Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5879/2011
U r t e i l v om 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______, dessen
Ehefrau B._______, und deren Kind (…), Ukraine,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2011 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Jahre 1997 verliessen und nach Deutschland gelangten, wo
sie als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anerkannt wurden und
Asyl erhielten (die Eltern per 2. Dezember 1997, das Kind per 9.
September 2004),
dass sie ab Ende 2006 mehrere schriftliche Eingaben an schweizerische
Bundes und Kantonsbehörden richteten und um Gewährung von
Zweitasyl beziehungsweise Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
nachsuchten,
dass sie am 9. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum Chiasso
um Asyl nachsuchten,
dass sie dort am 15. Juni 2011 zur Person, zum Reiseweg und zu den
Ausreisegründen summarisch befragt (Protokolle in den Vorakten: A9 und
A10) und am 12. Oktober 2011 zu den Asylgründen angehört wurden
(Protokolle in den Vorakten: A31 und A32),
dass sie insbesondere ausführten, Deutschland Ende 2008 verlassen zu
haben, weil sie dort bedroht und verfolgt worden seien, nachdem sie
einen Organhandel aufgedeckt und angezeigt hätten,
dass mehrmals in ihre Wohnung eingebrochen, die Beschwerdeführerin
mehrmals vergewaltigt und der Beschwerdeführer beinahe von einem
Auto überfahren worden sei,
dass man ihnen den Sohn habe wegnehmen wollen und die jüdische
Gemeinde sowie ihr Anwalt ihnen geraten hätten, Deutschland zu
verlassen,
dass sie zunächst in die Schweiz und dann nach Österreich und
Tschechien gereist seien, bevor man sie von Wien aus zwangsweise in
die Ukraine zurückgeführt habe,
dass sie das Land zwei Jahre später wieder verlassen hätten, weil ihnen
dort weder Lebensgrundlagen noch medizinische
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden seien,
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dass überdies in der Ukraine der aus einer früheren Ehe stammende
Sohn des Beschwerdeführers 2009 oder 2010 ermordet und ihr
gemeinsamer Sohn mutmasslich sexuell missbraucht worden sei,
dass die notwendige medizinische Behandlung ihres Sohnes nur in der
Schweiz erfolgen könne, und er zudem zu Hause unterrichtet werden
müsse, da er nicht geimpft sei, und dass dies nur in wenigen Staaten,
unter anderem in der Schweiz, zulässig sei,
dass das BFM die zuständigen deutschen Behörden am 15. August 2011
gestützt auf die einschlägige bilaterale Vereinbarung ersuchte, einer
Rückübernahme der Beschwerdeführenden zuzustimmen,
dass die deutschen Behörden am 18. August 2011 einer Rückübernahme
der Beschwerdeführenden nach Deutschland gestützt auf Art. 3 des
Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
(Rückübernahmeabkommen; (SR 0.142.111.368) zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, ihre
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe
Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die
Beschwerdeführenden hätten vor ihrer Einreise in die Schweiz während
rund zehn Jahren in Deutschland gelebt und die deutschen Behörden
hätten sich mit einer Rückübernahme einverstanden erklärt, zumal es
sich bei den Beschwerdeführenden um anerkannte Flüchtlinge handle,
dass die Beschwerdeführenden sich in Deutschland bei den dafür
zuständigen behördlichen Instanzen gegen die geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen zur Wehr setzen könnten,
dass die Beschwerdeführenden laut eigenen Angaben keinen Kontakt zu
den beiden Halbbrüdern des Beschwerdeführers in der Schweiz hätten,
weshalb sie hier nicht über enge Beziehungen verfügten,
dass die Beschwerdeführenden in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt
worden seien und es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei,
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Personen von der Ausnahmeklausel gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
profitieren zu lassen, die bereits in einem anderen Land
flüchtlingsrechtlichen Schutz genössen,
dass kein Hinweis bestehe, wonach Deutschland das Refoulement
Verbot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht respektiere,
dass die Wegweisung Regelfolge eines Nichteintretensentscheides sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat ausreisen könnten, der
das RefoulementVerbot im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG respektiere,
weshalb sich eine Prüfung in Bezug auf den Heimat bzw. Herkunftsstaat
erübrige,
dass auch keine Umstände ersichtlich seien, die gegen eine Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Deutschland sprächen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung schliesslich als möglich erweise,
zumal Deutschland einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden
zugestimmt habe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
BFMVerfügung vom 18. Oktober 2011 sei aufzuheben und es sei ihnen
in der Schweiz Schutz zu gewähren,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, sie könnten
entgegen der Auffassung des BFM nicht nach Deutschland zurückkehren,
weil dort unter anderem mehrere Mordanschläge auf sie verübt und ihre
Wohnungen ausgeraubt worden seien,
dass sie erfolglos versucht hätten, sich gegen diese Verfolgung zur Wehr
zu setzen,
dass sie insbesondere ihren Sohn zu Hause würden unterrichten wollen,
was in Deutschland im Gegensatz zur Schweiz nicht möglich sei,
dass sie inzwischen die beiden Halbbrüder des Beschwerdeführers
ausfindig gemacht hätten und Kontakte zu ihnen pflegten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2011 (abends) beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch im vorliegenden Fall – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie im Folgenden aufgezeigt wird, um eine
solche offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt, weshalb auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Entscheid
nur summarisch begründet wird (Art. 111a AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – sich einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaat bezeichnet, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe
Angehörige in der Schweiz leben, die asylsuchende Person offensichtlich
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder Hinweise darauf bestehen, dass im
Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a c AsylG),
dass der Bundesrat Deutschland, zusammen mit allen anderen EU sowie
den EFTAStaaten, mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als sicheren
Drittstaat bezeichnet hat,
dass die Beschwerdeführenden selbst nicht bestreiten, 1997 (bzw. 2004)
in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden zu sein und über zehn
Jahre dort gelebt zu haben,
dass die zuständigen deutschen Behörden in ihrer Mitteilung vom 18.
August 2011 ausdrücklich die Bereitschaft zur Rückübernahme der
Beschwerdeführenden erklärten,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise davon
ausging, es sei im vorliegenden Fall keiner der Ausnahmetatbestände
nach Art. 34 Abs. 3 Bstn. a c AsylG gegeben,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die von den Beschwerdeführenden erwähnten beiden Halbbrüder
offensichtlich nicht als "nahe Angehörige" im Sinne von Art. 34 Abs. 3
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Bst. a AsylG qualifiziert werden können und auch nicht von einer "engen
Beziehung" im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden kann –
selbst wenn die Behauptung in der Beschwerde, sie hätten die beiden
nun ausfindig gemacht und pflegten Kontakt zu ihnen, zutreffen sollte,
zumal sie anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen am 18. Oktober
2011 noch angaben, die beiden Halbbrüder nicht zu kennen,
dass die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG ohnehin
nicht anwendbar ist auf Personen, die bereits Asyl oder einen
vergleichbaren effektiven Schutz in einem Drittstaat erhalten haben (vgl.
BVGE 2010/56 E. 5),
dass es sich beim Einwand in der Beschwerde, ihre Versuche, sich
gegen die geltend gemachten Übergriffe zu wehren, seien erfolglos
geblieben, um Behauptungen handelt, die in keiner Weise belegt sind,
dass keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführenden in
Deutschland, einem Staat, der die Flüchtlingskonvention und die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert hat und in der
Praxis auch anwendet, vor einem unzulässigen Refoulement im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht effektiv geschützt
wären,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und auch
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21 E. 8d), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht
angeordnet wurde,
dass das BFM es allerdings unterlassen hat, im Dispositiv festzuhalten, in
welchen Staat die Beschwerdeführenden weggewiesen werden, was aber
in Anwendungsfällen von Art. 34 Abs. 2 AsylG geboten ist,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland als zulässig
erweist, weil dieser Staat die von ihm ratifizierten FK und EMRK beachtet
und namentlich keine Hinweise darauf vorliegen, dass den
Beschwerdeführenden ein unzulässigen Refoulement droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland
zutreffenderweise als zumutbar qualifiziert hat und nicht ersichtlich ist,
inwiefern eine adäquate medizinische Betreuung der
Beschwerdeführenden dort nicht zur Verfügung stehen sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Deutschland schliesslich möglich ist, da sie dort als Flüchtlinge im Sinne
der FK anerkannt sind und Deutschland einer Rückübernahme
zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf weitere Argumente der Beschwerdeführenden
einzugehen, weil sie nichts Anderes zu bewirken vermögen,
dass es ihnen nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens im
Betrag von Fr. 600.− den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Wegweisung der Beschwerdeführenden hat nach Deutschland zu
erfolgen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzenden Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, mit den Akten N_______ (per Kurier)
– die kantonalen Migrationsbehörden