B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5887/2014
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Al-Hasaka), verliess Syrien eigenen Angaben zufolge
im (…) und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am
24. September 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 9. Oktober 2012 wurde er zur Person und summarisch zu den
Gesuchsgründen befragt (Prot.: Akte BFM A21/11), am 24. April 2014 er-
folgte die Anhörung zu den Asylgründen (Prot.: A43/16).
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, er habe an mehreren
Demonstrationen teilgenommen, er sei Mitglied einer Theatergruppe na-
mens "C._______" und er befinde sich in einem Alter, in welchem man nor-
malerweise in den Militärdienst einrücken müsse. Sein Vater und sein Bru-
der seien für ihre politischen Aktivitäten bekannt. Die Polizei sei oft zu ihm
nach Hause gegangen und habe nach ihm gefragt, vielleicht wegen seiner
Teilnahme an den Demonstrationen oder wegen des Militärdienstes. Er
wisse nicht, wann sie zum ersten Mal gekommen seien; er sei jeweils bei
der Arbeit oder bei seinem Onkel gewesen. Ausserdem habe er eine ara-
bische Freundin gehabt, und Anfang (…) sei er von jemandem aus ihrer
Familie erwischt worden, als er sie geküsst habe. Deshalb habe ihre Fami-
lie gedroht, ihn umzubringen. Sie seien oft zu ihm nach Hause gegangen
und hätten nach ihm gefragt – wie oft wisse er nicht. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte er Kopien mehrerer Fotos von Demonstrationen in Sy-
rien und von der Theatergruppe ein.
A.b Sein damaliger Rechtsvertreter dokumentierte mit Eingaben vom
22. Februar, 13. März, 26. März, 6. Mai, 29. Mai, 17. Juli, 26. August und
28. November 2013 sowie 5. März 2014 seine Teilnahme an Demonstrati-
onen und Aktionen in Schweizer Städten mit rund 50 Beilagen.
A.c Mit Verfügung vom 4. September 2014 – eröffnet am 11. September
2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges seine vorläufige Aufnahme an.
B.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Okto-
ber 2014 an und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
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seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
C.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2014 ab
und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses von Fr. 600.– auf. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Oktober 2014
fristgerecht auf das Gerichtskonto überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, das BFM habe sein Asylgesuch nicht genü-
gend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständi-
gen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt.
Diese formalrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie, falls zu Recht er-
hoben, geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung
zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Da sie allerdings in keiner Weise begründet
wird und sich auch aus den Akten und der angefochtenen Verfügung keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Vorinstanz nicht in rechtsge-
nügender Weise mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt oder den Sachverhalt unvollständig oder
falsch festgestellt hätte, besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, es
sei nicht nachvollziehbar, dass ihm der Nachname seiner Freundin trotz
einer einjährigen Beziehung nicht bekannt sei. Er habe keine konkreten
Aussagen zur Häufigkeit der Drohungen seitens ihrer Familie machen kön-
nen und bloss gesagt, die Familie sei oft gekommen, um ihn zu suchen. Es
erstaune, dass er keinerlei Interesse am Verbleib und Wohlergehen seiner
Freundin gezeigt habe: er habe an der Anhörung vorgebracht, er wisse
nicht, was mit ihr geschehen sei und habe auch nie versucht, herauszufin-
den, wie es ihr gehe. Es könne ihm aufgrund seiner unsubstantiierten und
logisch nicht nachvollziehbaren Angaben nicht geglaubt werden, dass er
eine Beziehung mit einer arabischen Frau gehabt habe und deswegen von
deren Familie bedroht worden sei.
Er habe keine konkreten Angaben zur Häufigkeit der geltend gemachten
Behördenbesuche machen können, und lediglich vorgebracht, die Polizei
sei oft gekommen, er wisse jedoch nicht wie oft. Auch zur Zeitspanne, in
welcher die Behördenbesuche stattgefunden haben sollen, habe er keine
Angaben machen können. Weiter habe er nicht gewusst, warum die Polizei
nach ihm gesucht habe; namentlich ob dies wegen des Militärdienstes, sei-
ner Mitgliedschaft in der Tanz- und Theatergruppe oder der Teilnahme an
Demonstrationen gewesen sei. Es erstaune auch, dass die Polizei ihn nur
zu Hause gesucht habe und nicht beispielsweise an seinem Arbeitsplatz.
Seine Schilderungen zur behördlichen Suche nach ihm seien vage und er-
fahrungswidrig, weshalb er nicht glaubhaft machen könne, tatsächlich von
der Polizei gesucht worden zu sein.
Bekanntlich würden Veranstaltungen, welche der Pflege des kurdischen
kulturellen Erbes dienten, von den syrischen Behörden toleriert. Staatliche
Massnahmen würden erst ergriffen, wenn die Behörden die kulturellen Ak-
tivitäten als Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates be-
trachten würden. Dies sei gemäss den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers bei seinen Aktivitäten nicht der Fall gewesen. Die Befürchtung, auf-
grund seines kulturellen Engagements verfolgt zu werden, erweise sich da-
mit als unbegründet und nicht asylbeachtlich.
Er habe angegeben, noch kein militärisches Aufgebot erhalten zu haben
und bei der Ausreise erst 16 Jahre alt gewesen zu sein. Zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Syrien habe er daher keine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen gehabt, und die Furcht, in Zukunft für den National-
dienst rekrutiert zu werden, weise daher nicht die für die Asylrelevanz er-
forderliche Intensität auf.
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Als Demonstrationsteilnehmer ohne wichtige organisatorische Aufgaben
sei er nicht in den Vordergrund getreten. Es sei somit anzunehmen, dass
er nicht in einem Masse aufgefallen sei, welches das Interesse des syri-
schen Geheimdienstes auf sich gezogen hätte.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt diesen Erwägungen entgegen, das BFM
äussere sich lediglich hypothetisch zu seinen Asylgründen und führe alles
auf die Logik und den Pragmatismus zurück. Eine Frau zu küssen, sei in
einer konservativen islamischen Gesellschaft ein grosses Verbrechen und
eine Schande, und es würden verschiedene Mittel ergriffen, um die Fami-
lienehre wieder herzustellen, beispielsweise mittels Tötung der betroffenen
Personen, Vergeltung, Rache oder Entführung. In seiner Gesellschaft
kenne man sich per Vornamen. Auch werde oft der Vorname des Vaters
als Nachname verwendet. Er wisse bis heute nicht, wie seine Freundin mit
Nachnamen heisse. Sie hätten andere Sitten, und viele Eltern würden das
Geburtsdatum ihrer Kinder oder ihr eigenes Geburtsdatum nicht kennen.
Wäre seine Freundin in seiner Klasse gewesen, hätte er ihren Nachnamen
vielleicht gekannt. Er habe Angst gehabt und nicht mehr klar denken kön-
nen, und es habe ihn nicht in erster Linie interessiert, wie oft die Familie
gekommen sei, sondern dass ihm und seiner Freundin nichts Schlimmes
passiere. Zudem habe er durch Drittpersonen von den Besuchen erfahren.
Das Schicksal seiner Freundin hätte ihn schon interessiert, aber er habe
keine Möglichkeit gehabt, nach ihr zu fragen.
Niemand in Syrien könne genau wissen, weshalb er von den Behörden
gesucht werde. Es sei total falsch zu meinen, kulturelle Aktivitäten würden
vom syrischen Regime toleriert. Als die Kurden in Damaskus demonstriert
hätten, um das kurdische Neujahrsfest Newroz feiern zu dürfen, habe es
Tote und Verletzte gegeben. Das syrische Regime wolle die Kurden zu Ara-
bern machen. Teilnehmer und Organisatoren von kulturellen Aktivitäten
würden eingeschüchtert, schikaniert und verfolgt. Wenn er über etwas nicht
fliessend reden oder sich nur mit einigen Worten äussern könne, heisse
dies nicht, dass er das nicht erlebt habe; dies sei kulturell bedingt. Wer in
Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilnehme, riskiere sein Le-
ben. Es stimme nicht, dass nur Personen, die zu Demonstrationen aufru-
fen, diese organisieren und vorne mitlaufen würden, gefährdet seien und
von den Behörden gesucht, verfolgt und verhaftet würden. Es könne jeden
Demonstrationsteilnehmer treffen. Da es schwierig gewesen sei, die De-
monstranten niederzuschlagen oder möglichst viele Personen zu verhaf-
ten, hätten sich die Behörden auf einzelne Ermordungen beschränkt, um
den Leuten Angst zu machen.
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Es stimme zwar, dass er bei seiner Ausreise nicht im militärdienstpflichti-
gen Alter gewesen sei, er hätte aber zwangsrekrutiert werden können. Bis
heute würden minderjährige Männer und Frauen von den Volksverteidi-
gungseinheiten YPG zwangsrekrutiert.
Seit seiner Einreise in die Schweiz nehme er regelmässig an politischen
und kulturellen Veranstaltungen teil. Eine zukünftige Verfolgung könne auf-
grund seiner Antiregime-Haltung und der bereits geschehenen Vorkomm-
nisse nicht ausgeschlossen werden.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimat-
staat glaubhaft zu machen. Die weitgehend allgemeinen Aussagen in der
Beschwerde vermögen die Erwägungen des Bundesamtes nicht umzu-
stossen. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit seiner Freundin
und insbesondere zur angeblichen Verfolgung durch ihre Familie sind auch
auf Beschwerdeebene oberflächlich und ungenau geblieben. Die Erklä-
rung, er habe den Nachnamen seiner Freundin nicht gewusst, weil man
sich in Syrien per Vornamen kenne und oft der Name des Vaters als Nach-
name verwendet werde, erscheint wenig überzeugend, zumal er auch den
Vaternamen nicht nannte und keine anderweitige Identifizierung nachlie-
ferte. Unverständlich bleibt, dass er jeglichen Versuch unterlassen hatte,
etwas darüber herauszufinden, wie es seiner Freundin ergangen sei. Es
kann ihm nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich von der Familie seiner
Freundin verfolgt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Teilnahme
an Demonstrationen in Syrien mit der Gefahr von polizeilichen Übergriffen
verbunden ist. Daraus kann indessen nicht auf eine gezielte Verfolgung
sämtlicher Demonstrationsteilnehmer nach durchgeführter Demonstration
geschlossen werden. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht
nicht hervor, er wäre anlässlich von Demonstrationsteilnahmen registriert
oder überhaupt persönlich identifiziert worden, und auf Frage gab er an,
niemals Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben wegen seiner De-
monstrationsteilnahmen (vgl. A43 S. 9 f.). In der Beschwerde monierte er,
es sei total falsch zu denken, dass kulturelle Aktivitäten vom syrischen Re-
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gime toleriert würden. Es wird zutreffen, dass das syrische Regime bei kul-
turellen kurdischen Aktivitäten, die einen erheblichen politischen Charakter
aufweisen, interveniert. Der Beschwerdeführer muss sich jedoch entge-
genhalten lassen, dass gemäss seinen Angaben weder er noch andere
Mitglieder seiner Theater- und Tanzgruppe jemals Probleme mit den Be-
hörden bekommen hatten; weshalb diese Gruppe verboten gewesen sei,
begründete er lapidar mit der Aussage: "Weil wir Kurden sind" (A43 S. 8).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Suche nach ihm sind unsub-
stantiiert und vage. Auch in der Beschwerde fehlen dazu konkrete Anga-
ben. Er konnte nicht sagen, wann und wie oft ungefähr nach ihm gesucht
worden sei, nannte keinen einzigen greifbaren Umstand und keine kon-
krete Begebenheit und gab eine Auswahl von möglichen Gründen für eine
behördliche Suche an, welche jedoch allesamt hypothetisch anmuten. Mit
diesen oberflächlichen Angaben gelingt es ihm nicht, glaubhaft zu machen,
er sei in Syrien tatsächlich gesucht worden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er wäre möglicherweise in den Mili-
tärdienst eingezogen beziehungsweise zwangsrekrutiert worden, wäre er
in Syrien geblieben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er weder als De-
serteur noch als Militärdienstverweigerer gelten kann, solange er weder
desertiert noch überhaupt in den Militärdienst einberufen worden ist.
Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer
sei in Syrien tatsächlich gesucht worden. Auch unter Berücksichtigung der
aktuellen politischen Entwicklungen in Syrien führen die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht zur Einschätzung, es liege aus heutiger Sicht auf-
grund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erlebtem eine asylrechtlich
relevante Gefährdungssituation vor.
5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (in-
folge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie
er dies geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in
Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch
die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den
vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt einer
allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers.
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Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge
seien; diese einschränkende Formulierung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK neutralisiert
(vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begrün-
deten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder
Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im
Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben da-
bei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob
die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen
Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 () in Be-
zug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exil-
politisch aktiven syrischen Staatsangehörigen erwogen, es sei grundsätz-
lich unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bas-
har al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich
tätig seien, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und
oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft wür-
den nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig
durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositio-
nelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Das Bundes-
verwaltungsgericht könne vor diesem Hintergrund nicht ausschliessen,
dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende
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Seite 10
Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des
syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisatio-
nen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein
der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und ge-
zielt Informationen sammelten, vermöge jedoch nicht die Annahme zu
rechtfertigen, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpoliti-
sche Tätigkeiten würden regimekritische Personen im Falle der Rückkehr
nach Syrien zwangsläufig in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Re-
chenschaft gezogen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet er-
scheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausge-
hende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass
die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behör-
den auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich
identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung geht diesbe-
züglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/o-
der Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Indivi-
duum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das
Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisier-
barkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Expo-
niertheit, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des
Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, dieser werde vom syrischen Regime als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.1 f., m.w.H.).
Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bas-
har al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich
unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verlo-
ren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit
grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner vor. Dementsprechend sei anzunehmen, dass
auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Ge-
sichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher
verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung be-
troffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei
unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tä-
tigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in
Syrien weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch
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Seite 11
in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der
syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der
Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre
Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert
ausüben könnten. Angesichts der grossen Zahl von Personen, die seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien, sei es wenig wahr-
scheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Res-
sourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exil-
politischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kur-
den syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem
könne davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheim-
dienste angesichts des Überlebenskampfes des Regimes primär auf die
Situation im Heimatland konzentrierten. Das Bundesverwaltungsgericht
geht deshalb weiterhin davon aus, dass die syrischen Geheimdienste im
Ausland nicht grossflächig überwachen, sondern sich auf eine selektive
und gezielte Überwachung der im Ausland lebenden Opposition fokussiert.
Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syri-
schen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine
begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
schliessen lasse, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in beson-
derem Mass exponiert und aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. a.a.O., E. 6.3.3 ff., m.w.H.).
5.4.2 Die Teilnahme des Beschwerdeführers an zahlreichen Demonstrati-
onen in der Schweiz ist durch die eingereichten Fotos, Flugblätter und In-
ternetausdrucke belegt.
Aus den eingereichten Dokumentationen ergibt sich indessen keine expo-
nierte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche über die
blosse Teilnahme an Kundgebungen und Veranstaltungen hinausgehen
würde. Er hat sich nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben
und sich auch anderweitig nicht namentlich exponiert. In den beiden auf
YouTube publizierten Filmen ([…]) ist der Beschwerdeführer zwar zu se-
hen, dürfte jedoch bereits aufgrund der Bildqualität nur schwer zu erkennen
sein. Er wird nicht namentlich erwähnt und tritt auch nicht als zentrale Per-
son in Erscheinung. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er auf-
grund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Oppositionsgeg-
ner hätte identifiziert werden können.
5.4.3 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur Annahme, dass er bei der Rückkehr
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in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner
längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wie-
dereinreise nach Syrien im gegenwärtigen Zeitpunkt einer Befragung durch
die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch in der Vergan-
genheit nicht in massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen ist, wird er
von den syrischen Behörden kaum als staatsgefährdend eingestuft wer-
den, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr
Verfolgung zu befürchten (vgl. E. 5.4.1 vorstehend).
5.4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzung für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Klargestellt sei an dieser Stelle, dass aus den vorangegangenen Erwä-
gungen nicht geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer sei zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen
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Seite 13
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind mit dem am 30. Oktober 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5887/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub