Abtei lung V
E-5871/2007
E-8068/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
substituiert durch lic.iur. Brigitt Thambiah, (Adresse)
Gesuchsteller, beziehungsweise Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2007 /
E-6535/2006 (Revision)
und
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2003 i. S. Asyl und
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
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Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Ge-
suchstellers ein ethnischer Hazara mit Geburtsort und letztem
Wohnsitz in Kabul mit Verfügung vom 13. Februar 2003 ab, verbun-
den mit der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs. Eine am 17. März 2003 bei der damals dafür zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 9. Juli 2007 ab.
B.
Am 4. September 2007 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller über
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 9. Juli
2007 ein, in welchem er zur Hauptsache beantragte, es sei die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung festzustellen und er sei
vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklä-
rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der
Wegweisung zu sistieren. Zusammen mit der Gesuchsschrift legte er
Telefaxkopien fremdsprachiger, angeblich tadschikischer
Asylbewerberausweise seiner (Verwandten) ins Recht.
C.
Mit Telefax vom 5. September 2007 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die zuständigen kantonalen Behörden darum, einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2007 hiess das Gericht
das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den
Gesuchsteller auf, die von ihm eingereichten Telefaxkopien in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen.
Der Gesuchssteller reichte mit Eingabe vom 27. September 2007 frist-
gerecht Übersetzungen der in Telefaxkopie eingereichten Ausweis-
schriften seiner Familienangehörigen (Angaben über die Verwandten)
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sowie zwei Fotografien, auf welchen diese gemäss seinen Angaben
abgebildet sind, samt Zustellcouvert aus B._______/Tadschikistan zu
den Akten.
E.
Am 18. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers
gemäss Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts seine Kostenno-
te für das Revisionsverfahren ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschliessend
über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes. Gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Im Revisionsverfahren gelangen die entsprechenden Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) sinngemäss zur Anwendung (Art.
45 VGG). Ein Revisionsbegehren bezweckt, die für einen Entscheid
verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits einge-
tretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 35). Damit
ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung des vorlie-
genden Revisionsgesuchs zuständig (vgl. dazu auch das zur Publikati-
on vorgesehene Urteil BVGE D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 2.1.
und E. 5.1.).
2.
2.1 Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art.
67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Über Revisionsgesuche,
die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1
VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder
Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG).
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2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG).
In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbe-
stand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen
Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substan-
tiierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf über-
haupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich,
dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE
96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
2.3 Der Gesuchsteller ruft explizit den Revisionsgrund der neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG an. Die Rechtsschrift enthält ausserdem wie bei einem Revisi-
onsgesuch erforderlich (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 in fine
VwVG) bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerde-
entscheides, so dass sie den formellen Anforderungen an ein Revisi-
onsgesuch genügt.
2.4 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch in-
nert 90 Tagen nach der Entdeckung neuer Tatsachen beziehungsweise
neuer Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer macht glaub-
haft, dass er von den neuen Tatsachen (Wegzug seiner Familienange-
hörigen nach Tadschikistan) beziehungsweise Beweismitteln (tadschi-
kische Ausweisschriften der Familienmitglieder) erst nach dem 9. Juli
2007 (Datum des angefochtenen Urteils; vgl. Revisionsgesuch S. 5
und 6) Kenntnis erhielt. Damit erfolgte die Revisionseingabe vom
4. September 2007 rechtzeitig.
2.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, weshalb er legitimiert ist. Folglich ist auf das frist-
und formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten (Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 f. VwVG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG).
3.
3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
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deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids
des Bundesverwaltungsgerichts kann gemäss Art. 45 VGG sinnge-
mäss aus den in Art. 121-128 BGG genannten Gründen verlangt wer-
den.
3.2 Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt
werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
gemacht werden können (Art. 46 VGG).
3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt
werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frü-
heren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid (im ordentlichen
Verfahren) entstanden sind. Es handelt sich also um unechte Noven
(vgl. NICOLAS VON WERDT, in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS
GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 526, RN 7).
Erheblich im Sinne von 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind neue Tatsachen
und Beweismittel dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffen-
der rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen (vgl.
VON WERDT, a.a.O, S. 526 f., RN 10 ff.; KARL SPÜHLER/ANNETTE
DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Zürich/St. Gallen 2006, S. 229, RN 5)
Nachträglich erfahrene oder aufgefundene erhebliche Tatsachen und
Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn
sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt
nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibrin-
gung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. EMARK
1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., S. 229,
RN 4, m.w.H).
4.
4.1 Hinsichtlich des angerufenen Revisionsgrundes bringt der Ge-
suchsteller im Wesentlichen Folgendes vor: Das Bundesverwaltungs-
gericht habe in seinem Urteil vom 9. Juli 2007 bezüglich der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Gesuchstellers nach Af-
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ghanistan auf die Rechtsprechung der ARK verwiesen. Dieser Recht-
sprechung zufolge gelte der Vollzug der Wegweisung nach Kabul nur
unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere des
Bestehens eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie konkreter
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und einer
gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Das Gericht sei in seinem
Entscheid davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller in Kabul über
ein familiäres Netz verfüge, mit dessen Unterstützung er ebenfalls eine
wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können, weshalb der
Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet worden sei.
Etwa im Oktober 2006 seien die (Verwandten) des Gesuchstellers
jedoch nach Tadschikistan geflüchtet. Die (...) Schwester des
Gesuchstellers sei verheiratet und lebe schon seit längerer Zeit nicht
mehr in Kabul. Weitere Verwandte in Kabul habe der
Beschwerdeführer nicht. Seine Eltern stammten nicht aus Kabul,
sondern aus der Provinz C._______. Er gehe sogar davon aus, dass
er überhaupt keine weiteren Verwandten habe, da seine Eltern seines
Wissens keine Geschwister hätten. Das Haus seiner Eltern in Kabul
werde gemäss einem Bekannten von einer anderen Familie bewohnt.
Das Lebensmittelgeschäft, welches der Gesuchsteller in Kabul geführt
habe, habe die Familie bereits früher aufgeben müssen, da keine
Miete mehr habe bezahlt werden können. Damit verfüge der Ge-
suchsteller in Kabul weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch
über eine gesicherte Wohnsituation. Auch von der Sicherung seines
Existenzminimums könne nicht ausgegangen werden. Damit seien die
Voraussetzungen, unter welchen der Vollzug der Wegweisung nach
Kabul als zumutbar erachtet werden könne, nicht erfüllt. Mit dem Revi-
sionsgesuch reichte der Gesuchsteller Telefaxkopien von angeblich
tadschikischen Asylbewerber-Ausweisen seiner Familienangehörigen
zu den Akten, welche seine Vorbringen belegen sollen.
Ferner schildert der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe, wes-
halb er die Ausreise der Familienangehörigen aus Kabul nicht bereits
im Beschwerdeverfahren habe geltend machen können. Er sei zwar
seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig mit seiner Familie über
einen Bekannten telefonisch in Kontakt gestanden und habe durch die-
sen im November oder Dezember 2006 auch erfahren, dass die Famili-
enangehörigen nicht mehr in ihrem Haus lebten. Hingegen habe er
erst anlässlich eines Anrufs nach Erhalt des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts erfahren, dass seine Angehörigen nach B._______/Tad-
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schikistan ausgereist seien. Sie seien aus Kabul geflüchtet, weil sie
von der Person, welche der Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfah-
ren als Verfolger erwähnt habe ein den Taliban nahestehender
Paschtune , bedroht worden seien. Somit bringe der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel (die tadschikischen Ausweis-
schriften seiner Angehörigen) vor, welche im Zeitpunkt des Bundesver-
waltungsgerichtsurteils vom 9. Juli 2007 bereits bestanden hätten, von
denen er jedoch keine Kenntnis gehabt habe.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Urteil vom
9. Juli 2007 zur Einschätzung, der Vollzug der Wegweisung des Ge-
suchstellers in den Heimatstaat sei als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten. Es stützte sich dabei auf die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission/EMARK 2003 Nr. 10 und 30, welche sich einge-
hend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem
Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt hat.
Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen,
insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicher-
ten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. Im Jahr 2006 bestätigte die
ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). In seinem Urteil
vom 9. Juli 2007 sah das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlas-
sung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Gericht ging auf-
grund der damaligen Aktenlage davon aus, dass der Gesuchsteller ei-
ner wohlhabenden Familie entstamme, die in Kabul wohnhaft sei, bei
welcher er nach seiner Rückkehr wieder werde leben und dank wel-
cher er eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können.
5.
5.1 Die Anwendung der oben genannten Massstäbe führt im vorlie-
genden Fall zum Schluss, dass die ins Recht gelegten Beweismittel
(vgl. oben Bst. D. und E. 2.4) rechtzeitig geltend gemacht und als er-
heblich zu bewerten sind.
5.2 Die als Faxkopien eingereichten tadschikischen Ausweisschriften
der Familienangehörigen des Gesuchstellers wurden am 4. April 2007
ausgestellt. Sie weisen aus, dass die Einreise nach Tadschikistan am
31. März 2007 erfolgte. Der Gesuchsteller gibt in seiner Revisionsein-
gabe an, dass es ihm zwischen November/Dezember 2006 bis nach
dem Erhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelungen
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sei, mit seinen Familienangehörigen telefonisch in Kontakt zu treten.
Erst danach habe er erfahren, dass sie im Oktober 2006 nach Tadschi-
kistan ausgereist seien. In seiner Eingabe vom 27. September 2007
ergänzt er sodann, dass die Familienangehörigen damals erst proviso-
rische Aufenthaltsbewilligungen mit einer Gültigkeitsdauer von sechs
Monaten erlangt hätten. Bei den Anfang April 2007 ausgestellten, vor-
liegenden Ausweisschriften mit einjähriger Gültigkeit sei dann der
31. März 2007 als Einreisedatum eingeschrieben worden.
5.3 Unabhängig vom genauen Datum der Einreise der Familienange-
hörigen des Gesuchstellers in Tadschikistan - im Oktober 2006 oder im
März 2007 - steht fest, dass diese vor dem Ergehen des Urteils vom
9. Juli 2007 stattgefunden hat.
Im Weiteren erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsteller erst nach
dem Ergehen dieses Urteils vom neuen Aufenthaltsort seiner Familien-
angehörigen Kenntnis erhielt, weshalb er diese Tatsache dem Gericht
nicht bereits vorher zur Kenntnis hat bringen können. Seine Darlegun-
gen (vgl. Revisionsgesuch S. 5 f.) sind plausibel und überzeugend.
Schliesslich ist die vorgebrachte Tatsache als erheblich zu bezeichnen,
da im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtli-
che Würdigung der Vollzugshindernisse der Wegweisung des Gesuch-
stellers wie nachfolgend (E. 7) erläutert anders ausfallen wird.
6.
Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer er-
heblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben, weshalb der Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2007
aufzuheben und das auf die Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges beschränkte Beschwerdeverfahren wieder aufzuneh-
men ist. Der Erlass eines neuen Urteils bildet nicht mehr Bestandteil
des Revisionsverfahrens, womit auf das neue Verfahren (E-8068/2007)
die für das Beschwerdeverfahren massgeblichen Vorschriften und
Grundsätze anzuwenden sind (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 165). Es
ist somit im Folgenden zu prüfen, ob der vom BFM mit Verfügung vom
13. Februar 2003 angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist, oder ob ein Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, welches zur
Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz führt.
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No-
vember 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen ge-
geben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Da sich der Voll-
zug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufge-
zeigt - als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter ge-
hende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit.
7.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG wird auf den Vollzug der Wegwei-
sung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betrof-
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fene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefähr-
dung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Ge-
fahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
7.2.1 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage
in Afghanistan kontinuierlich. Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 9 letzt-
mals eine Situationsanalyse publiziert, in welcher sie zum Schluss
kam, dass einer Rückkehr nach Kabul unter den in EMARK 2003 Nr.
10 erwogenen strengen individuellen Bedingungen grundsätzlich
keine Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stün-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im heuti-
gen Zeitpunkt von dieser Praxis abzuweichen, weshalb auf die Ausfüh-
rungen im genannten Entscheid der ARK zu verweisen ist (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102).
7.2.2 Es stellt sich daher die Frage, ob im Falle des Beschwerdefüh-
rers individuelle Gefährdungskriterien vorliegen, welche einer Rück-
kehr in sein Heimatland entgegen stehen. Diesbezüglich ist festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführer wie aufgrund der nunmehr vorlie-
genden Beweismittel erstellt ist über kein tragfähiges Beziehungs-
netz in Kabul mehr verfügt. Gemäss den widerspruchsfreien und nach-
vollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der beiden
Befragungen, welche auch mit den im Beschwerde- beziehungsweise
im vorliegenden Revisionsverfahren gemachten Aussagen überein-
stimmen, ergibt sich hinsichtlich seiner familiären und wirtschaftlichen
Situation in Afghanistan folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer
ist in Kabul geboren und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt, wo er
seinen Lebensunterhalt mit dem Betrieb eines (Geschäfts) bis im
Jahr 1998 beziehungsweise eines (Geschäfts) bestritt (vgl. A2, S. 2;
A6, S. 3 und 4). Der (Geschäft) (Name des Geschäfts) - wurde im
Jahr 1998 von den Taliban geschlossen und mit dem Vorwurf, (...),
amtlich versiegelt (vgl. A2, S. 5; A6, S. 3 und 6; A8:
Beweismittelcouvert mit Fotografien des verriegelten [Name des
Geschäfts]). Der Beschwerdeführer war gezwungen, den (Geschäft)
aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. A6, S. 4; Revisionseingabe S. 8)
ebenfalls zu schliessen. Ferner gab der Beschwerdeführer im Jahr
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2001 zu Protokoll, dass (präzise Angaben zu den
Familienverhältnissen) (vgl. die im Beschwerdeverfahren hierzu
eingereichten Beweisunterlagen). Bis auf die verheiratete Schwester
reisten seine (...) Verwandten (...) im Jahr 2006 nach Tadschikistan
aus. Die auf den Telefax-Kopien der tadschikischen Ausweise der in
C._______ gebürtigen (vgl. Revisionsgesuch, S. 8) (...)
angegebenen Namen und das darauf eingeschriebene Geburtsdatum
des (...) entsprechen übrigens den Angaben, die der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen machte (vgl. A2, S.
1; A6, S. 3 und Beilagen zu Bundesverwaltungsgerichtsakte 7). Aus
diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der sich seit sechs Jah-
ren in der Schweiz befindende Beschwerdeführer in Kabul heute we-
der ein familiäres Beziehungsnetz noch eine gesicherte Wohnsituation
vorfinden oder sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könnte.
7.2.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte ist
der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne von Art. 14a
Abs. 4 ANAG zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine
Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nä-
here Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 14a Abs. 6 ANAG be-
dingen würde.
7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 13. Februar 2003 teil-
weise soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend aufzuheben
und das BFM anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln.
Seite 11
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfah-
ren keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG).
8.2 Mit Urteil vom 9. Juli 2007 wurden dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren Fr. 600.- auferlegt, welche vom Beschwerderfüh-
rer am 20. August 2007 entrichtet worden sind. Für das lediglich im
Wegweisungsvollzugspunkt wieder aufgenommene Beschwerdever-
fahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
sind die Kosten für den Rest Asylpunkt des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von Fr. 300.- zu belassen und mit dem bereits einbezahl-
ten Betrag von 600.-- zu verrechnen. Dem Beschwerdeführer sind so-
mit vom Bundesverwaltungsgericht Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
8.3 Dem Beschwerdeführer ist sodann gestützt auf Art. 64 Abs. 1
VwVG (i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.
m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen Kosten sowohl im Revisions- als auch im Beschwerdeverfahren
zuzusprechen. Gestützt auf die als angemessen zu erachtende Kos-
tennote seiner Rechtsvertreterin in der Revisionssache vom 18. Okto-
ber 2007 ist die vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren
auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 1'164.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dem im Beschwerdeverfahren von ei-
nem anderen Rechtsvertreter vertretenen Beschwerdeführer ist ange-
sichts seines im Vollzugspunkt teilweisen Obsiegens auch dafür
eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Für
das Beschwerdeverfahren liegt zwar seitens des damaligen Rechtsver-
treters des Beschwerdeführers keine Kostennote vor; nachdem sich je-
doch der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, ist
die vom BFM für das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren an-
teilmässig zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf
Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesver-
waltungsgericht vom 9. Juli 2007 wird aufgehoben und das Beschwer-
deverfahren wird soweit die Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges betreffend wieder aufgenommen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
13. Februar 2003 wird teilweise soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5
betreffend aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln.
3.
Im Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die im Beschwerdeverfahren erhobenen Kosten von Fr. 600.- (vgl.
Endurteil vom 9. Juli 2007) werden zur Hälfte, d.h. in der Höhe von Fr.
300.--, vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das Revisionsverfahren vom Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'164.-- entrich-
tet.
6.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das wieder auf-
genommene Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 400.-- zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren; 2 Foto-
grafien)
- die Vorinstanz (per Kurier) mit den Akten N _______ (unter Hinweis
auf Ziffer 2 und 6 des Dispositivs), in Kopie
Seite 13
E-5871/2007
E-8068/2007
- (Kanton)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
Seite 14