B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-588/2017
Ur t e i l vom 9 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
Mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2016 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung
zur Person vom 20. September 2016 und der Anhörung vom 9. Dezember
2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Eritrea illegal
verlassen, weil er in der Schule oft gefehlt habe und der Lehrer ihn deswe-
gen bestraft und von der Schule gewiesen habe. Zudem sei sein Vater Sol-
dat und er habe nicht das gleiche Schicksal erleiden wollen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 – eröffnet am 28. Dezember 2016
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterla-
gen, zu.
D.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016. Es sei festzustellen, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei
der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete
sei dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gewährt wird (vgl. unten, E. 7), die Beschwerde also als
nicht aussichtslos zu qualifizieren ist, steht einer Behandlung der Be-
schwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstel-
lationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die
Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechts-
auffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbe-
gründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016,
E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e
AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbe-
gründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massge-
bend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlos-
sen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde – wie
hier – als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
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nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
3.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Verweis von der
Schule sei nicht asylrelevant. Die Angaben zur Ausreise seien vage, un-
substaniiert und liessen eine authentische und erlebnisgeprägte Nacher-
zählung vermissen. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht gelungen,
die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Eritrea aus Angst vor dem
Einzug in den Militärdienst verlassen. Er habe die illegale Ausreise erleb-
nisgeprägt geschildert. Die Fragen zur Ausreise habe er plausibel beant-
wortet. Es stelle sich die Frage, ob die vorinstanzliche Praxisänderung, wo-
nach eine illegale Ausreise aus Eritrea für sich genommen nicht mehr als
Asylgrund gelte, zulässig sei.
4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass ein Schulverweis keinen
Asylgrund darstellt. Ebenso wenig ist die Angst vor dem Einzug in den Mi-
litärdienst asylrelevant. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal-
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tungsgerichts ist die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion dann begründet, wenn die betroffene Person in einem
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist
regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst
stand und desertierte. In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht nur eine
Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen
und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten
ausgesetzt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2006 Nr. 3 sowie jüngst Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar
2017, E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer hat angesichts seines Alters von
14 Jahren im Zeitpunkt der Ausreise keinen Kontakt mit den aufbietenden
militärischen Behörden haben können und einen solchen auch nicht gel-
tend gemacht. Entsprechend kann er gemäss der dargestellten Rechtspre-
chung aus der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Bestrafung we-
gen Wehrdienstverweigerung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich
der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist
vom Bundesverwaltungsgericht im genannten Koordinationsverfahren mitt-
lerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minderjährige kommt das
Gericht zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine
begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen
werden kann (ausführlich dazu Urteil D-7898/2015, E. 4.6-5.1 [vgl. oben,
E. 3.3]). Nachdem der Beschwerdeführer neben der geltend gemachten
illegalen Ausreise weder aufgrund seines Lebenslaufs noch aufgrund sei-
ner familiären Situation zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine Verschär-
fung seines Profils aufweist, ist vorliegend nicht von einer asylrechtlich be-
achtlichen Verfolgung auszugehen. Die Beurteilung der Glaubhaftmachung
seiner illegalen Ausreise erübrigt sich nach dem Gesagten.
5.
5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember
2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an-
geordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) in Anbetracht seiner gemäss Aktenlage prozessualen Bedürftigkeit
gutzuheissen ist.
7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich
allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist lic. iur. Johan Göttl für seine Bemühungen
zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘050.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘050.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: