B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5883/2014
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder
C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 3),
D._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 4),
E._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 5),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2014 / N (…).
E-5883/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden 1–4, syri-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in
F._______ (Gouvernement Al-Hassakah) ihren Heimatstaat etwa im Sep-
tember 2012 und gelangten über die Türkei nach Griechenland. Die Be-
schwerdeführenden 2–4 reisten im Dezember 2012 über Italien in die
Schweiz und suchten am 22. Dezember im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Kreuzlingen um Asyl nach. Der Beschwerdeführer 1 gelangte am 29.
Januar 2013 mit dem Flugzeug nach Deutschland und mit dem Zug weiter
in die Schweiz, wo er am 4. Februar 2013 ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Februar 2013 und der
einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Februar 2014 brachte
der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2004 gemein-
sam mit seinem Cousin inhaftiert worden. Seine Vorderzähne seien her-
ausgebrochen und seine Unterlippe verletzt worden. Wie durch ein Wunder
sei er freigelassen worden, während sein Verwandter eineinhalb Jahre in
Haft geblieben sei. Vermutlich im Jahr 2011 habe er in Damaskus erstmals
an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen. Er habe mit
Politik eigentlich nichts zu tun gehabt, aber insgesamt an drei bis vier be-
ziehungsweise an etwa fünfzig Kundgebungen teilgenommen. Ausserdem
habe er Sitzungen mehrerer kurdischer Organisationen besucht und diese
auch immer wieder finanziell unterstützt sowie Flugblätter von einem Ort
zum anderen gebracht. Eines Tages, etwa Mitte April 2012, sei ihm von
einem Freund namens G._______ geraten worden, sich nicht zu seiner
Arbeitsstelle in einem Restaurant zu begeben, weil die Gefahr einer Fest-
nahme bestehe. Die Polizei sei auch bei seiner Frau zu Hause gewesen.
Die Beamten hätten sie gefragt, wo er sich befinde und ihr gesagt, wenn er
sich nicht ergebe, würden sie sie mitnehmen. Daraufhin habe sein Freund
H._______ seine Frau und die beiden Kinder ins Quartier I._______ in Da-
maskus gebracht. Er selbst habe sich im Stadtteil J._______ bei einem
Verwandten versteckt. Seine Familie sei dann nach F._______ gegangen;
er sei ihnen, versteckt im Kofferraum eines Autos, nachgereist. Auch im
Dorf habe er sich versteckt gehalten. Nachdem bei seinen Eltern und
Schwiegereltern nach ihm gefragt worden sei, habe er Syrien zusammen
mit seiner Familie verlassen. Von seinem Nachbarn habe er erfahren, dass
die Behörden ihr Haus auf den Kopf gestellt und die Einrichtung zerstört
hätten. Ferner führte der Beschwerdeführer 1 aus, er und seine Frau seien
E-5883/2014
Seite 3
Ajnabi gewesen und kurz nach Beginn der Revolution im Jahr 2011 einge-
bürgert worden. In der Folge habe er sich einen Pass ausstellen lassen
wollen. Dazu sei er zum militärischen Aushebungsbüro gegangen, weil
zum Erhalt eines Passes zunächst die Ausstellung eines Militärdienstbüch-
leins nötig gewesen sei. Beim Büro habe er das Büchlein und ein daran
angeheftetes Aufgebot bekommen, wonach er am 1. Januar 2012 in den
Militärdienst einzurücken hätte. Zudem sei ihm aufgetragen worden, sich
für eine medizinische Untersuchung nach Al-Hassakah zu begeben. Er
habe sich dort aber nicht gemeldet, da er den Aufwand für die Ausstellung
eines Passes als zu hoch empfunden habe. Hinsichtlich des Dienstes habe
es sodann für Ajnabi eine Amnestie gegeben; diese hätten keinen Militär-
dienst leisten müssen. Dass er nicht in den Dienst eingerückt sei, habe
denn auch keine Konsequenzen gehabt.
Die Beschwerdeführerin 2 bezog sich bei der BzP vom 9. Januar 2013 und
der Anhörung vom 7. Februar 2014 vollumfänglich auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers 1. Ergänzend führte sie aus, die Situation im Dorf sei
schwierig gewesen; die Polizei habe viele Leute inhaftiert und getötet. Zu-
dem seien die Behörden beziehungsweise deren Spitzel verschiedene
Male bei den Eltern ihres Mannes, bei denen sie sich mit den Kindern auf-
gehalten habe, vorbeigekommen und hätten sie persönlich etwa neun-
oder zehnmal nach ihm gefragt. Sie habe geantwortet, sie wisse nichts von
ihm.
Zum Beweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden Kopien ihrer
Identitätskarten (Beschwerdeführende 1 und 2) und das Familienbüchlein
im Original zu den Akten.
B.
Am (…) wurde der Beschwerdeführer 5 geboren. In der Folge wurde er in
das Asylverfahren seiner Eltern einbezogen.
C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden fol-
gende Beweismittel zu den Akten: Unterlagen betreffend eine (…)erkran-
kung des Beschwerdeführers 3, Dokumente betreffend einen Umzug von
einem Durchgangszentrum in eine Gemeinde, Unterlagen betreffend die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 mit dem Beschwerdeführer 5
und eine Fotografie des Beschwerdeführers 1, auf der er mit drei weiteren
Personen und zwei kurdischen sowie einer alten syrischen Flagge zu se-
hen ist.
E-5883/2014
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 – eröffnet tags darauf – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an. Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und ordnete die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
E.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der vorin-
stanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ersucht.
F.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt
auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung des Kosten-
vorschusses.
G.
Am 25. August 2015 übermittelte die Gemeindeverwaltung K._______ dem
SEM fünf durch die Beschwerdeführenden beigebrachte Dokumente
(Ajnabi-Ausweis des Beschwerdeführers 1, von einem Mukhtar ausge-
stellte Personalienbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin 2, Be-
stätigung betreffend den Schulbesuch des Beschwerdeführers 1, Vorla-
dung der militärischen Behörden vom 19. Dezember 2011 betreffend den
Beschwerdeführer 1 [alles im Original], Ajnabia-Ausweis der Beschwerde-
führerin 2 [Kopie]).
H.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 gewährte das Bundesverwaltungsge-
richt der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
I.
In seiner Stellungnahme vom 10. März 2016 hielt das SEM im Wesentli-
chen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
E-5883/2014
Seite 5
vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten.
J.
Die Beschwerdeführenden replizierten am 29. März 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-5883/2014
Seite 6
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden als
teilweise nicht glaubhaft und im Übrigen als nicht relevant im Sinne von Art.
3 AsylG.
Sie konstatiert die zentralen Aussagen des Beschwerdeführers 1 – betref-
fend die Suche nach ihm seitens der syrischen Behörden – als mit erheb-
lichen Zweifeln belastet, da er sich diesbezüglich widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar geäussert habe. Es sei grundsätzlich nicht plausibel, wie
er überhaupt die Aufmerksamkeit respektive das Interesse der Behörden
auf sich hätte ziehen sollen, wenn er doch an den Demonstrationen ledig-
lich als einfacher Teilnehmer dabei gewesen sei. Ferner habe er zur Anzahl
der Teilnahmen unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er bei der
BzP gesagt, er habe drei- bis viermal an Demonstrationen teilgenommen,
während er bei der Anhörung angegeben habe, er habe sich an rund fünf-
zig Demonstrationen beteiligt. Auf diesen markanten Unterschied ange-
sprochen, habe der Beschwerdeführer seine erste Aussage negiert und
gesagt, er habe bei der BzP keine Zahl genannt oder aus Versehen etwas
angegeben, das nicht gestimmt habe. Diese Erklärung vermöge nicht zu
E-5883/2014
Seite 7
überzeugen, da die Bezifferung bei der Erstbefragung unmissverständlich
im einstelligen Bereich gelegen habe und er die Richtigkeit seiner Aussa-
gen mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Er habe seine Vorbringen im
Zusammenhang mit den Demonstrationen anlässlich der Rückübersetzung
des Protokolls nicht korrigiert. Die Ungereimtheit in seinen Aussagen
könne daher nicht aufgehoben werden. Die Vorbehalte gegenüber der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden durch die unterschiedlichen An-
gaben von ihm und der Beschwerdeführerin 2 zur behördlichen Suche wei-
ter verstärkt. Bei der BzP hätten sie beide geltend gemacht, die Polizei sei
zur Beschwerdeführerin 2 nach Hause gekommen und habe sich in Abwe-
senheit des Beschwerdeführers 1 nach diesem erkundigt. Zudem habe die
Polizei gedroht, die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder in Haft zu neh-
men, wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht auf dem Posten melde. Bei
der Anhörung habe die Beschwerdeführerin 2 den Besuch der Polizei und
deren Drohungen nicht mehr erwähnt, sondern vorgebracht, sie sei durch
einen Freund ihres Mannes über die Suche nach diesem informiert worden.
Diese Ungereimtheit habe sie nicht erklären können. Auch der Beschwer-
deführer 1 habe die bei der BzP vorgebrachte Suche der Polizei bei sich
zu Hause anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt und dafür keine
nachvollziehbare Erklärung abgegeben. Ausserdem habe er bei der BzP
gesagt, er sei auf dem Weg zur Arbeit einigen Freunden begegnet, die ihm
geraten hätten, nicht ins Restaurant zu gehen. Bei der Anhörung habe er
hingegen gesagt, er habe auf dem Weg zur Arbeit telefonisch von einem
Freund erfahren, dass im Restaurant nach ihm gesucht worden sei. Darauf
angesprochen habe er zu Protokoll gegeben, entweder habe der Dolmet-
scher bei der BzP ihn nicht verstanden oder er habe tatsächlich unter-
schiedliche Aussagen gemacht. Mit dieser Erklärung habe er die Zweifel
an seinen Vorbringen noch verstärkt. Nebst den dargelegten Ungereimt-
heiten seien die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur behördlichen
Suche auch realitätsfremd. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen
Behörden diskreter vorgegangen wären, wenn sie tatsächlich auf der Su-
che nach ihm gewesen wären, und dass sie seinen Freund beziehungs-
weise Arbeitskollegen nicht darüber informiert hätten. Zusammenfassend
sei die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer 1 als unglaubhaft
zu erachten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit dem
Militärdienst und seinen exilpolitischen Aktivitäten seien schliesslich asyl-
rechtlich nicht relevant. Die allfällige Befürchtung, aufgrund des erhaltenen
Militärdienstbüchleins und des Aufgebots in Zukunft einer staatlichen Ver-
folgungsmassnahme ausgesetzt zu sein, müsse als unbegründet erachtet
E-5883/2014
Seite 8
werden. So habe der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll gegeben, er habe
durch das Nichteinrücken in den Dienst keinerlei Konsequenzen erfahren
und später sei eine Generalamnestie erlassen worden, die sämtliche ehe-
maligen Ajnabi von der Dienstpflicht befreit habe. Befürchtungen, aufgrund
eines exilpolitischen Engagements in der Schweiz im Falle einer Rückkehr
nach Syrien gefährdet zu sein, seien ebenfalls nicht begründet, habe der
Beschwerdeführer 1 bei der Anhörung doch angegeben, er habe bislang
an keinen Demonstrationen teilgenommen und sei nicht Mitglied einer exil-
politischen Organisation.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden gegen die angefochtene Verfügung
insbesondere ein, das BFM habe die Asylgesuche nicht hinreichend sorg-
fältig geprüft respektive den Sachverhalt unzureichend gewürdigt. Es habe
die Asylgründe lediglich auf Logik und Plausibilität, nicht aber auf Kausalität
hin geprüft. So habe sich die Vorinstanz nur für die Anzahl der Demonstra-
tionsteilnahmen, nicht aber für die eigentlichen Vorkommnisse interessiert.
Keiner in Syrien wisse genau, weshalb er von den Behörden gesucht
werde. Syrien sei ein Repressionsstaat, von dem nicht zu erwarten sei,
dass er die Gründe für die Verfolgung einzelner Personen schriftlich vor-
lege. Als Kurden, die in Syrien vielen Einschränkungen unterlegen hätten,
könnten nicht ohne Hemmungen über Erlebtes berichten. Dies bedeute
nicht, dass sie das Gesagte nicht erlebt hätten. Die Angst bei der BzP, die
nicht lange nach der Ausreise aus Syrien stattgefunden habe, sei noch im-
mer gross gewesen und habe ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer 1 habe jedoch stets erwähnt, dass er an mehreren
Demonstrationen teilgenommen habe. Ob es drei, vier oder fünfzig gewe-
sen seien, wisse er nicht. Es könne sein, dass der Dolmetscher, der einen
anderen Dialekt gesprochen habe, ihn nicht richtig verstanden oder dass
er selbst bei der Rückübersetzung nicht gut aufgepasst habe. Tatsache sei
aber, dass er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und
dadurch sein Leben riskiert habe. Jeder, der an solchen Kundgebungen
teilnehme, laufe Gefahr, von den Behörden gesucht, verhaftet und verfolgt
zu werden. Dies treffe nicht nur Organisatoren und exponierte Personen.
Aufgrund der grossen Anzahl an Teilnehmern sei es für die Behörden
schwierig, Demonstrationen niederzuschlagen. Daher würden einzelne
Personen festgenommen oder getötet, um damit den anderen Protestie-
renden Angst zu machen. Ferner sei davon auszugehen, dass die beiden
Dolmetscher ihre Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung je unter-
schiedlich übersetzt hätten, was wiederum am Dolmetscher bei der Erst-
befragung gelegen haben möge; dieser habe Sorani gesprochen. Die Be-
hörden hätten den Beschwerdeführer 1 jedenfalls sowohl am Arbeitsort als
E-5883/2014
Seite 9
auch zu Hause gesucht. Schliesslich macht der Beschwerdeführer 1 gel-
tend, er sei aufgrund gesundheitlicher Probleme während längerer Zeit kei-
nen exilpolitischen Tätigkeiten nachgegangen. Derzeit würden er und
seine Frau Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge aus Kobane sammeln.
Es könne nicht behauptet werden, dass das syrische Regime kein Inte-
resse mehr an ihm habe, und eine zukünftige Verfolgung sei nicht auszu-
schliessen. Zudem sei er zwar vom ordentlichen Militärdienst befreit wor-
den. Es sei aber denkbar, dass er bei einem weiteren Verbleib in seinem
Heimatstaat durch Milizen zwangsweise rekrutiert worden wäre. Heute sei
in Syrien jede Person unabhängig von Alter und Gesundheitszustand der
Zwangsrekrutierung ausgesetzt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Einwände der
Beschwerdeführenden könnten weder die Diskrepanzen in ihren Aussagen
erklären noch würden sie die geltend gemachte behördliche Suche glaub-
hafter erscheinen lassen. Den Ausführungen anlässlich der BzP und der
Anhörung seien keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass die syrischen
Behörden den Beschwerdeführer 1 während der Demonstrationen identifi-
ziert hätten. Soweit Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher geltend
gemacht würden, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführenden beide
Male in ihrer Muttersprache Kurmanci befragt worden seien und angege-
ben hätten, die Dolmetscher gut zu verstehen. Angesichts der zahlreichen
Möglichkeiten, die sie zur Geltendmachung von Verständigungsproblemen
gehabt hätten, sei ihre Aussage betreffend das Vorliegen von Überset-
zungsfehlern haltlos. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen
Engagements hätten sie es unterlassen, ihre angeblichen Tätigkeiten mit
Beweismitteln zu belegen. Sodann lasse sich einzig aus der Aussage, sie
würden Hilfsgüter für die Vertriebenen der Region um Kobane sammeln,
kein staatliches Verfolgungsinteresse ableiten. Die oberflächliche Nennung
der Gefahr einer Zwangsrekrutierung vermöge ebenfalls keine asylrele-
vante Gefährdung zu begründen. Zum einen seien die Beschwerdeführen-
den bereits im Jahr 2012 ausgereist, als beispielsweise seitens der kurdi-
schen Streitkräfte noch keine Zwangsrekrutierungen vorgenommen wor-
den seien. Zum anderen fehle es den Aussagen an konkreten Hinweisen
für eine persönliche Gefährdung. Zu den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumenten sei schliesslich zu sagen, dass diesen Unterlagen
keine Übersetzungen beigelegt worden seien und daher nur eine summa-
rische Prüfung des Inhalts habe vorgenommen werden können. Indes sei
keines der Beweismittel in der Lage, die für unglaubhaft befundenen Asyl-
gründe glaubhaft erscheinen zu lassen oder sonstige Verfolgungsvorbrin-
gen zu substanziieren.
E-5883/2014
Seite 10
4.4 Die Beschwerdeführenden entgegen mit Replik, der Dolmetscher habe
nicht Kurmanci, sondern Sorani mit ihnen gesprochen. Mit Zwangsrekru-
tierungen durch alle Konfliktparteien sei sodann viel früher begonnen wor-
den als dies offiziell anerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer 1 sei wie
alle anderen Männer durchaus der Zwangsrekrutierung ausgesetzt gewe-
sen. Die Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten sei zufällig. Zahl-
reiche Personen, die im Ausland politisch nicht aufgefallen seien, seien bei
ihrer Rückkehr verhaftet und gefoltert worden. Anderen, die sehr engagiert
gewesen seien, sei dies nicht geschehen. Der syrische Geheimdienst sei
jedoch in der Schweiz aktiv und beobachte jede kleine Aktion. Die Teilneh-
mer einer Demonstration könnten sehr leicht identifiziert werden. Es könne
daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer 1 bis
heute unerkannt geblieben sei.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden zu Recht verneinte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Ver-
fügung und der Vernehmlassung verwiesen werden, denen sich das Ge-
richt vollumfänglich anschliesst und denen die Beschwerdeführenden
keine substanziierten Einwendungen entgegenhalten. Als unbegründet er-
weisen sich insbesondere die Einwände gegen die bei der BzP eingesetz-
ten Dolmetscher, sprachen diese mit den Beschwerdeführenden gemäss
Protokoll doch Kurmanci, was die Beschwerdeführenden gut verstanden
hätten (vgl. A6/13 S. 2; B6/13 S. 2). Zudem bestätigten sie die Richtigkeit
sämtlicher Aussagen mit ihrer Unterschrift, weshalb sie sich diese vorbe-
haltlos entgegenhalten lassen müssen. Auch die auf Beschwerdeebene
nachträglich geltend gemachten angeblichen Konzentrationsschwierigkei-
ten vermögen die widersprüchlichen Aussagen zur behördlichen Suche
nach dem Beschwerdeführer 1 nicht zu erklären.
5.1 Ergänzend ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer 1
geltend gemachte Festnahme und Misshandlung im Jahr 2004 für die Aus-
reise aus Syrien im September 2012 offensichtlich nicht kausal war. Die
Vorinstanz war daher nicht gehalten, den Sachverhalt diesbezüglich weiter
abzuklären. Eine unzureichende Prüfung der geltend gemachten Asyl-
gründe durch das BFM ist sodann nicht ersichtlich. Die Begründung der
angefochtenen Verfügung nennt die wesentlichen Überlegungen, von de-
nen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
E-5883/2014
Seite 11
stützt. Insbesondere aufgrund der dargelegten Widersprüche in den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden schloss das BFM zulässigerweise auf die
Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer 1.
Weitere Ausführungen zu den Kernvorbringen der Beschwerdeführenden
waren bei dieser Sachlage nicht nötig. Der Vollständigkeit halber kann je-
doch festgehalten werden, dass insbesondere der Beschwerdeführer 1
über seine Asylgründe, darunter auch seine Teilnahme an Sitzungen kur-
discher Organisationen, nicht nur widersprüchlich, sondern auch weitge-
hend substanzlos und teilweise ausweichend berichtete. Zudem gab er
wiederholt an, er könne seine Teilnahme an Demonstrationen und die be-
hördliche Suche nach sich zeitlich nicht einordnen (vgl. B6/13 Ziff. 7.02
S. 8 f.), was angesichts der Wichtigkeit zumindest des letzteren Ereignis-
ses nicht nachvollziehbar ist, löste die angebliche Suche durch die Behör-
den nach Angaben der Beschwerdeführenden doch den Umzug ins Dorf
und letztlich die Flucht ins Ausland aus. Die Vorbringen der Beschwerde-
führenden können daher nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung
vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur allgemeinen Si-
tuation in Syrien nichts zu ändern.
Aus der allfälligen einfachen Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an De-
monstrationen ist – anders als in der Konstellation des Urteils D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] (vgl. insb. E. 5.5–5.8)
– nicht zu schliessen, dass er durch die staatlichen Sicherheitskräfte als
Regimegegner identifiziert worden ist. Die nunmehr eingereichten Beweis-
mittel vermögen eine im Zeitpunkt der Ausreise drohende asylrelevante
Verfolgung ebenfalls nicht glaubhaft zu machen, zumal sie lediglich Tatsa-
chen belegen, die weder durch die Vorinstanz noch durch das Gericht in
Frage gestellt werden. Die Vorladung der militärischen Behörden vom
19. Dezember 2011 betreffend den Beschwerdeführer 1 bestätigt das Vor-
bringen, er sei nach der Einbürgerung aufgefordert worden, am 1. Januar
2012 in den Dienst einzurücken. Indes stellte das BFM diesbezüglich zu-
treffend fest, das Nichteinrücken habe nach den Aussagen des Beschwer-
deführers 1 keine Konsequenzen gehabt. Betreffend eingebürgerte Ajnabi
wurde nach Erkenntnissen des Gerichts überdies im Dezember 2011 eine
Regelung erlassen, die diese, sofern sie vor 1993 geboren wurden, von
der nachträglichen Leistung des obligatorischen Militärdienstes befreit.
Dies deckt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1. Eine konkrete
Gefährdung im Zusammenhang mit dem nicht befolgten Aufgebot ist daher
zu verneinen.
E-5883/2014
Seite 12
5.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen konnten die Beschwerdefüh-
renden für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Ferner bestehen keine Anzei-
chen dafür, dass sie aktuell begründete Furcht haben könnten, bei einer
Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft verfolgt zu werden.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach dem Ausbruch des Bür-
gerkrieges im September 2012. Derzeit lässt sich die Feststellung treffen,
dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung
begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher
Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen
einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der
bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situa-
tion in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz
aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im
Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl.
dazu ausführlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013,
a.a.O., E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5).
Wie die syrischen Behörden die Beschwerdeführenden – insbesondere
den Beschwerdeführer 1 – im Falle einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt
konkret behandeln würden, ist aufgrund der aktuellen Lage in Syrien nicht
abschliessend beurteilbar. Festgehalten werden kann jedoch, dass auf-
grund des fehlenden politischen Profils mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer 1 würde als Re-
gimegegner eingestuft und asylrelevant verfolgt. Zudem erscheint die sub-
jektive Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Zwangsrekrutierung als
objektiv nicht hinreichend begründet. Aus dem Umstand alleine, dass die
Konfliktparteien in Syrien Zwangsrekrutierungen vornehmen, kann nicht
geschlossen werden, dass den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr
ebenfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung drohen
würde. Die nicht substanziiert dargelegte Aktivität der Beschwerdeführen-
den zu Gunsten der aus Kobane vetriebenen Personen vermag sodann
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen.
Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssten konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden durch ihre
Tätigkeit tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezo-
gen und als Feinde des Regimes namentlich identifiziert und registriert wor-
den wären. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich
E-5883/2014
Seite 13
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. das Urteil D-
3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.3.1
und 6.3.2 m.w.H.), was auf die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht
zutrifft.
Aus dem Gesagten ist nicht etwa zu schliessen, die Beschwerdeführenden
seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indes-
sen ist die aus der aktuellen Situation in Syrien resultierende Gefährdung
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ein-
zuordnen. Dieser generellen Gefährdung wurde von der Vorinstanz mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. die Dispositivziffern 4–7 der an-
gefochtenen Verfügung).
5.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine
erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht ha-
ben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
E-5883/2014
Seite 14
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Verfügung vom
23. Oktober 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5883/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: