Abtei lung V
E-5889/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
c/o _______,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5889/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat im Mai 2008 verliess und über B._______ und C._______ im
September 2008 illegal nach Italien gelangte, wo sie kein Asylgesuch
stellte, sondern sich bis zur Weiterreise in die Schweiz ohne
entsprechende Bewilligungen bei einem Freund aufgehalten und als
Coiffeuse gearbeitet habe,
dass sie nach einem Jahr und ungefähr sieben Monaten Aufenthalt in
Italien am 26. April 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen über
D._______ in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ vom
6. Mai 2010 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend machte, sie sei die zweite Ehefrau eines Politikers gewesen,
welcher Kandidat für die Präsidentschaft eines Gliedstaats gewesen
sei,
dass der Mann während der Wahlkampagne vergiftet worden sei, wo-
rauf die Ehefrauen abwechselnd angezeigt worden seien und die
Polizei oft erschienen sei, um die Beschwerdeführerin oder die erste
Ehefrau festzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin von ihrer erkrankten Mutter keine wirt -
schaftliche Unterstützung mehr erhalten habe, weshalb sie ihr Heimat-
land verlassen habe,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragungen vom 6. Mai
2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass sie dabei festhielt, es bestünden keine besonderen Einwände
gegen die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung ihres Asylgesuchs,
wobei sie dort nicht um Asyl ersucht habe, und es bestünden auch
keine besonderen Gründe gegen eine Rückführung nach Italien, aber
dort sei es ihr wirtschaftlich nicht gut gegangen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2010 – eröffnet am
13. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
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setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass sich Italien auf Anfrage hin innert festgelegter Frist nicht habe
vernehmen lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien keine Hindernis-
se für eine Wegweisung nach Italien beinhalteten, weil dieses Land ein
Rechtsstaat und gemäss Dubliner-Abkommen zur Rückübernahme
verpflichtet sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2010
(Postaufgabe 18. August 2010) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiter-
führung ihres Asylverfahrens in der Schweiz beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2010 den Vollzug
der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provi-
sorisch aussetzte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer
Einreise in die Schweiz vom September 20008 bis zum 26. April 2010
in Italien aufgehalten hat, wo sie allerdings kein Asylgesuch gestellt
haben will,
dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vor-
liegend in der Tat Italien für die Behandlung des gestellten Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien keine subs-
tanziellen Einwände erhoben hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 9),
dass sie hingegen in der Beschwerdeschrift vorbringt, sie würde von
Italien sofort nach Nigeria zurückgeschickt, die Zustände in den italie-
nischen Asylunterkünften seien desolat und sie habe in der Schweiz
einen Job als Kindermädchen, wolle hier Geld verdienen und einen
Diplomabschluss in Deutsch machen,
dass diese Einwände kein Hindernis für eine Rückführung nach Italien
darstellen, zumal sie im EVZ – ausser wirtschaftlichen – keine beson-
deren Gründe gegen eine Rückführung nach Italien geltend gemacht
hatte,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass auch kein konkreter Grund für die Annahme besteht, die Be-
schwerdeführerin würde – wie in der Beschwerde geltend gemacht –
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von Italien ohne korrekte Prüfung ihrer Gesuchsgründe in den
Heimatstaat zurückgeführt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt hat, dass sich
Asylsuchende in Italien beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit
und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sehen können,
dass Dublin-Rückkehrende von den italienischen Behörden jedoch
korrekt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen
– auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung dieser
Rückkehrer annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
dass eine existenzielle Gefahr für die Beschwerdeführerin durch die
Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem Gesagten
ausgeschlossen werden kann und an dieser Feststellung auch der in
der Beschwerde geäusserte Wunsch nach einer Anstellung und einem
Sprachdiplom in der Schweiz nichts zu ändern vermag,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs
entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr
bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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