B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5878/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am (…) Juli 2014
in die Schweiz ein und stellte am selben Tag im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2014 fand die
Kurzbefragung zur Person und am 10. August 2015 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie habe ihren Heimatstaat im (…) 2012 aus wirtschaft-
lichen Gründen verlassen, sowie weil ihr Ehemann zwei Monate zuvor
nach Äthiopien ausgereist sei. Er sei von den Militärbehörden gesucht wor-
den, weil er einen ihm gewährten Urlaub unerlaubterweise verlängert habe.
Aus diesem Grund hätten die eritreischen Behörden ihr staatliche Unter-
stützungsleistungen, um welche sie ersucht habe, nur unter der Vorausset-
zung der Bezahlung eines Betrags von 2000 Nakfas gewähren wollen.
Hierzu sei sie aber nicht in der Lage gewesen. Von dem in Grenznähe lie-
genden Herkunftsort ihrer Familie aus habe sie die Grenze nach Äthiopien
zu Fuss illegal überquert, ohne von den eritreischen Grenzposten entdeckt
worden zu sein. Sie und ihr Ehemann seien in Äthiopien als Flüchtling re-
gistriert worden und hätten rund zwei Jahre zusammen in C._______ ge-
lebt. Während ihres Aufenthalts in Äthiopien habe sie erfahren, dass ihr
Vater wegen ihrer illegalen Ausreise zu einer Bussgeldzahlung aufgefor-
dert und, weil er diese nicht habe leisten können, festgenommen worden
sei. Er befinde sich nach wie vor in Haft. Da ihre finanziellen Mittel nicht für
die Bezahlung der Ausreise für sie und ihren Ehemann gereicht hätten,
habe sie am (…) 2014 alleine Äthiopien verlassen und sei mit Hilfe eines
Schleppers in die Schweiz gereist. Sie befürchte im Übrigen, im Falle der
Rückkehr nach Eritrea von den Behörden wegen ihrer illegalen Ausreise
festgenommen zu werden.
Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Vorbringen Kopien der
Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 20. August 2015 (eröffnet am 21. August 2015) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der
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Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die Ausführungen der
Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung nicht zu genügen. Ihre Vorbringen zu den Gründen für ihre Ausreise
seien unsubstanziiert und würden nicht den Eindruck tatsächlicher Erleb-
nisse vermitteln. Sie habe keinen Beleg für die behauptete Eheschliessung
eingereicht und ihre diesbezüglichen Schilderungen seien schematisch
und grösstenteils realitätsfern. Zudem erstaune, dass sie alleine, ohne ih-
ren Ehemann von Äthiopien aus weitergereist sei. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass ihr Vater nach wie vor in Haft sein soll. Zudem habe sie des-
sen Inhaftierung bei der Befragung zur Person nicht erwähnt, obwohl es
sich um ein Kernvorbringen handle, und ihre diesbezügliche Erklärung im
Rahmen der Anhörung vermöge nicht zu überzeugen. Ebenso seien die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände der illegalen
Ausreise aus Eritrea als unglaubhaft zu bewerten, da eine Grenzüber-
querung auf die von ihre geschilderte Weise unwahrscheinlich und als viel
zu gefährlich erscheine. Demnach sei auch das Vorliegen allfälliger sub-
jektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. September 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die
dispositiv-Punkte 1 bis 3 derselben seien aufzuheben und es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr als
Folge davon die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Bericht über die
Verhältnisse in Eritrea zu den Akten gereicht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen gerügt, die Argumentation des
SEM beruhe auf blossen Annahmen sowie auf unhaltbaren Behauptungen
und Vorwürfen. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen einen zu strengen Massstab angesetzt, lasse das redu-
zierte Beweismass der Glaubhaftigkeit doch Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Ihre Aussagen
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seien übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgefallen. Das Staatssek-
retariat nehme zahlreiche Informationen über Inhaftierungen und Gefäng-
nisse in Eritrea nicht zur Kenntnis. Die eritreische Regierung übe ihre
Macht in willkürlicher Weise aus, und es gebe eine Reihe von Gefängnis-
sen in denen viele Gefangene willkürlich festgehalten würden. Es sei dem-
nach durchaus wahrscheinlich, dass ihr Vater ihretwegen inhaftiert worden
und nach wie vor nicht freigelassen worden sei. Dass die geschilderten
Umstände ihrer Eheschliessung als nicht glaubhaft erachtet worden seien,
sei nicht nachvollziehbar. Sie bemühe sich um Beibringung ihrer Heiratsur-
kunde. Der Vorhalt der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, das sie alleine von
Äthiopien nach Europa gereist sei, sei eine blosse Behauptung, die nicht
auf Tatsachen fusse. Das SEM habe es unterlassen, diesbezüglich die ge-
mäss dem Untersuchungsgrundsatz erforderlichen Sachverhaltsabklärun-
gen vorzunehmen. Betreffend der Umstände ihrer Ausreise aus Eritrea sei
zu berücksichtigen, dass sie die Stelle ihres Grenzübertritts in der Nähe
ihres Herkunftsorts gut gekannt und gewusst habe, wo die eritreischen
Grenzwachen postiert gewesen seien. Im Übrigen würden täglich viele
Menschen Eritrea illegal verlassen. Eine legale Ausreise wäre ihr nicht
möglich gewesen, weil die eritreischen Behörden gezielt nach ihr gesucht
hätten. Ohnehin sei der Erhalt der hierfür notwendigen Dokumente (Reise-
pass, Ausreisevisum) fast unmöglich. Das Gericht gehe in seiner Praxis
davon aus, dass eine illegale Ausreise von der eritreischen Regierung als
staatsfeindlicher Akt wahrgenommen werde und Rückkehrer mit drakoni-
schen Strafen rechnen müssten. Es drohten ihr demnach bei einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile und eine unmenschliche Behand-
lung und somit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2015 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab,
und forderte die Beschwerdeführerin zur Einzahlung eines Kostenvor-
schusses innert Frist auf.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention; Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt, ist unbegründet. Das
SEM hat in seinen Erwägungen die aus seiner Sicht zentralen Gründe für
die Unglaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren
Fluchtgründen und den Umständen ihrer Ausreise dargelegt. Dass dem-
nach auf weitere Abklärungen verzichtet wurde, stellt keine Verletzung ver-
fahrensrechtlicher Pflichten dar, zumal es der Beschwerdeführerin im Rah-
men ihrer Mitwirkungspflicht oblag, ihre Asylgründe zu beweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 8 AsylG).
5.2 Aus den von der Beschwerdeführerin genannten Gründen für ihre Aus-
reise aus dem Heimatstaat lässt sich offenkundig nicht auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Insbesondere
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würde es der geltend gemachten Furcht vor einer jährlichen Geldstrafe von
2000 Nafka (zum aktuellen Tageskurs umgerechnet etwa 130 Schweizer
Franken) im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise ihres Ehemannes
an einer flüchtlingsrechtlich hinreichenden Intensität fehlen. Die Vorinstanz
hat zu Recht die erst im Rahmen der Anhörung vom 10. August 2015 be-
hauptete Inhaftierung des Vaters der Beschwerdeführerin als nachgescho-
ben und damit unglaubhaft erachtet. Die von ihr vorgebrachte Erklärung für
das verspätete Vorbringen dieses Sachverhaltselements vermag nicht zu
überzeugen. Da ihr Vater angeblich schon kurz nach ihrer Ausreise verhaf-
tet wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass sie im Zeitpunkt der Befragung
zur Person – mithin rund zwei Jahre später – hierüber angeblich noch keine
sichere Kenntnis hatte. Im Übrigen sind die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift mit welchen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin betont wird, nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. Die Glaubhaftigkeit der von
der Beschwerdeführerin behaupteten Eheschliessung mit einem Lands-
mann ist für die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor asylre-
levanter Verfolgung nicht von entscheidender Relevanz, weshalb in antizi-
pierender Beweiswürdigung anzunehmen ist, eine Nachreichung der in
Aussicht gestellten Heiratsurkunde wäre nicht geeignet, den Ausgang des
vorliegen Verfahrens zu verändern.
5.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer
Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea als unglaubhaft bezeichnet. Ihre
Schilderungen betreffend die Umstände der angeblich illegalen Überque-
rung der Grenze erscheinen angesichts des grossen Entdeckungsrisikos,
welchem sie sich mit dem nach ihrer Darstellung gewählten Vorgehen aus-
gesetzt hätte, als realitätsfremd. Es kann auf die überzeugenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin offenkundig die wahren Umstände ih-
rer Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale
Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich genauso wenig,
allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea da-
rauf zu schliessen, dass ihre Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb
nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehö-
rige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden
Nachbarländern aufhalten. Den vorliegenden Akten sind keine glaubhaf-
ten, konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht der Beschwerdefüh-
rerin vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise
aus Eritrea zu entnehmen.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr oder das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 20. August 2015 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Deckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
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