B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5884/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 13. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______ im Nordosten Syriens. Gemäss eigenen
Angaben verliess er seinen Heimatstaat am (…) zusammen mit seinem
Kind C._______ (geboren […]), begleitet von einem Schlepper. Sie seien
gegen 23h mit dem Auto von D._______ weggefahren und die Reise sei
sehr lange gewesen, jeweils abwechslungsweise drei Stunden Fahrt mit
einer halben Stunde Pause dazwischen. Am (…), früh morgens, hätten sie
das Flugzeug bestiegen.
Am 14. November 2009 stellte der Beschwerdeführer am Flughafen Genf
ein Asylgesuch. Am 24. November 2009 befragte ihn das damalige BFM
summarisch (Protokoll in den SEM-Akten: A9/11) und an den beiden fol-
genden Tagen eingehend zu den Gründen seines Asylgesuches (Protokoll
in den SEM-Akten: A17/29).
Am 2. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer und seinem Sohn die
Einreise in die Schweiz bewilligt und sie wurden gemäss dem Verteilschlüs-
sel dem Kanton E._______ zugeteilt.
B.
Der Beschwerdeführer machte als Grund, weshalb er Syrien verlassen
habe, geltend, im (…) sei er von seinem Wohnort B._______, wo er seit
(…) einen (...) geführt habe, nach D._______ gereist, um Produkte für sein
Geschäft einzukaufen. Von seinem Bruder habe er erfahren, dass der po-
litische Sicherheitsdienst ihn inzwischen zu Hause aufgesucht habe. An-
lässlich dieses Besuches hätten die Sicherheitsleute kurdische Bücher und
Prospekte mitgenommen. Seine Familie habe ihm aber mitgeteilt, der
Grund, weshalb sie ihn aufgesucht hätten, sei der Vorwurf gewesen, er
habe eine Fotografie zerrissen, die an der Mauer seines (...) angebracht
gewesen sei und die den Präsidenten Bachar Al-Assad, zusammen mit
dem Hezbollah-Führer Hassan Nasrallah gezeigt habe. Aufgrund dieses
Vorwurfs habe er sich vor einer Verhaftung gefürchtet und sei in D._______
geblieben, wo er sich zeitweise in der familieneigenen Fabrik, zeitweise bei
seinem Bruder aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe als Kurde bereits früher
Probleme mit dem Regime gehabt. So habe im (…) eine Auseinanderset-
zung an (…), wo er als (...) – das sei sein früherer Beruf gewesen – tätig
gewesen sei, zu seiner Verhaftung durch den politischen Sicherheitsdienst
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geführt. Der (...) H.A. und ein (...), S.D., (…), hätten die Kurden kritisiert
und gesagt, sie seien eine "sale race", sie seien wie die Juden und stünden
auf deren Seite. Er habe interveniert und die Kurden verteidigt, woraufhin
die Diskussion eskaliert sei. Während der Diskussion habe er immer daran
denken müssen, wie S.D. ihn damals geohrfeigt habe, als er (der Be-
schwerdeführer) (…) besucht habe und (...) ihn habe in kurdischer Sprache
sprechen hören. S.D. habe nur eine fundamentale Ausbildung genossen,
sei aber als treues Mitglied der Baath-Partei aufgrund seiner aktiven Rolle
bei der Verfassung von Rapporten und Denunziationen auf diesen Posten
gelangt. Zwei Tage nach dieser Auseinandersetzung sei er, wie gesagt,
festgenommen worden und für die Dauer (…) unter äusserst schlechten
Haftbedingungen festgehalten und zweimal gefoltert worden. Es sei ihm
vorgeworfen worden, in einer politischen kurdischen Organisation tätig zu
sein und sie hätten ihm mitgeteilt, man habe Denunziationsschreiben er-
halten, worin festgehalten sei, dass er (…), und dass er die Leute dazu
animiere, sich politisch zu organisieren. Als Konsequenz dieser Haft sei er
als (...) entlassen worden. Auch habe man ihm gesagt, er dürfe nicht mehr
reisen. In der Folge habe er dann sein (...) eröffnet.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, als Kurde seit deren Gründung
Sympathisant der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD, Partei der Demokrati-
schen Union) und für sie manchmal tätig gewesen zu sein. Er habe die
Partei unter anderem finanziell unterstützt, habe auf Anfrage Kinder in kur-
discher Sprache unterrichtet oder habe an kurdischen Zeremonien teilge-
nommen.
Ungefähr eine Woche nach (…) sei er zusammen mit anderen Personen
festgenommen und während rund (…) Tagen festgehalten worden, wobei
man ihm vorgeworfen habe, am Aufstand teilgenommen zu haben und ihn
misshandelt habe. Nach diesen Aufständen sei er auch in seinem (...) von
staatlichen Beamten auf verschiedenste Art schikaniert worden. So seien
ihm beispielsweise Zettel hinterlassen worden, worin seine Familienehre
angegriffen und er gedemütigt worden sei. Oder er sei gezwungen worden,
Geheimdienstmitarbeitende in Zivil gratis zu bedienen. Allerdings sei nicht
nur er auf diese Art und Weise schikaniert worden, es habe sich dabei um
ein allgemeines Verhalten der staatlichen syrischen Behörden gegenüber
zahlreichen anderen Personen ebenfalls gehandelt, er wolle damit das all-
tägliche Klima in Syrien aufzeigen.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, er
leide oft an Albträumen und habe Probleme mit der Atmung, seit ihm (…)
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in Haft auf die Nase geschlagen worden sei. Die syrische Polizei habe ihm
Angst eingejagt, welche jetzt noch spürbar sei und jedes Mal wieder hoch-
komme, wenn er Polizisten sehe. Er habe schon während der Anhörung
Angst vor den Sicherheitsmännern, die ihn danach abholen würden. Des-
halb müsse er so oft auf Toilette. In seinem Kopf drehe sich alles und er
habe Angst um sein Kind.
In Bezug auf seine Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, sie habe Syrien
ebenfalls im (…), zusammen mit dem anderen Sohn, F._______, verlas-
sen, nachdem er selbst nach D._______ gegangen sei Der Grund dafür
sei gewesen, dass seine Familie ihr vorgeworfen habe, mit einem anderen
Mann eine Beziehung zu führen. Seine Familie habe sie unter Druck ge-
setzt, das Haus zu verlassen. Er selbst habe diesen Vorhaltungen nie Glau-
ben geschenkt.
C.
C.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers war am (…) in die Schweiz ein-
gereist, wo sie gleichentags für sich und ihr Kind F._______ ein Asylgesuch
eingereicht hatte. Am (…) brachte sie ihre Tochter G._______ zur Welt.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, sie habe Syrien verlassen, weil ihre Schwiegerfami-
lie ihr eine aussereheliche Beziehung unterstellt, ihre Schwager sie des-
wegen geschlagen und sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe.
C.b Das Gesuch des Beschwerdeführers um einen Kantonswechsel hiess
das BFM am 21. Januar 2010 gut und wies ihn mit seinem Sohn dem Kan-
ton H._______, dem Aufenthaltsort seiner Ehefrau und der beiden weiteren
Kinder zu.
D.
Mit Schreiben vom 24. November 2009 ersuchte das BFM die Schweizeri-
sche Botschaft in Damaskus (nachfolgend: Botschaft) um Abklärung diver-
ser Fragen. Die Botschaft beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 8.
Februar 2010 und der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme vom
12. Juli 2010 vom ihm gewährten rechtlichen Gehör Gebrauch.
E.
Mit Schreiben vom 7. März 2012 ans BFM teilte der Beschwerdeführer un-
ter anderem mit, er sei bei den Externen Psychiatrischen Diensten
I._______ in Behandlung und er habe sein politisches Engagement in der
Schweiz fortgesetzt.
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Als Beweismittel reichte er Flugblätter und Fotoaufnahmen von Demonst-
rationen vom (…) 2010 und (…) 2011 in J._______ ein. Mit diversen Schrei-
ben suchte er um rasche Behandlung der Asylgesuche nach.
F.
F.a Mit drei Tage später eröffneter Verfügung vom 13. September 2013
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig
ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien unglaubhaft und mit den exilpolitischen Aktivitä-
ten in der Schweiz habe er sich nicht genügend exponiert, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf Details in der Begründung wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
F.b Mit Verfügung gleichen Datums wies das BFM das Asylgesuch der
Ehefrau des Beschwerdeführers und der drei gemeinsamen Kinder eben-
falls ab und verfügte ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Diese Ver-
fügung blieb unangefochten.
G.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte,
die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragte er unter anderem die unentgelt-
liche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
Person seines Rechtsvertreters sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesent-
lich, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Diploms als
(…) eines syrischen Haftbefehls, einer Bewilligung einer Standaktion, ei-
nes Flugblattes und eines Referenzschreibens der (…) sowie Fotos einer
Demonstration, welche er (Beschwerdeführer) veranstaltet habe, ein. Er
stellte Übersetzungen ins Deutsche in Aussicht.
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Seite 6
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: Instrukti-
onsrichterin) das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies
sie ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Es führte ergänzend aus, beim eingereichten Beweismittel handle es sich
nicht um einen Haftbefehl, sondern um die Kopie eines amtsinternen
Schreibens der Sicherheitsbehörden, welchem weder genügende Beweis-
kraft noch ausreichender Beweiswert zukomme. Abgesehen davon sei
fraglich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses kopierten behör-
deninternen Schreibens gelangt sei. Schliesslich deute auch der Zeitpunkt
der Einreichung – fast vier Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs
und während der Beschwerdefrist – darauf hin, dass es sich um ein Falsi-
fikat handeln könnte.
J.
Mit Replik vom 2. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer entgegen,
nur weil ein Dokument im Rechtsmittelverfahren eingereicht werde, sei es
noch keine Fälschung. Zudem gehe aus der beiliegenden Übersetzung
hervor, dass es sich sehr wohl um einen Haftbefehl handle. Diesen habe
der in Syrien lebende Bruder des Beschwerdeführers durch Kontaktperso-
nen einholen können. Das lange Verfahren vor dem BFM habe seine Fa-
milienmitglieder psychisch enorm belastet. Seine Ehefrau habe einen Sui-
zidversuch begangen und habe stationär behandelt werden müssen.
Der Beschwerdeführer reichte weitere Beweismittel (unter anderen zwei
Internetpublikationen des Beschwerdeführers mit Übersetzung ins Engli-
sche) zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 beantwortete die Instruktionsrichterin
eine Anfrage der Rechtsvertretung vom 29. Dezember 2014 nach dem Ver-
fahrensstand.
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L.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kosten-
note ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren
– mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
4.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung
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von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
5.
Der Beschwerdeführer hat am 14. November 2009 für sich und seinen
Sohn C._______ um Asyl nachgesucht. Weshalb die Vorinstanz den Sohn
beim Abschluss der erstinstanzlichen Verfahren ohne weiteres in das Asyl-
gesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers beziehungsweise Mutter von
C._______ einschloss, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Aufgrund sei-
nes Alters beziehungsweise indem er keine eigenen Asylgründe geltend
macht, ist dieser Umstand aber ohne weiteren Belang, zumal er vorliegend
nicht gerügt wird. Darüber hinaus entsteht aufgrund des Ausgangs des vor-
liegenden Verfahrens ohnehin grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug
in den Status seines Vaters.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo-
raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1
S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der
im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten
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Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides
ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht
ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und
zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1
S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfol-
gung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfol-
gung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künf-
tiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erschei-
nen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
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sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H., als Referenzurteil publi-
ziert).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung weitestgehend, d.h. die Vor-
fluchtgründe betreffend, mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers. So entbehrten unter anderem die Schilderung be-
züglich seines Aufenthaltes in D._______ der Kongruenz. Ferner sei sein
Verhalten, sich bei seinem Bruder oder auf dem Firmengelände aufzuhal-
ten nicht nachvollziehbar, hätte er dort doch damit rechnen müssen, ver-
haftet zu werden. Nicht plausibel sei angesichts der Aktenlage, dass man
ihm einen auf seinen Namen lautenden Reisepass habe ausstellen lassen,
zumal ihm dieser für die Ausreise kaum nützlich gewesen wäre. Auch seine
Vorbringen im Zusammenhang mit den Flugblättern seien kaum miteinan-
der vereinbar, zumal nicht vorstellbar sei, dass Aktivisten einer nicht lega-
len politischen Gruppierung deren Flugblätter derart lange im Voraus zu
Hause aufbewahren sollten. Im Zusammenhang mit der angeblichen Haft
von (…) falle auf, dass er diese an der BzP mit keinem Wort erwähnt habe
und auch im Zusammenhang mit jener von (…) sei es zu Unstimmigkeiten
gekommen. Insgesamt sei der Schluss zu ziehen, dass sich der Beschwer-
deführer auf eine konstruierte Asylbegründung stütze.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vo-
rinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft
befunden hat. Ihre Argumentation hinterlässt nach einer einlässlichen Prü-
fung der Akten einen wenig überzeugenden Eindruck:
7.2.1 Vorab vermitteln die Akten insgesamt vom Beschwerdeführer den
Eindruck einer glaubwürdigen Person. Sowohl der Inhalt seiner Vorbringen
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Seite 11
als auch die Art und Weise, wie er diese darlegt sind von zahlreichen Qua-
litätsmerkmalen gekennzeichnet (sogenannte Realkennzeichen, vgl. dazu
REVITAL LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Zwischen Wahrheit und
Lüge, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f). Das Vorgebrachte
ist logisch konsistent und das Kerngeschehen zieht sich wie ein roter Fa-
den durch die Protokolle. Daneben ist auch das Element der unstrukturier-
ten Darstellung, das gemäss der soeben erwähnten Quelle als aussage-
kräftiges Glaubhaftigkeitsmerkmal gilt, weil es ausgesprochen schwierig
ist, eine Aussage unstrukturiert zu gestalten und dabei den Überblick nicht
zu verlieren, in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu finden (zB. Be-
schreibung der Haft, A17/29 Q115, aber auch müheloses Eingehen auf die
gestellten Fragen, unabhängig davon, ob sie der Chronologie der Ereig-
nisse folgen oder nicht). Ferner fallen seine Schilderungen, auch dort, wo
es nicht direkt um die Kernvorbringen geht, äussert detailreich aus. Gerade
Details, die objektiv irrelevant sind, die gesamte Darstellung aber plastisch
erscheinen lassen, sprechen i.d.R. für die Glaubhaftigkeit einer Darstel-
lung, weil diese nicht aus Schemawissen ableitbar sind. Diesbezüglich
kann unter vielen anderen Beispielen etwa auf die äusserst detaillierte Be-
schreibung der Identitätskarte verwiesen werde (A17/29 Q4 ff), die Um-
schreibung, wie sich syrische Geheimdienstangehörige im Allgemeinen
verhalten würden (A17/29 Q47), die Umstände in seinem (...) (A17/9 Q98)
oder auch die Schilderung der Auseinandersetzung an der (…) im (…)
(A17/29 Q62). Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers
zum Kern seiner Geschichte äusserst substantiiert ausgefallen und von im-
mer wieder grosser Emotionalität und Authentizität geprägt (vgl. sein ge-
sundheitlicher Zustand während der Anhörung, die wiederholt unterbro-
chen werden musste: A17/29 S. 4, 11; ebd. Klammerbemerkung unter Q29
und Q120, Beobachtungen der Hilfswerksvertretung, Beschreibungen rund
um die von einer Familie gegenüber der Ehefrau erhobenen Vorwürfe, zB.
Q38 ff.), und seine Angst vor den syrischen Sicherheitsbehörden wird teil-
weise geradezu greifbar (vgl. A17/29 Q120).
7.2.2 Die einzelnen dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz entgegen-
gehaltenen Unstimmigkeiten lösen sich bei genauerem Hinsehen auf, sind
ohne weiteres erklär- oder aber vernachlässigbar. Die Vorinstanz begrün-
det ihre Verfügung unter anderem damit, die Schilderung des Beschwer-
deführers bezüglich seines Aufenthaltes in D._______ entbehrten der Kon-
gruenz. So habe er in der BzP erklärt, ab (…) bis (…) in D._______ bei
seinem Bruder im Quartier (…) gelebt zu haben. Auch im familiären Fab-
rikgebäude habe er sich aufgehalten, in letzterem sei er meist gewesen. In
der Anhörung habe er auf Vorhalt hin angegeben, er sei nicht oft, sondern
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Seite 12
nur sehr selten zu seinem Bruder gegangen und auch dies nur, wenn die-
ser ihn abgeholt habe. Inwiefern diese Aussagen nicht kongruent sein sol-
len, ist nicht ersichtlich, sie stimmen im Gegenteil miteinander überein.
Zwar hat sich der Beschwerdeführer tatsächlich während einer langen Zeit
versteckt auf dem Fabrikgelände aufgehalten; seine Umschreibung der
Örtlichkeiten und Umstände, unter welchen er dort gelebt hat, sind aber
wiederum gekennzeichnet von verschiedensten Glaubhaftigkeitsmerkma-
len, sind insbesondere detailreich und substantiiert ausgefallen (vgl. zB.
A17/29 Q116ff ) und das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund da-
ran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer sich über eine lange Zeit hin-
weg dort versteckt hat, zumal die theoretische Annahme, eine verfolgte
Person sei jederzeit in der Lage, den Verfolgerstaat innert kürzester Frist
zu verlassen nicht in jedem Fall mit der Realität übereinstimmen muss.
Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegenhält, es sei nicht
plausibel, dass ein auf ihn lautender Reisepass ausgestellt worden sei be-
ziehungsweise ein solcher wäre ihm für die Ausreise kaum nützlich gewe-
sen, ist sein Einwand, sein Bruder habe den Pass mittels Bestechung er-
halten angesichts der bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges weitverbrei-
teten Korruption (vgl. u.a. Freedom House, Freedom in the World 2015 –
Syria, 28.01.2015, abgerufen 31. Juli 2015) tauglich. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer nie behauptet hat, Syrien mittels dem Pass verlas-
sen zu haben; seine Schilderungen betreffend die illegale Ausreise sind
vielmehr wiederum plausibel (vgl. z.B. A17/29 Q15) und der Pass diente
ihm zur Weiterreise.
Auch der Vorhalt des BFM, die vom Beschwerdeführer gemachten Anga-
ben zu den Flugblättern liessen sich nicht miteinander vereinbaren, über-
zeugt nicht. Vielmehr ist sein Einwand in der Beschwerde, er habe nie an-
gegeben, ein Aktivist einer Partei zu sein, berechtigt. Er sei Sympathisant
der PYD gewesen, und als solcher habe er nicht mit der ständigen Angst
leben müssen, dass die Behörden sein Haus durchsuchen würden. Die
zwei bis fünf Exemplare der Flugblätter für die Feste von Newroz und 1.
Mai seien überdies überparteiliche Flugblätter gewesen. Er habe sich we-
gen der Aufbewahrung dieser Flugblätter keine Sorgen gemacht, weil das
syrische Regime den Newroz und den 1. Mai nicht als politische Aktionen
gegen das Regime betrachte. Der Einwand wird durch das Protokoll ge-
stützt, wo der Beschwerdeführer angegeben hatte, soweit er sich erinnere,
seien im Zeitpunkt als die Behörden das Haus durchsucht hätten zwei
Exemplare von Flugblättern, eines betreffend Newroz, eines vom 1. Mai zu
Hause gewesen. Im Übrigen überzeugen auch diesbezüglich wiederum die
E-5884/2013
Seite 13
detaillierten und plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Art
und Weise seiner Unterstützung der kurdischen Sache beziehungsweise
der PYD, die sich wie ein roter Faden durch die BzP und die Anhörung
ziehen. Dies gilt auch in Bezug auf die Inhaftierung nach dem (…). Zwar
hat er diese anlässlich der BzP nicht ausdrücklich erwähnt, dort aber auf
die Frage, ob er abgesehen vom Hausbesuch des Sicherheitsdienstes (…)
weitere Probleme mit den Behörden gehabt habe geantwortet, als Kurde
habe er früher schon Probleme gehabt, beispielsweise im (…) (vgl. A9/11
S. 7). Daraus ist ohne weiteres zu schliessen, dass er auch noch weitere
Gründe hat. Dies, zusammen mit dem Umstand, dass er offensichtlich die
Haft von (…) als nicht gegen ihn alleine, sondern im Zuge von Massenver-
haftungen nach (…) betrachtet (vgl. z.B. A17/29 Q90, Q96) und die wiede-
rum glaubhaften Schilderungen zu den Ursachen der und die Umstände
während dieser Haft (u.a. A17/29, Q87ff., Q120) lassen offensichtlich nicht
zu, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summa-
rischen Befragung am Schluss auf die Frage, ob er weitere Asylgründe
habe, mit nein antwortete auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu
schliessen.
Schliesslich sind die Argumente des BFM, soweit es die Haft von (…) an-
zweifelt, ebenfalls ungeeignet, diese als unglaubhaft zu qualifizieren. Auf
die in grosser Detailliertheit und mit spürbarer Betroffenheit geschilderten
Ursachen und Umstände der Haft im Verlaufe der Anhörung kann verwie-
sen werden. Diesen Ereignissen die Glaubhaftigkeit abzusprechen, weil es
wenig wahrscheinlich sei, dass dem Beschwerdeführer die an die Haft an-
knüpfende Entlassung nicht schriftlich mitgeteilt worden sei, zumal vor dem
Hintergrund syrischer Verhältnisse (auch vor Ausbruch des Krieges) kann
nicht überzeugen. Dasselbe gilt, wenn die Vor-instanz ihm ohne weiteres
den Widerspruch in Bezug auf den Ort seiner Verhaftung entgegenhält,
hatte er doch anlässlich der Lektüre des Protokolls diesbezüglich eine Un-
stimmigkeit bemerkt und nachgefragt, wobei man ihm bestätigt hatte, er
habe sehr wohl gesagt, er sei zu Hause festgenommen worden (A17/29 S.
22 unten).
7.2.3 Es erübrigt sich, weiter auf die dem Beschwerdeführer entgegenge-
haltenen Unstimmigkeiten einzugehen. Er ist nach dem Gesagten von der
Glaubhaftigkeit des unter Buchstabe B aufgenommenen Sachverhalts aus-
zugehen.
E-5884/2013
Seite 14
7.3 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten aufgrund seiner Ethnie
und/oder der ihm unterstellten oppositionellen Haltung seitens der syri-
schen Behörden ernsthafte Nachteile (insbesondere Folter) erlitten und
hatte im Zeitpunkt der Ausreise zumindest eine subjektiv begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung. Vor dem aktuellen länderspezifischen Hin-
tergrund, wonach die syrischen Behörden brutal und rücksichtslos gegen
(vermeintliche) Regimegegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenz-
urteil publiziert), ist seine Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG jedenfalls im heutigen und entscheidenden Zeitpunkt ohne weite-
res auch objektiv begründet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter
Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine Prüfung all-
fälliger subjektiver Nachfluchtgründe erübrigt sich. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der
Kostennote vom 20. Mai 2015 geltend gemachte Aufwand und Stundenan-
satz erscheinen als angemessen. Der Betrag von Fr. 2'507.90 ist dem Be-
schwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5884/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
13. September 2013 wird aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'507.90 zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber