führers in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung weitge-
hend als nicht glaubhaft gemacht respektive als nicht asylrelevant. Die Ar-
gumente in der Beschwerdeeingabe sind nicht stichhaltig und somit nicht
geeignet, eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen,
zumal eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom SEM ausführlich
dargelegten Widersprüchen gänzlich unterblieben ist.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer und die Integration; SR 142.20]).
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien vom SEM infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wor-
den ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Vorausset-
zungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässig-
keit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist jedoch
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: