B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5885/2019
Ur t e i l vom 2 1 . N o vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 / N (…).
E-5885/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nach seiner Ankunft am Flughafen Zürich am 21. Juli 2017 suchte der Be-
schwerdeführer am 23. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Die Einreise
in die Schweiz wurde ihm zunächst verweigert und ihm der Transitbereich
des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Am 26. Juli 2017
wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP), am 31. Juli 2017
wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt und er wurde dem Kanton
Zürich zugewiesen.
B.
Bei der Anhörung vom 21. September 2018 gab der Beschwerdeführer im
Wesentlichen zu Protokoll, er sei im Dorf B._______ in der Nähe von
C._______ aufgewachsen. Er habe (…) Jahre lang an der Uni studiert und
habe deshalb seinen Militärdienst aufschieben können. Politisch aktiv sei
er nie gewesen, er habe sich auf sein Studium konzentriert und auch seine
Familie sei neutral gewesen. Ungefähr (…) 2016, nach den Prüfungen, sei
er nach C._______ zurückgegangen und habe dort Probleme mit den
Apoci (Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglie-
der der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) respektive der YPG [Yekîneyên
Parastina Gel]) bekommen. Sie hätten begonnen, Leute zu rekrutieren. Da-
bei sei er ebenfalls abgeführt worden und während zweier Tage bei ihnen
geblieben. Die Apoci hätten ihm sein Militärbüchlein abgenommen, in wel-
chem auch seine Dienstverschiebung eingetragen gewesen sei. Er habe
es nicht mehr zurückerhalten. Ihm und den anderen Aufgegriffenen sei mit-
geteilt worden, sie würden ins Ausbildungszentrum überführt, sobald eine
bestimmte Anzahl Männer erreicht sei. Sein Vater und ein Verwandter hät-
ten seine Freilassung erwirkt. Zuhause habe er seine Sachen gepackt und
sei in sein Dorf zurückgegangen. Er habe dort bei einem Freund seines
Onkels gewohnt und nach einem Schlepper gesucht. Im (…) 2016 sei er in
den Irak gereist. In der Zwischenzeit sei er vom Regime gesucht worden.
Seinem Vater seien eine ihn betreffende Aufforderung zum Militärdienst
und ein Haftbefehl ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer reichte
beide Dokumente anlässlich der Anhörung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
E-5885/2019
Seite 3
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Weg-
weisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde eine vorläufige Aufnahme ange-
ordnet.
D.
Mit Eingabe vom 6. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019 sei aufzuheben und die
Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei als Flücht-
ling anzuerkennen.
In der Beschwerdebegründung legte er dar, eine bedürftige Partei habe
gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG Anspruch auf ein unentgeltliches Verfahren.
Zum Beweis seiner Bedürftigkeit legte er eine Fürsorgebestätigung bei und
führte aus, damit sei die Voraussetzung für den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegeben.
E.
Mit Schreiben vom 13. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-5885/2019
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien gemäss Art. 3 AsylG nicht asyl-
relevant.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei zwei Tage lang von Mit-
gliedern der YPG festgehalten worden, weil sie ihn hätten rekrutieren wol-
len, sei auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Darin werde unter anderem
festgehalten, dass die allgemeine Wehrpflicht für Männer zwischen 18 und
30 Jahren respektive die daraus resultierende allgemeine Zwangsrekrutie-
rung durch die kurdischen Behörden als nicht asylrelevant zu erachten sei.
Im Übrigen habe er angegeben, die Intervention seines Vaters und eines
weiteren Verwandten habe für die Entlassung aus der bevorstehenden
Rekrutierung ausgereicht.
5.3 Was seine Einberufung in den Militärdienst beim syrischen Regime be-
treffe, sei festzuhalten, dass eine Wehrdienstverweigerung alleine die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Eine Analyse ver-
schiedener Quellen ergebe ferner, dass das Regime nicht per se allen
Dienstverweigerern eine regimefeindliche Haltung zuschreibe. Eine Strafe
E-5885/2019
Seite 5
wegen Dienstverweigerung, welche die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG
erfülle, habe nur jemand zu befürchten, der zusätzliche Faktoren erfülle.
Der Beschwerdeführer habe, wie auch seine Familie, kein politisches Pro-
fil, er sei nicht exilpolitisch tätig, habe nie irgendwelche Schwierigkeiten mit
dem Regime gehabt und erfülle damit keinerlei zusätzliche Risikofaktoren.
Ohne sich zur Echtheit der eingereichten Dokumente (Vorladung und Haft-
befehl von den syrischen Militärbehörden) zu äussern, sei festzuhalten,
dass die eingereichten Dokumente keine Hinweise für eine Verfolgung aus
den in Art. 3 AsylG dargelegten Gründen lieferten. Allfällige Sanktionen we-
gen seiner Verweigerung des Militärdienstes würden daher keine Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe Syrien auch
wegen des Krieges und der fehlenden Möglichkeit, weiter studieren zu kön-
nen, verlassen, handle es sich bei den kriegerischen Auseinandersetzun-
gen und deren Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der lokalen Be-
völkerung nicht um Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG.
Diese lägen in der allgemeinen Situation in Syrien und dem herrschenden
Bürgerkrieg begründet und träfen grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher
Weise. Die dargelegten Gründe seien damit nicht asylrelevant.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeeingabe, das SEM
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwie-
gend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Art. 9 BV verletzt.
Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen
die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt
werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1).
E-5885/2019
Seite 6
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig
ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden.
6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, das SEM habe den An-
spruch des Beschwerdeführers auf Eröffnung der Verfügung in der Spra-
che, die an seinem Wohnort Amtssprache sei, schwerwiegend verletzt. Die
Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 AsylG für eine Abweichung von die-
sem Grundsatz (Art. 16 Abs. 2 AsylG) seien nicht erfüllt.
Eine Verfügung des SEM ist grundsätzlich in der Sprache zu eröffnen, die
am Wohnort des Asylsuchenden Amtssprache ist (aArt. 16 Abs. 2 AsylG).
Davon kann das SEM ausnahmsweise dann abweichen, wenn die asylsu-
chende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer
anderen Amtssprache mächtig ist, dies unter Berücksichtigung der Ge-
suchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effizi-
ente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist oder die asylsu-
chende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt ange-
hört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird
(aArt. 16 Abs. 3 Bst. a-b AsylG).
Der Beschwerdeführer wohnt im Kanton Zürich, dessen Amtssprache ge-
mäss Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich Deutsch ist. Die Vor-
instanz verfasste die den Beschwerdeführer betreffende Verfügung in
Französisch und begründete dies mit der grossen Zahl an noch hängigen
Verfahren. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement habe dem
SEM aufgetragen, die Erledigung der noch nach altem Recht zu behan-
delnden Verfahren zu beschleunigen, damit diese bis Herbst 2020 erledigt
seien. Die Massnahme des SEM, vermehrt Verfügungen in französischer
und italienischer Sprache auch für Asylsuchende, die in einem deutsch-
sprachigen Kanton Wohnsitz hätten, zu erlassen, ermögliche unter Aus-
schöpfung der personellen Ressourcen eine schnelle Erledigung dieser
Verfahren. Das Dispositiv fasse das Wesentliche der Verfügung zusammen
und werde deshalb auch auf Deutsch übersetzt. Vorliegend sind damit die
Voraussetzungen von aArt. 16 Abs. 3 AsylG für eine Abweichung von der
E-5885/2019
Seite 7
in Absatz 2 derselben Bestimmung statuierten Regel zur Verfahrensspra-
che als erfüllt zu erachten. Zudem wurden mit der Übersetzung des Dispo-
sitivs auf Deutsch geeignete Korrekturmassnahmen getroffen, die das
Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess ge-
währleisten. Die eingereichte Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass es
dem Beschwerdeführer möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufech-
ten. Die Rechtsmitteleingabe erfolgte in deutscher Sprache und das Ver-
fahren wird vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Deutsch geführt.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre eigene Pra-
xis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet und damit das recht-
liche Gehör und die Begründungspflicht verletzt.
Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien
und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestim-
mungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich er-
scheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unter-
stellt werde. Durch seine Militärdienstverweigerung und die illegale Aus-
reise in die Türkei (recte: Irak) verfüge er über ein solches Profil und werde
von der syrischen Regierung asylrelevant verfolgt. Im Falle einer Rückkehr
würde er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Das SEM
habe diese Praxis vorliegend weder angewendet noch beachtet. Unter Hin-
weis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukommen zu
lassen.
Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom
7. Oktober 2019 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie
zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht asylrelevant seien. Es erübrigte
sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen
Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise
aus Syrien für sich genommen praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von
Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien
u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche
sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Dem vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid
E-5316/2017 liegt kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Die obge-
E-5885/2019
Seite 8
nannten Rügen gehen somit fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfah-
renswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vor-
instanz fallen ausser Betracht.
6.5 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des rechtlichen
Gehörs und der Abklärungspflicht darin, dass die Vorinstanz die Beweis-
mittel (Vorladung und Haftbefehl) nicht gewürdigt und keine Dokumen-
tenanalyse vorgenommen habe.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Beweismit-
tel seien nicht geeignet, zu belegen, dass er im Falle einer Rückkehr asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Daraus geht her-
vor, dass sich die Vorinstanz mit den eingereichten Beweismitteln ausei-
nandergesetzt hat, obwohl sie offenliess, ob diese als echt zu beurteilen
seien.
6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht somit keine Veran-
lassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung
und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
entsprechende Begehren ist abzuweisen.
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimm-
ter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl.
E-5885/2019
Seite 9
BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor er-
warteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Urteil des
BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1).
7.3 Zu den Rekrutierungsversuchen durch die YPG ist festzuhalten, dass
in den kurdischen Gebieten Syriens ein Gesetz betreffend die obligatori-
sche Dienstpflicht für Männer zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt wurde.
Allerdings knüpft diese Militärdienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG
erwähnten Eigenschaften an, sondern an Wohnort, Alter und Geschlecht.
Die Wehrpflicht respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu
befürchtende Zwangsrekrutierung durch die YPG sind deshalb nicht als
asylrelevant zu qualifizieren. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen
(insbesondere E. 5.3) im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 zu verweisen. Man-
gels ernsthafter anderweitiger Anhaltspunkte ist demgemäss davon auszu-
gehen, dass auch im heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrneh-
mung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung aber keine flüchtlings-
rechtlich relevanten Sanktionen nach sich ziehen würde. Hinzu kommt,
dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher
Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl flüchtlingsrechtlich
nicht relevant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refrak-
täre im Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet
und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt.
Zudem ist es vorliegend dem Beschwerdeführer mit Hilfe seines Vaters ge-
lungen, sich der gemäss seinen Angaben kurz bevorstehenden militäri-
schen Ausbildung bei der YPG zu entziehen und er wurde bedingungslos
entlassen. Damit ist eine begründetet Furcht vor zukünftiger asylrelevanter
Verfolgung durch die YPG zu verneinen.
7.4 Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, er habe sich dem Militär-
dienst beim syrischen Regime entzogen. Nach seiner Ausreise sei er vor-
geladen worden und es werde aktiv nach ihm gesucht. Er habe ein Aufge-
bot zum Militärdienst eingereicht, welches eindeutig belege, dass er in den
syrischen Militärdienst einberufen worden sei. Er verfüge über ein heraus-
ragendes politisches Profil und würde im Falle seiner Rückkehr erneut ins
Visier der Behörden geraten. Es sei willkürlich, dass das SEM davon aus-
gehe, er habe keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen. Dass er seiner Pflicht, in den Militärdienst einzurücken, nicht
nachgekommen sei, werde von den syrischen Behörden nicht geduldet
E-5885/2019
Seite 10
und als oppositioneller Akt geahndet. Das Interesse der syrischen Behör-
den an Männern im diensttauglichen Alter sei äusserst hoch. Personen, die
ihre Beteiligung am Kampf der syrischen Armee verweigerten, würden als
Staatsfeinde betrachtet und mit Sanktionen hart bestraft, welche nicht ge-
meinrechtlich, sondern politisch begründet seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3
vom 18. Februar 2015 festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, son-
dern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines
syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor.
Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt
aber gestützt auf die Aktenlage keiner oppositionell aktiven Familie. Soweit
in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer verfüge über
ein herausragendes politisches Profil, wird ein solches in keiner Weise dar-
getan. Der Beschwerdeführer ist daher auf seine Angaben bei der Anhö-
rung, er sei nicht politisch aktiv gewesen (SEM-Akte A27/18 F66 f.), zu be-
haften. Probleme mit den syrischen Behörden machte er nicht geltend.
Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Zu-
sammenarbeit der YPG mit den syrischen Behörden sowie den umfangrei-
chen Ausführungen zum Wehrdienst und der allgemeinen Lage in Syrien
und den hierzu zitierten Berichten, die sich nicht auf ihn persönlich bezie-
hen, nichts zu seinen Gunsten vorzubringen. Nach dem Gesagten kann
auch vorliegend offenbleiben, ob die eingereichten Dokumente (Vorladung,
Haftbefehl) authentisch sind, da der Beschwerdeführer auch bei einem all-
fälligen Einzug in den Militärdienst nicht mit asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen seitens des Regimes zu rechnen hätte.
E-5885/2019
Seite 11
7.5 Demnach hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben, womit der Beschwerdeführer über ein vorübergehendes
Bleiberecht in der Schweiz verfügt. Da die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die
Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
11.1 Angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das sinngemässe Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5885/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger