Abtei lung V
E-5875/2006
{T 0/2}
koh/bos/scb
Urteil vom 14. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richterin Teuscher, Richter Dubey
Gerichtsschreiberin Bodenmann
A._______, geboren _______, Türkei,
wohnhaft _______,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. März 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der ledige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und alevitischen Glaubens aus X._______, Istanbul.
Am 6. März 2006 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und stellte am
selben Tag ein Asylgesuch. An der summarischen Befragung im Empfangszent-
rum Kreuzlingen vom 10. März 2006 und der direkten Anhörung durch das BFM
vom 21. März 2006 machte er folgende Angaben zu seinen Ausreise- und Asyl-
gründen:
Er habe bis im Juli 2003 seinen Militärdienst absolviert. Nach seiner Rückkehr ins
Heimatdorf habe er vom Tod seines Bruders erfahren. Sein Bruder sei bereits
1999 als Märtyrer gefallen und die Familie erst 2003 über dessen Tod informiert
worden. Als sich seine Familie bei den zuständigen Behörden nach den Todesum-
ständen respektive nach einem Autopsiebericht erkundigt habe, sei der Beschwer-
deführer von der Zivilpolizei (JITEM) verbal bedroht und beinahe täglich zu Spitzel-
tätigkeiten angehalten worden. Er sei letztmals etwa 15 bis 20 Tage vor seiner
Ausreise von bewaffneten Zivilpolizisten mit einem Fahrzeug abgeführt und mit ei-
ner Waffe bedroht worden. Im Weiteren habe er seit 2004 an Massenkundgebun-
gen der DEHAP teilgenommen und sei deswegen insgesamt dreimal in Untersu-
chungshaft gesetzt respektive inhaftiert worden. Seine erste Inhaftierung sei am
Newrozfest am 21. März 2004 erfolgt und habe einen Tag lang gedauert. Seine
zweite Festnahme habe sich am 21. März 2005 respektive am 15. August 2005 zu-
getragen. Seine dritte Festnahme habe im Dezember 2005 respektive am 15. Au-
gust 2005 stattgefunden und habe fünf beziehungsweise acht Stunden gedauert.
Er sei indessen nie gerichtlich verurteilt worden. Nachdem seine Identität festge-
stellt worden sei, sei seine Familie von den Behörden, namentlich der JITEM, un-
terdrückt worden. Er habe sich diesbezüglich nie an irgendwelche Organisationen,
Behörden oder Anwälte im Heimatland gewandt.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer seit 2000 Sympathisant der PKK gewesen
und habe in diesem Zusammenhang Informationen zu Kundgebungen und Tätig-
keiten weitergegeben. Vor März 2004 habe er indessen keine Probleme mit den
Behörden gehabt. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er als Betriebs-
mechaniker in einer Unterwäschefabrik gearbeitet.
In der Türkei lebten nach wie vor seine Eltern sowie drei Brüder in Istanbul. Seinen
bis September 2006 gültigen Reisepass habe er 1998 legal erhalten und dem
Schlepper überlassen müssen. Die im Juni 2003 ausgestellte Identitätskarte (Nü-
fus cüzdani) reichte der Beschwerdeführer zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 23. März 2006, die dem Beschwerdeführer gleichentags eröff-
net wurde, verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu den ständigen Belästigungen und Aufforderungen zur
Spitzeltätigkeit seitens Zivilpolizisten seien realitätsfremd und unsubstanziiert aus-
3gefallen. Zudem genügten die geltend gemachten Festnahmen durch die Polizei
und die Belästigungen und Drohungen durch Zivilpolizisten nicht, um eine begrün-
dete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung anzunehmen. Der Beschwer-
deführer könne sich allfälligen Behelligungen seitens lokaler Behörden durch eine
anderweitige Wohnsitznahme im Heimatstaat entziehen. Es seien nie offizielle An-
klagen gegen den Beschwerdeführer erhoben worden und dieser habe sich nie an
übergeordnete Behörden oder Anwälte gewandt, um sich gegen die Übergriffe ein-
zelner Beamter zur Wehr zu setzen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit Eingabe vom 20. April 2006 gelangte der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flücht-
ling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Weiter ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistän-
dung. Als Begründung führte er insbesondere an, er stamme aus einer "politischen
Familie", welche der kurdischen Oppositionsbewegung - der PKK und den ihr ver-
bundenen Parteien - nahestehe. Sein Bruder B._______ sei als bewaffneter
Kämpfer der PKK im Jahr 1999 von der türkischen Armee im Laufe eines
Gefechtes getötet worden. Ein anderer Bruder, C._______ sei in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden; weitere Angehörige hätten in Deutschland Asyl
erhalten. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers stünden unter hohem
Druck der türkischen Sicherheitskräfte und würden bei jeder Gelegenheit behelligt
und überwacht. Im Weiteren sei die aktuelle Lage in der Türkei sehr angespannt.
Die von der Vorinstanz aufgeworfenen Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers würden nur pauschal erhoben und nicht weiter begründet,
weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
worden sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Erstbefragung nicht einmal
zwei Stunden und die direkte Anhörung zwei Stunden gedauert habe. Zudem sei
der Beschwerdeführer seit 2000 für die PKK und der DEHAP aktiv gewesen,
weshalb die Sicherheitskräfte auf seine Person aufmerksam geworden seien. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund seines familiären Hintergrundes und seiner bereits
erlittenen Vorverfolgung auch in Zukunft besonderen Nachteilen ausgesetzt,
welche in ihrer Intensität insgesamt als asylrelevant zu würdigen seien.
Mit der Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente in Kopie (jeweils mit deut-
scher Übersetzung) zu den Akten gereicht:
- Anhörungs- und Diagnoseprotokoll vom 12. August 2002
- Identifizierungsprotokoll mit Foto vom 28. September 2002
- Schreiben des Beschwerdeführers an die Generalstaatsanwaltschaft vom 31.
Juli 2003
- Fürsorgebestätigung vom 10. April 2006.
D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das Gesuch
4um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Not-
wendigkeit abgewiesen.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2006 hielt die Vorinstanz ohne ergänzende
Ausführungen an ihren Erwägungen fest. Diese Stellungnahme ist dem Beschwer-
deführer zur Kenntnis gebracht worden.
F. Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer mit, dass die Abteilung V für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren zuständig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für diese hängigen Asylverfah-
ren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des
Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylge-
setzes vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
53.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Asylgesuchs insbesondere gel-
tend, er stamme aus einer politischen Familie und habe sich bei der PKK respekti-
ve der DEHAP aktiv betätigt. Er habe auf Grund der drei bereits erlittenen Fest-
nahmen eine Vorverfolgung erlitten und habe begründete Furcht vor künftigen Ver-
folgungsmassnahmen. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer entgegen, seine Vorbringen seien realitätsfremd und unsubs-
tanziiert ausgefallen. In diesem Zusammenhang verweist das BFM in genereller
Form auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den ständigen Belästigun-
gen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit seitens Zivilpolizisten.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht
geltend, das BFM habe in bloss pauschaler Form auf realitätsfremde und unsubs-
tanziierte Asylvorbringen geschlossen, was den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt habe. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich beizupflichten bei der Feststellung, dass
das BFM in etwas pauschaler Weise auf die realitätsfremden und unsubstanziier-
ten Schilderungen seiner Behelligungen seitens der Zivilpolizei hinweist. Trotzdem
sind die Verweise des BFM konkret genug, um die entsprechenden Vorhalte nach-
prüfen zu können, zumal sich aus den beiden Befragungsprotokollen ergibt, wel-
che Aussagen des Beschwerdeführers die Behelligung durch Zivilpolizisten betref-
fen. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruches
erweist sich deshalb als nicht geeignet, die von der Vorinstanz vorgenommene
Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers im Resultat als Verletzung einer
Verfahrensgarantie zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhal-
ten, dass die zweite formale Rüge, der Hinweis auf die Kürze respektive die Dauer
der beiden Befragungen (vgl. Rechtsmitteleingabe, Ziffer 8.2, S. 7) ebenfalls allei-
ne nicht geeignet ist schlüssig darzutun, weshalb die diesbezüglichen Angaben
6des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens nicht herangezogen werden dürfen. Aus beiden Befragungsprotokollen
geht hervor, dass der Beschwerdeführer konkret zu den geltend gemachten Asyl-
gründen befragt worden ist; es sind mehrfach Ergänzungsfragen gestellt worden.
Zudem ist ihm explizit Gelegenheit gegeben worden, seine – bisher protokollierten
– Angaben zu ergänzen (vgl. A1, S. 4 ff.). Gleich zu Beginn seiner Direktanhörung
ist er gefragt worden, ob seine Angaben im Empfangszentrum vollumfänglich
stimmen, was er bejaht hat (vgl. A8, S. 2). Die in der Rechtsmitteleingabe ge-
äusserte Vermutung, die Befragungen seien nicht sehr "tiefschürfend" ausgefallen,
findet somit keine konkrete Stütze in den Befragungsprotokollen. Wenn die Aus-
führungen des Beschwerdeführers teilweise sehr vage ausgefallen sind, lässt sich
dies nicht auf die Dauer der entsprechenden Befragung zurückführen, sondern
vielmehr auf das entsprechende Aussageverhalten des Beschwerdeführers.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen des Beschwer-
deführers als unbehelflich erweisen. Sowohl die im Empfangszentrum als auch die
anlässlich der direkten Anhörung durch das BFM protokollierten Ausführungen des
Beschwerdeführers können ohne Vorbehalt bei der Würdigung des vorliegenden
Verfahrens herangezogen werden.
4.2 In materieller Hinsicht stellt das BFM, wie bereits festgestellt in etwas pauschaler
Weise, fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend der geltend
gemachten Behelligungen durch die Zivilpolizei realtitätsfremd und unsubstanziiert
ausgefallen sind. Im Ergebnis ist diesen Feststellungen zuzustimmen.
4.2.1 Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Umstände, namentlich
die Daten seiner angeblich insgesamt drei erlittenen Festnahmen unterschiedlich
beschrieben hat. Seinen Angaben im Empfangszentrum zufolge sollen die drei In-
haftierungen im März 2004 (einen Tag lang), am 15. August 2005 (fünf Stunden
lang) und im Dezember 2005 (acht Stunden) stattgefunden haben (vgl. A1, S. 4).
Seinen diesbezüglichen Angaben anlässlich der Direktanhörung zufolge soll er
hingegen am 21. März 2004 (einen Tag lang), am 21. März 2005 (acht Stunden
lang) und am 15. August 2005 (fünf Stunden lang) inhaftiert worden sein. Von ei-
ner Inhaftierung im Dezember 2005 berichtet er an keiner Stelle. Bereits diese er-
heblichen Diskrepanzen zwischen den Angaben zu den ausreiseauslösenden Er-
eignissen lassen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Be-
schwerdeführers aufkommen. Diese Zweifel werden dadurch verstärkt, als der Be-
schwerdeführer im Empfangszentrum ausdrücklich zu Protokoll gab, er sei von den
Zivilpolizisten beinahe täglich bedroht worden, wobei er präzisierte, es habe sich
jeweils nur um verbale Bedrohungen gehandelt (vgl. A1, S. 5). Bei der direkten An-
hörung hat er hingegen eine Festnahme durch die Zivilpolizei etwa 15 oder 20
Tage vor seiner Ausreise, somit im Februar 2006 geschildert, bei der er mit einer
Waffe bedroht worden sei. Abgesehen davon, dass täglich stattfindende Bedro-
hungen seitens der Zivilpolizei als überzeichnet und daher realitätsfremd bezeich-
net werden müssen, ist zusätzlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein
massgebliches ausreiseauslösendes Element seiner Asylbegründung im Emp-
fangszentrum nicht ansatzweise erwähnt hat.
4.2.2 Im Weiteren muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Empfangs-
zentrum zwar auf seine Sympathie und entsprechende politische Propagandatätig-
7keit zugunsten der PKK hingewiesen hat. Er habe weitere Aktivitäten weder für die
PKK noch für andere ausgeführt (vgl. A1, S. 5). Seinen protokollierten Angaben
anlässlich der Direktanhörung zufolge will sich der Beschwerdeführer jedoch zu-
gunsten der DEHAP engagiert haben. Seine Aktivitäten für die PKK erwähnt er im
Rahmen seiner einlässlichen Anhörung vom 21. März 2006 mit keinem Wort.
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer in genereller Weise vorträgt, er sei aufgrund seiner
politischen Tätigkeit unter ständiger Beobachtung der Sicherheitskräfte gestanden,
ist ferner darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit nicht im Jahr 2003 eine Identitätskarte ausgestellt wor-
den wäre, wenn er respektive seine gesamte Familie unter einem konkreten Ver-
dacht der Unterstützung politisch missliebiger Organisationen gestanden wäre.
Gemäss seinen eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer offenbar in der Lage
gewesen, die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise aus der Türkei einer ordentli-
chen Erwerbstätigkeit als Betriebsmechaniker nachzugehen (vgl. A8, S. 2), so
dass zusätzlich aus diesem Grund nicht von einer andauernden Verfolgungssituati-
on ausgegangen werden kann.
4.2.4 Nach dem Gessagten muss festgestellt werden, dass aufgrund der Schilderungen
des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7
Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden muss, dass sich die Ereignisse tatsäch-
lich so zugetragen haben, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden und
er einer diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat.
4.3 Der Beschwerdeführer macht namentlich in der Rechtsmitteleingabe geltend, auf-
grund des Märtyrertodes seines Bruders B._______ respektive wegen seines
Bruders C._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei,
hätten die türkischen Behörden Druck auf ihn und die ganze Familie ausgeübt,
damit er mit ihnen zusammenarbeite. In diesem Zusammenhang hat der
Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu den Akten gereicht. Im Anhörungs- und
Diagnoseprotokoll vom 12. August 2002 werden Aussagen des Vaters des
Beschwerdeführers protokolliert, gemäss welchen sich dieser zum Aufenthaltsort
respektive zum Tod des Sohnes – und Bruders des Beschwerdeführers –
B._______ äussert. Im Identifikationsprotokoll mit Foto vom 28. September 2002
wird die Tötung von B._______ bei einem Gefecht sowie die Identifizierung von
dessen Leiche durch den Vater des Beschwerdeführers festgehalten. Im
Schreiben des Beschwerdeführers an die Generalstaatsanwaltschaft, datiert vom
31. Juli 2003, ersucht der Beschwerdeführer um Auskunft bezüglich des Grabes
seines Bruders B._______. Die Vorfälle, die diese Dokumente zu belegen
versuchen, sind nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend
gemachte Reflexverfolgungssituation als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Es
kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bruder des Beschwerdeführers
bei einem Gefecht umgekommen ist. Dieser Umstand vermag jedoch noch keine
genügende Grundlage für eine daraus resultierende Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers darzustellen. Namentlich geht aus den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten nicht hervor, dass die türkischen Sicherheitskräfte im
8Zusammenhang mit dem Tod des Bruders B._______ gegen den Beschwerde-
führer oder gegen andere seiner Familienangehörigen einen Verdacht politisch
missliebiger Aktivitäten gehegt haben und in der Folge entsprechende Ermittlungs-
massnahmen eingeleitet hätten.
4.4 Was die Frage einer allfälligen Reflexverfolgungssituation im Zusammenhang mit
dem Bruder C._______ anbelangt ist zwar festzustellen, dass diesem Bruder
aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen (Teilnahme an Kundgebungen und
Konsulatsbesetzungen im _______, Medieninterviews gegenüber
kurdischen/türkischen Zeitungen, Briefverkehr mit seinem Onkel D._______ und
ausstehende Leistung des Militärdienstes) in der Schweiz die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
Anlässlich seiner Befragungen zu den Asylgründen hat der Beschwerdeführer nie
geltend gemacht, er habe mit seinem Bruder B._______ oder C._______
gemeinsame politische Aktivitäten entfaltet. Den Bruder C._______ erwähnt der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen einzig als er nach allfälligen
Verwandten in der Schweiz gefragt wird (A1, S. 3). Irgendwie geartete behördliche
Behelligungen im Zusammenhang mit der im Heimatland oder in der Schweiz
entfalteten politischen Tätigkeiten seines Bruders C._______ erwähnt er hingegen
mit keinem Wort. Wie bereits oben festgehalten, spricht auch der Umstand, dass
dem Beschwerdeführer auf legalem Weg im Jahr 2003 eine Identitätskarte
ausgestellt wurde, dagegen, dass er im Heimatstaat einer
Reflexverfolgungssituation unterlag respektive begründete Furcht haben muss,
inskünftig wegen seiner Verwandten einer solchen unterworfen zu werden.
Aus den dargelegten Gründen ist eine befürchtete Reflexverfolgung des Be-
schwerdeführers zu verneinen. Der Umstand, dass sein Bruder B._______ im
Jahre 1999 in einem Gefecht zwischen der PKK und den türkischen
Sicherheitskräften gefallen sein soll respektive die Tatsache, dass seinem Bruder
C._______ aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt worden ist, vermögen im Falle des Beschwerdeführers nicht
auszureichen, um eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung im Falle einer
Rückkehr in die Türkei darzutun.
4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG als
erstellt annimmt, dass der Beschwerdeführer wegen eigener politischer Tätigkeiten
erheblichen Nachteilen im Heimatland ausgesetzt wurde. Insgesamt bestehen zu
viele Ungereimtheiten und zu wenige konkrete Anhaltspunkte in den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen muss über-
dies festgestellt werden, dass die geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung
nicht begründet ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
95.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weite-
ren Hinweisen).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei für sich allein lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewalt-
flüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer
Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen
haben, denen jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil sie nicht per-
sönlich verfolgt werden. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumut-
bar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie die notwendige medizinische
Versorgung nicht erhalten könnten oder sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3.
S. 114 mit weiteren Hinweisen).
5.9 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen
gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeur-
teilung in EMARK 2004 Nr. 8).
Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des
_______-jährigen Mannes sprechen. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine
Geschwister leben nach wie vor in X._______, Y._______ in der Provinz Istanbul,
wo auch er selbst vor seiner Ausreise gelebt hatte. Er kann sich also bei der Rück-
kehr in die Türkei auf ein bestehendes, breites soziales Netz stützen, und er wird
auf die Unterstützung seiner Familie bei der wirtschaftlichen und sozialen Reinteg-
ration zählen können.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar gemäss
Art. 14a Abs. 4 ANAG ist.
11
5.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.11 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die Rechtsbe-
gehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht von vornherein aussichtslos waren.
Angesichts der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers wird sein mit der
Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden folglich kei-
ne Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______ des Kantons _______ (ad _______; Beilagen: _______)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
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