B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5882/2013
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2013 / N (…).
E-5882/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. Mai 2013 il-
legal in die Schweiz einreiste, gleichentags um Asyl nachsuchte und hier-
zu anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Mai 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 29. Juli 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz Chittagong) stamme,
ethnischer Bengale und Buddhist sei und beruflich als (…) tätig gewesen
sei,
dass Buddhisten in Bangladesch benachteiligt seien, da ihnen keine Rei-
sepässe ausgestellt würden und sie keinen Schutz seitens der islami-
schen Regierung beanspruchen könnten,
dass in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2012 Angehörige vor
allem der Jamaat-e-Islami mehrere Häuser seines und weiterer Dörfer –
darunter sein eigenes Haus – in Brand gesteckt und die buddhistischen
Bewohner mit dem Tode bedroht hätten, er persönlich aber nie Probleme
mit den Islamisten gehabt habe (Version BzP), beziehungsweise er sei
selber Ursache dieses Überfalles gewesen, weil die Islamisten ihm – un-
gerechtfertigterweise – die Veröffentlichung eines islamfeindlichen Bildes
auf Facebook angelastet hätten und er deshalb von diesen verfolgt und
gesucht werde, ohne von den Behörden der islamistischen Regierung
Schutz erwarten zu können (Version Anhörung),
dass er sich, als er von seiner persönlichen Verfolgungssituation erfahren
habe, zur Ausreise entschieden und diese am 31. Januar 2013 angetre-
ten habe, wobei er auf dem Luftweg mit einem gefälschten, auf eine mus-
limische Person lautenden und ein italienisches Touristenvisum aufwei-
senden Pass von Dhaka via Istanbul nach Mailand gereist und dort dakty-
loskopiert worden sei,
dass es ihm in Italien nicht gefallen habe und er, auch auf Anraten von
Landsleuten, nach einigen Wochen in die Schweiz weitergereist sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer einer am 6. Mai 2013 ergangenen schriftli-
chen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nach-
E-5882/2013
Seite 3
druck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen
– nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe zwar einen Reisepass be-
antragt, aber nie einen erhalten und seine Identitätskarte sowie seine
Geburtsurkunde seien am 29. September 2012 verbrannt,
dass er im weiteren Verlaufe des Verfahrens einen Geburtsschein und ei-
ne Nationalitätsbestätigung mit Übersetzungen einreichte und als weite-
res Beweismittel einen Zeitungsbericht betreffend das Ereignis vom
30. September 2012 zu den Akten gab,
dass die zuständigen italienischen Behörden zwischenzeitlich ein vom
BFM auf die Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen abschlägig be-
antworteten, woraufhin das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 16. Juli 2013 die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz
anzeigte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 – eröffnet am
9. Oktober 2013 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug anordnete sowie die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der
Rechtskraft festsetzte,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforde-
rung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür
keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die nachträglich eingereichten Dokumente nicht rechtsgenügliche
Identitätspapiere darstellten und seine Erklärungen zu den fehlenden
Identitätsdokumenten nicht geglaubt werden könnten, da er widersprüch-
liche Angaben zu Zeitpunkt und Umständen seiner Beschaffungsbemü-
hungen gemacht habe, die behauptete Passverweigerung für Buddhisten
in Bangladesch tatsachenwidrig sei und sich die Asylgründe gemäss
nachfolgenden Erörterung als unglaubhaft erweisen würden, womit auch
die Behauptung der Zerstörung der Identitätskarte unwahrscheinlich sei,
E-5882/2013
Seite 4
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen sei, er sei im Besitze
rechtsgenüglicher Reise- und Ausweispapiere, die er jedoch den Asylbe-
hörden vorenthalte,
dass seine Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtli-
chen Sachverhalts offensichtlich nicht genügten,
dass er die auf einen islamfeindlichen Facebook-Eintrag zurückzuführen-
de persönliche Verfolgungssituation ohne zwingenden Grund erst bei der
Anhörung geltend gemacht habe und die im Rahmen besagter Anhörung
auf Vorhalt hin abgegebene Erklärung für das anfängliche Verschweigen
dieser wesentlichen Asylgründe – ihm sei in der BzP keine Gelegenheit
hierzu eingeräumt worden – nicht plausibel erscheine, da er in der BzP
ausdrücklich auf persönliche Probleme mit den Islamisten angesprochen
worden sei,
dass sein geschildertes Verhalten im direkten Zusammenhang mit dieser
persönlichen Verfolgungssituation zudem in vielerlei Hinsicht von zeitli-
cher Unstimmigkeit und Unlogik geprägt sei und keine Überzeugungskraft
aufweise,
dass die Angaben zu den Ausschreitungen vom 29. September 2012
auch deshalb den Eindruck von persönlich Erlebtem vermissen liessen,
weil die diesbezüglichen Angaben nur kurz und schemenhaft ausgefallen
seien,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schlies-
sen lassen könnten,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelan-
ge und dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
E-5882/2013
Seite 5
dass ferner weder die in Bangladesch herrschende politische, wirtschaft-
liche und soziale Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprächen, zumal der Beschwerdeführer mit
seinem Beziehungsnetz und seiner beruflichen Situation keine existenz-
bedrohende Situation zu gewärtigen habe,
dass im Übrigen angesichts mehrfach aufgetretener Unstimmigkeiten
betreffend seine persönlichen Verhältnisse und seine Biografie, der als
unglaubhaft erkannten Asylvorbringen und des ebenfalls erwogenen Vor-
enthaltens von Reise- und Ausweispapieren generell Glaubwürdigkeits-
und gar Identitätszweifel bestünden,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich trotz fehlender rechtsge-
nüglicher Ausweispapiere möglich erscheine,
dass überdies die behördliche Untersuchungspflicht im Zusammenhang
mit der Prüfung des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftigen Grenzen an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuch stellenden Person fin-
de und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn diese Person die genaue
Feststellung des Sachverhalts verunmögliche,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen
Prüfung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in pro-
zessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde beantragt,
dass er in der Begründung die fehlende Rechtsgenüglichkeit des Ge-
burtsscheines und der Nationalitätsbestätigung einräumt, jedoch deren
Einreichung als Hinweis dafür verstanden wissen möchte, dass er alles in
seiner Macht stehende für einen Identitätsnachweis getan habe, ent-
schuldbare Gründe für seine Papierlosigkeit vorweisen könne und keine
Täuschungsabsichten habe,
dass er insbesondere bekräftigt, aufgrund von Behördenwillkür nie einen
eigenen Reisepass erhalten zu haben und es ihm mangels Möglichkeit
zur persönlichen Vorsprache verwehrt sei, seine zerstörte Identitätskarte
durch eine neue ersetzen zu lassen,
E-5882/2013
Seite 6
dass der von der Vorinstanz erkannte Widerspruch hinsichtlich seiner
Bemühungen zur Erhältlichmachung eines Reisepasses vermeintlicher
Art sei und seine diesbezügliche Schilderung durchaus "aufgehe",
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2013 unvollständig per
Telefax und am 22. Oktober 2013 vollständig im Original beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde diese auch
nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich der Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutre-
ten ist,
E-5882/2013
Seite 7
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
E-5882/2013
Seite 8
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise innert 48 Stunden – und
im Übrigen bis heute – keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente ein-
gereicht hat,
dass er hierzu offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen
unternommen und für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe geltend gemacht hat,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusam-
menfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf die an-
gefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich die
behauptungsgemässe Entschuldbarkeit für seine Papierlosigkeit bekräf-
tigt, die diesbezüglichen Argumentationselemente nur partiell bestreitet
und die insoweit unternommenen Entkräftungsversuche (aufgrund von
Behördenwillkür nie einen eigenen Reisepass erhalten; Unmöglichkeit der
Ersatzbeschaffung einer Identitätskarte infolge Landesabwesenheit; ver-
meintlicher Widerspruch hinsichtlich der eingeleiteten Beschaffungsbe-
mühungen) substanziell knapp gehalten sind, offensichtlich blosse Ge-
gen- oder Schutzbehauptungen darstellen oder – betreffend den Versuch
der Widerspruchsauflösung – nicht nachvollziehbar erscheinen,
dass denn auch erstaunt, wenn der Beschwerdeführer einerseits in der
BzP (vgl. vorinstanzlichen Akten A4/10 Ziff. 4.02) und in der Anhörung
(A24/16 F93) – wenngleich tatsachenwidrig – behauptet, ihm und allge-
mein den nichtmuslimischen Staatsangehörigen würde die Ausstellung
eines Reisepasses verwehrt, anderseits aber die Entschuldbarkeit seiner
Papierlosigkeit damit begründet, seine Bemühungen zur Erhältlichma-
E-5882/2013
Seite 9
chung eines Reisepasses seien – ob nun vor oder nach der Ausreise –
erfolglos geblieben,
dass die gesamten Akten und Umstände vielmehr auf eine eigentliche
Verschleierungs- und Verheimlichungsstrategie des Beschwerdeführers
hindeuten und dieser Eindruck insofern bestärkt wird, als die nachge-
reichten Dokumente inhaltliche und formale Unzulänglichkeiten aufweisen
("[…]"; Datierungen),
dass darauf sowie auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den vorlie-
genden Akten (vgl. z.B. A24 F103 ff.) nicht näher einzugehen ist, da der
Beschwerdeführer aufgrund des bereits Erwogenen und unter Hinweis
auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzügli-
chen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass vielmehr von einer von Täuschungsabsicht begleiteten Missachtung
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a
und b AsylG) auszugehen ist,
dass sich auch aus den weiteren und in der Beschwerde nicht bestritte-
nen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, auf welche zwecks
Vermeidung von Wiederholungen wiederum verwiesen werden kann, er-
gibt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund un-
glaubhafter Vorbringen und persönlicher Unglaubwürdigkeit offensichtlich
nicht erfüllt und mithin kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
E-5882/2013
Seite 10
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig sowie zu-
mutbar und möglich ist, wobei erneut und integral auf die zutreffenden
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung zu verweisen ist,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-5882/2013
Seite 11
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass denn auch kein formelles Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegt, der vom Be-
schwerdeführer auf Seite 2 der Beschwerde gemachte Hinweis auf seine
Bedürftigkeit gänzlich unbelegt ist und sich die Beschwerdebegehren
gemäss vorstehenden Erwägungen ohnehin als aussichtslos präsentie-
ren, welcher Umstand einen ausnahmsweisen Erlass der Verfahrenskos-
ten von Amtes wegen nach Art. 63 Abs. 1 (letzter Satz) VwVG ausser Be-
tracht fallen lässt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5882/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: