Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E588/2012
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar
2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reichte am
8. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum des BFM B._______
ein Asylgesuch ein. Am 20. Juli 2011 wurde er zur Person befragt, am
20. Dezember 2011 zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer
machte geltend, dass das Haus seiner Familie Ende März 2011
geplündert und verbrannt worden sei. Sowohl die Polizei als auch das
Innenministerium hätten nicht auf seine Anzeige reagiert. Deshalb sei er
geflohen. Zudem habe er als Mitglied der Partei des ehemaligen
Präsidenten Ben Ali Angst vor Racheakten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Januar 2012 – eröffnet am
16. Januar 2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab,
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 31. Januar 2012
(Poststempel) gegen den Entscheid des BFM Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Anträge in der Beschwerde
werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular gestellt.
Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die
Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden müsse;
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf
Erhebung des Kostenvorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich
jeder Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat und
Herkunftsstaats zu enthalten sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen; eventualiter bei bereits erfolgter
Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in einer
separaten Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist in der Sache einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt –
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung
der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu
werden –, so ist die Beschwerde mangelhaft begründet (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer liefert keine eigene Begründung, sondern
bedient sich statt dessen eines vorgedruckten Formulars ohne
Aussagekraft. Eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung des
Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann indes unterbleiben, weil die
verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid
gegenstandslos werden.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die
Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das
Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
statt vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie begründet in
der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb erhebliche Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen,
welche sie als zum Teil widersprüchlich, insgesamt vage und allgemein
formuliert erachtet. Weiter hält sie fest, dass selbst wenn die Angaben
des Beschwerdeführers stimmen sollten, diese nicht asylrelevant seien,
da nicht erkennbar sei, dass eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche
Verfolgung vorliege oder der Staat seinen Schutzpflichten nicht
nachkommen würde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht auf,
inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder zu einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass die vorinstanzlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers nur sehr oberflächlich bleiben und sich auf
Allgemeingültiges beschränken. Seine Schilderungen weisen kaum
Substanz auf und lassen Realkennzeichen weitgehend vermissen,
weshalb an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt erhebliche
Zweifel bestehen. Auch stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass selbst
wenn das Haus ausgeraubt und verbrannt worden sein sollte, sich aus
den Schilderungen des Beschwerdeführers keine gezielt gegen ihn
gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen erkennen lassen, zumal
der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass der Vorfall durch
staatliche Funktionäre erfolgt ist. Sodann führt die Vorinstanz zutreffend
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aus, dass keine asylrelevante Verletzung der Schutzpflicht durch die
tunesischen Behörden ersichtlich ist. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung (E. 1 S. 3) verwiesen werden. Den
Befürchtungen des Beschwerdeführers, zukünftig aufgrund seiner
Mitgliedschaft bei der Partei von Ben Ali verfolgt zu werden, kann nicht
gefolgt werden. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass bestimmte
Personengruppen (d.h. politische Partei, Gewerkschaften, religiöse oder
ethische Gruppen) Verfolgungsmassnahmen oder einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wären. In Übersteinstimmung mit der Vorinstanz
ist deshalb anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer als einfaches
Mitglied der Partei von Ben Ali weder staatliche Verfolgung noch
Racheakte seitens von Dritten drohen.
Der Beschwerdeführer hat damit nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Der angefochtene Entscheid ist im Asylpunkt zu bestätigen.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine
Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
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1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte dafür
auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in
den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Wegweisungsvollzug ist zulässig.
5.3. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die Rückkehr von Personen aus Tunesien ist – auch in Würdigung des
erfolgten Machtwechsels und des beabsichtigten Wandels zu
demokratischen Strukturen – zumutbar, da keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
erscheint und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet
werden müsste. Der Beschwerdeführer macht ohne nähere Begründung
geltend, dass er an einer Magenkrankheit leide und einer regelmässigen
medizinischen Betreuung bedürfe. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der
Partei von Ben Ali werde er keine Arbeitsstelle finden und keine
Sozialhilfeleistungen erhalten, weshalb er sich die medizinische
Behandlung nicht mehr werde leisten können. Dabei ist jedoch
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, dass
Behandlungsmöglichkeiten für die von ihm angegebenen Leiden in
Tunesien bestehen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6). Für die
Behandlungskosten kann er zur Not auf seine im Heimatland lebenden
Eltern und sonstigen Verwandten zurückgreifen. Der Beschwerdeführer
verkennt die Tragweite seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), wenn er
vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht könne, falls es Zweifel an seiner
Erkrankung hege, seine Krankenakte konsultieren. Soweit darin ein
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Antrag zu erblicken wäre, ist von einer Konsultation in antizipierter
Beweiswürdigung abzusehen, weil dem gesundheitlichen Leiden nach
dem Gesagten ohnehin keine relevante Beweiskraft zukäme. Aus den
Akten ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der
Wegweisung zu einer konkreten gesundheitlichen Gefährdung des
Beschwerdeführers führen würde. Der Beschwerdeführer verfügt
zweifelsohne über ein familiäres und soziales Netz, welches ihn bei
seiner Rückkehr ins Heimatland unterstützen wird. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit zumutbar.
5.4. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
5.5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil sein
Begehren als aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: