B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5882/2019
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Matthias Rysler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019.
E-5882/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und ethnischer
Kurde. Seinen letzten Wohnsitz im Heimatland hatte er eigenen Angaben
gemäss in B._______. Am 6. Januar 2018 stellte er in der Schweiz ein
Asylgesuch. In der Folge wurde er am 11. Januar 2018 summarisch zu sei-
nen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) angehört. Am 31. August
2018 fand sodann eine ausführliche Anhörung statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs trug der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, er habe in seinem Heimatstaat während vier Jahren eine
Liebesbeziehung zu einer Frau unterhalten und mehrfach erfolglos um de-
ren Hand angehalten. Die Familie der Frau sei sehr einflussreich und habe
dies nicht akzeptiert, da die Frau bereits deren Cousin versprochen gewe-
sen sei. In der Folge sei diese Frau im (…) 2017 zwangsverheiratet wor-
den. Trotz der Eheschliessung hätte er mit besagter Frau die Beziehung
aufrechterhalten. Bei einem heimlichen Treffen in einem Park seien sie
vom Ehemann der Frau und dessen Freund erwischt und geschlagen wor-
den. Nach diesem Vorfall habe er zwar Anzeige bei der Polizei erstattet,
diese sei aber untätig geblieben. Mit seinem Vater habe er kein einfaches
Verhältnis gehabt, dieser habe seine Mutter sehr schlecht behandelt und
ihn oft geschlagen. Er habe deshalb aus Furcht vor weiteren ernsthaften
Bedrohungen ein Visum beantragt und sei am 25. September 2017 legal
ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte einen Führerausweis, eine Identitätskarte,
eine Universitätsbestätigung sowie Kopien von amtlichen Dokumenten ein,
bei welchen es sich um von ihm aufgenommene Anzeigen bei Polizei und
Gericht wegen körperlicher Übergriffe handeln soll.
B.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Handelnd durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 7. November 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung
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sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei unter Aufhebung
der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
D.
Am 12. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
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Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, die Fluchtvorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
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Im Entscheid wurde die Unglaubhaftigkeit daraus abgeleitet, dass der Be-
schwerdeführer essenzielle Angaben erst in der Anhörung vom 31. August
2018 und nicht bereits in der BzP vom 11. Januar 2018 geltend gemacht
habe. So habe der Beschwerdeführer in der BzP weder die Anzeige, die er
gegen den Cousin und den Vater seiner damaligen Freundin erhoben
habe, nachdem er von ihnen gewaltsam zusammengeschlagen worden
sei, noch die angeblichen Probleme, die er mit seinem eigenen Vater ge-
habt habe, erwähnt. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers
vage, allgemein geblieben und mit stereotypen Aussagen versehen gewe-
sen. Selbst auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer keine Details zu den
vorgebrachten Ereignissen angeben können und es sei ihm in keiner Art
und Weise gelungen, ein Bild von Selbsterlebtem zu vermitteln. Ferner er-
wog die Vorinstanz, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Doku-
mente nicht geeignet seien, seine Furcht vor Verfolgung im Heimatsstaat
zu belegen. Zunächst sei festzustellen, dass diese Dokumente keine fäl-
schungssicheren Merkmale aufweisen würden, sondern lediglich mit einer
handschriftlichen Unterschrift und einem Stempel versehen seien. Es sei
allgemein bekannt, dass derartige Dokumente käuflich erwerbbar seien. Im
Weiteren handle es sich um interne Dokumente der irakischen Behörde,
zu denen der Beschwerdeführer keinen legalen Zugang habe. Die Art und
Weise, wie der Beschwerdeführer nach seinen Angaben an die Papiere
gekommen sei, verstärke die Zweifel, dass es sich um echte Dokumente
handeln könnte. Ferner wies die Vorinstanz auf Widersprüche im Vorbrin-
gen hin. So habe der Beschwerdeführer einmal gesagt, dass er sich zuerst
an die Polizei und dann das Gericht gewandt habe, später habe er dies
umgekehrt geltend gemacht. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an
seinem Vorbringen, dass er über mehrere Jahre eine Liebesbeziehung mit
einer jungen Frau aus einer reichen, religiösen und einflussreichen Familie
geführt habe, die einem anderen Mann versprochen gewesen sei, ohne
dass seitens der Familie Massnahmen unternommen worden seien, diese
Liebesbeziehung zu unterbinden. Zudem sei es in hohem Masse unplausi-
bel, dass der Vater des Beschwerdeführers, der (…) sei, den Beschwerde-
führer über längere Zeit hätte gewähren lassen, diese konservative und
machtvolle Familie zu bedrängen.
5.2 Der Rechtsvertreter macht demgegenüber geltend, zunächst sei anzu-
merken, dass dem Beschwerdeführer der Asylentscheid in französischer
Sprache und ohne Übersetzung in deutscher Sprache zugestellt worden
sei, obschon der Beschwerdeführer in der Deutschschweiz wohne und
Kenntnisse der Deutschen Sprache habe, während er Französisch nicht
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verstehe. Der Beschwerdeführer habe lange Zeit benötigt, bevor ihm über-
haupt jemand den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis habe bringen kön-
nen. Dies verletze das Gebot der Verfahrensfairness. Die Vorinstanz wäre
gehalten gewesen, dem (nicht vertretenen) Beschwerdeführer einen Asyl-
entscheid auf Deutsch zuzustellen, da er im deutschen Sprachraum lebe.
In der Beschwerde wird im Weitern geltend gemacht, die Vorinstanz habe
das Beweismass der Glaubhaftigkeit im konkreten Fall zu hoch angesetzt
und in der Folge zu Unrecht auf die Prüfung der Asylrelevanz der Kernvor-
bringen verzichtet. Bei der BzP handle es sich nur um eine summarische
Befragung zu den Fluchtgründen und der Fokus der Befragung liege auf
der Feststellung der Identität, der Herkunft, der Lebensumstände und des
Reiseweges. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, er solle seine
Fluchtgründe kurz und zusammenfassend schildern. Dies habe er getan
und von den Problemen mit der Familie seiner ehemaligen Freundin er-
zählt. Die Bedrohung durch die Familie sehe der Beschwerdeführer als sei-
nen zentralen Fluchtgrund an. Die Polizei und die Justiz einzuschalten,
seien Versuche gewesen, sich zu schützen, um ein Leben im Nordirak für
den Beschwerdeführer möglich zu machen. In der BzP sei der Beschwer-
deführer weder nach Details zu den Vorfällen noch nach Massnahmen, die
er zum eigenen Schutz unternommen habe, gefragt worden. Somit könne
ihm nicht angelastet werden, diese Umstände nicht bereits in der BzP er-
wähnt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sodann die Probleme, die er
mit dem eigenen Vater gehabt habe, in der BzP nicht erwähnt, da diese für
ihn nicht zu den wichtigsten Aspekten seiner Fluchtgründe gehörten. Daher
sei es nachvollziehbar, dass er diesen nebensächlichen und trotzdem für
das Gesamtbild der Situation wichtigen Aspekte erst in der Anhörung er-
wähnt habe und nicht bereits an der BzP. Es könne nicht erwartet werden,
dass in der BzP solche Informationen ohne Nachfragen erwähnt würden.
Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, dass er während der BzP
stark gestresst gewesen sei. Zudem seien seinen Aussagen zahlreiche Re-
alkennzeichen zu entnehmen. Auf offen gestellte Fragen habe der Be-
schwerdeführer seine Erlebnisse detailliert geschildert. Auch habe er un-
gefragt Details genannt. Zudem habe er teilweise in direkter Rede gespro-
chen, wenn er von Interaktionen mit anderen Beteiligten berichtet habe.
Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer innere Vorgänge, als
Gedanken und Reflexionen, geäussert habe. Ausserdem habe er Wissens-
lücken eingestanden. Dies weise deutlich darauf hin, dass er das Erzählte
tatsächlich erlebt habe. Zum festgestellten Widerspruch, an welche Be-
hörde er sich zuerst gewandt habe, habe der Beschwerdeführer erklärt,
dass er zuerst bei der Polizei gewesen sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden,
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er müsse sich ans Gericht wenden. Auch sei ihm hierfür ein Papier mit ei-
nem Termin für seine Vorsprache vor Gericht ausgehändigt worden. Dieses
Papier habe er aber nicht mehr, da dieses später beim Gericht geblieben
sei. Am (…) 2017 sei er vor Gericht gewesen und habe seine Aussage ge-
macht. Sodann habe ihn das Gericht nochmals zur Polizei geschickt, um
dort seine Aussage zu machen. Am nächsten Tag, dem (…) 2017 habe er
sodann bei der Polizei formell seine Aussage zu Protokoll geben können.
Diese Angaben seien im Dokument vom (…) 2017 festgehalten und durch
die Polizei wiederum an das Untersuchungsgericht übergeben worden. In
Bezug auf die Einschätzung der Vorinstanz, dass es sich um gefälschte
Dokumente handle, entgegnet der Beschwerdeführer, dass sein Bruder,
C._______, der bei den (…) arbeite, die Dokumente für ihn habe beschaf-
fen können. Zwar sei es häufig problematisch, in Nordkurdistan an Doku-
mente zu kommen. Es sei aber möglich, wenn man jemanden kenne. Sein
Bruder habe den Behörden mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) die
Dokumente in der Schweiz benötige. Ein Freund des Beschwerdeführers,
der in Dänemark lebe, sei nach Nordkurdistan gereist und habe angeboten,
die Dokumente beim Bruder des Beschwerdeführers abzuholen. Die Do-
kumente habe dieser Freund dann etwa ein bis zwei Monate nach der Erst-
befragung des Beschwerdeführers nach Dänemark mitgenommen und so-
dann von dort in die Schweiz geschickt. Es handle sich dabei um Kopien,
die jeweils handschriftlich unterschieben worden seien. Während der An-
hörung habe es diesbezüglich ein Missverständnis gegeben. Der Be-
schwerdeführer sei gefragt worden, ob es sich um ein Original handle. Das
Wort „asly" (phonetisch) bedeute in Sorani, dass es sich um ein richtiges
Dokument handle, nicht um ein falsches oder gefälschtes. Das Wort sei im
Protokoll mit „original" übersetzt worden, was zu einer Verwirrung geführt
habe. Mit „asly" habe er „richtig" im Sinne von echt gemeint. Sodann er-
gebe der Vorhalt der Vorinstanz, wonach es jeglicher Logik widerspräche,
dass der eigene Vater und die Familie der damaligen Freundin nicht gegen
die Liebesbeziehung eingeschritten seien, keinen Sinn. Der Vater des Be-
schwerdeführers, wie auch die Familie der Freundin habe bis zum Heirats-
antrag, den er gestellt habe, nichts von der Liebesbeziehung gewusst, da
er und die Freundin die Beziehung geheim gehalten hätten, wie er dies
auch in der Anhörung geschildert habe. Die Probleme seien erst nach dem
Heiratsantrag eingetreten.
Unterdessen habe sich auch die Lage der Familie des Beschwerdeführers
geändert. Der Bruder des Beschwerdeführers, C._______, sei zweimal von
der Familie der ehemaligen Freundin oder von Beauftragten derselben an-
gegriffen worden. Vor (…) Monaten habe er im Büro gearbeitet und auf
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dem Nachhauseweg seien drei Personen im Auto gekommen und hätten
wissen wollen, wo der Beschwerdeführer sei. Sie hätten den Bruder ge-
schlagen und ihm dabei den (…) gebrochen. Vor etwa (…) Monaten sei die
gleiche Gruppe wiedergekommen und habe dem Bruder die (…) gebro-
chen. Er habe sich in medizinische Behandlung begeben müssen. Die Fa-
milie gehe offensichtlich weiterhin von einer schwerwiegenden Ehrverlet-
zung aus und der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass sie ihn bei einer
Rückkehr töten würden. Zudem sei seine Mutter schwerkrank (schweres
Schilddrüsenleiden, Kniebeschwerden und psychische Probleme aufgrund
der Vorfälle). Die Bedrohung durch diese Familie habe ihren Gesundheits-
zustand zusätzlich verschlechtert. Weder das Gericht noch die Polizei habe
seit der Anzeige des Beschwerdeführers irgendetwas gegen die Aggresso-
ren unternommen. Dies zeige auf, dass der Beschwerdeführer nicht auf
den staatlichen Schutz in Nordkurdistan zählen könne. Wie er bereits in
der Anhörung geschildert habe, sei diese Familie sehr einflussreich.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Verfügung in französischer Spra-
che ergangen sei und nicht in der deutschen Sprache, obwohl er in der
deutschen Sprachregion wohne und Französisch nicht verstehe. Dieses
Vorgehen erscheine gesetzeswidrig und unfair.
6.2 Die angefochtene Verfügung erging in der Tat in französischer Sprache;
das Dispositiv wurde zweisprachig (Deutsch / Französisch) ausgefertigt. In
der Verfügung äusserte sich die Vorinstanz zu diesem Vorgehen und hielt
fest, es sei beim SEM noch eine grosse Anzahl älterer Verfahren hängig
(8000 Ende August 2019). Das EJPD habe sodann das SEM aufgrund des
Rückgangs der Asylgesuche angewiesen, den Abbau der Altfallpendenzen
zu beschleunigen und bis Herbst 2020 zu vollziehen. Die grosse Anzahl
der Pendenzen von Asylgesuchen in den deutschsprachigen Kantonen
mache eine vermehrte Umverteilung auch auf die anderen Regionen mit
den Verfahrenssprachen Italienisch und Französisch notwendig, um eine
optimale Auslastung und Ressourcenverteilung zu gewährleisten. Die Mas-
snahme sei vorübergehend bis zum Abbau der Altfälle vorgesehen (vgl.
Verfügung I, S. 2).
6.3 Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch am 6. Januar 2018 gestellt.
Massgeblich ist daher – wie bereits festgestellt (E.1.2) – das zu diesem
Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
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6.4 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG (in der Fassung Stand 1. Januar 2018)
werden Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM in der Sprache
eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Das SEM
kann gemäss Abs. 3 ausnahmsweise davon abweichen, wenn die asylsu-
chende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer
anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a); dies unter Berücksichtigung der
Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effi-
ziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b); oder
die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum di-
rekt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewie-
sen wird (Bst. c). Diese Bestimmung war mit der Asylgesetzrevision am 1.
Februar 2014 in das Asylgesetz aufgenommen worden.
6.5 Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Bestimmungen zur Verfahrensspra-
che auf Verordnungsstufe geregelt. So ergab sich aus aArt. 16 Abs. 2
AsylG folgender Wortlaut: "Das Verfahren vor dem Bundesamt wird in der
Regel in der Amtssprache geführt, in der die kantonale Anhörung stattfand
oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist." Konkretisierend
wurde in Art. 4 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1; SR 142.311, aufgehoben durch Ziff. I der V vom
13. Dezember 2013, mit Wirkung seit 1. Februar 2014 [AS 2013 5347]),
formuliert: "Das Bundesamt für Migration (BFM) kann von der Regel aus-
nahmsweise abweichen, wenn: (…) b. dies unter Berücksichtigung der Ge-
suchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effizi-
ente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist" (…).
6.6 Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat sich
mit dieser Verordnungsbestimmung zur Verfahrenssprache und deren
Rechtmässigkeit auseinandergesetzt. In einem Grundsatzentscheid (Ent-
scheide und Mitteilungen der ARK [EMARK 2004 Nr. 29]), hielt sie fest, es
sei in der Regel dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Verfügung
in der Sprache erlassen werde, die am Wohnsitz der asylsuchenden Per-
son Amtssprache sei. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen
seien begrenzt durch das Recht auf wirksame Beschwerde und einen fai-
ren Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Eine Verfügung könne
ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache ergehen, wenn gleichzeitig
im Gegenzug geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen würden, die das
Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess ge-
währleisten. Eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen bestehe in der
mündlichen Übersetzung der ergangenen Verfügung durch die Vorinstanz
in eine der beschwerdeführenden Person verständliche Sprache. Soweit
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Seite 10
die Vorinstanz keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen ergriffen habe und
auch im Beschwerdeverfahren das Versäumnis nicht nachhole, obwohl aus
der Beschwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht
genügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung grundsätzlich
zu kassieren, sofern der Beschwerdeführer nicht von einem professionel-
len Rechtvertreter vertreten werde. Die Kassation der angefochtenen Ver-
fügung einzig aus dem Grund, dass die Regeln betreffend die anzuwen-
dende Verfahrenssprache verletzt wurden, komme demgegenüber grund-
sätzlich nicht in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Be-
schwerdeverfahren von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten
werde. Die Vorinstanz könne in einem solchen Fall zur Leistung einer Ent-
schädigung verpflichtet werden für allfällige nützliche Auslagen, die der un-
terliegenden Partei entstünden, um diesen Mangel zu beheben (E. 7 ff.).
6.7 Die Anwendung dieser Rechtsprechung rechtfertigt sich vorliegend
nach wie vor, zumal die Verordnungsbestimmungen zum 1. Februar 2014
wortgetreu in den vorliegend anwendbaren aArt. 16 Abs. 2 Bst. b AsylG
übernommen wurden. Die mit der jüngsten Asylgesetzesrevision vorge-
nommene Neuformulierung von Art. 16 AsylG bildet vorliegend nicht Ge-
genstand der Betrachtung.
6.8 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton D._______ in
einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. […]).
Es wäre mithin der Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache die Regel
gewesen. Das SEM beruft sich in der Begründung seiner materiellen Ver-
fügung auf eine Situation, welche es in Anwendung von aArt. 16 Abs. 2 Bst.
b AsylG rechtfertige, die Verfügung ausnahmsweise in einer anderen als
der am Wohnort gesprochenen Sprache, vorliegend in der französischen
Sprache, zu erlassen. Weiter wurde festgehalten, dass es sich um eine
vorübergehende Massnahme handle, die dem zügigen Abbau der bei der
Vorinstanz noch pendenten Altverfahren diene. Als Korrektivmassnahme
wurde das Dispositiv der Verfügung auch in deutscher Sprache ausgefer-
tigt. Eine Übersetzung der Verfügung erfolgte nicht, auch die Rechtsmittel-
belehrung wurde nicht übersetzt. Ob das vom SEM gewählte Vorgehen,
namentlich die gewählte Korrektivmassnahme generell als ausreichend
anzusehen ist, um den in Art 29a BV und Art. 13 EMRK garantierten An-
spruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz genügend Rechnung zu
tragen, kann vorliegend offenbleiben. Es ist in diesem Zusammenhang
aber auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010,
BBl 2010 4456, 4487 zu verweisen, in welcher der Bundesrat zur Imple-
mentierung der Vorschriften zur Verfahrenssprache aus aArt. 4 AsylV1 in
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aArt. 16 AsylG Folgendes formulierte: "Es ist weiterhin gewährleistet, dass
die Betroffenen nach Erhalt einer Verfügung oder Zwischenverfügung ihre
Verfahrensrechte wahrnehmen können. So stellt das BFM in der Praxis be-
reits heute auf Verlangen der Betroffenen sicher, dass eine Übersetzung in
die am Wohnort gesprochene Sprache vorgenommen wird, wenn ein Asyl-
entscheid ausnahmsweise in einer anderen Amtssprache eröffnet wurde."
6.9 Dem Beschwerdeführer war es vorliegend offensichtlich mit Hilfe der
von ihm mandatierten Rechtsvertretung möglich, eine in jeder Hinsicht
rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich mit allen Aspekten
der vorinstanzlichen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt hat; die Be-
schwerdeerhebung erfolgte auch fristgerecht. Der Beschwerdeführer res-
pektive dessen Rechtsvertretung hat denn auch keine konkrete Verletzung
von Verfahrensrechten geltend gemacht. Eine Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung oder anderweitige Instruktionsmassnahmen gebieten sich
daher vorliegend nicht.
7.
Soweit der Beschwerdeführer eine Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes bean-
tragt, ist dieser Antrag abzuweisen, nachdem in der Rechtsmitteleingabe
nicht ausgeführt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwieweit der von der
Vorinstanz festgestellte Sachverhalt falsch oder unvollständig sein sollte.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in materieller Hinsicht sodann
zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat.
8.2 Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 AsylG ge-
nannten Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
8.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbingen des Beschwer-
deführers zutreffend als unglaubhaft qualifiziert hat (vgl. nachfolgende Er-
wägungen 10.4). Dem Vorbringen, er sei durch Familienmitglieder der
Frau, mit der er eine heimliche Liebesbeziehung geführt habe, geschlagen
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und mit dem Tod bedroht worden, ist sodann in Ermangelung eines flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG
die Asylrelevanz abzusprechen ist. Der Beschwerdeführer machte gerade
nicht geltend, die ihn bedrohenden privaten Drittpersonen hätten ihm aus
einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Motiv wie seiner Rasse, seiner
Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes zufügen zu wollen. Die geltend gemachten Vorfälle
weisen keine asylrechtlich motivierte Verfolgungsmotivation auf, sondern
wären – sofern sie als glaubhaft zu erachten sind – vielmehr als gemein-
rechtliches Delikt privater Dritter zu qualifizieren, ohne dass eine Benach-
teiligung aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erkennbar ist. Genau
gleich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er
aufgrund dieser Liebesbeziehung Streit mit seinem eigenen Vater gehabt
habe.
Handlungen privater Dritter, welchen kein asylrelevantes Motiv zugrunde
liegt, kommt allenfalls Relevanz bei der Prüfung bestehender völkerrecht-
licher Wegweisungshindernisse, namentlich Art. 3 EMRK, zu.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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Seite 13
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3
10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
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Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
10.4 Sofern der Beschwerdeführer Probleme im Heimatstaat aufgrund der
verbotenen Beziehung zu einer Frau geltend macht, sind diese unter dem
Aspekt von Art. 3 EMRK zu würdigen. Ein «real risk» ist jedoch vorliegend
zu verneinen. Die vorinstanzliche Würdigung ist – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – in Bezug auf das Glaubhaftmachen nicht
zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen aus-
führlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerde-
führers insgesamt nicht glaubhaft sind. Auf diese Ausführungen der Vor-
instanz ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (vgl. E.5.1 f.)
Für das Gericht waren folgende Aspekte wesentlich: Der Beschwerdefüh-
rer machte zwar geltend, seine Freundin stamme aus einer sehr einfluss-
reichen Familie, weshalb er auch den Schutz der Sicherheitsbehörden
nicht in Anspruch habe nehmen können und er auch kein valabler Heirats-
kandidat gewesen sei. Gleichwohl soll die Beziehung zur besagten Freun-
din vier Jahre gedauert haben. Zudem will der Beschwerdeführer bei der
Familie mehrere Male vorgesprochen und um die Hand der Tochter ange-
halten haben. Gleichwohl konnte er keine konkreten Angaben zur Familie
und vor allem zum Familienoberhaupt, beispielsweise dessen Machtstel-
lung innerhalb der Partei und seinen Namen machen (vgl. SEM-act. A14,
F32, F36, F37). Sofern er geltend macht, er habe bis zum Zeitpunkt seines
Heiratsantrages auch nicht gewusst, dass die Familie seiner Freundin reich
und einflussreich sei (vgl. SEM-act. A14, F39), vermag dies nicht zu über-
zeugen. Stereotyp fällt die Beschreibung seines erfolglosen Heiratsantra-
ges aus (vgl. SEM-act. A14, F41-F43). Auch das Gericht geht sodann da-
von aus, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im
Park in flagranti mit seiner Freundin von deren zwischenzeitlich angetrau-
ten Ehemann erwischt und verprügelt worden, um ein Konstrukt handelt.
Entsprechendes hat er anlässlich der BzP nicht geltend gemacht und für
das Vorbringen erst in der Anhörung auch keine plausible Erklärung gelie-
fert. Sodann fällt seine Beschreibung dieses Sachverhalts rudimentär aus,
auch was die Situation seiner Freundin anbelangt, zu welcher er zwischen-
zeitlich keinen Kontakt mehr haben will (vgl. SEM-act. A14, F58-F65). Die
Einschätzung der Vorinstanz, dass den vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Dokumenten, bei welchen es sich um Kopien von Anzeigen handeln
soll, der Beweiswert abzusprechen ist, sind zu bestätigen. Dies vor allem
auch im Gesamtkontext und dem Umstand, dass er bezüglich des Ablaufs
der Anzeigeerstattung in der Tat die von der Vorinstanz ausgemachten wi-
dersprüchlichen Angaben nicht plausibel auflösen konnte. Insgesamt ist
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das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungsszenario durch eine
andere Familie als unglaubhaft zu erachten.
10.4.1 Auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereich-
ten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ins-
besondere kann der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, dass nach
seiner Ausreise sein Bruder von Unbekannten Personen tätlich angegriffen
und verletzt worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die eingereich-
ten Fotos sollen seinen Bruder mit einer gebrochenen Nase sowie einem
gebrochenen Arm zeigen. Sie lassen sich in keinen nachvollziehbaren
Kontext setzen.
10.4.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt sodann nicht als generell un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania)
stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhält-
nis zum restlichen Irak relativ gut darstellt. Gestützt auf die vorgenommene
Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein
Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen zumutbar ist, wenn die
betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere
Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft,
Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfügt (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als
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Referenzurteil publiziert) wurden die Lage im Nordirak und die Zumutbar-
keitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provin-
zen der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. An dieser Ein-
schätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, än-
dert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referen-
dum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unab-
hängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren –
insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes –
ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak
intern Vertriebene („Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein
besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5).
10.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis zu seiner
Ausreise lebte, mithin aus einer der genannten Regionen. Er verfügt in der
Heimatregion eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Beziehungs-
netz. Im Nordirak leben zahlreiche (nahe und weiter entfernte) Verwandte
wie seine Eltern und Geschwister, mit welchen er nach wie in Kontakt steht
und welche ihm bei einer Rückkehr unterstützend zur Seite stehen können.
Damit ist auch von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen (vgl.
SEM-act. A4, F3; vgl. SEM-act. A14, F6 ff.). Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, seine Mutter sei krank und könne nicht zum Familienunter-
halt beitragen, ändert dies an der Einschätzung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges nichts. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 das (…)
an der Universität abgeschlossen, verfügt über Arbeitserfahrung als (…)
(vgl. SEM-act. A4, F1.17.04) und kann Fremdsprachenkenntnisse in Eng-
lisch vorweisen (vgl. SEM-act. A4, F1.17.03). Auch war er eigenen Anga-
ben zufolge imstande, vor seiner Ausreise für sich selbst aufzukommen
und seine Familie ebenfalls zu unterstützten (vgl. SEM-act. A14, F24 f.).
Aufgrund seines beruflichen Hintergrundes ist davon auszugehen, dass er,
wie vor seiner Ausreise, in der Lage sein wird, für ein regelmässiges Ein-
kommen zu sorgen. Sein Vater arbeitet überdies als (…) im Ministerium.
Es liegen somit zahlreiche begünstigende individuelle Faktoren vor, auf-
grund welcher nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in eine Gefährdungslage geraten. Auch in der Rechts-
mitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vorliegen-
den Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in seinem Hei-
matland führen könnten.
10.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
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10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
12.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die eingereichte Beschwerde ist nicht als
zum vornherein aussichtslos zu erachten, und von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou