B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5875/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung der Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person vom 17. September 2015 und der Anhörung vom 19. Juli 2016
gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im März 2015 hätten die
Behörden in B._______, wo er zur Schule gegangen sei, mit Baggern
Wohnhäuser zerstört. Da seine Lehrer die Schule verlassen hätten, habe
er sich zusammen mit anderen Schülern an den Ort der Unruhen begeben.
Die Bewohner der Häuser hätten Steine geworfen und seien deshalb von
den Soldaten beschossen worden. In der Folge sei die Schule von der Re-
gierung geschlossen und es seien Razzien durchgeführt worden. Sämtli-
che Schüler seien von der Regierung als Feinde angesehen und mittels
Listen gesucht worden. Da er sich in B._______ unsicher gefühlt habe, sei
er zu seiner Mutter nach C._______ gegangen. Sie habe ihm berichtet,
dass die Behörden alle Schüler aufgefordert hätten, sich bei ihnen zu mel-
den. Noch am gleichen Tag sei er nach B._______ zurückgekehrt. Dort
seien überall Soldaten stationiert gewesen, die Jugendliche hätten mitneh-
men wollen. Er habe sich gefürchtet und sei ohne Perspektive gewesen,
weshalb er Eritrea am nächsten Tag illegal verlassen habe. Nach seiner
Ausreise habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er von den Behörden vor-
geladen worden sei.
B.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte Alan Sangines von der Bildungs-
direktion des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass er als gesetzlicher
Beistand eingesetzt worden sei.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 – eröffnet am 30. August 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben wurde.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl
zu gewähren und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der
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Schweiz aufzunehmen. Subeventualtier sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er
die unentgeltliche Prozessführung.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Berichte der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe vom 3. August 2016 und 22. September 2016, ein Bericht des
General Assembly der United Nations vom 9. Mai 2016 sowie ein Bericht
des SEM vom 22. Juni 2016 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2016 gewährte der Instruktions-
richter die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehm-
lassung.
F.
Am 11. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
G.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 replizierte der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Be-
schwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behand-
lung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimm-
ten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich
die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde
– wie hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Furcht des Be-
schwerdeführers vor einer Verhaftung durch die eritreischen Behörden ent-
falte keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe nicht an den Unru-
hen in B._______ teilgenommen, weshalb er keine Bestrafung zu befürch-
ten habe. Es sei rechtsstaatlich legitim, ihn zur Aufklärung der Unruhen
vorzuladen und sich bei seiner Mutter über ihn zu erkunden. Aufgrund einer
Vorladung könne nicht auf eine unrechtmässige und folglich asylrelevante
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Bestrafung geschlossen werden. Ebenso vermöge die geltend gemachte
illegale Ausreise keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
Die Behandlung von Rückkehrern sei hauptsächlich davon abhängig, wel-
chen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Für frei-
willige Rückkehrer würden die eritreischen Straftatbestände für eine ille-
gale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Interne Richtlinien sähen
vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre Heimat zurückkehren könnten, wenn
zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt seien (na-
mentlich die Bezahlung der Diasporasteuer). Personen, die ihre nationale
Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reuefor-
mular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das
dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Der Beschwerdeführer
habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern
sei noch als Minderjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Der Be-
schwerdeführer habe folglich nicht gegen die Proclamation on National
Service von 1995 verstossen. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die
angeblich seiner Mutter ausgehändigte Vorladung mit dem Nationaldienst
zusammenhänge. Auch sonst würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass
er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärti-
gen hätte.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es sei unbestritten, dass es
im März 2015 in B._______ zu Unruhen gekommen sei. Ebenso würden
verschiedene Berichte bestätigen, dass in Eritrea gefoltert werde und es
zu willkürlichen Verhaftungen komme. Die Regierung stufe sämtliche
Schüler als Regierungsgegner ein. Es seien viele Schüler inhaftiert wor-
den, deren Verbleib bis heute ungewiss sei. Selbst wenn er nicht direkt an
den Unruhen beteiligt gewesen sei, müsse er bei seiner Rückkehr damit
rechnen, dass die Behörden Folter zur Informationsbeschaffung anwenden
würden. Er sei bereits vor seiner Ausreise gesucht worden und werde wei-
terhin gesucht. Es sei ungewiss, ob ihm die Behörden glauben würden,
dass er nicht zu den Unruhestiftern gehört habe. Zudem bestünden keine
Gründe, welche eine Praxisänderung zur illegalen Ausreise rechtfertigen
würden. Die Länderanalyse der Vorinstanz sowie der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe würden die Unzulässigkeit der Praxisänderung belegen.
4.3 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
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Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4
E. 5.2, je m.w.H.).
4.4 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der Unruhen im März 2015 nicht asylrelevant
sind. Gemäss seinen Angaben ist es bis zu seiner Ausreise zu keinerlei
persönlichen Kontakten oder Vorfällen mit den Behörden gekommen. Die
Polizei habe nach den Unruhen zwar eine Liste mit Personen aufgehängt.
Er habe die Liste jedoch nie gesehen und wisse nicht, ob er darauf ver-
merkt gewesen sei (vgl. Akten der Vorinstanz A22/17, F60 f.). Eindeutige
Hinweise oder Belege dafür, dass er auf dieser Liste gestanden habe, be-
stehen folglich nicht. Auch aus dem Einwand, Mitglieder der Behörde hät-
ten zu seiner Mutter gesagt, sämtliche Schüler müssten sich bei ihnen mel-
den, lässt sich keine Furcht vor Folter oder Inhaftierung ableiten. Hätte die
Polizei tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt und hätte er effektiv auf
einer Liste im Zusammenhang mit den Unruhen gestanden, so wäre anzu-
nehmen, dass die Behörden ihn bereits bei seiner Rückkehr nach
B._______ festgenommen hätten. Zumal er angab, an diesem Tag seien
bei jedem Haus vier bis fünf Soldaten gestanden (vgl. Akten der Vorinstanz
A22/17, F76). Auch hinsichtlich der nach seiner Ausreise ergangenen Vor-
ladung lässt sich nicht feststellen, aus welchen Gründen er vorgeladen
wurde. Bis zum heutigen Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer die Vorla-
dung nicht zu den Akten gereicht. Bei seiner Aussage, da sämtliche Schü-
ler als Unruhestifter gelten, drohe ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung
und Folter, handelt es sich somit um eine reine Vermutung, die nicht geeig-
net ist, bei einer objektiven Betrachtungsweise eine Furcht vor künftiger
Verfolgung darzulegen. Sodann gab der Beschwerdeführer in der BzP als
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Grund für seine Ausreise auch nicht die Furcht vor Repressalien, sondern
die Schliessung der Schule sowie eine allfällige Rekrutierung zum Militär-
dienst nach Beendigung der Schule an (vgl. Akten der Vorinstanz A7/10,
F7.01). Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die An-
nahme einer subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung.
4.5 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
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könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea
eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Mög-
lichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise minderjährig. We-
der verweigerte er den Nationaldienst noch desertierte er. Gemäss ei-ge-
nen Aussagen wurde er auch noch nie von den Behörden oder von Polizis-
ten im Zusammenhang mit dem Militärdienst kontaktiert. Auch sonst liegen
keine Hinweise vor, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung
erkennen lassen. Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen
Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung sei-
nes Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer flüchtlingsrechtlich be-
achtlichen Verfolgung auszugehen.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 29. Au-
gust 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
3. Oktober 2016 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
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