B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5870/2016
Ur t e i l vom 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ – habe sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2012 verlassen und sei
zunächst in den Nordirak gereist. Dort habe er beim UNHCR im Flücht-
lingslager D._______ bei E._______ ein Asylgesuch eingereicht und eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten, so dass er einer Arbeit habe nachgehen
können. Ungefähr im Juli 2015 habe er den Nordirak verlassen und sei am
23. September 2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Ungarn und Österreich in die Schweiz eingereist. Am gleichen Tag stellte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am
17. März 2016 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Dabei trug er vor, er habe im Jahr 2011 [an einem Institut für Bankwesen]
mit einem Studium begonnen, das er wegen des Konflikts in Syrien Anfang
2012 habe abbrechen müssen. Da er bis Mitte des Jahres 2011 ein Mak-
tum gewesen sei, sei er im Zusammenhang mit seiner Identitätskontrolle –
nicht nur auf Reisen, sondern auch mit Bezug zu seinem Studium – immer
wieder mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Als in Syrien der Konflikt
ausgebrochen sei, sei er von März 2011 bis zu seiner Ausreise im Herbst
2012 regelmässig – das heisst jeweils am Freitag – zusammen mit anderen
Kurden in seinem Heimatort B._______ gegen das Regime und für die
Rechte des kurdischen Volkes in Syrien demonstrieren gegangen. Um die
Kurden zu besänftigen, habe die Regierung vielen von ihnen – darunter
auch ihm – die Möglichkeit gegeben, sich eine syrische Identitätskarte aus-
stellen zu lassen. Er habe aber trotz Erhalt dieser Identitätskarte im (…)
2011 weiter an den Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen.
Wäre er zu Hause geblieben, wäre er dafür wohl zur Rechenschaft gezo-
gen worden. So sei sein Cousin, der ebenfalls gegen das Regime demons-
triert habe, entführt worden und seither verschollen.
Trotz Erhalt der syrischen Identitätskarte wäre er aufgrund seines Alters als
ehemaliger Maktumin gestützt auf einen Präsidialbeschluss grundsätzlich
davon befreit gewesen, Militärdienst zu leisten. Als ihm die Identitätskarte
ausgestellt worden sei, sei er aber dazu aufgefordert worden, sich bei der
Armee zu melden, um das Dienstbüchlein entgegenzunehmen. Er sei die-
ser Aufforderung nachgekommen und habe bei der Rekrutierungsstelle
F._______ vorgesprochen, woraufhin ihm am (…) 2016 das Dienstbüchlein
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ausgestellt worden sei. Von diesem Zeitpunkt an hätte er jederzeit ins Mili-
tär eingezogen werden können. Zwar sei er nie schriftlich zum Dienst auf-
geboten worden. So werde dies in Syrien nicht mehr so gehandhabt, weil
das Regime wisse, dass die Aufgebotenen versuchen würden, ihrer Dienst-
pflicht zu entkommen. Indes hätte er jederzeit auf der Strasse eingezogen
werden können, habe das Militär doch jeden verfügbaren Mann gebraucht,
um sich zu verteidigen. Aus diesem Grund wäre es auch sinnlos gewesen,
wegen des Studiums um einen Aufschub des Militärdienstes zu ersuchen.
Da er befürchtet habe, für seine Teilnahme an den regimekritischen De-
monstrationen zur Rechenschaft gezogen zu werden und ins Militär einrü-
cken zu müssen, was bedeutet hätte, dass er für das syrische Regime in
den Krieg hätte ziehen müssen, sei er im (…) 2012 in den Nordirak ausge-
reist. Dort sei er als Syrer aber schlecht behandelt worden, weshalb er
Mitte des Jahres 2015 in die Schweiz weitergereist sei.
B.
Gemäss dem vom SEM erstellten Beweismittelcouvert legte der Beschwer-
deführer anlässlich seiner Anhörung vom 17. März 2016 Kopien einer Be-
stätigung des Ausländerregisters in G._______ sowie eines Schulab-
schlusszeugnisses ins Recht. Am 21. März 2016 reichte er ferner eine Fo-
tografie der ersten Seite seines Dienstbüchleins ein (vgl. A9).
Ferner reichte er neben dem Original seiner syrischen Identitätskarte am
22. Juli 2016 auch das Original seines Dienstbüchleins beim SEM ein, wo-
bei das SEM dieses weder ins Beweismittelcouvert aufnahm, noch eine
Übersetzung davon anfertigte, sondern das Dokument, zusammen mit der
syrischen Identitätskarte, einfach in den Umschlag des N-Dossiers legte.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2016 – eröffnet am 29. August 2016 – wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
Zunächst hielt es fest, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner
syrischen Staatsangehörigkeit das Original seiner Identitätskarte ins Recht
gelegt habe. Ferner habe er eine Kopie der Seite 2 seines Dienstbüchleins,
des Schulabschlusszeugnisses sowie der Ausländerregisterbestätigung
eingereicht. Des Weiteren führte es zur Begründung aus, dass die Furcht
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des Beschwerdeführers vor einem Einzug in den Militärdienst als unbe-
gründet und somit asylirrelevant einzustufen sei. So habe er seinen eige-
nen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise nie ein Aufgebot zum Einrü-
cken erhalten. Folglich habe er sich keiner behördlichen Weisung wider-
setzt und habe demnach auch keine asylrelevante Verfolgung durch die
syrischen Militärbehörden zu befürchten. Zu dieser Einschätzung trage zu-
dem die auch von ihm selbst erwähnte Dienstbefreiung für eingebürgerte
Kurden bei. Während sich für diese Praxis zahlreiche Berichte finden lies-
sen, bestünden für die angebliche Aufhebung dieses Beschlusses keine
Hinweise. Es sei deshalb zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer tat-
sächlich dienstpflichtig sei. Daran vermöge auch die Kopie der Seite 2 sei-
nes Dienstbüchleins nichts zu ändern. So sei der Beweiswert von militäri-
schen Dokumenten und insbesondere von Kopien einzelner Seiten auf-
grund der einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit gering.
Bezeichnenderweise habe er bis anhin auch das Original, dem zu entneh-
men wäre, dass er eigentlich vom Dienst befreit worden sei, nicht einge-
reicht. Ferner führte das SEM aus, dass auch die Furcht des Beschwerde-
führers vor Verfolgung wegen der Teilnahme an regimekritischen Demonst-
rationen als unbegründet und folglich asylirrelevant einzustufen sei. So sei
keiner seiner Aussagen ein Hinweis dafür zu entnehmen, dass er bei einer
der Kundgebungen von den syrischen Behörden identifiziert worden wäre
und deshalb Konsequenzen zu fürchten hätte. Hieran ändere auch nichts,
dass er zu Protokoll gegeben habe, er hätte Probleme bekommen, wenn
er noch länger im Heimatland geblieben wäre, da es hierfür an objektiven
Anhaltspunkten fehle. Demzufolge vermöchten seine Vorbringen die Anfor-
derungen an die Asylrelevanz nicht zu erfüllen, weshalb auf die Überprü-
fung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verzichtet werden könne.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Poststempel) focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des SEM vom 26. August 2016 an und beantragte,
diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Zur Begründung führte er einleitend aus, dass das SEM sein Gesuch nicht
genügend umfassend und sorgfältig geprüft habe. Dadurch habe es seine
Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung der Asylgründe verletzt.
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Ferner habe es Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) sowie Art. 9 BV und Art. 3
EMRK verletzt. Bezüglich seiner Teilnahme an regimekritischen Demonst-
rationen trug er mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7294/2014 vom 16. November 2015 (E. 7.4.1) im Wesentlichen vor, dass
er dadurch sein Leben riskiert habe. So seien bei den Demonstrationen
viele Menschen ums Leben gekommen. Zahlreiche andere seien verhaftet
worden und es fehle von ihnen bis heute jede Spur. Wer an diesen De-
monstrationen teilgenommen habe, habe damit gerechnet, erschossen,
verhaftet oder entführt zu werden. Obwohl ihm nichts dergleichen wider-
fahren sei, habe er in ständiger Angst gelebt. Auch habe er sich grosse
Sorgen um seine Familie gemacht, da die Behörden die Angehörigen der
Teilnehmer bedroht und unter Druck gesetzt hätten. Viele der verhafteten
Teilnehmer seien zwecks Preisgabe der Namen anderer Demonstranten
brutal gefoltert worden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass ihn je-
mand bei seinem respektive ihrem Geständnis erwähnt habe. Seine Vor-
bringen bezüglich der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen
seien vor diesem Hintergrund durchaus als asylrelevant zu betrachten. Be-
züglich der Einberufung zum Militärdienst führte er mit Verweis auf eine ins
Recht gelegte Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 14. Juli 2015 zum Thema „Eingebürgerte Ajnabi und Militär-
dienst“ aus, dass grosse Unsicherheit darüber herrsche, inwiefern einge-
bürgerte Kurden vom syrischen Militärdienst befreit seien. So gebe es
keine klaren Anweisungen, Beschlüsse und Dekrete dazu. Faktisch seien
die syrischen Behörden angesichts der massiven Verluste der Armee je-
denfalls an der Rekrutierung jedes Mannes interessiert. So gebe es Namen
von eingebürgerten Ajnabi, die zum Militärdienst einberufen und tatsächlich
rekrutiert worden seien. Hinzu komme, dass viele Männer – darunter auch
eingebürgerte Syrer – bei Strassenkontrollen und an Checkpoints festge-
nommen würden, ohne sich davor bewusst gewesen zu sein, dass sie ein-
berufen worden seien. Folglich sei seine Angst vor einer möglichen Einbe-
rufung und Rekrutierung nicht unbegründet. Auch sei nicht auszuschlies-
sen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Dienstverweigerer gelte
und deshalb mit unverhältnismässig langen Haftstrafen verbunden mit Fol-
ter und Misshandlungen rechnen müsse.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom SEM an-
geordneten vorläufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum
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Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er garantiert den be-
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troffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Ver-
fahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, er-
hebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken
oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist
grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen,
wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören,
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Die
Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. So ist es den Betroffenen nur möglich, eine Verfügung
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, wenn sowohl sie wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma-
chen können. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 133 I
270 E. 3.1, je m.w.H.). Schliesslich beinhaltet der Anspruch auf rechtliches
Gehör auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was
zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die
Pflicht, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhe-
bungen sowie erheblichen Tatsachen und Beweismittel vollständig festzu-
halten respektive zu den Akten zu nehmen sind. Die Aktenführung hat ge-
ordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein,
wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. BGE
130 II 473 E. 4; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 497, m.w.H.).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird ferner vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei be-
schränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände,
welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
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oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG
N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer legte im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur eine
Fotografie der ersten Seite seines Dienstbüchleins, sondern auch das
Dienstbüchlein selbst, im Original, ins Recht (vgl. Bst. B). Wie der ange-
fochtenen Verfügung zu entnehmen ist, wurde dieses Beweismittel vom
SEM nicht berücksichtigt und mithin auch nicht gewürdigt, führte es in der
Begründung seines Entscheids doch aus, dass der Beschwerdeführer das
Original bezeichnenderweise nicht eingereicht habe (vgl. Bst. C). Dies er-
staunt insofern nicht, als das SEM das Original des Dienstbüchleins auch
nicht ins Beweismittelcouvert (A9) aufgenommen, sondern dieses einfach
in den Umschlag des N-Dossiers gelegt und auch keine Übersetzung da-
von angefertigt hat (vgl. Bst. B).
Demnach hat das SEM neben seiner Pflicht, angebotene, nicht unerhebli-
che Beweismittel abzunehmen und zu würdigen, auch seine Aktenfüh-
rungspflicht und mithin zentrale Teilgehalte des Gehörsanspruchs des Be-
schwerdeführers verletzt. Zudem ist angesichts der dargelegten Umstän-
den davon auszugehen, dass das SEM den Inhalt des Dienstbüchleins gar
nicht zur Kenntnis genommen und mithin auch nicht in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt hat, weshalb es auch seine Begründungspflicht – ein
weiterer wesentlicher Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – sowie mangels
vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes auch seine
Untersuchungspflicht missachtet hat. In diesem Zusammenhang sei darauf
hingewiesen, dass die pauschale Bemerkung des SEM in der angefochte-
nen Verfügung, der Beweiswert von militärischen Dokumenten sei auf-
grund ihrer einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit gering,
ohne nähere Prüfung des Dienstbüchleins nicht genügt, um dessen Echt-
heit zu entkräften.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
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Seite 9
Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt aber
unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrens-
rechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.2 Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und der Tatsache, dass die vorliegende Verletzung wesentlicher Teilgehalte
dieses Anspruchs und die damit einhergehende Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes schwer wiegen, erscheint eine Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache ans SEM gerecht-
fertigt. Das SEM wird angewiesen, das Original des Dienstbüchleins sorg-
fältig auf seine Echtheit zu überprüfen, dieses übersetzen zu lassen und
ins Beweismittelcouvert in der Akte A9 aufzunehmen. Ferner wird es ange-
wiesen, die Relevanz des Dienstbüchleins für das vorliegende Verfahren
sorgfältig zu prüfen und – nach rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an den Beschwerdeführer – seine diesbezüglichen Erkennt-
nisse in den neu zu fällenden Entscheid einfliessen zu lassen. Unabhängig
davon hat das SEM – vor dem Hintergrund der auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Schnellrecherche der SFH vom 14. Juli 2015 und der ange-
sichts der Situation in Syrien zweifelsohne erhöhten Rekrutierungstätigkeit
des syrischen Regimes (vgl. Urteil des BVGer E-4268/2014 vom 18. Ja-
nuar 2016 E. 4.3.1, m.w.H.) – detailliert zu erörtern, inwiefern das Dekret
von Dezember 2011 betreffend die Regelung des Militärdienstes von ein-
gebürgerten Kurden tatsächlich noch befolgt wird und wie hoch die Wahr-
scheinlichkeit ist, in der Heimatregion des Beschwerdeführers an einem
Checkpoint der offiziellen Armee ohne Vorwarnung rekrutiert zu werden.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung
vom 26. August 2016 ist aufzuheben und die Sache (samt Akten) im Sinne
der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
7.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
E-5870/2016
Seite 10
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerde-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche Kosten ihm ent-
standen sein könnten, weshalb ihm keine Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5870/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. August 2016 wird aufgehoben und die
Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: