Abtei lung V
E-5872/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
A._______,
Togo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2006 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5872/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie B._______ aus
Lomé, verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Ja-
nuar 2006 und gelangte am 27. Februar 2006 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. März 2006 wurde er im
Empfangszentrum (vormals: Empfangsstelle) zu seinen Personalien,
seinem Bildungsgang, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen
Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Be-
schwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Das Bundesamt
hörte den Beschwerdeführer am 16. März 2008 zu seinen Asylgründen
an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei seit (...) für die "Union des Forces du Changement" (UFC)
tätig gewesen, indem er Flugblätter verteilt und an Kundgebungen
teilgenommen habe. (...) habe er Flugblätter verteilt, welche zum
Boykott eines durch die Regierungspartei "Rassemblement du Peuple
Togolais" (RPT) organisierten Gottesdiensts aufgerufen hätten; unter
anderem habe er ein Flugblatt an eine Frau verteilt, welche ihn dar-
aufhin denunziert habe. In der Folge sei er von vier Personen in Zivil
festgenommen, sei zum D._______ gebracht und sein Motorrad sei
konfisziert worden. Er sei über die Kollaborateure ausgefragt worden,
habe deren Namen jedoch nicht verraten, weshalb man ihn während
einiger Stunden misshandelt habe. (...) Identitätsausweis, Mitgliedaus-
weis der UFC, eine Landkarte sowie ein Diplomzertifikat seien ihm zu-
rückgegeben worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer durch sein
Versprechen, mit den Behörden zusammenzuarbeiten, seine Freilas-
sung erreicht. Daraufhin sei er von einem Polizeibeamten in Zivil unter-
wegs vor einer Schule abgesetzt worden; man habe ihm eine Telefon-
nummer gegeben, über welche er die Polizei hätte informieren sollen,
um so die Mitglieder seiner Gruppe der UFC festnehmen zu können.
Nachdem der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei, habe er
seine Sachen gepackt und sich zu einer Tante an der Landesgrenze
begeben. Diese habe ihn mit einem Zöllner in Kontakt gebracht, der
ihn zu sich nach E._______ mitgenommen habe. Die Ehefrau des
Zöllners, F._______, habe seine Ausreise organisiert. Da der
Beschwerdeführer sich nicht mehr sicher gefühlt habe, habe er
E._______ auf dem Luftweg mit Ziel Italien verlassen, wobei er einen
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Reisepass benutzt habe, dessen Personalien ihm jedoch nicht bekannt
seien.
B.
Am 28. März 2006 liess das Bundesamt durch das Urkundenlabor der
Kantonspolizei Zürich einen Authentizitätsprüfung und einen wissen-
schaftlichen Vergleich der Fotografien von Identitätskarte und UFC-
Ausweis durchführen. Dabei ergaben sich keine objektiv erkennbaren
Fälschungsmerkmale respektive die Übereinstimmung der fotografier-
ten Person.
C.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 – eröffnet am 19. Mai 2006 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung
wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt.
D.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2006 an die vormals mit Beschwerden be-
treffend Asyl und Wegweisung befasste Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihm wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der
Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 24. August 2006 reichte der Beschwerdeführer die
Kopien zweier Vorladungen der Gendarmerie vom 9. Juni 2006 sowie
vom 24. Juni 2006 zu den Akten. Diese würden belegen, dass er in
Togo gesucht werde.
Am 16. März 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Bestätigung der Mitgliedschaft bei der UFC in der Schweiz,
datierend vom 3. Januar 2007 ein, und am 11. April 2007 legte er Un-
terlagen betreffend eine öffentliche Erklärung der UFC Schweiz (Inter-
net-Ausdruck mit dem Titel "Manifestation contre l'impunité devant le
Haut Commissariat des Nations Unies pour les Droits de l'Homme")
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sowie Fotografien einer Kundgebung ins Recht und führte dazu aus,
solche Kundgebungen seien gegen gegen das diktatorische Regime
Togos gerichtet, welches die Unterdrückung der Zivilbevölkerung
fortführe, die Mutigen ins Exil zwinge und eine ganze Generation
junger Menschen ob ihrer demokratischen Ideen verhöhne. Zudem
wies der Beschwerdeführer auf seine aktive Teilnahme an solchen
Manifestationen hin und legte dar, er werde für seine Kinder
weiterkämpfen, damit diese eines Tages den Frieden finden und in
Ruhe leben könnten.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 (Poststempel) wies der Beschwerde-
führer auf (...) hin und reichte verschiedene Fotografien im Original zu
den Akten (Originale der im Schreiben vom 16. März 2007 erwähnten
und in Kopie eingereichten Aufnahmen).
F.
Ende Januar 2009 übernahm der vorsitzende Richter die Verfah-
rensleitung von der bisher zuständigen Instruktionsrichterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt erachtete die Vorbringen teils zufolge nachge-
schobener teils zufolge nicht nachvollziehbarer sowie der allgemeinen
Erfahrung widersprechender Ausführungen als nicht glaubhaft ge-
macht. Ungeachtet dessen sei allein die einfache Mitgliedschaft bei
der UFC, bei welcher der Beschwerdeführer keine exponierte Stellung
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innegehabt habe, nicht geeignet, um daraus auf eine mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft drohende, asylrechtlich
beachtliche Verfolgungssituation zu schliessen, mithin würde allein die
Mitgliedschaft bei der UFC die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen auf die bei den Anhö-
rungen protokollierten Ausführungen hingewiesen und an deren
Glaubhaftigkeit festgehalten. Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass
er bei der zweiten mündlichen Anhörung in französischer Sprache
ohne Beisein eines Dolmetschers befragt worden sei.
Was seine Mitgliedschaft bei der UFC betreffe, berücksichtige die Vor-
instanz in ihren Erwägungen die Realität in Togo keineswegs. Auch
amnesty international halte im Jahresbericht fest, dass das Regime in
Togo willkürlich Personen verfolge, welche die Opposition unterstütze.
Aus den dabei angeführten Beispielen werde ersichtlich, dass eben
nicht nur hohe Parteifunktionäre, sondern auch Leute an der Basis
Opfer von Verfolgung werden könnten. Erschwerend komme bei ihm
hinzu, dass er sein Heimatland verlassen habe und folglich bei einer
Rückkehr zusätzlicher Gefahr ausgesetzt würde, was von der Vorins-
tanz nicht geprüft worden sei. Bezüglich der Feststellung des BFM, es
sei nicht nachvollziehbar, dass ihm bei der Freilassung der Mitglied-
ausweis und sein Identitätsausweis zurückgegeben worden sei, weist
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe auf entsprechen-
de Erlebnisse zweier Personen hin. Diese würden auch erklären, dass
in Togo G._______ ab dem Moment der Zusage zu einer Zusam-
menarbeit dieser Person auch das Vertrauen entgegenbringen könne.
Die Ausweise würden zudem dazu dienen, sein eigenes Vertrauen zu
gewinnen und ihn so auszunützen. Die Flucht aus Togo sei daher letzt-
lich auch erfolgt, um einer solchen Zusammenarbeit mit G._______ zu
entgehen.
Er habe sich für einen Wechsel in Togo eingesetzt, und könne nicht
das Vertrauen der Mitglieder seiner Partei enttäuschen und ohne wei-
teres für die RPT arbeiten. Um das Leben seiner Familie zu schützen
habe er sich rasch zur Flucht entschlossen, seine Familie jedoch nach
seiner Freilassung nicht informiert. Sobald er sich in Sicherheit ge-
wusst hätte, hätte er diese auch ausreisen lassen. Was die von BFM
aufgeführten zeitlichen Ungereimtheiten betreffe, gebe er zu, dass die-
se widersprüchlich ausgefallen seien. Indessen sei er damals unter
Schock gestanden. Ausserdem habe er keine Uhr gehabt, weshalb er
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keine genaueren zeitlichen Angaben habe machen können; er habe
sich aber auf die Zeit bezogen, zu welcher er das Taxi zum Flughafen
genommen habe; die Taxiuhr habe 14.38 Uhr angezeigt. Er ersuche
darum, dass – wie dies bei den eingereichten Ausweisen erfolgt sei –
Abklärungen vorgenommen würden, welche die Wahrheit seiner
Aussagen bestätigen könnten. Er habe in Lomé gut gelebt und sich nur
in die Schweiz begeben, um sein Leben in Sicherheit zu bringen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesu-
ches namentlich seine Tätigkeit als Mitglied der UFC geltend, derent-
wegen er verfolgt worden sei, und brachte im Lauf des Beschwerde-
verfahrens vor, er sei zudem aktives Mitglied der UFC Schweiz und
habe als solches an Kundgebungen teilgenommen sowie Artikel im In-
ternet publiziert.
4.3.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der um Asyl nachsu-
chenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/
Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). Entscheidend ist
somit, ob die geltend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder
die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint.
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die
Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers Anfang 2006
massgeblich verändert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen
Union, Togo unter gewissen Bedingungen wirtschaftliche Unterstüt-
zung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien
eine Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006
eine "Allgemeine politische Vereinbarung", welche Parlamentswahlen
im Jahr 2007 vorsah. Im Vorfeld dieser Wahlen konnten die Oppositi-
onsparteien friedliche Demonstrationen ohne gewalttätiges Eingreifen
durch die Sicherheitskräfte abhalten. Der während acht Jahren im Exil
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lebende Präsident der UFC, Gilchrist Olympio, sowie andere Exil-Op-
positionelle, kehrten für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurück.
Die Parlamentswahlen fanden am 30. Oktober 2007 statt und verliefen
gemäss verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair. Die
Oppositionspartei UFC errang bei diesen Wahlen 27 von 81 Sitzen.
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politi-
sche Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionel-
le nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert
aktiv sind (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5315/2006 vom 1. Mai 2009 mit diesen dort zitierten Quellen: AMNES-
TY INTERNATIONAL, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis
Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die Lage in Togo, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; FREEDOM HOUSE, Country Report, Togo
[2008], online auf der Website des Freedom House > Freedom in the
World > Edition 2008 > Togo, besucht am 30. März 2009).
4.3.3 In Anbetracht der dargelegten Entwicklung in Togo ist davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ob-
jektiv weder wegen seiner behaupteten Tätigkeiten für die UFC vor der
Ausreise noch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG drohen würde.
4.3.4 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Weg-
fall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu
beurteilen, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus
zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zu-
mutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auf "zwin-
gende Gründe" kann sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzun-
gen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen,
wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen
hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13, 2000 Nr. 2
E. 8b S. 20 f., 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46 f.).
Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling
reasons"; zur genauen Übersetzung dieses Begriffs in der in die Syste-
matische Sammlung des Bundesrechts aufgenommene deutschspra-
chige Version – nämlich "triftige Gründe" – vgl. EMARK 1995 Nr. 16
E. 6c S. 166) fallen auch traumatisierende Erlebnisse in Betracht, al-
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lerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind und bei der
betreffenden Person ein Langzeittrauma ausgelöst haben, dies in dem
Sinne, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglich-
keit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunfts-
staates in einen minimalen Kontakt zu treten, die auf besonders leid-
volle und intensive Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12 mit weiteren Hinweisen). Bestehende
psychische Blockaden im oben genannten Sinne können somit unter
Umständen auch dann als "zwingende Gründe" anerkannt werden,
wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und lediglich
eine Kontaktaufnahme mit seiner Botschaft notwendig wäre (vgl.
EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f. S. 170 ). Die psychologische Unmöglichkeit
bezieht sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf
den Staat, der diese "Schrecken" im früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13).
Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar ent-
nommen werden, dass er zu Beginn (...) festgenommen und dabei
auch während einiger Stunden stark geschlagen (vgl.
Empfangsstellenprotokoll S. 4) respektive zusätzlich auch auf ganz
andere Weise misshandelt worden sei (vgl. Protokoll der Anhörung zu
den Asylgründen S. 5 ff.). Jedoch hat weder der Beschwerdeführer
selber psychische Probleme im Sinne eines Langzeittraumas aufgrund
des im Heimatstaat angeblich Erlebten geltend gemacht noch ergeben
sich aus den Akten Hinweise auf eine solche Traumatisierung.
Insgesamt kann vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht auf eine psychologi-
sche Unmöglichkeit jeglicher Kontaktnahme mit dem togolesischen
Staat oder dessen Auslandvertretung geschlossen werden. Somit sind
keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu
erkennen.
4.3.5 Der Beschwerdeführer kann nach diesen Ausführungen nicht als
Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat damit – jedenfalls im
Ergebnis – zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
4.3.6 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers heute asylrechtlich
nicht relevant sind, kann vorliegend darauf verzichtet werden, auf Un-
glaubhaftigkeitselemente in den protokollierten Schilderungen des Be-
schwerdeführers näher einzugehen. Es erübrigt sich damit namentlich
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auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen in
der Beschwerde zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da die-
se – selbst unter Annahme deren Wahrheit – am Ergebnis nicht zu än-
dern vermöchten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.5 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu
beurteilen, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Togo dort einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Weg-
weisungsvollzug nach Togo gestützt auf die dort herrschende allgemei-
ne Lage nicht als generell unzumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 7.2 und
E-6721/2006 vom 26. Juni 2008).
Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rück-
kehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten. Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Angaben in Lomé ge-
boren und hat immer dort gelebt. Er hat eine Ausbildung als
H._______ absolviert und im Auftragsverhältnis gearbeitet sowie zwi-
schendurch als I._______ ein zusätzliches Einkommen erzielt. Es ist
ihm daher zumutbar, nach Lomé zurückzukehren und zu versuchen,
dort wiederum ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Dies umso
mehr, zumal seine Familienangehörigen – namentlich (...) (vgl. Emp-
fangsstellenprotokoll S. 2 f., Protokoll der Anhörung zu den Asylgrün-
den S. 2) – nach wie vor dort leben und er mithin über ein soziales Be-
ziehungsnetz in Lomé verfügt, was die Reintegration erleichtern dürfte.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – der
Beschwerdeführer ist gemäss vorliegenden Akten in der Schweiz ohne
Einkommen und die Rechtsbegehren konnten nicht als aussichtslos
bezeichnet werden (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) – ist jedoch vorliegend
von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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