B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5876/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 19. September 2014 und der
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 29. Januar 2015, brachte er
im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, geboren und aufgewachsen im Distrikt Jaffna. Nachdem er ein Be-
werbungsverfahren bei der Polizei durchlaufen habe und die ihm angebo-
tene Stelle nicht angenommen habe, habe er Probleme erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 21. September 2015 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage von Fotos und diverser Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und ihm Asyl zu erteilen. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der unterzeich-
nende Anwalt als amtlicher Anwalt beizuordnen und eine Nachfrist von 30
Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel einzuräumen.
D.
Mit Schreiben vom 24. September 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei
Übersetzungen nach.
E.
Mit Schreiben vom 24. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft von Art. 3 AsylG standhielten. So widerspreche er sich zu-
nächst in Bezug auf seine Verfolger. Sodann gebe er an, nichts mit den
LTTE zu tun gehabt zu haben und anlässlich seiner Bewerbung bei der
Polizei auf eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft geprüft worden zu sein. Es
sei folglich widersprüchlich, dass ihm dennoch eine LTTE-Unterstützung
seitens der Polizei vorgeworfen werde. Im Weiteren würde die Art seiner
Ausführungen nicht glaubhaft vermitteln, dass er das Geschilderte tatsäch-
lich erlebt habe. Ferner wäre es während vier Jahren möglich gewesen, ihn
ausfindig zu machen, läge ein Verfolgungsinteresse tatsächlich vor. Eine
vierjährige Verfolgung wegen des Ausschlagens einer Anstellung bei der
Polizei, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Was das exilpolitische Engage-
ment anbelange, so sei er nur am Heldengedenktag gewesen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nur aus Schweizer
Sicht unlogisch, dass jemand verfolgt werde, der sich nicht von der Polizei
rekrutieren lasse. Die mit Beschwerde eingereichten Schreiben würden die
geltend gemachte Verfolgung nun bestätigen, so auch, dass er im Jahr
2010 nachhaltig verfolgt worden sei. Des Weiteren sei möglich, dass ent-
scheidende Personen beleidigt seien, dass er die Chance der Rekrutierung
ausgeschlagen habe. Auch könne bei der Prüfung seiner Person – obwohl
er selber nicht bei den LTTE gewesen sei – das Finden von Haaren in der
Suppe nicht ausgeschlossen werden. Sodann habe er kaum am Heldentag
in der Schweiz teilgenommen, wenn er überhaupt keine Sympathien oder
Beziehungen zu den LTTE habe. Diese Teilnahme und der fluchtbedingte
Aufenthalt in Vavuniya würden ihn als potentiellen LTTE-Sympathisanten
stigmatisieren, weshalb eine Wegweisung nicht zumutbar sei.
4.3 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab des Glaub-
haftmachens indes nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt
angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet,
welche der Vorbringen unglaubhaft sind. Die Beschwerde setzt sich kaum
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damit auseinander. Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer
seine Vorbringen und erschöpft sich in Vermutungen und Erklärungsversu-
chen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht ver-
letzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll, was
auch nicht ersichtlich ist.
Bereits die Schilderung, wie sich der Beschwerdeführer in den vier Jahren
versteckt haben will, ist unglaubhaft. Auf die Frage, was er in diesen vier
Jahren gemacht habe, antwortet er, er habe ferngesehen (SEM-Akten, A 11
S. 10). Genauso wenig überzeugt die Erklärung des Beschwerdeführers
auf die zentrale Frage, weshalb er viereinhalb Jahre nach der Stellenab-
sage noch gesucht werde (SEM-Akten, A 11 S. 12). Sodann will er einer-
seits seine Familienmitglieder schützen, indem er die Belästigungen durch
die Polizei nicht zur Anzeige bringt, andererseits lässt er sich in der Zeit, in
der er sich angeblich versteckt hält und gesucht wird, von Familienange-
hörigen herum fahren und wohnt bei ihnen. Des Weiteren bestätigt er, dass
er selbst nie etwas mit der Bewegung zu tun gehabt habe und niemand
seiner Familie jemals bei den LTTE war oder diese unterstützt hat (SEM-
Akten, A 11 S. 6 und S. 12). Umso mehr wundert das "Haar in der Suppe",
welches gemäss Beschwerdeschrift von der Polizei gefunden worden sein
soll (Beschwerde S. 5). Der Beschwerdeführer war in Sri Lanka auch nicht
an entsprechenden Veranstaltungen, dass ein Haar hätte gefunden wer-
den können. Seinen Vorbringen ist somit der Boden entzogen und er kann
nicht wegen vermuteter Nähe zu den LTTE gesucht worden sein. Schliess-
lich ist die Erklärung in der Rechtsmitteleingabe, eine entscheidende Per-
son könnte beleidigt sein über den Nichtantritt der Stelle – dessen Bewer-
bungsverfahren der Beschwerdeführer notabene selbst initiiert hat – weit
her geholt und unglaubhaft.
An diesem Beweisergebnis vermögen die eingereichten Beweismittel
(Schreiben Cousin, Schreiben Schwager, Schreiben Freund des Vaters,
usw.) nichts zu ändern. Die Kurzschreiben sind vor diesem Hintergrund
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers typische Gefälligkeitsschrei-
ben ohne Beweiskraft. Aus den eingereichten Fotos geht nicht ansatzweise
hervor, inwiefern diese die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen
sollten. Der Beschwerdeführer beantragt eine Frist für das Nachreichen
von weiteren Beweismitteln. Diese werden aber mit keinem Wort konkreti-
siert. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer, der sich seit 2014 in
der Schweiz aufhält, dafür genügend Zeit. Der Beweisantrag ist abzuwei-
sen.
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Der Beschwerdeführer vermag auch keine subjektiven Nachfluchtgründe
glaubhaft zu machen. Das vorgebrachte exilpolitische Engagement er-
reicht offensichtlich kein Ausmass, das zu einer Gefährdung im Heimat-
staat zu führen vermöchte. Auch die eingereichten Fotos vermögen an der
ebenso lautenden Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. In der
Beschwerde wird vorgetragen, dass der Beschwerdeführer nicht an Kund-
gebungen von den LTTE teilgenommen hätte, wenn er keine Sympathien
und keine Beziehungen zu diesen gepflegt hätte. Diese Behauptung steht
jedoch in krassem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers
in der Zweitbefragung, wonach er nichts mit der Bewegung zu tun haben
will (SEM-Akten, A 11 S. 6 und S. 12) und zu den Heldengedenktagen nur
mitgegangen sei, weil er alleine im Zimmer war und seine Zimmerkollegen
zu den Heldengedenkfeierlichkeiten gingen (SEM-Akten, A 11 S. 12).
Der Beschwerdeführer hat folglich nichts vorgebracht, was geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden, welche zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch ablehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den
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allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
Der Beschwerdeführer weist kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte er-
sichtlich, gemäss derer der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten
hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check
(Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinaus-
gehen oder ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung dro-
hen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehender Ausführungen
auch nicht annehmen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ und lebte
hauptsächlich im Distrikt C._______ (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zu-
mutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–13). Seine Herkunft aus
B._______ ist belegt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die
Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat erneut niederzulassen. Im Übrigen
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handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden
Mann in gutem Arbeitsalter, mit einem Schulabschluss (A-Levels) und Ar-
beitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz in Sri Lanka bezie-
hungsweise leben seine Eltern und eine Schwester in D._______. Der Voll-
zug der Wegweisung ist mithin zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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