B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-587/2018
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Remo Gilomen,
Gilomen & Brigger Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. August 2015 (nachfol-
gend Erstbefragung) machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea
aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie sei im Januar 2015 auf der
Suche nach Arbeit ausgereist, zumal ihr Mann zu diesem Zeitpunkt im Ge-
fängnis gewesen sei und sie ihre Familie nicht mehr habe versorgen kön-
nen. Anlässlich der Anhörung vom 26. Mai 2017 (nachfolgend Zweitbefra-
gung) machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea verlassen, weil
sie im (…) für zwei Monate inhaftiert worden sei. Finanzielle Probleme
habe sie nie gehabt. Ihr Mann sei nach ihrer Ausreise ihretwegen inhaftiert
worden.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter
Beilage eines Arztberichts vom 21. Januar 2018 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 27. De-
zember 2017 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht seien die zuständigen Behörden des Kantons anzuwei-
sen, bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils von Vollzugsmassnah-
men abzusehen. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin unter
Beilage einer Einsatzbestätigung der Direktion für Bildung, Soziales und
Sport der Stadt Bern vom 18. Januar 2018 sowie eines Kontoauszugs vom
30. September 2017, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
D.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
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sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus
Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsge-
richt kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil
publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (insb. E. 5.1). Nach
der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
drohe. Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird. Die Vorinstanz stützt sich
zutreffend auf dieses neue Urteil. Nach diesem bedarf es nun für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der il-
legalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Eine asylsuchende Person muss diese
zusätzlichen Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Was die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin anbelangt, hat die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf
den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind
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weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird stringent begründet, welche Angaben un-
glaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Er-
klärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es
liegen mithin keine Anknüpfungspunkte im Sinne der neuen Rechtspre-
chung vor.
So macht die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung geltend, ihr
Ehemann sei in Haft gewesen und sie habe die Familie nicht mehr ernäh-
ren können, weshalb sie im Januar 2015 auf der Suche nach Arbeit aus
Eritrea ausgereist sei (SEM-Akten, A3, S. 4). Gemäss Zweitbefragung will
sie indes im (…) oder (…) in Eritrea für zwei Monate inhaftiert worden sein,
weil ihre Schwester verschwunden sei und weil sie bei ihrer Verwaltungs-
arbeit Probleme mit ihrem Vorgesetzten gehabt haben will (SEM-Akten,
A18, S. 5 f., F39). Finanzielle Probleme habe sie nie gehabt (SEM-Akten,
A18, S. 7, F44). Ihr Ehemann sei aufgrund ihrer Ausreise inhaftiert worden
(SEM-Akten, A18, S. 4 ff., F34, F39, F43 und F153). Widersprüche wie
diese kann sie nicht plausibel erklären (z. B. SEM-Akten, A18, S. 7, F44
und S. 19, F171). Folglich ist der Fluchtgeschichte und insbesondere der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bereits der Boden entzogen (E-
MARK 1993/3 E. 3 S. 13). Hinzu kommen weitere gravierende Widersprü-
che und oberflächliche, stereotype Ausführungen, die nicht von Selbster-
lebtem, sondern von einem offensichtlich konstruierten Sachverhalt zeu-
gen (z. B. SEM-Akten, A18, S. 11, F84 gegen S. 12, F91 ff. oder S. 10, F80
ff. gegen S. 11, F87). Der Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, ihre
Angaben in der Zweitbefragung seien als ergänzende Ausführungen zur
Erstbefragung zu betrachten, geht ins Leere. So sind sogar die gleichblei-
benden Sachverhaltselemente (beispielsweise die Inhaftierung des Ehe-
mannes) diametral voneinander abweichend. Die Rüge, die
Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Art. 9 BV ist unbegründet. Ferner
wurde die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn der Erstbefragung über
ihre Mitwirkungspflichten aufgeklärt, insbesondere darüber, dass ihre Ant-
worten vollständig und wahrheitsgetreu sein müssen. Ihr wurde ebenfalls
mitgeteilt, dass sie ohne Furcht und frei sprechen könne, zumal den hei-
matlichen Behörden nichts mitgeteilt werde (SEM-Akten, A3, S. 1 f.). Die
Kenntnisnahme hiervon hat sie unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hin-
tergrund gehen ihre Erklärungsversuche – sie sei durch die Strapazen der
Flucht verängstigt gewesen und die Sorge um ihre Kinder habe sie davon
abgehalten, in der Erstbefragung über ihre Inhaftierung zu sprechen –
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ebenfalls ins Leere. Auch ist die geltend gemachte Konzentrationsschwä-
che keine Entschuldigung für die gravierenden Widersprüche in zentralen
Punkten der Fluchtgeschichte oder das Nichtnennen solcher.
Vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn
Jahren und der offensichtlich unglaubhaft geschilderten Fluchtgeschichte,
ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entweder
vom Dienst befreit oder regulär aus ihrer Dienstpflicht entlassen wurde und
danach ausgereist ist. Es ist jedenfalls – gestützt auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m.
E. 13.3 (ebenfalls als Referenzurteil publiziert) – vorliegend davon auszu-
gehen, dass sie Eritrea erst nach Leistung der Dienstpflicht verlassen hat,
war sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea doch mindestens 39 Jahre
alt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Vorliegen so-
wohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer
Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen
muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 eingehend
analysiert (E. 12 f.). Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Per-
sonenkategorien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist anzunehmen, dass Asylsuchende, die im
Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem
dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen
bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten
haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leis-
ten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig
mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu
haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeich-
nen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dor-
tige E. 16.6 und weitere Nachweise).
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Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist anzu-
nehmen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienstpflicht
befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wie-
der verlassen dürfen.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin ist eine verheiratete Frau mit Kindern und
war mindestens 39 Jahre alt, als sie Eritrea verlassen hat. Ihre Fluchtge-
schichte ist unglaubhaft ausgefallen. Es ist nicht auszuschiessen, dass sie
vom Militärdienst befreit wurde oder ihre Dienstpflicht bereits erfüllt hat.
Somit ist gemäss der aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
davon auszugehen, dass sie weder eine Strafe zu gewärtigen hat noch bei
einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst eingezogen wird. Ob sie
bereits über einen Diaspora-Status verfügt, oder einen solchen aufgrund
ihrer bereits längeren Landesabwesenheit erlangen kann, muss vorliegend
nicht erörtert werden. Auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen
ist nicht weiter einzugehen.
7.2.4 Zusammenfassend erweist sich, dass im vorliegenden Fall die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der
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in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführerin im Fall ihrer Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung droht. Da die 43-jährige Beschwerdeführerin offensicht-
lich unglaubhafte Angaben gemacht hat, kann auch nicht – wie auf Be-
schwerdeebene behauptet – geglaubt werden, dass sie ihrer Dienstpflicht
nicht bereits nachgekommen ist oder zumindest als verheiratete Frau mit
Kindern nicht von dieser befreit worden sein soll und damit bei einer Rück-
kehr in den Militärdienst eingezogen werden würde. Aufgrund der Mitwir-
kungspflichtverletzung können sich die Asylbehörden nicht in voller Kennt-
nis der Umstände zur geltend gemachten Verletzung von Art. 4 EMRK äus-
sern. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin diesbezüglich die Nachteile ih-
rer mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Es ist davon auszugehen, dass sie
ihre Nationaldienstpflicht erfüllt hat oder von dieser befreit wurde, mithin
nicht mehr in den eritreischen Militärdienst zurückkehren muss. Auf die ent-
sprechenden Beschwerdeausführungen – insbesondere betreffend Art. 4
EMRK – ist somit vorliegend nicht weiter einzugehen. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist
mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen noch liegen
sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon
deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le-
bensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispiels-
weise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bil-
dung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nach-
barland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind
keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu
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erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritre-
ischen Diaspora, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das
Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass
die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss
der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und
gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK
2005 Nr. 12), heute nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die
Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der
schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen
nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn
besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Be-
schwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung vor Ort, wo sie mindestens
39 Jahre lang leben konnte. Ihr Ehemann, ihre Kinder, ihre Familienange-
hörige und diejenigen ihres Mannes leben ebenfalls in Eritrea (z. B. SEM-
Akten, A3, S. 3 und 5). Zudem lebte sie im Haus ihres Vaters mit ihrer Fa-
milie (SEM-Akten, A18, S. 5, F39). Es sind mithin keine persönlichen
Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Be-
schwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine exis-
tentiell bedrohliche Situation geraten. Die auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Gesundheitsprobleme sind ebenfalls nicht geeignet, an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs etwas zu ändern. Der Vorinstanz
sind – entgegen den Beschwerdeausführungen – keine Verfahrensfehler
vorzuwerfen. So sind keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig und
bestätigte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung gesund zu sein
(SEM-Akten, A3, S. 8). Aufgrund der Erklärung anlässlich der Zweitbefra-
gung musste die Vorinstanz ebenfalls nicht von einem zu berücksichtigen-
den Gesundheitsproblem ausgehen (SEM-Akten, A18, S. 20, F173 f.). Das
erst auf Beschwerdeebene eingereichte Arztzeugnis lässt keinen anderen
Schluss zu. Eine Migräne (auch chronische Migräne) oder ein Verdacht auf
eine depressive Episode stellt kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
Dass ein negativer Asylentscheid als belastend empfunden wird, liegt in
der Natur der Sache. Die Folgen stellen indes kein Wegweisungshindernis
dar. Sodann steht es der Beschwerdeführerin frei, vor der Ausreise bei der
Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Gemäss der aktualisier-
ten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea zumutbar.
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Seite 11
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Antrag, es seien die zuständigen Behörden anzuweisen von Vollzugs-
massnahmen abzusehen, ist gegenstandslos. So wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellt indes ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da
die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistands gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten auf-
grund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Rechtsvertreter ist durch
das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in Höhe von
Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
E-587/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Herrn Rechtsanwalt Remo Gilomen wird zu Lasten des Gerichts ein amtli-
ches Honorar in Höhe von Fr. 1‘000.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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