Abtei lung V
E-5878/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber,
Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Sierra Leone,
vertreten durch lic. iur. Ursina Stgier,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5878/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sierra Leones, Ange-
höriger der Fulbe-Ethnie und christlicher Religionszugehörigkeit, ver-
liess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Februar 2006
und gelangte am 5. März 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe wurde
er am 13. März 2006 zu seinen Asylgründen befragt; die kantonale An-
hörung fand am 13. April 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei in eine strenggläubige Familie hineingeboren und so
erzogen worden, dass er alles zu akzeptieren habe. Sie hätten keinen
Kontakt zu Christen haben dürfen, da diese nach Ansicht seines
Vaters zu den Ungläubigen gehören würden. In der Schule habe er
sich in ein Mädchen verliebt, welches christlichen Glaubens gewesen
sei. Er habe die junge Frau aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bei
ihr zu Hause besuchen müssen, wo er grosse Liebe erlebt und sich
gewundert habe, weshalb es das nicht auch bei seiner Familie gebe.
Mit der Mutter des Mädchens habe er in der Folge oft über den
Unterschied zwischen Islam und Christentum diskutiert. Sie habe ihn
ermuntert, die Bibel zu lesen. Je mehr er sich mit diesem Thema
befasst habe, desto mehr seien ihm Zweifel am Islam gekommen. Er
habe sich deshalb überlegt, die Religion zu wechseln und zum
Christentum überzutreten. Sein Vater sei deswegen wütend geworden
und habe ihm gedroht, dies würde nur über seine (des Beschwerde-
führers) Leiche geschehen. Als sich er in der Folge habe christlich
taufen lassen, habe er sich eine Zeitlang verstecken müssen. Er habe
sowohl vor seinem Vater als auch vor der muslimischen Gesellschaft
grosse Angst gehabt und deshalb das Land verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2006 - eröffnet am 24. April 2006 - stellte
das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Mai 2006 (Poststempel) an die vormals zu-
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ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht
beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung
zu kassieren und die Vorinstanz anzuweisen, seine Vorbringen
pflichtgemäss zu prüfen und den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig zu erstellen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2006 teilte der Instruktionsrichter
der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
In seiner Replik vom 19. November 2007 hielt der Beschwerdeführer
an den Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entschei-
des aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund
des Konfessionswechsels befürchte, von seinem Vater umgebracht zu
werden, könnten nicht geglaubt werden. Obwohl er zunächst wortreich
von den Ereignissen und seiner Ausreise berichte, gelinge es ihm
nicht, die Gründe und letztlich die Konversion selber glaubhaft darzule-
gen. Er weise zwar pauschal auf die Liebe hin, welche in christlichen
Familien herrsche, und er kenne einige allgemein bekannte Daten und
Vorgänge in der christlichen Kirche. Angesichts des familiären und reli-
giösen Hintergrundes und des massiven Einschnitts, den ein Glau-
benswechsel im Leben bewirke, wäre aber zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen, zu dem Übertritt in
die christliche Kirche, zu der neuen Gemeinschaft und zum Ausleben
seines neuen Glaubens in dieser Gemeinschaft differenziert und aus
seiner persönlichen Erfahrung hätte Auskunft geben können. Dies
gelinge ihm jedoch nicht. Die Behauptung, er sei noch Anfänger und
müsse erst lernen, überzeuge in keiner Weise, zumal er sich eigenen
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Angaben zufolge schon seit langem und ausführlich mit dem neuen
Glauben auseinandergesetzt habe. Auch vermöge der Beschwerdefüh-
rer weder plausible Angaben zur Reaktion des Vaters oder seiner Ver-
wandten zu machen, noch könne er die Absicht des Vaters, ihn zu tö-
ten, mit konkreten Hinweisen untermauern. Vielmehr sei darauf hin-
zuweisen, dass er sich noch rund (...) in Sierra Leone habe aufhalten
können, ohne dass es dabei zu Zwischenfällen gekommen sei.
Das Bundesamt führte weiter aus, aus den Akten würden sich keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung nach Sierra Leone sprechen. Im Lichte
der positiven Lageentwicklung seien keine Anhaltspunkte für das Vor-
liegen einer konkreten Gefährdung erkennbar. Zudem würden sich aus
den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprächen. Ausser-
dem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
2.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, der angefochtene Entscheid stütze sich hauptsächlich
auf Hinweise, welche die Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Übertritts zum christlichen Glauben belegen soll-
ten. Er trete deshalb den Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben an
und reiche seine Taufurkunde als Beweismittel ein. Da die Fulbe, wel-
cher Ethnie er und seine Familie angehörten, bekanntermassen Mos-
lems seien, werde durch das besagte Dokument belegt, dass er vom
islamischen zum christlichen Glauben konvertiert habe. Wie er zudem
geltend gemacht habe, lebe sein Vater in polygamer Ehe mit mehreren
Gattinnen. Traditionell hätten solche Familienoberhäupter fast absolute
Macht über ihre Frauen und Kinder. Die staatlichen Behörden würden
sich kaum in familiäre Angelegenheiten einmischen. Vor diesem Hin-
tergrund seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, welcher be-
fürchte, wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben Opfer von
familiärer Gewalt und gar ermordert zu werden, nicht unglaubhaft. Er
habe sich nach den Morddrohungen seines Vaters (...) lang im
Elternhaus seiner Freundin versteckt; die Tatsache, dass er dort vor
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Übergriffen verschont geblieben sei, könne nicht belegen, dass keine
Gefährdung durch familiäre Gewalt vorliege. Es sei fraglich, ob eine
staatliche Institution oder eine private Organisation tatsächlich einen
effektiven Schutz bieten könnte, zumal sein Vater sehr vermögend und
einflussreich sei. Es stehe daher fest, dass der Vollzug der Wegwei-
sung im Fall des (dannzumal, Anm. BVGer) minderjährigen Beschwer-
deführers unzulässig sei. Seine physische Unversehrtheit sei gefähr-
det, solange sein Vater Macht über ihn habe; die hierarchische Unter-
ordnung des Sohnes werde nach der Tradition nicht mit der Volljährig-
keit beendet sein, sondern erst mit dem Tod des Vaters.
In der angefochtenen Verfügung werde Art. 7 AsylG zu restriktiv aus-
gelegt, zumal die besondere Sorgfalt bei der Prüfung der Vorbringen
von Minderjährigen gänzlich ausser Acht gelassen worden sei. Im An-
schluss an die zu Unrecht festgestellte Unglaubwürdigkeit werde auf
eine Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen völlig verzichtet und
auch die Prüfung der individuellen Wegweisungshindernisse beim min-
derjährigen Beschwerdeführer gänzlich unterlassen. Die Vorinstanz
habe somit vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll-
ständig erstellt. Die Verletzungen der Verfahrensrechte, insbesondere
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, seien sehr gravierend und
könnten nicht geheilt werden.
2.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerde-
führer sei inzwischen volljährig geworden, womit die in der Beschwer-
deschrift mit seiner Minderjährigkeit begründeten Wegweisungshin-
dernisse hinfällig geworden seien. Im Weiteren habe er zur Untermau-
erung seiner Vorbringen auf Beschwerdeebene unter anderem eine
Taufurkunde eingereicht. Angesichts der in der Verfügung vom
20. April 2006 dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen könne
auf eine eingehende Würdigung dieses Dokuments verzichtet werden.
Es sei nämlich allgemein bekannt, dass solche Dokumente im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres unrechtmässig erwor-
ben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering ein-
gestuft werden müsse.
2.4 In der Replik wurde entgegnet, dass sich an der Situation des Be-
schwerdeführers trotz zwischenzeitlich erreichter Volljährigkeit nichts
geändert habe. Nach wie vor wäre er im Falle einer Rückschaffung
nach Sierra Leone den Verfolgungen seitens seines Vaters und der
Gemeinschaft ausgesetzt. Sein Vater sei ein einflussreicher und be-
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kannter Mann, der es nicht hinnehmen könne, dass sein Sohn zum
christlichen Glauben übergetreten sei. Hinzu komme, dass seine Asyl-
gesuchstellung in der Schweiz vom Vater als Verrat angesehen werde.
Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der anlässlich in der Kind-
heit erlebten Gräueltaten durch Rebellen in psychiatrischer Behand-
lung. Weiter werde festgehalten, dass aus dem allgemeinen Hinweis
des Bundesamtes, wonach in Sierra Leone Dokumente ohne weiteres
unrechtmässig erworben werden könnten, nicht darauf geschlossen
werden dürfe, dass der Beschwerdeführer die Taufurkunde nicht
rechtmässig erworben habe.
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da mangels Anfech-
tung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 20. April 2006 rechts-
kräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sierra Leone ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ist zu prüfen, ob sich aus den Aussagen des Beschwerde-
führers oder aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Sierra Leone dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127,
mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Be-
schwerdeführer mittlerweile volljährig ist und somit die entsprechen-
den Ausführungen in der Beschwerde hinfällig geworden sind. Indes-
sen ist darauf hinzuweisen, dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten
und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asyl-
verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen ist, be-
vor die erste Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) durch-
geführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1,
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SR 142.311]; Art. 12 und 22 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]). Vorliegend ist
dem Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vom
13. April 2006 eine entsprechende Vertrauensperson zur Seite gestellt
worden, womit den genannten Bestimmungen entsprochen worden ist.
4.1.3 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid in erster
Linie darauf ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaub-
haft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einer-
seits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details
enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen
(beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nach-
trägliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die
befragte Person über ihre - bei dem Ereignis aufgetretenen - Gefühle,
Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnis-
se berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn
der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesonde-
re die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen
Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten
Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevan-
ten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen
(beispielsweise Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen
der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft
darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und
wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vor-
gebringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die
subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl
beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu
erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren
Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden
(ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor
Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). Vorliegend ist der Vorin-
stanz insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung wortreich von den Ereignissen und seiner Aus-
reise berichtete, seine Angaben zu verschiedenen Fragen betreffend
den angeblichen Konfessionswechsel recht unsubstanziiert geblieben
sind. So fällt beispielsweise auf, dass er nicht hat angeben können,
wie seine Mutter auf das Geschehen reagiert hat. Weiter sind auch
seine Angaben hinsichtlich des Umstandes, wie sein Vater vom Gan-
zen erfahren habe, ausweichend ausgefallen. Zudem überzeugt die
Antwort auf die Frage nicht, wie er die neue Religion lebe. So hat der
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Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich ausgeführt, er empfinde
Frieden in seiner Seele und sei immer noch am Lernen. Es wäre je-
doch aufgrund der Tragweite der Entscheidung zu erwarten gewesen,
dass er sich vor dem Konfessionswechsel intensiver mit dem Christen-
tum auseinandergesetzt hätte und entsprechend konkretere Angaben
machen könnte. Auch wenn seinen Ausführungen in der Replik grund-
sätzlich zuzustimmen sind, wonach der blosse Hinweis des Bundes-
amtes, dass Dokumente wie die von ihm eingereichte Taufurkunde in
Sierra Leone leicht unrechtmässig erworben werden könnten, nicht
zum Schluss führen dürfe, auch dieses (Tauf-)Dokument sei unrecht-
mässig erworben worden, erscheinen seine diesbezüglichen Vorbrin-
gen aufgrund obiger substanzarmer Aussagen als zweifelhaft. Hinzu
kommt, dass von der Taufurkunde einzig eine Kopie zu den Akten ge-
reicht wurde; zwar kündigte er in der Beschwerdeschrift an, dem Ge-
richt das Original noch zuzustellen, was jedoch auffälligerweise bis
zum Urteilszeitpunkt nicht erfolgt ist. In der Beweismitteleingabe vom
22. Juni 2006 wird auch keine Klarheit darüber geschaffen, über wel-
che Kanäle der Beschwerdeführer in den Besitz der Taufurkunde ge-
langt ist, wodurch sich ebenfalls erhebliche Zweifel an deren Echtheit
ergeben. Sodann ist die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
grosse Angst vor der muslimischen Gemeinschaft im Allgemeinen,
kaum mit jener vereinbar, dass in Sierra Leone grosse religiöse Tole-
ranz herrsche und man nirgendwo sehe, dass sich Angehörige der
islamischen und christlichen Religion gegenseitig hassen würden.
4.1.4 Weiter ist vorliegend bedeutsam und darauf hinzuweisen, dass
es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung
um eine private Verfolgung handelt. Der Beschwerdeführer hat jedoch
nach der angeblichen Todesdrohung seines Vaters nicht einmal ver-
sucht, sich an die Behörden zu wenden, um entsprechenden Schutz
zu erlangen. Ausserdem wäre es ihm auch möglich gewesen, sich an
einem anderen Ort innerhalb seines Heimatstaates niederzulassen, so
dass er auf den völkerrechtlichen Schutz der Schweiz selbst dann
nicht angewiesen wäre, wenn sich seine Vorbringen tatsächlich so zu-
getragen hätten, wie von ihm behauptet.
4.2 Sodann lässt zum heutigen Zeitpunkt die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sierra Leone den Wegweisungsvollzug nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
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4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglich-
keiten, die Beeinträchtigung des Kindswohls bei minderjährigen Ge-
suchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter, Beein-
trächtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aus-
sichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein,
immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung füh-ren.
Wird eine solche festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage
in Sierra Leone ist festzuhalten, dass sich seit Ende der Bürgerkrieges
im Jahre 2002 die politische Lage deutlich stabilisiert hat und hinsicht-
lich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage eine stetige
Verbesserung festzustellen ist. Das Land erholt sich von den Kriegs-
wirren und ist, unter Mithilfe von ausländischen Regierungen und inter-
nationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf- und
auszubauen. Insgesamt ist festzustellen, dass in Sierra Leone keine
Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrscht. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat
des Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit
eines Wegweisungsvollzugs.
4.3.2 Was die individuelle Situation des heute (...) Beschwerdeführers
betrifft, so kann den Akten entnommen werden, dass er eigenen
Angaben zufolge über zahlreiche Verwandte und Bekannte in seinem
Heimatstaat verfügt, von denen ihm zumindest ein Teil bei der
Reintegration behilflich sein könnte. Sodann handelt es sich bei ihm
um einen jungen und alleinstehenden Mann, womit sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar erweist. An dieser Feststellung vermag
auch der Umstand nichts zu ändern, dass er sich im Jahre (...) auf-
grund seiner Kindheitserlebnisse in psychiatrische Behandlung habe
begeben müssen. Gemäss Rechtsprechung der ARK und nun auch
des Bundesverwaltungsgerichts lassen Gründe ausschliesslich medi-
zinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als un-
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zumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesent-
lich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut
notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24). Vorliegend wird Entsprechendes
vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch ergibt es sich
aus den Akten.
5.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, an
das BFM und an das zuständige kantonale Migrationsamt.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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