B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5870/2012
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – ersuchte am 20. Dezember 2009 am Flughafen Genf um Asyl
und wurde dort am 29. Dezember 2009 summarisch befragt. Am 6. Janu-
ar 2010 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei in
B._______ geboren, dort aufgewachsen und habe fünf Jahre die Schule
besucht. Nachdem er die Schule aus finanziellen Gründen der Familie
habe abbrechen müssen, habe er während vier Jahren den Beruf als (…)
gelernt. Er habe später als selbständiger (…) gearbeitet. Zur Begründung
seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in den Jah-
ren 2000 bis 2007 Leute von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
unterstützt, indem er ihnen sein Motorrad ausgeliehen und ihnen Essen
geliefert habe. Auch habe er an Heldenbegräbnissen teilgenommen. Im
März 2007 habe die srilankische Armee die Kontrolle über das Gebiet, in
dem er wohnhaft gewesen sei, übernommen. Er habe erfahren, dass An-
gehörige der Armee und der Gruppe Karuna bei seiner Mutter erschienen
seien und dass er sich auf deren Büros hätte melden sollen. Sein Bruder
sei wegen Unterstützung der LTTE verhaftet worden und seit April 2007
verschwunden. Aufgrund der Gefahr, gesucht zu werden, habe sich der
Beschwerdeführer zu einer Cousine ins Vanni-Gebiet abgesetzt. Am 17.
Mai 2009 sei er wie zahlreiche Zivilpersonen in ein Flüchtlingscamp in
C._______ verbracht worden. Am 22. Oktober 2009 sei er zusammen mit
anderen Leuten seines Dorfes aus dem Camp entlassen und in sein
Heimatdorf geschickt worden. Da er befürchtet habe, dass sich die Ange-
hörigen der Armee und der Karuna-Gruppe noch immer für ihn interessie-
ren würden, sei er tagsdarauf zu seinem Onkel nach B._______ gezogen.
Dort habe er Zuflucht bei einem Priester gefunden, der einen Schlepper
kontaktiert habe. Wie er erfahren habe, hätten sich Unbekannte, vermut-
lich Leute der Karuna, bei seiner Mutter gemeldet. Vor diesem Hinter-
grund sei er am 15. Dezember 2009 in Begleitung des Priesters nach Co-
lombo gereist und habe sein Heimatland am 16. Dezember 2009 über
den Flughafen von Colombo verlassen. Um alle diesbezüglichen Formali-
täten habe sich sein Schlepper gekümmert. Nach seiner Ausreise habe er
erfahren, dass seiner Mutter von der srilankischen Armee Vorladungen
zugekommen worden und Leute von der Karuna bei ihr vorbeigekommen
seien.
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B.
Mit Verfügung des BFM vom 7. Januar 2010 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz bewilligt. Im weiteren Verlauf des vorins-
tanzlichen Verfahrens reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2012 – eröffnet am 12. Oktober 2012 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bun-
desamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erklärte
das Bundesamt, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine begrün-
dete Furcht berufen, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten
auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Unter Verweis auf
die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei
der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten und zu-
dem technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 12. November 2012 Beschwerde. In seiner Eingabe
beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Der Fall sei zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der
Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig ist, und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessua-
ler Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, eventualiter
sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses für die Verfahrenskosten
abzusehen.
Hinsichtlich der Begründung der Beschwerdeanträge im Einzelnen ist un-
ter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen auf die Akten zu
verweisen.
E.
Am 14. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang sei-
ner Beschwerde bestätigt. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. November 2012 wurde sodann das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finan-
ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM
eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2012 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanz-
liche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Dezember
2012 mit Replikrecht und mit der Gelegenheit, in Aussicht gestellte Be-
weismittel bis zum 19. Dezember 2012 einzureichen, zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene aus Sri Lanka übermittelte Schreiben und Bestätigungen nach,
die seine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung in seinem
Heimatland darlegen würden.
I.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als of-
fensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird unter anderem geltend ge-
macht, vom BFM sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig festgestellt worden. Ungeachtet der auf Beschwerdeebene
neu vorgebrachten Aspekte und Beweismittel, die aufgrund nachfolgen-
der Erwägungen im vorliegenden Verfahren nicht näher zu prüfen sind,
erweist sich die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im
Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen – ohnehin als
berechtigt.
2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle srilankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die srilankischen Behörden haben diese zwei ta-
milischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht
damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
11. Oktober 2012 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen
Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht
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kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation nicht
näher einzugehen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 16. No-
vember 2012 anberaumte Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung
der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers bezüglich das Ge-
such um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden ist.
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise er-
wachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der
Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2000.— (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2012 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
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