B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5885/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2016 / N (…).
E-5885/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen eigenen Anga-
ben am 1. Januar 2015. Am 24. März 2015 reiste er in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er der Test-
phase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Die Vorinstanz be-
fragte ihn am 24. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich
zur Person (BzP). Am 31. März 2017 wurde er erstmals angehört und zu
seiner Identität und seinem Reiseweg befragt. Dabei wurde ihm aufgrund
eines von Frankreich ausgestellten Schengen-Visums das rechtliche Ge-
hör zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt.
A.b Nachdem die französischen Behörden der Übernahme des Beschwer-
deführers zustimmten, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. April 2015
auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Frank-
reich. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Gericht mit Urteil
E-2362/2015 vom 26. Mai 2015 ab.
A.c Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte das Migrationsamt des
Kantons B._______ der Vorinstanz mit, dass die Übergabefrist des Be-
schwerdeführers an die französischen Behörden abgelaufen, das Dublin-
Verfahren mithin beendet sei. Sie ersuchten die Vorinstanz darum, das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Gleichzeitig führ-
ten sie aus, dass sich der Beschwerdeführer auf unbestimmte Dauer in der
Psychiatrischen C._______ befinde.
A.d Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 hob die Vorinstanz den Ent-
scheid vom 10. April 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren in der
Schweiz wieder auf.
A.e Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. April 2016 vertieft
zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
sei eritreischer Staatsangehöriger und tigrinischer Ethnie. Mit seiner Fami-
lie habe er in D._______ gelebt. Sie hätten eine (…) und eine (…) beses-
sen; es sei ihnen gut gegangen. Er habe die E._______ Schule besucht.
Als er im Jahr 1995 die Schule abgeschlossen habe, sei er in der dritten
Runde für den Militärdienst nach Sawa eingezogen worden. Im Jahr (…)
habe er den Militärdienst abgeschlossen und sei zu seiner Familie zurück-
gekehrt. Im folgenden Jahr habe er unter dem Vorwand der Leistung von
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(…) zu seiner Einheit zurückkehren müssen. Einen Monat später sei der
Grenzkrieg mit Äthiopien ausgebrochen. Während der zweiten Invasion im
Jahr 1999 habe er einen Kurs als (…) absolviert. Im Jahr 2000 habe die
dritte Invasion begonnen. Während dieser seien die eritreischen Soldaten
von den Äthiopiern zurückgedrängt worden. Da er ernsthafte Angst vor ei-
ner Gefangennahme gehabt habe, habe er das (…), die (…) sowie die vom
(…) verbrannt. Seine militärischen Vorgesetzten hätten ihm dies indes nicht
geglaubt und ihm unterstellt, diese verloren zu haben. Deshalb hätten sie
geplant, ihn dafür zu bestrafen. Damals sei es üblich gewesen, dass Sol-
daten, die ihre Waffen verloren hätten, einen Geldbetrag hätten leisten o-
der ins Gefängnis hätten gehen müssen.
Bis ins Jahr (…) sei bezüglich seiner Bestrafung – so der Beschwerdefüh-
rer weiter – aber noch nichts entschieden worden. Im gleichen Jahr habe
er einen Monat Urlaub erhalten, diesen aber überzogen. Er sei deshalb von
seiner Einheit zu Hause abgeholt worden. Danach sei er aber lediglich we-
gen seinem Fernbleiben vom Dienst und nicht wegen (…) bestraft worden.
Nach Verbüssung der Strafe sei er wieder zu seiner Einheit zurückgekehrt,
wobei sich in den folgenden Jahren bezüglich seiner Bestrafung wegen
(…) nichts Neues ergeben habe.
Im (…) habe er Urlaub vom Militärdienst erhalten. Während diesem sei er
in Kontakt mit der (…) gekommen und dieser im (…) desselben Jahres
beigetreten, weil er keine Hoffnung und kein Ziel im Leben gehabt habe. Er
sei nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Als er mit anderen im (…)
an einem geheimen Ort in D._______ (…) habe, seien sie von Soldaten
entdeckt und festgenommen worden. Es habe sich nicht um Soldaten sei-
ner Einheit gehandelt. Zunächst sei er ins Gefängnis in D._______ ge-
bracht worden. Von dort aus sei er nach F._______ und dann nach
G._______ verlegt worden. Während der sechsjährigen Inhaftierung sei er
unter Anwendung verschiedener Methoden schwer misshandelt und gefol-
tert worden. Im Gefängnis in F._______ seien die Misshandlungen am
schlimmsten gewesen. Die Einheit, die ihn verhaftet habe, habe nichts da-
von gewusst, dass er bereits Probleme mit seiner eigenen Einheit wegen
(…) gehabt habe.
Im Jahr (…), als er im Gefängnis in G._______ inhaftiert gewesen sei, habe
seine militärische Einheit erfahren, wo er inhaftiert sei und die Verlegung
verlangt, um ihn wegen den (…) und den (...) zu bestrafen. Er sei auch
gesucht worden, weil die eritreische Armee zu diesem Zeitpunkt viele Leute
verloren habe und wenige Soldaten zur Verfügungen gestanden hätten. Er
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sei von G._______ über H._______ und I._______ schliesslich ins Gefäng-
nis von J._______ in K._______ verlegt worden, weil seine Einheit in
L._______ stationiert gewesen sei. Anschliesslich sei er vom Gefängnis
von J._______ ins Gefängnis von M._______ in N._______ transferiert
worden. Dort sei er von einer (…) gebissen worden. Aufgrund seiner (…)
sei er zur Behandlung ins (…) nach K._______ gebracht worden. Trotz der
dortigen Behandlung ([…]) sei (…), da immer noch (…) gewesen seien. Er
habe von einer (…) in K._______ gehört. Nach Rücksprache mit den Ärz-
ten sei es ihm gestattet worden, (…) aufzusuchen. Er habe die (…) alleine
aufsuchen können, weil er die Einheit in L._______ gut gekannt und zwi-
schen ihm und seinem Vorgesetzten, O._______, ein gewisses Vertrauen
bestanden habe. (…).
Er sei nicht mehr ins Spital zurückgekehrt, sondern mit einem (…) nach
I._______ gereist. Dort sei er zunächst zu seinem Onkel gegangen. Aus
Angst vor Razzien habe dieser ihn nach P._______ gebracht, wo er in der
Hidmo, einem traditionellen Haus, seiner Grossmutter gelebt und sich län-
gere Zeit versteckt habe. Da ihn die Einwohner des Dorfes jedoch gut ge-
kannt hätten, sei er in das Dorf seiner Mutter, Q._______, gezogen. In der
Nähe dieses Ortes, in R._______, habe eine Tante von ihm gelebt. Er habe
dort ihre Tiere bei einem Berg namens S._______ gehütet. Sein Vater und
sein Onkel hätten ihn jeweils dort besucht. Seine Eltern hätten schliesslich
einen Schlepper für ihn organisiert, der ihn nach T._______ bringen sollte.
Im (…) sei er am 20. Dezember 2014 in U._______ aufgebrochen und am
22. Dezember 2014 in D._______ angekommen. Am 1. Januar 2015 habe
ihn ein der Familie bekannter (…) nach T._______ geführt. Wegen dem
Militärdienst sei er lange Zeit in Haft gewesen. Er habe dies nicht ertragen
und (…). Sein ganzes Leben sei mit Folter, Gefängnis und Leiden verbun-
den gewesen. Er habe sich deshalb dazu entschlossen, die Einheit, aber
auch das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
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antragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventuali-
ter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Erhebung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie der Beiordnung der unterzeichneten Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Printscreen von Erit-
rea von Google Maps zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vor-
behalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Andernfalls habe
er einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Gleichzeitig
gewährte sie dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Nachreichens ei-
ner Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und be-
stellte ihm eine amtliche Rechtsvertreterin in der Person der Unterzeich-
nenden.
E.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung vom 13. Oktober 2016 zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 7. Juni 2017 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 26. Juni 2017 wurde die Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der
Asylpunkt und die Wegweisung des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Eritrea aus
dem Gefängnis geflohen sei, würde den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seine Angaben betreffend
die Flucht im Jahr (…) würden Unstimmigkeiten aufweisen und seien wenig
substantiiert. Dies sei erstaunlich, da er den Militärdienst sowie die Gefäng-
nisaufenthalte detailreich und eingehend habe zu schildern vermocht.
Überdies würden seine Ausführungen zur Flucht keine Realkennzeichen
beinhalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Flucht ein wesentliches
Element der Gefährdungssituation darstelle, sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er die Fluchtsituation nur sehr vage und oberflächlich beschrieben
habe. Zudem habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer seines Spital-
aufenthaltes gemacht. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er als Häftling
wegen eines (…)bisses unbewacht zu (…) habe gehen können. Insgesamt
sei nicht glaubhaft, dass er im Jahr (…) aus der Haft geflohen sei. Deshalb
würden seine Ausreisegründe im Dunkeln bleiben und die Vermutung be-
stehen, dass er im Jahr (…) aus der Haft entlassen worden und vorliegend
von abgeschlossenen Verfolgungshandlungen auszugehen sei. Im Übri-
gen seien die Gefängnisaufenthalte nicht asylrelevant, da der Zweck der
Asylgewährung der Schutz vor künftiger Verfolgung sei und nicht der Aus-
gleich für vergangenes Unrecht.
5.2 Weiter führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer sei auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt. Die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung – unab-
hängig von der Glaubhaftigkeit – nicht mehr asylrelevant. Es müsse des-
halb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine
Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen
würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden,
würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur
Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren,
sofern sie die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie
ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unter-
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zeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegan-
gen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für
den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die il-
legale Ausreise spiele demnach eine untergeordnete Rolle.
Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer demobilisiert res-
pektive nach der Haftentlassung im Jahr (…) nicht mehr in den National-
dienst eingezogen worden sei. Er habe somit nicht gegen die Proclamation
on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst
keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach
Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüg-
lich der illegalen Ausreise seien somit – unabhängig von der Glaubhaf-
tigkeit – asylrechtlich unbeachtlich.
6.
6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse
betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Überein-
stimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgescho-
benen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um
eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Anga-
ben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
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6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerde-
führers zum Militärdienst im Allgemeinen, zu seiner Beteiligung am Grenz-
krieg zwischen Eritrea und Äthiopien, zu den Gefängnisaufenthalten und
zur dabei erlittenen Folter in jeder Hinsicht substantiiert, detailliert, wider-
spruchsfrei und konsistent, mithin insgesamt glaubhaft sind. Dies wird von
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch nicht bestritten.
6.3 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, mag es
zwar zutreffen, dass die Art und Tiefe der Schilderungen des Beschwerde-
führers ab dem Zeitpunkt des Spitalaufenthalt und der Flucht im Jahr (…)
von den vorherigen Ausführungen abweichen. Indes unterliegt das Glaub-
haftmachen einem reduzierten Beweismassstab und die Vorbringen sind
im Sinne einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. vorstehend E. 6.1).
Der Vorinstanz kann hinsichtlich der Schlussfolgerung, wonach die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zur Flucht im Jahr (…) keine persönlichen
Erlebnisse oder Erinnerungen beinhalten würden sowie vage, realitäts-
fremd und unsubstantiiert seien, nicht gefolgt werden. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers zum (…) und den (…) mögen auf den ersten Blick nicht
unbedingt plausibel erscheinen. Indes enthalten seine Ausführungen eine
ausreichende Dichte an Realkennzeichen. So konnte er die näheren Um-
stände zum (…), die daraus resultierenden gesundheitlichen Beschwerden
sowie die Behandlung durch (…) durchaus realitätsnah und anschaulich
beschreiben (vgl. SEM-Akten A52/25 F115f. und F121). Ebenfalls zu über-
zeugen vermochte die Begründung, weshalb er (…) alleine aufsuchen
durfte. In Anbetracht der jahrelangen Inhaftierung unter schwersten Bedin-
gungen und Folter ist es – wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend aus-
geführt – überdies nachvollziehbar, dass die darauf folgenden Ereignisse
keine derart prägenden Erlebnisse mehr darstellen. Somit ist davon aus-
zugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die
Flucht aus dem Spital beziehungsweise aus der Haft glaubhaft sind. Die
Vorinstanz hat somit diesbezüglich gemäss Art. 7 AsylG den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
6.4 Nachdem von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist, kann die Vermutung der Vorinstanz, wonach er aus
der Haft und sogleich auch aus dem Militärdienst entlassen worden sein
soll, nicht gestützt werden. Wie der Beschwerdeführer in der Rechtsmitte-
leingabe zutreffend ausführt, ist es nicht nachvollziehbar, dass er, um in der
Nähe des Stationierungsortes seiner Einheit zu sein, jeweils von einem
Gefängnis zum nächsten transferiert worden sein soll, wenn er mit der Haft-
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entlassung gleichzeitig von der Militärdienstpflicht hätte befreit werden sol-
len, zumal er zum damaligen Zeitpunkt ungefähr (…) Jahre alt gewesen
ist. Folglich hat er glaubhaft gemacht, dass er mit seiner Flucht im Jahr (…)
auch aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert ist.
6.5 Auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinen Aufenthaltsorten bis zur Ausreise am 1. Januar 2015 ist die
Vorinstanz nicht eingegangen. Indes hat er auch diese glaubhaft dargelegt.
Er führte detailliert und nachvollziehbar aus, wann, wo und bei wem er sich
jeweils aufhielt (vgl. SEM-Akten A52/25 F43).
6.6 Die Vorinstanz äussert sich sodann auch zur Glaubhaftigkeit der illega-
len Ausreise in der angefochtenen Verfügung nicht. Die diesbezüglichen
Ausführungen des Beschwerdeführers sind – trotz geringerer Dichte im
Vergleich zu den Schilderungen betreffend den Militärdienst und die Inhaf-
tierungen – widerspruchsfrei und nachvollziehbar (vgl. SEM-Akten A52/25
F156 ff., A17/11 F9 ff. und F31 ff.). Auch enthalten sie genügend Realkenn-
zeichen. Den Mann, der ihn nach T._______ führte, konnte der Beschwer-
deführer ausreichend beschreiben. Die Erklärung, wonach er ihn kenne,
weil seine Familie früher von ihm (…) habe, erscheint plausibel (vgl. SEM-
Akten A52/25 F156 und 158). Seinen Aufenthalt in T._______ sowie die
Umstände des auf ihn ausgestellten französischen Visums konnte er an-
lässlich der beiden Anhörungen ebenfalls glaubhaft und übereinstimmend
darlegen (vgl. SEM-Akten A17/11 F11 ff. sowie A52/25 F172 ff.). Die Aus-
sagen, wonach er erst in der Schweiz erfahren habe, dass er mit einem
(…) Pass gereist ist, sind übereinstimmend (vgl. SEM-Akten A52/25 F179
und SEM-Akten A17/11 F13 f.).
6.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft sind.
7.
7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
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Seite 11
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h.
aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive)
Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
7.2 Nachfolgend gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaub-
haften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Re-
levanz hin zu prüfen.
7.3 Der Beschwerdeführer wurde während seiner Inhaftierung von (…) bis
(…) unbestrittenermassen gefoltert. Ob diese Tatsache alleine bereits die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen vermag, kann in An-
betracht der nachstehenden Ausführungen offen bleiben. Mit der Flucht
aus dem Spital beziehungsweise der Haft im Jahr (…) ist der Beschwerde-
führer gleichzeitig aus dem Militärdienst desertiert. Aufgrund seiner Deser-
tion erfüllt er gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Flüchtlingseigenschaft (vgl. statt vieler: Urteil D-1359/2015 vom 22. August
2017, E. 6.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33). Die Verfolgung war im Zeit-
punkt der illegalen Ausreise aktuell (Vorfluchtgründe). Dem Beschwerde-
führer stand damals innerhalb seines Heimatstaats offensichtlich keine
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Seite 12
Aufenthalts- respektive Schutzalternative zur Verfügung. Vor diesem Hin-
tergrund hat der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimat-
land begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen
von Art. 3 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich schliesslich
auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ge-
mäss Art. 53 AsylG, so dass der Beschwerdeführer asylberechtigt ist.
7.4 Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise (subjektive Nachflucht-
gründe) erfüllen: Nach jüngster Rechtsprechung ist von der begründeten
Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr wegen
illegaler Ausreise dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere
Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl.
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5). Dies ist hier klar
der Fall.
8.
Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG
erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin macht in der Beschwerde ein Honorar von insgesamt Fr. 950.–
geltend. Dieser Betrag erscheint angemessen und ist angesichts des
Schreibens betreffend Fürsorgebestätigung vom 17. Oktober 2016 um
Fr. 50.– zu erhöhen. Dem Beschwerdeführer ist folglich zulasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1ꞌ000.– zuzuspre-
chen.
E-5885/2016
Seite 13
9.3 Mit vorliegendem Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober
2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5885/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 29. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird an-
gewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1ꞌ000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: