B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5870/2017
Ur t e i l vom 2 7 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. September 2017 / (…).
E-5870/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am
15. November 2015. Am 2. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein
suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 14. Dezember 2015 wurde er
zur Person befragt und am 19. Oktober 2016 vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes musste die An-
hörung abgebrochen werden. Sie wurde am 4. November 2016 fortgesetzt.
Am 15. Mai 2017 fand eine ergänzende Anhörung statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
der Stadt B._______, wo auch seine Mutter und weitere Verwandte leben
würden. Seit dem (…) 2014 sei er für die (…) als (…) tätig gewesen. Als im
(…) 2015 von ihm verlangt worden sei, in den Syrienkrieg zu ziehen, habe
er sich dem verweigert und sich gegenüber seinem Vorgesetzten verbal
vom Islam abgewandt. Daraufhin sei er untergetaucht, die Behörden hätten
ihn jedoch aufgespürt. Nach einem missglückten Fluchtversuch mit dem
Auto sei er wegen Befehlsverweigerung und Beleidigung des Islams in Haft
genommen worden. Während seines mehrmonatigen Gefängnisaufenthal-
tes sei er misshandelt und vergewaltigt worden. Anlässlich eines Haftur-
laubs, welcher ihm gegen Kaution gewährt worden sei, habe er das Land
verlassen. Gemäss telefonischer Auskunft der Tante sei seine Mutter, die
Kautionsgeberin, im (…) 2017 verhaftet worden. Während seines Aufent-
halts in der Schweiz sei er zum Christentum konvertiert.
Anlässlich der ersten Anhörung vom 19. Oktober 2016 reichte der Be-
schwerdeführer ein Dokument betreffend seine Dispensation vom Militär-
dienst, seine Geburtsurkunde, ein behördliches Schreiben, diverse Fotos,
einen Taufschein sowie medizinische Berichte zu den Akten. Am 27. No-
vember 2016 liess er dem SEM weitere Unterlagen zukommen.
B.
Am 18. Mai 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu auf,
insbesondere in Bezug auf die vorgebrachte Verhaftung der Mutter, seine
eigene Festnahme sowie die geleistete Kaution geeignete Beweismittel zu
beschaffen und einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber
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dem SEM, die Beschaffung weiterer Beweismittel sei nicht möglich. Er be-
antrage eine Botschaftsabklärung.
D.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2017
ein weiteres Mal dazu auf, geeignete Beweismittel zu beschaffen und ein-
zureichen.
E.
In seiner Antwort vom 31. Juli 2017 erklärte der Beschwerdeführer, der ira-
nische Anwalt der Familie weigere sich, sein Mandat weiterzuführen. Die
Beschaffung und Zustellung weiterer Beweismittel sei nicht möglich und er
ersuche ein weiteres Mal um Durchführung einer Botschaftsabklärung.
Weiter reichte er einen Arztbericht von «(…)» vom 10. Juli 2017 zu den
Akten.
F.
Mit Verfügung vom 14. September 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
G.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
Sachverhaltes sowie zur Neubegründung zurückzuweisen. Eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit
und sub-sub-subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei Einsicht in
das Aktenstück A3/8, eventualiter das rechtliche Gehör sowie Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Weiter
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine
angemessene Frist zur Einreichung eines Gerichtskostenvorschusses an-
zusetzen.
E-5870/2017
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 wies die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Einsicht in das Aktenstück A3/8, Gewährung des recht-
lichen Gehörs und um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab, hiess
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter lud sie die Vorinstanz zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2017
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und äusserte sich insbeson-
dere zur Durchführung der Anhörungen sowie zur Beweismittelwürdigung.
J.
Am 14. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des SEM zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer diverse
Fotos sowie eine Aufstellung von Internetlinks als Beweismittel zu den Ak-
ten.
L.
Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine weitere
Aufstellung von Internetlinks sowie diverse Internetausdrucke und
Screenshots als Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
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setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begrün-
deter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den
Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rück-
kehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
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Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
Es sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
in Haft gewesen sei oder Schlimmes erlebt habe. Es sei aber nicht nach-
vollziehbar, dass der militärisch nicht ausgebildete Beschwerdeführer zu
einem Zeitpunkt, als vorwiegend Offiziere der iranischen Revolutionsgarde
in Syrien eingesetzt worden seien, zwangsweise hätte rekrutiert werden
sollen. Selbst wenn er sich gegenüber den Vorgesetzten dahingehend ge-
äussert haben sollte, er sei kein Moslem, sei die befürchtete Verfolgung
nicht glaubhaft. Er habe einerseits freiwillig ein Jahr als (…) nach den Vor-
schriften des Islams die (…), andererseits sich nicht öffentlich negativ über
den Islam geäussert. Er habe keine beweiskräftigen Unterlagen vorlegt.
Zudem seien seine Aussagen zur Tätigkeit als (…), zur Befehlsverweige-
rung und auch zur Haft unsubstantiiert, detailarm sowie ohne jegliche Re-
alkennzeichen. Es sei ihm somit nicht gelungen, die Furcht vor einer Ver-
folgung durch die iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer den in der Schweiz angenommenen christli-
chen Glauben nicht in missionarischer Weise ausgeübt und es sei nicht
davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von der Konversion
Kenntnis erhalten.
6.
In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend,
mittels unkorrekter Datierung des Anhörungsprotokolls versuche die Vor-
instanz zu verschleiern, dass die ursprüngliche Anhörung unter dramati-
schen Umständen habe abgebrochen werden müssen und die Rücküber-
setzung dieser ersten Anhörung erst zwei Wochen später erfolgt sei. Die
Vorladung für die nächste Anhörung sei nicht dem Rechtsvertreter, sondern
direkt ihm zugestellt worden. Entgegen dem Wortlaut der Vorladung, wel-
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che ihn lediglich zur Rückübersetzung aufgeboten habe, habe es sich tat-
sächlich um eine Fortsetzung der Anhörung gehandelt. Weiter habe die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Sodann sei zwischen der Ein-
reichung des Asylgesuchs und der Anhörung über ein Jahr vergangen und
hätte das SEM zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes eine weitere
Anhörung durchführen sowie eine Botschaftsabklärung veranlassen müs-
sen. Die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt so-
wie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Feststellung der
Vorinstanz seien (…) längst vor dem September 2015 nach Syrien ge-
schickt worden. Dabei habe bereits der Iran-Irak Krieg gezeigt, dass solche
Kämpfer als „Kanonenfutter“ hinhalten müssten und deren militärische
Ausbildung keine grosse Rolle spiele. Sofern die Vorinstanz dieser Rekru-
tierungspraxis die Logik abspreche, handle es sich dabei um Drittverhalten,
welches ihm nicht angelastet werden könne. Entgegen den vorinstanzli-
chen Erwägungen könnten die Dienstverweigerung sowie die Abwendung
vom Islam ohne Weiteres zu Haft und Folter führen.
Sodann habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Vorwurf, seine
Ausführungen zur geltend gemachten Furcht vor Verfolgung seien unsub-
stantiiert und detailarm, in keiner Weise die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung berücksichtigt. Weiter müss-
ten die frappanten Rechtsverletzungen bei der Durchführung der Anhörun-
gen berücksichtigt werden. Auch das SEM gehe offensichtlich davon aus,
er sei gefoltert worden, schenke jedoch den beschriebenen Umständen
keinen Glauben. Trotz seiner Schwierigkeiten sei es ihm gelungen, detail-
lierte und ausführliche Angaben zu machen.
Bezüglich seiner Konversion zum christlichen Glauben sei festzuhalten,
dass seine Mutter sowie seine Schwester darüber informiert seien und er
sich durch sein kirchliches Engagement klar religiös exponiert habe. Die
iranischen Behörden hätten mit höchster Wahrscheinlichkeit davon Kennt-
nis erlangt, weshalb er bei einer Rückkehr verfolgt würde. Ausserdem
könnte er seinen Glauben im Iran nicht mehr offen ausüben. Darüber hin-
aus habe er sich exilpolitisch betätigt.
7.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2017 führt die Vorinstanz aus,
den Akten könne klar entnommen werden, dass die erste Anhörung unter-
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brochen worden und am 4. November 2016 in identischer Zusammenset-
zung, jedoch ohne Protokollführer, abgeschlossen worden sei. Es liege
keine Verschleierung vor. Anlässlich der fortgesetzten Anhörungen habe
der Beschwerdeführer erklärt, dass er in der Lage sei, die Richtigkeit des
Protokolls zu bestätigen. Es treffe zu, dass die Vorladung für die fortge-
setzte Anhörung versehentlich nicht dem Rechtsvertreter, sondern direkt
dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Auf die Teilnahme der ergän-
zenden Anhörung vom 15. Mai 2017 habe der Rechtsvertreter verzichtet.
Die Forderung, die Vorinstanz hätte eine weitere Anhörung durchführen
müssen, sei nicht nachvollziehbar. Weiter werde in der Beschwerde nicht
dargelegt, welche Beweismittel unberücksichtigt geblieben seien.
8.
Mit Schreiben vom 2. März 2018 teilt der Beschwerdeführer mit, er habe
im Anschluss an die im Iran ausgebrochenen Proteste an Demonstrationen
und Aktionen in der Schweiz teilgenommen. Darunter Falle auch eine Pro-
testaktion (…) C._______, wobei das (…) mit (…). Diese Protesthandlun-
gen seien im Iran in den sozialen Medien verbreitet worden.
9.
9.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen der Verletzung
des rechtlichen Gehörs sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung sind
vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der zeitliche Abstand zwischen der
BzP und der Anhörung habe rund ein Jahr betragen und sei zu gross. Eine
zeitnahe Anhörung ist durchaus wünschenswert. Gemäss konstanter
Rechtsprechung ist daraus nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs zu schliessen, zumal es sich dabei nicht um eine justiziable Verfah-
renspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018
E. 4.3).
9.3 Zum Vorbringen der unkorrekten Datierung des Anhörungsprotokolls ist
festzuhalten, dass aus dessen Lektüre klar hervorgeht, dass die ursprüng-
liche Anhörung vom 19. Oktober 2016 aus gesundheitlichen Gründen un-
terbrochen werden musste und am 4. November 2016 fortgeführt wurde.
Dass das Protokoll auf den 4. November 2016 datiert, ist zugegebener-
massen nicht nachvollziehbar, jedoch kann darin kein Verschleierungswille
der Vorinstanz erblickt werden. Ausserdem kann nicht festgestellt werden,
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Seite 9
dass die Wiedergabe der Geschehensabläufe dadurch irgendwie ver-
fälscht worden wäre.
9.4 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wurde die An-
hörung vom 19. Oktober 2016 mehrmals für Pausen von 15 bis 25 Minuten
(SEM-Akten A15/28 nach F82, F160, F209 und F215) unterbrochen. Es ist
sodann dokumentiert, dass der Beschwerdeführer erst gegen Ende der
ersten Anhörung von Übelkeit geplagt war (a.a.O. F209) und einen disso-
ziativen Anfall erlitt (a.a.O. nach F224), welcher zum Abbruch der Befra-
gung führte. Jedoch ist aufgrund des protokollierten Aussageverhaltens
des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, er sei anlässlich der ers-
ten Anhörung grundsätzlich nicht befragungsfähig gewesen. Bis zum er-
wähnten Anfall war er durchaus in der Lage, Fragen zu beantworten und
seine Schilderungen vorzutragen. Die vereinzelt aufgetretenen Gedächt-
nislücken und gelegentlichen Erklärungen, er könne über gewisse Dinge
nicht sprechen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch
die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkver-
tretung sah sich zu keinen Einwänden oder Anregungen zum Gesprächs-
verlauf veranlasst (vgl. a.a.O., letzte Seite). Anlässlich der fortgesetzten
Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständig-
keit der ersten Anhörung (vgl. a.a.O., S. 22). Weiter wurde am 15. Mai 2017
eine ergänzende Anhörung durchgeführt, an welcher der Beschwerdefüh-
rer seine Ausführungen im Wesentlichen wiederholte.
9.5 Aufgrund des Umstandes, dass die Vorladung für die Anhörung vom
4. November 2016 nicht dem Rechtsvertreter, sondern dem Beschwerde-
führer zugestellt wurde (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG), sind Letzterem keine
ersichtlichen Nachteile erwachsen. Es wäre vorliegend ohne Weiteres
möglich gewesen, nach Kenntnis des Zustellungsmangels innert nützlicher
Frist die ordnungsgemässe Zustellung zu verlangen, wofür jedoch offen-
sichtlich kein Bedarf bestand (vgl. dazu VERA MARANTELLI / SAID HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N. 30 zu Art. 11 VwVG). Im Übrigen hat der Rechtsvertreter an der Anhö-
rung vom 19. Oktober 2016 nicht teilgenommen, obwohl der zu diesem
Zeitpunkt vom Beschwerdeführer bereits mandatiert war.
Es trifft sodann zu, dass die Vorladung für die fortgesetzte Anhörung vom
4. November 2016 lediglich erwähnt, dass anlässlich dieses Termins die
Rückübersetzung sowie die Unterzeichnung des Protokolls erfolgen soll,
jedoch die eigentliche Fortsetzung der Anhörung nicht erwähnt wird. Eine
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transparente Verfahrensführung gebietet im Grundsatz, dass der Gesuch-
steller über die Vorladungsgründe vollständig informiert wird, soweit dies
dem Vorladungszweck nicht entgegensteht (vgl. für den Strafprozess
Art. 201 Abs. 2 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;
SR 312.0]). Insofern weist die Vorladung vom 25. Oktober 2016 einen in-
haltlichen Mangel auf. Aufgrund der Umstände, insbesondere der Tatsa-
che, dass die erste Anhörung unterbrochen werden musste, war für den
Beschwerdeführer jedoch durchaus ersichtlich, dass die Asylbehörden wei-
tere Informationen erheben würden. Sodann wurde die Fortsetzung der An-
hörung weder anlässlich des Termins selber, noch zu einem späteren Zeit-
punkt gegenüber dem SEM beanstandet. Weiter ist dem Protokoll auch
nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der
Befragung in irgendeiner Art überrumpelt worden wäre, welche ihm die ver-
nünftige und kohärente Beantwortung der gestellten Fragen verunmöglicht
hätte. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Befragungsfähigkeit an dieser
fortgesetzten Anhörung in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen
wäre.
Die Mängel der Vorladung sind insgesamt nicht derart gravierend, dass sie
die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in einer relevanten Weise
tangiert hätten.
9.6 Anlässlich der Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer, er
fühle sich grundsätzlich im Stande, diese durchzuführen (a.a.O. F225). Be-
vor er seine Unterschrift leistete, brachte er diverse Anmerkungen an
(a.a.O. S. 21 und S. 22). Weshalb die Durchführung der Rückübersetzung
zwölf Arbeitstage nach der Anhörung nicht möglich sein soll, wie er in der
Rechtsmitteleingabe nun geltend macht, ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht substantiiert dargelegt. Namentlich gilt festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer mit der Ambulanz abtransportiert werden musste, mithin
die Rückübersetzung nicht bereits in den nächsten zwei, drei Tagen ange-
zeigt war. Überdies mussten derselbe Befrager, Dolmetscher und Hilfs-
werksvertreter aufgeboten werden. Schliesslich dient die Rückübersetzung
dazu, zu überprüfen, ob die eigenen Aussagen vom Dolmetscher richtig
verstanden und übersetzt wurden. Da es dabei um die Wiedergabe selbst
Erlebtem geht, ist eine solche Überprüfung auch nach insgesamt 16 Tagen
möglich. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
kann nicht erblickt werden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist insoweit unbegründet.
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Seite 11
9.7 Am 19. Oktober 2016 und 4. November 2016 wurden vertiefte Anhö-
rungen zu den Fluchtgründen und am 15. Mai 2017 eine ergänzende An-
hörung durchgeführt. Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht
wird, aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes wäre eine weitere Anhö-
rung geboten gewesen, ist nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkennt-
nisgewinn ein solches Vorgehen gebracht hätte. Dies wird in der Rechts-
mitteleingabe auch nicht dargelegt. Es ist daher nicht ersichtlich, wozu eine
erneute Befragung dienen sollte, weshalb der entsprechende Antrag abzu-
weisen ist.
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, aufgrund der Umstände
hätte sich eine Botschaftsabklärung zwingend aufgedrängt, ist festzuhal-
ten, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime
(vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht so zu verstehen ist, dass die Behörden
nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen
zu forschen hätten. Insbesondere findet der Grundsatz seine Schranken in
der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) sowie dem Erfordernis
des Glaubhaftmachens der Fluchtgründe durch den Gesuchsteller
(Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer konnte als einzigen Hinweis für eine
mögliche Verfolgung durch die iranischen Behörden ein staatsanwaltliches
Schreiben vorlegen, welches festhält, der durch die Polizei (…) werde an
diese zurückgegeben (SEM-Akten A12/1, Beweismittel 3-5). Gemäss der
beiliegenden Übersetzung nennt das Schreiben weder die Person des (…),
den Grund des Polizeieinsatzes, noch das Datum des Vorfalles. Die Vo-
rinstanz hält zu Recht fest, dass unter anderem aufgrund des angeblichen
Gefängnisaufenthaltes, der anschliessenden Beurlaubung sowie der Kau-
tionsleistung aussagekräftigere Beweismittel vorhanden sein müssten. Der
Beschwerdeführer hätte bis zur angeblichen Verhaftung seiner Mutter über
ein Jahr Zeit gehabt, solche aussagekräftigen Unterlagen aus seinem Hei-
matland zu beschaffen. Vor diesem Hintergrund ist der Entscheid des SEM,
auf eine Botschaftsabklärung zu verzichten, nicht zu beanstanden und der
entsprechende Antrag abzuweisen.
Damit hat die Vorinstanz weder die Untersuchungsmaxime noch die Pflicht
zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung verletzt hat. Die Rüge erweist sich
als unbegründet.
9.8 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht. Aus der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, dass die An-
hörung hätte unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt
werden müssen. Dieser Einwand trifft zu. Allerdings zeigt die Beschwerde
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Seite 12
selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
9.9 Das Akteneinsichtsgesuch wurde schliesslich bereits mit Zwischenver-
fügung vom 26. Oktober 2017 abgelehnt und es kann auf die dort enthal-
tenen Erwägungen verwiesen werden. Weiter ist festzuhalten, dass nicht
ersichtlich ist, inwiefern das SEM eingereichte Beweismittel ignoriert haben
soll. Dies wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert darge-
legt. Die Rüge geht fehl.
9.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die formellen Rügen als
unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache
deswegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen.
10.
10.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer weiter, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
setzt, mithin Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet. Ebenfalls rügt er, die
Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt.
10.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es nicht als erwiesen er-
achtet, dass der Beschwerdeführer inhaftiert und misshandelt wurde. Viel-
mehr führte sie in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht von vorn-
herein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Iran in Haft gewe-
sen sei oder traumatisierende Erlebnisse hatte. Die Gesamtwürdigung
führe indes zum Schluss, dass die geltend gemachte Asylbegründung in
einer Gesamtschau als nicht glaubhaft zu erachten sei.
10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand sei
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichti-
gen. Zunächst ist festzuhalten, dass die gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers, insbesondere der Zusammenbruch anlässlich der ers-
ten Anhörung, keine verlässlichen Rückschlüsse auf die angeblichen Vor-
fälle in seinem Heimatland zulässt. Dies unter anderem deshalb, weil ge-
mäss den medizinischen Berichten des (…) C._______ vom 22. Januar
2016 sowie vom 19. Oktober 2016 zu entnehmen ist, dass der Beschwer-
deführer bereits seit dem Jahre 2013 – und somit noch vor den angeblichen
Folterungen während seines geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes im
Jahre 2015 – an dissoziativen Anfällen leide (vgl. SEM-Akten A12/1, Be-
weismittel 9 sowie A16/13). Hinzu kommt, dass zumindest der Bericht der
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Seite 13
(…) C._______ vom 22. Februar 2017 festhält, die Diagnose Posttrauma-
tische Belastungsstörung könne beim Beschwerdeführer nicht gestellt wer-
den (vgl. SEM-Akten A12/1, Beweismittel 9). Die gesundheitlichen Beein-
trächtigungen stellen deshalb kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Schil-
derungen dar. Entgegen seinen Vorbringen ist nicht von offensichtlichen
Misshandlungen im Heimatland auszugehen und es kann auch nicht fest-
gestellt werden, die Vorinstanz hätte solche explizit anerkannt.
10.4 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung unter Verweis
auf das Urteil E-3459/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Ja-
nuar 2017 zum Schluss, die vom militärisch unerfahrenen Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Rekrutierung für den Kampf in Syrien sei zu bezwei-
feln. Im zitierten Urteil wurde festgestellt, freiwillige Kämpfer der (…) seien
ab September 2015 nach Syrien gesendet worden. Der Beschwerdeführer
macht geltend, man habe ihn bereits im Februar 2015 rekrutieren wollen.
Soweit er unter Verweis auf den eingereichten Länderbericht «Iran-Report
04/17 Heinrich Böll Stiftung» geltend macht, Mitglieder der (…) seien be-
reits vor September 2015 in den Krieg entsandt worden, lässt sich dies der
angegebenen Stelle nicht entnehmen. Vielmehr wird dort insbesondere
über die Rekrutierung ausländischer Kämpfer berichtet. Ausserdem ist der
im Urteil zitierten Quelle zu entnehmen, dass aufgrund des grossen An-
drangs an Freiwilligen nur militärisch ausgebildete und erfahrene Bewerber
für den Einsatz in Syrien berücksichtigt wurden (vgl. Foreign Policy [FP],
Iran has more volunteers for the Syrian war than it knows what do with, Mai
2016,
sad-syria/>; besucht am 6. Mai 2019). Insofern bestehen Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers, da sich seine Ausführungen nicht mit
dem zeitlichen und persönlichen Rahmen der beschriebenen Rekrutie-
rungspraxis decken.
10.5 Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder einen di-
rekten Nachweis für seine Mitgliedschaft bei der (…), seinen Gefängnis-
aufenthalt, noch betreffend die damit zusammenhängende Kautionsleis-
tung zu liefern vermag. Die diesbezügliche Erklärung, der Anwalt der Mut-
ter habe den Kontakt abgebrochen, vermag nicht zu befriedigen, hätte der
Beschwerdeführer doch schon vor deren angeblichen Verhaftung über ein
Jahre Zeit gehabt, aussagekräftige Beweismittel zu organisieren (vgl. E.
9.7). Das eingereichte Justizdokument sowie die beigelegten Fotos weisen
keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf und geben auch keine
Auskunft über die Ursache des dokumentierten Polizeieinsatzes. Ferner
weist das Dokument keine nennenswerten Sicherheitsmerkmale auf.
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Seite 14
10.6 Bezüglich des geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes beschrieb
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf Frage hin die Gefäng-
niszelle, die Besucherregelung und die allgemeine Tagesstruktur
(vgl. SEM-Akten A15/28 F177-F190). Konkreten Fragen bezüglich Mitin-
sassen, Wachpersonal, Beschreibungen und eigener Tagesgestaltung
wich er aus oder gab an, nicht darüber sprechen zu können (vgl. SEM-
Akten A15/25 F178, F182, F183 sowie F190). Dadurch gelingt es ihm nicht,
diesen zentralen Punkt seiner Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Soweit
er vorbringt, es sei ihm aufgrund seiner Traumatisierung nicht möglich über
gewisse Dinge zu sprechen, vermag dies am Beweismass des Glaubhaft-
machens von Art. 7 AsylG und an der daraus fliessenden Beweisfolgenlast
letztlich nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das Vorbringen, es sei ihm auf-
grund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, ein kohären-
tes Bild der Geschehnisse zu zeichnen (zur Befragungsfähigkeit vgl. be-
reits E. 9.4 und E. 9.5). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom
15. Mai 2017, welche ohne gesundheitlichen Zwischenfälle durchgeführt
werden konnte, erhielt der Beschwerdeführer im Übrigen nochmals Gele-
genheit, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner Vorbringen und
dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzulegen, in-
wiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
10.7 Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
seine geltend gemachten Vorfluchtgründe im Ergebnis nicht glaubhaft ma-
chen kann.
11.
11.1 Hinsichtlich der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Kon-
version zum Christentum und der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz
ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu
prüfen (vgl. dazu E. 4.2).
11.1.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei ei-
nem Glaubenswechsel dann von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ge-
fahr vor Verfolgung auszugehen, wenn die Konversion aufgrund aktiver
oder missionierender Tätigkeit den heimatlichen Behörden bekannt ist und
zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff
auf den Staat angesehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss bei
der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch
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Seite 15
das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Be-
tracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3445/2018 vom 29. März
2019 E. 5.4.3. m.w.H.).
Weiter ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei davon auszuge-
hen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt
und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
11.1.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer
am (…) 2016 taufen liess und er seither regelmässig an kirchlichen Veran-
staltungen teilnimmt, wobei er auch bei den Vorbereitungen und den Auf-
räumarbeiten mithilft sowie allgemeine Freiwilligendienste leistet. Diese
Glaubensbetätigung stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Tätigkeit im
beschriebenen Sinne dar. Die Furcht vor einer Denunziation durch seine
Angehörigen (Mutter und Schwester) scheint sodann unbegründet, da
diese sich gemäss seinen Angaben nicht negativ zu seinem Glaubens-
wechsel geäussert haben (vgl. SEM-Akten A15/28 F238). Es bestehen
keine Anzeichen dafür, dass die iranischen Behörden von der christlichen
Glaubensausübung Kenntnis genommen hätten.
11.1.3 Aufgrund der vorliegenden Angaben ist davon auszugehen, dass
sich der Beschwerdeführer in der Schweiz an vier exilpolitischen Veranstal-
tungen beteiligt hat. Zwei davon fanden (…) C._______ statt, wobei der
Beschwerdeführer (…). Offensichtlich existieren Bilder und Videoaufnah-
men im Internet, auf welchen der Beschwerdeführer als Teilnehmer der Ak-
tionen zu sehen ist. Bereits aufgrund der Anzahl der vom Beschwerdefüh-
rer besuchten Veranstaltungen kann nicht von einer erheblichen politi-
schen Betätigung gesprochen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer
auf einigen Bildern als Darsteller einer Protestaufführung zu sehen ist, ist
dadurch noch nicht von einer Exponiertheit auszugehen, welche ihn als
besondere Gefahr für das iranische Regime erscheinen lässt. Dasselbe gilt
für die geltend gemachte (…), deren politische Bedeutung eher als nieder-
schwellig einzustufen ist. Auf dem diesbezüglichen Bildmaterial ist der Be-
schwerdeführer zudem nicht zu erkennen. Auch macht er nicht geltend, er
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Seite 16
sei während der (…) durch (…) worden. Die übrigen Aufnahmen zeigen ihn
als gewöhnlichen Demonstrationsteilnehmer. Weiter ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer seit März 2018, mithin seit 14 Monaten, nicht mehr
exilpolitisch tätig war beziehungsweise im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) keine weiteren Belege für sein exilpolitisches Engage-
ment eingereicht hat. Es drängt sich mithin der Eindruck auf, das politische
Engagement bezwecke insbesondere die Chancen auf ein Aufenthalts-
recht in der Schweiz zu erhöhen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts kann davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheits-
behörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch enga-
gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster
Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Auch wenn nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Sicher-
heitsdienste von den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
Notiz genommen haben, ist aufgrund des Ausgeführten nicht anzunehmen,
dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der heimatli-
chen Behörden geraten wäre.
11.1.4 Da den religiösen und politischen Betätigungen des Beschwerde-
führers in der Schweiz aufgrund deren Niederschwelligkeit auch in ihrer
Kombination kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass zu attestieren ist,
ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Ergebnis zu ver-
neinen.
12.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte und sein Asylgesuch
ablehnte.
13.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such abweist oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
E-5870/2017
Seite 17
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im
Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse
Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Der EGMR geht ebenfalls davon
aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3 EMRK je-
weils aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zu beur-
teilen ist. Die Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen
im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen
Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai
2012, 52077/10, §§63 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-830/2016
vom 20. Juni 2016.). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
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Seite 18
14.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, weshalb diesbezüglich
keine Vollzugshindernisse vorliegen.
In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist
festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat bereits zutreffend
ausgeführt, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. dazu auch Urteile des
BVGer D-3834/2014 vom 27. November 2014 oder D-5456/2014 vom
15. Oktober 2014 sowie Home Office, Country Policy and Information Note
Iran: Background information, including actors of protection and internal
relocation, S. 63 und 64,
ment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/ 741321/Iran_-_Back-
ground_-_CPIN_-_v5.0__September_2018_.pdf>; abgerufen am 8. Mai
2019). Weiter wurde bereits zutreffend auf die Möglichkeit der medizini-
schen Rückkehrhilfe hingewiesen.
Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Iran mit seinen – zwar getrennt-
lebenden – Eltern sowie zahlreichen Onkel und Tanten ein hinreichendes
soziales Beziehungsnetz. Sodann verfügt er über einen (…) Schulab-
schluss sowie über mehrjährige Arbeitserfahrung als Selbständigerwer-
bender im (…). Es ist davon auszugehen, dass ihm mit den ihm zumutba-
ren Anstrengungen die soziale sowie wirtschaftliche Wiedereingliederung
gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar zu erachten.
14.4 Der Wegweisungsvollzug ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs.
2 AIG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen irani-
schen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
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Seite 19
14.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde
jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2017 gutgeheissen, womit
der Beschwerdeführer von der Kostentragungspflicht befreit ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor