B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5871/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
ohne Nationalität (Gaza),
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 13. März 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 23. März 2015 im EVZ und der Anhörung vom 17. Au-
gust 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen geltend, er
stamme aus B._______ im Gazastreifen (Palästinensisches Autonomiege-
biet). Im Jahr 1995 habe er seine Ehefrau geheiratet, mit der er acht Kinder
habe. Die Sicherheitslage in Gaza habe sich zusehends verschlechtert,
verschiedene Gruppierungen hätten sich immer wieder beschossen und er
habe sich deshalb nur noch sporadisch auf die Strasse getraut, weshalb er
nicht mehr seiner Tätigkeit als Gemüsehändler auf dem Markt habe nach-
gehen können. Er leide zudem an Bluthochdruck. Im Oktober 2011 bezie-
hungsweise zirka im Frühjahr 2013 habe er B._______ verlassen, sei via
Ägypten nach Libyen gereist, wo er als Taglöhner gearbeitet habe. Im Früh-
ling 2015 sei er zufolge der dortigen kriegerischen Auseinandersetzungen
nach Italien und weiter in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte seinen am 3. April 2016 abgelaufenen Rei-
sepass zu den Akten ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2015 – eröffnet am 1. September 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung argumentierte es,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen würden auf
der allgemein schwierigen Situation und der verbreiteten Gewalt in Gaza
basieren. Sie seien nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31),
zumal er vorgebracht habe, keine Probleme mit den heimatlichen Behör-
den gehabt zu haben.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
ein. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 (Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs und Festsetzung der Ausreisefrist) und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Sache zur er-
neuten Prüfung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Wei-
ter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung
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der die Beschwerdeschrift unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin.
D.
Mit Verfügung vom 23. September 2015 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Es hiess die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gut und ordnete antragsgemäss die vormals zuständige
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud es die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung mit Frist bis zum 8. Ok-
tober 2015 ein.
E.
Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte das SEM eine Vernehmlas-
sung ein.
F.
Am 19. Oktober 2015 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht.
G.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2016 ersuchte
die damalige amtliche Rechtsbeiständin aufgrund eines Stellenwechsels
den rubrizierten und mittels Vollmacht vom 21. September 2015 manda-
tierten Rechtsvertreter als neuen amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
H.
Mit Schreiben vom 23. August 2016 informierte das Gericht die Regional-
stelle Ostschweiz des Heks, dass aufgrund der Spruchreife des Verfahrens
das Gesuch um Wechsel der amtlichen Rechtsbeistandschaft mit dem vor-
liegenden Urteil zu behandeln sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss den
Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit des angeordneten
Wegweisungsvollzugs. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen
Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylge-
suches sowie Anordnung der Wegweisung) sind unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen.
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer ein Palästinenser aus dem Gazastreifen ist
und angesichts des Umstandes, dass Palästina von vielen (namentlich
westlichen) Staaten, inklusive der Schweiz, völkerrechtlich nicht als unab-
hängiger Staat erkannt wird, verfügt er nicht über eine palästinensische
Staatsangehörigkeit. Er dürfte, zumal vom Erwerb der Staatsangehörigkeit
eines Drittstaates nichts bekannt ist, in völkerrechtlicher Hinsicht staaten-
los sein (vgl. im Einzelnen LEX TAKKENBERG, The Status of Palestinian Re-
fugees in International Law, Oxford 1998, S. 178 ff.). Seine mögliche Staa-
tenlosigkeit ist bisher nicht behördlich festgestellt worden und bildet auch
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nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal sie
nicht Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung war.
4.2 Auch wenn von der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen wird – und sogar wenn diese behördlich festgestellt wäre – könnte
er aus dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechts-
stellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) kein Anwesenheitsrecht in der
Schweiz ableiten. Dieses Übereinkommen regelt die Rechtsstellung der
Staatenlosen, gewährt jedoch keine Ansprüche auf Zulassung in ein Land
beziehungsweise auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Massgeblich
ist diesbezüglich das innerstaatliche Recht. In Art. 31 nimmt das Überein-
kommen zwar Bezug auf die Ausweisung einer staatenlosen Person; diese
Bestimmung setzt indessen einen rechtmässigen Aufenthalt im Gebiet des
Signatarstaates voraus und ist auf die Problematik der Wegweisung von
Personen ohne Aufenthaltstitel nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Ent-
scheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4e).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Grund-
satz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlings-
eigenschaft keine Anwendung findet. Es sind zudem keine anderweitigen
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völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar und auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Gazastreifen lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Beschwerde-
führer bringt diesbezüglich denn auch nichts Substanzielles vor. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.
5.3
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine
fundierte Ausbildung und jahrelange Berufserfahrung. Es sei daher davon
auszugehen, er könne nach einer Rückkehr wieder für seinen Lebensun-
terhalt sorgen. Weiter würde er in seiner Heimat über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz – bestehend aus der Ehefrau, den Kindern, mehreren Ge-
schwistern sowie weiteren Verwandten – verfügen, welches ihn bei der
Reintegration unterstützen könne. Seine gesundheitlichen Probleme wür-
den gemäss Aktenlage keine medizinische Behandlung verlangen, die in
Gaza nicht zugänglich wäre.
5.4.2 Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Rechtsmittelschrift mehrere
Berichte der UNO und macht dabei geltend, die sozio-ökonomische Lage
in Gaza sei aktuell so schlecht wie noch nie. In Gaza bestehe eine akute
Wasserkrise. Die militärischen Operationen der vergangenen Jahre hätten
zudem zu immensen Schäden an der Infrastruktur geführt, was eine wirt-
schaftliche Entwicklung verunmöglichen würde. Im Jahr 2014 habe die Ar-
beitslosigkeit bei 44 % gelegen, wobei diese Zahl wegen versteckter Ar-
beitslosigkeit in Wirklichkeit noch um einiges höher sein dürfte. Bei beste-
hendem wirtschaftlichem Entwicklungsstillstand sei Gaza nicht überle-
bensfähig, was sich negativ auf die humanitäre Situation und Infrastruktur
auswirken werde (vermehrte Konflikte, Massenarmut, Arbeitslosigkeit,
mangelnde Gesundheitsversorgung, Elektrizitäts- und Trinkwasserman-
gel). Überdies stehe die UNRWA (United Nations Relief and Works
Agency), von deren Lebensmittelversorgung die Hälfte der Bewohner ab-
hängig sei, vor ihrer grössten Finanzierungslücke. Auch die Familie des
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Beschwerdeführers leide oft Hunger und überlebe nur dank der Hilfe der
UNRWA. Seine an der Anhörung gemachte Aussage, seiner Familie gehe
es gut, sei so zu verstehen, dass alle am Leben seien und es ihnen den
Umständen entsprechend vergleichsweise gut gehe. Ausserdem komme
es täglich zu Schüssen auf Palästinenser in der Nähe des Grenzzaunes
und auf Personen in Fischerbooten, wobei auch tödliche Schüsse fallen
würden. Aufgrund des Gesagten und im Kontext des Konfliktes zwischen
Israel und Palästina sei ein erneuter Gewaltausbruch nicht von der Hand
zu weisen.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er werde in Gaza seine bis-
herige Tätigkeit als Gemüsehändler auf dem Markt nicht mehr ausüben
können, da es an Gemüse mangle. Entgegen der vorinstanzlichen Erwä-
gungen verfüge er lediglich über eine normale Schulbildung von neun Jah-
ren und über keine besonderen Qualifikationen. Zudem sei er schon vor
drei Jahren aus Gaza ausgereist, sodass er nicht mehr auf ein soziales
Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Aufgrund dessen und vor dem Hin-
tergrund der prekären wirtschaftlichen Situation sei es ihm als 47-jähriger
und gesundheitlich angeschlagener Mann nicht möglich, ein Einkommen
für sich und seine zehnköpfige Familie zu generieren. In der Folge würde
er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.
5.4.3 In der Vernehmlassung vom 28. September 2015 hält die Vorinstanz
an den Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung fest. Auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2012 vom 6. November 2013 ver-
weisend stellt sie klar, dass nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Gaza auszugehen sei. Der Beschwerdeführer
befinde sich, abgesehen von einem zu hohen Blutdruck, in einer stabilen
gesundheitlichen Situation. Er verfüge über eine abgeschlossene Schulbil-
dung und langjährige Berufserfahrung in diversen Arbeitsbereichen. Dem-
nach sei es ihm zuzumuten, in Gaza erneut eine Arbeit zu suchen.
5.4.4 In der Replik vom 19. Oktober 2015 wendet der Beschwerdeführer
ein, die aktuelle Situation in Gaza sei aufgrund der gewalttätigen Auseinan-
dersetzungen in den besetzten Gebieten seit dem 1. Oktober 2015 sehr
angespannt. Es sei zu zahlreichen Verletzten und Todesopfern gekommen.
Er betont, dass er aufgrund seiner individuellen Lebensumstände im be-
sonderen Masse von der wirtschaftlich aussichtlosen Situation und der auf-
flammenden Gewalt betroffen sei. Im Weiteren könne bei ihm entgegen der
vorinstanzlichen Auffassung nicht von Berufserfahrung gesprochen wer-
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den, da er weder eine Berufsbildung absolviert noch eine Tätigkeit mit be-
sonderen Fähigkeiten ausgeübt habe. Er sei lediglich sporadisch als Ge-
müseverkäufer oder Hilfsarbeiter tätig gewesen. Da er Gaza letztlich des-
halb verlassen habe, weil er nicht mehr als Gemüseverkäufer habe arbei-
ten können, sei entgegen der Auffassung des SEM nicht davon auszuge-
hen, dass er wieder eine Arbeit finde.
5.5 Die Verhältnisse im Gazastreifen sind seit dem seit 1948 andauernden
israelisch-palästinensischen Konflikt prekär. Die Interventionen der israeli-
schen Streitkräfte zogen grosse Teile der Bevölkerung in Mitleidenschaft.
Die seit Ende der 1980er Jahre bestehenden innerpalästinensischen
Spannungen zwischen der Fatah und der Hamas bilden einen weiteren
Unsicherheitsfaktor. Trotzdem ist gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts auch nach der israelischen Militäroperation im Jahr
2014 nicht von einer generellen Unzumutbarkeit für aus dieser Region
stammende staatenlose Palästinenser auszugehen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6427/2014 vom 18. November 2014 und E-
3488/2012 vom 5. November 2013). An dieser grundsätzlichen Beurteilung
hat sich mangels Ereignissen oder Entwicklungen von entscheidrelevanter
Bedeutung nichts geändert. Daran vermögen auch die in der Replik vom
19. Oktober 2015 erwähnten gewalttätigen Auseinandersetzungen in den
besetzten Gebieten nichts zu ändern, da sich die Situation zwischenzeitlich
wieder entspannte (siehe United Nations Office for the Coordination of Hu-
manitarian Affaires [OCHA], Fragmented Lives, Humanitarian Overview
2015, June 2016, S. 3).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in erwerbsfähigem Alter
befindenden Mann, der sich gemäss Aktenlage in einer, von Blutdruckprob-
lemen abgesehen, stabilen gesundheitlichen Situation befindet. Vor seiner
Ausreise konnte er gemäss seinen Aussagen aufgrund gewalttätiger Aus-
einandersetzungen nicht regelmässig arbeiten. Der nun schon zwei Jahre
bestehende und grundsätzlich eingehaltene Waffenstillstand zwischen Is-
rael und der Hamas sowie der seit dem Jahr 2015 vermehrte Warenverkehr
über die Grenzübergänge des Gazastreifens (vgl. OCHA, Gaza Crossings‘
Operations Status, September 2016) lassen eine Fortführung seiner Händ-
lertätigkeit im Gazastreifen jedoch als realistisch erscheinen. Er verfügt zu-
dem über ein weites familiäres Beziehungsnetz. Seine Familie wohnt in
einem Haus, wird von der UNRWA unterstützt und lebt gemäss seinen An-
gaben gut. Die entsprechenden Aussagen sind zumindest dahingehend zu
interpretieren, dass sich seine Frau und die Kinder nicht in einer existenzi-
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ellen Notlage befinden. Seine zwei ältesten Söhne absolvieren eine beruf-
liche Ausbildung in einer Schreinerei und dürften in naher Zukunft zum Fa-
milieneinkommen beitragen können (vgl. Akten der Vorinstanz A18/12 F
14). Auch durch seinen Bruder, der als Schreiner arbeite, und durch die
UNRWA dürfte der Beschwerdeführer eine gewisse Unterstützung erfahren
(vgl. A18/12 F 19 und 97–100). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass
er seit Geburt und bis zu seiner Ausreise mehrere Jahrzehnte in der glei-
chen Ortschaft lebte. Es ist daher davon auszugehen, dass er trotz seiner
mehrjährigen Abwesenheit neben dem familiären auch über ein soziales,
bei der Reintegration hilfreiches Beziehungsnetz verfügt. Vor diesem Hin-
tergrund ist trotz der unbestritten schwierigen ökonomischen und humani-
tären Verhältnisse in Gaza nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in den Gazastreifen einer dadurch bedingten,
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre.
Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
5.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Wie es sich im Einzelnen mit der
Wiedereinreise in den Gazastreifen verhält, braucht an dieser Stelle nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Die Beschwerdeinstanz auferlegt sich
angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständi-
gen Behörden mit Fragen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung
besser vertraut sind, regelmässig eine gewisse Zurückhaltung bei der Prü-
fung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Weiteren obliegt es
dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. dazu Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde, inklusive das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vor-
instanz zwecks erneuter Prüfung des Sachverhalts, ist abzuweisen.
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Seite 10
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 23. September 2015 gewährten unentgeltlichen Pro-
zessführung zu verzichten.
7.2 Dem Ersuchen vom 21. Juli 2016, den rubrizierten und mittels Voll-
macht vom 21. September 2015 ebenfalls mandatierten Rechtsvertreter
anstelle der vormals zuständigen Rechtsvertreterin als amtlichen Rechts-
beistand nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beizuordnen, ist stattzugeben.
Das Honorar der ursprünglich eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist
bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die
Kostennote vom 19. Oktober 2015 weist einen Betrag von Fr. 1‘707.50 (in-
klusive Auslagen) aus, welcher mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– be-
rechnet wurde. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stun-
denansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der
zeitliche Aufwand erscheint als angemessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtaufwand von acht Stunden
zu Fr. 150.– ausgegangen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 1‘307.– (in-
klusive Fr. 107.– Auslagen) ergibt. Nachdem sich aus den Akten keine Hin-
weise ergeben, wonach der rubrizierte amtliche Rechtsbeistand verrechen-
bare Aufwendungen gehabt hätte im Zusammenhang mit vorliegendem
Beschwerdeverfahren, ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der ursprünglich eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin, Silke Scheer,
wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘307.– zu-
gesprochen. Der rubrizierte amtliche Rechtsbeistand erhält keine Entschä-
digung.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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