B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5887/2016
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb
VZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
E-5887/2016
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Sachverhalt:
A.
Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im November 2015 in Richtung Äthiopien. Von
dort gelangte sie via den Sudan, Libyen und Italien am 22. Mai 2016 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2016 dem Testbetrieb in Zü-
rich zugewiesen worden war, fand am 30. Mai 2016 die Befragung zur Per-
son (BzP) statt. Als Ausreisegründe gab sie dabei an, sie sei bei ihrem
Grossvater aufgewachsen und dieser sei zum Militärdienst eingezogen
worden. Sie habe zudem in der Schule keinen richtigen Unterricht mehr
erhalten können, da alle Lehrer weggegangen seien. Seit ihr Vater nach
Israel gegangen sei, hätten Soldaten regelmässig ihre Mutter aufgesucht,
diese nach dem Verbleib des Vaters befragt und sie mitgenommen.
C.
Am 18. Juli 2016 legte die Beschwerdeführerin Kopien der Identitätskarte
ihrer Eltern sowie ihres Taufscheins ins Recht.
D.
Das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des
Kantons B._______ vom 15. August 2016 ergab, dass die Beschwerdefüh-
rerin höchstwahrscheinlich das (…) Lebensjahr noch nicht vollendet und
damit die Volljährigkeit noch nicht erreicht habe.
E.
Am 5. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren
Asylgründen angehört. Sie führte dabei aus, ihr Grossvater sei im Jahr
2015 in den Militärdienst eingezogen worden. Einige Zeit danach hätten
Soldaten die Grossmutter aufgesucht, sie nach dem Verbleib des Gross-
vaters befragt und sie schliesslich mitgenommen. Aus diesem Grund habe
sie nicht mehr zur Schule gehen können und sei ständig alleine zu Hause
gewesen. Diese Situation habe sie deprimiert, weshalb sie sich zur Aus-
reise entschlossen habe. Sie sei ausserdem einmal bei einer Razzia zum
Geheimdienst mitgenommen worden, aufgrund ihrer Minderjährigkeit je-
doch wieder entlassen worden, nachdem sie ihren Taufschein vorgelegt
habe. In Äthiopien sei sie in ein Camp gebracht worden.
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Seite 3
F.
Am 14. September 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Verfügungs-
entwurf zur Stellungnahme zugestellt. Darin lehnte das SEM das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
G.
In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 14. September 2016
liess die Beschwerdeführerin ausführen, der Entscheidentwurf beruhe auf
einer neuen Praxis des SEM, die nicht vereinbar sei mit der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts. Demgemäss erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition und bestrafe dieses folglich mit drakonischen Massnahmen.
Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerken-
nen und vorläufig aufzunehmen. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen,
dass das SEM bei einer geplanten Praxisänderung nach Vorgabe des Bun-
desverwaltungsgerichts vorerst in einzelnen Fällen und unter Bezugnahme
auf die geltende Praxis sowie mit einer einlässlichen Begründung klarzu-
stellen habe, dass es sich um sogenannte Pilotverfahren handle, bei denen
bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Die vorliegend
praktizierte flächendeckende Anwendung dieser Praxisänderung sei somit
widerrechtlich.
H.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
I.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie
ihre Anerkennung als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte sie eine Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu den Akten.
E-5887/2016
Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
K.
Die Vernehmlassung des SEM vom 29. September 2016 wurde der Be-
schwerdeführerin mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Oktober
2016 zur Kenntnis gebracht.
L.
In der Replik vom 19. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die
Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1
AsylG, zumal sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden sei und
der Aufwand ihrer Rechtsvertretung somit nicht mehr von der Fallpau-
schale des beschleunigten Verfahrens abgedeckt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 6
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge, wobei der
Gesetzgeber die Anwendung der Flüchtlingskonvention in dieser Bestim-
mung ausdrücklich vorbehält.
5.
5.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, weder
die geltend gemachten Lebensumstände noch die zweimalige Überprüfung
ihrer Identität durch die Sicherheitskräfte würden asylrelevante Verfol-
gungsmassnahmen darstellen. Zudem vermöge in ihrem Fall auch die vor-
gebrachte illegale Ausreise keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu be-
gründen. So habe sie nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und habe
demzufolge weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem
desertiert. Ihre Vorbringen würden sich somit als nicht asylrelevant erwei-
sen.
5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, sie habe Eritrea im Alter von (…) Jahren verlassen und gehöre
somit zum Personenkreis, der das Land nicht legal verlassen könne. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde die illegale
Ausreise nach wie vor bestraft. Die Praxisänderung des SEM erweise sich
sodann als unzulässig, weil sie nicht den durch das Gericht in BVGE
2010/54 festgelegten Anforderungen entspreche. Ausserdem habe sich
das SEM nicht an die grundlegenden Standards gehalten, die bei der Be-
schaffung, Aufbewahrung und Präsentation von Country of Origin Informa-
tion (COI) gelten würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es
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denn auch keine formelle Grundlage und somit auch keine Rechtssicher-
heit dafür, dass die eritreische Regierung freiwilligen Rückkehrern in
irgendeiner Form Amnestie gewähre. Weitergehende Informationen zu
minderjährigen Rückkehren würden im Übrigen fehlen, weshalb nicht der
Schluss gezogen werden könne, diese seien keiner Bestrafung ausge-
setzt.
5.3 In der Vernehmlassung verwies das SEM auf die neuen Erkenntnisse,
die sich aus einer Fact-Finding Mission vom März 2016 ergeben hätten.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liege die Substanzi-
ierungslast nicht beim SEM. Vielmehr müsse die Beschwerdeführerin
glaubhaftmachen, dass konkrete Hinweise auf eine Verfolgung bestünden.
Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sei
das SEM jedenfalls zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre
Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise aus Eritrea
stützen würden, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete
Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. Zudem
habe auch das Bundesverwaltungsgericht eine differenzierte Betrach-
tungsweise erkennen lassen.
5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin an, nach den Ausführun-
gen des SEM im Bericht „Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ er-
weise sich die Praxisanpassung offensichtlich als unzulässig, zumal darin
auf die „dünne“ Informationslage und die „spärlichen anekdotischen Infor-
mationen“ verwiesen werde. In Bezug auf minderjährige Personen würden
zudem jegliche einzelfallspezifischen Angaben fehlen, womit die Aussage
der Vorinstanz weder nachvollziehbar noch überprüfbar sei. Sie habe damit
klar ihre Begründungspflicht verletzt. Weiter verweist die Beschwerdefüh-
rerin auf drei Fälle, die nach Ankündigung der Praxisänderung ergangen
seien und in welchen das SEM den asylsuchenden Personen wegen der
im zweiten Versuch gelungenen illegalen Ausreise, die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt habe.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
6.1.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass
bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr
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Seite 8
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
6.1.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genü-
gend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, wel-
che beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von der-
jenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die
Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele
Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu
verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher aus-
geführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatli-
chen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Ge-
stützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden
könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Perso-
nen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre
Heimat zurückkehren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit
erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als
objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von
Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
ebenda, E. 5.2).
E-5887/2016
Seite 9
6.2 Es sind aus den vorliegende Verfahrensakten keine solchen zusätzli-
chen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führten könnten. Die Beschwerdeführerin wurde zwar von
den heimatlichen Sicherheitskräften im Rahmen einer Razzia zum Ge-
heimdienst gebracht, jedoch nach Nachweis ihrer Minderjährigkeit sogleich
wieder entlassen. Ansonsten ist sie eigenen Angaben zufolge nie mit den
Behörden in Kontakt gestanden. Als Ausreisegründe gab sie schliesslich
auch lediglich an, sie sei allein gewesen und habe nicht mehr zur Schule
gehen können. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin würden keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen darstellen.
6.3 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft folg-
lich zu Recht verneint.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin rügte zudem in ihrer Beschwerde, das SEM
habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwal-
tungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben
habe.
7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz
dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis be-
antragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis
der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei je-
doch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abge-
wichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
E-5887/2016
Seite 10
7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM nicht
massgebend:
7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG).
7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinations-
entscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die
Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
7.3.3 Der Begründung in der von der Beschwerdeführerin angefochtenen
Verfügung waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM
zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 4 und 5), weshalb die Beschwerdeführe-
rin bereits in ihrer vorgängigen Stellungnahme zum Entscheidentwurf die-
ses Thema vorbringen konnte.
7.3.4 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des
damaligen Bundesamts für Migration (BFM) – dem Gericht vorgängig kom-
muniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni
2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in
den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt
vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und
im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH
vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situ-
ation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koor-
dinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführli-
chen Vernehmlassung vorgelegt.
E-5887/2016
Seite 11
7.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter
diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 16. September 2016 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet
hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige
Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Zur Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz besteht vorliegend keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage
abzusehen.
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Seite 12
11.2
11.2.1 In ihrer Replik beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG, weil sie mit Zuweisungsentscheid vom 26. September 2016 dem
erweiterten Verfahren zugewiesen und dem Kanton Zürich zugeteilt wor-
den sei. Die Aufwände der Rechtsvertretung nach Zuweisung in das erwei-
terte Verfahren würden nicht mehr durch die für das beschleunigte Verfah-
ren vorgesehene Fallpauschale entschädigt.
Art. 25 Abs. 3 TestV sieht vor, dass die Rechtsvertretung durch die zuge-
wiesene Rechtsvertretung bis zur Rechtskraft des Entscheids oder bis zum
Entscheid über die Durchführung eines Verfahrens ausserhalb der Test-
phase dauert. Gemäss konsolidierter Praxis der Abteilungen IV und V
des Bundesverwaltungsgerichts ist eine vom SEM in einem Testphasen-
verfahren während hängigem Beschwerdeverfahren verfügte Kantons-
zuweisung im Sinn von Art. 27 AsylG und Art. 21 f. der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht als Wechsel ins erwei-
terte Verfahren zu interpretieren; die pauschale Entschädigung für den
Leistungserbringer im Testphasenverfahren deckt auch die Vertretungs-
kosten im Beschwerde-verfahren ab, unabhängig von dessen Dauer und
einer allfälligen Kantonszuweisung während hängigem Beschwerdeverfah-
ren (vgl. etwa die Urteile E-2319/2015 vom 19. Januar 2017 E.3 und
E-6877/2014 vom 19. Dezember 2016 E. 3 und E. 10, je m.w.H.).
11.2.2 Die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin erfolgte am
26. September 2016 und damit nachdem das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin mit Verfügung vom 16. September 2016 abgelehnt hatte.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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