B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5889/2014
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch MLaw Gian Ege,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N (…).
E-5889/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat im Februar 2013 und gelangte am 27. Juli 2014 in die Schweiz,
wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Am 8. August 2014 fand eine Handknochenanalyse zur Altersbestim-
mung des Beschwerdeführers statt, welche ergab, dass der Beschwerde-
führer (…) alt sei.
A.c Am 16. August 2014 führte das BFM eine Befragung zur Person (BzP,
A8/12) durch. Am 5. September 2014 erfolgte eine vertiefte Anhörung
(A14/15) zu den Asylgründen im Beisein einer Vertrauensperson. Der Be-
schwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus
B._______, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe
die Schule bis zur fünften Klasse abgeschlossen und seiner Familie mit
den Tieren und in der Landwirtschaft geholfen. Sein Vater sei im Militär-
dienst gewesen. Da dieser einen Urlaub unerlaubt verlängert habe, sei er
im Februar 2012 festgenommen und vier Monate inhaftiert worden. Danach
sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt. Seine Mutter habe dem Beschwer-
deführer gesagt, er müsse die Schule unterbrechen und zu Hause helfen,
woraufhin er im September (…) nach Abschluss der fünften Primarklasse
den Schulbesuch des sechsten Schuljahres nach zirka zwei Wochen un-
terbrochen habe und seither nicht mehr zur Schule gegangen sei. Etwa im
Januar 2013 habe ihm die (örtliche) Verwaltung brieflich ein Aufgebot ge-
schickt (A8/12 Pt. 7.02), respektive ein Dienstdiener der Dorfverwaltung
habe ihm das Aufgebot persönlich nach Hause gebracht (A14/15 F41), wo-
bei er sich gemäss dessen Inhaltes im Februar 2013 in Midfae-Walta zum
Militärdienst in Wia hätte melden müssen, weil er die Schule abgebrochen
habe. Eine Woche später sei er illegal aus Eritrea nach Äthiopien und von
dort via den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Für den
Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und – soweit entscheidre-
levant – auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm den Beschwerdeführer
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
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Seite 3
C.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer bean-
tragen, die Verfügung des BFM vom 8. September 2014 sei in den Dispo-
sitionsziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zusprechen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur neuen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Art. 110a Abs. 1a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) zu gewähren
und der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zuzulassen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut, bestellte rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand, verzichtete antragsgemäss
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-instanz zur
Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kos-
tennote zu den Akten.
F.
Das BMF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehörte zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und war daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.
1.4 Dem Beschwerdeführer wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom
8. September 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Ziffer 1 des Dis-
positivs). Das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist demnach hinfällig. Insoweit ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E.
5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung o-
der Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
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Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine
Vorbringen als unglaubhaft erachtet werden müssten. Sie seien durchwegs
– auch auf Nachfrage hin – vage und substanzarm ausgefallen. Insbeson-
dere seien die Antworten auf die Fragen des erhaltenen Aufgebots zum
Militärdienst nur äusserst zögerlich erfolgt und mehr als dürftig ausgefallen.
Er sei nicht annähernd in der Lage gewesen, dieses Aufgebot detailliert zu
beschreiben oder den Inhalt des Aufgebots präzise und widerspruchsfrei
darzulegen. Auch den Erhalt desselben habe er nicht anschaulich und de-
zidiert zu schildern vermocht. Sodann habe er sich in Widersprüche ver-
strickt. Zum Schulbesuch habe er erklärt, die fünfte Schulklasse Ende
2012/Anfang 2013 abgeschlossen und die sechste Klasse noch angefan-
gen zu haben, während er später angegeben habe, die fünfte Klasse im
September 2012 abgeschlossen und die Schule danach nicht weiter be-
sucht zu haben. Zudem habe er anlässlich der BzP einerseits erklärt, die
Verwaltung habe das Aufgebot brieflich geschickt, andererseits habe er bei
der Anhörung angegeben, dieses sei ihm von einem Boten, einem Dienst-
diener, persönlich übergeben worden. Die Widersprüche und Ungereimt-
heiten habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung anlässlich
des dazu gewährten rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend erklären
oder gar auflösen können.
Da der Beschwerdeführer Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter
verlassen habe, sei bei einer Rückkehr von einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, ihm sei mithin die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, indes sei er von der Asylgewährung
auszuschliessen (Art. 54 AsylG).
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Seite 6
4.2 Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, in der ange-
fochtenen Verfügung sei keine für die Glaubhaftigkeitsprüfung relevante
Gesamtwürdigung vorgenommen worden.
Zur Frage der Asylgewährung wird in der Beschwerde ausgeführt, es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein Aufgebot zum eritrei-
schen Militärdienst erhalten habe. Mit Verweis auf die Rechtsprechung ver-
tritt der Beschwerdeführer die Ansicht, seine Vorbringen seien somit asyl-
relevant.
5.
5.1 Den Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers stimmt das Gericht insoweit zu, als die Antworten
auf die Fragen des erhaltenen angeblichen Aufgebots zum Militärdienst zö-
gerlich erfolgt sind und er den Inhalt des Aufgebots erst jeweils auf mehrere
Nachfragen hin Stück für Stück (Format des Papiers, Absender, Meldeort
und Meldezeit, Motiv im Stempel) präzisierte (A14/15 F46 ff.). Damit konnte
er im Verlaufe der Anhörung zwar gewisse Realkennzeichen der Vorladung
nennen. Hingegen wäre trotz seines jungen Alters die Nennung entspre-
chender konkreterer Angaben auf Anhieb zu erwarten gewesen, falls er tat-
sächlich eine Vorladung erhalten hätte, die beim Beschwerdeführer einen
solch nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe, der ihn mit Furcht erfüllt
und zum umgehenden Verlassen seines Heimatlandes veranlasst haben
soll. Auch hat er die Situation anlässlich des Erhalts des Aufgebotes und
seine Reaktion auf die Vorladung wenig anschaulich geschildert (A14/15
F61 und F63). Zwar kann entgegen der Einschätzung in der angefochtenen
Verfügung aus dem Umstand, dass er anlässlich der BzP einerseits erklärt
hat, er habe das Aufgebot von der Verwaltung brieflich erhalten (A8/12 Pt.
7.02) und andererseits bei der Anhörung angegeben hat, dieses sei ihm
von einem Boten, einem Dienstdiener, persönlich übergeben worden
(A14/15 F44, F123), kein eigentlicher Widerspruch abgeleitet werden. Der
Beschwerdeführer hat auch anlässlich der Anhörung vorgebracht, die Vor-
ladung sei von der Verwaltung ausgegangen und ihm vom Dienstdiener
nicht nur mündlich, sondern schriftlich und demnach in brieflicher Form
übergeben worden. Aus dem gesamten Aussageverhalten kann aber eher
nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine entspre-
chende Vorladung durch die Gemeindeverwaltung erhalten hat. Zwar ist es
in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht un-
üblich, dass für die Ausstellung entsprechender Vorladungen die regiona-
len Behörden zuständig sind. Normalerweise werden in Eritrea alle Schüler
im Alter von 17 Jahren (je nach Einschulungsalter manchmal auch etwas
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jüngere) zum 12. Schuljahr nach Sawa (mit Platz für zirka 20000 Schüler)
einbeordert. Am Ende dieses 12. Schuljahres können die Erfolgreichsten
eine weitere schulische Ausbildung anstreben, die anderen werden in der
Regel in den Nationaldienst eingeteilt. Abweichend von diesem ordentli-
chen System werden Personen im nationaldienstpflichtigen Alter (ab dem
18. Altersjahr) in regelmässigen „round-ups“ (Giffa) nach ihren Ausweispa-
pieren kontrolliert. Personen ohne regulären Dispens können direkt dem
aktiven Nationaldienst (Militärdienst) oder dem zivilen Nationaldienst zuge-
führt werden. Demgegenüber ist es nicht als glaubhaft zu erachten, dass
dem Beschwerdeführer als (…) ein Rekrutierungsbefehl durch eine militä-
rische Administration ausgestellt würde, und darüber hinaus auch ohne
aufgefordert zu werden, auch nur irgendetwas zum Meldetermin mitbrin-
gen zu müssen (vgl. A14/15, F70). Auch muss die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Befürchtung eines unmittelbaren Einzuges in den Mili-
tärdienst als eine durch keine entsprechenden hinreichenden Anhalts-
punkte gestützte blosse Vermutung bezeichnet werden. Gemäss dem Ge-
richt und auch öffentlich zugänglichen Informationen ist im eritreischen
Kontext davon auszugehen, dass ein Jugendlicher (im Normalfall über 16-
jähriger), der die Schule unterbricht, eine Vorladung vor die kommunale
Verwaltung erhält und er anlässlich der dortigen Vorsprache aufgefordert
wird, den Schulbesuch, der obligatorisch ist, wieder aufzunehmen. Im Falle
eines diesbezüglichen Ungehorsams könnte ihm angedroht werden, ihn
bei den militärischen Behörden zu melden, die ihn allenfalls früher oder
später zum militärischen Dienst aufbieten könnten (vgl. Amnesty Internati-
onal (AI), Just Deserters: Why Indefinite National Service in Eritrea Has
Created a Generation of Refugees, Dezember 2015, S. 23). Eine vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Vorladung vor die kommunale Verwal-
tung hat demnach keineswegs einen direkten Bezug zu einem konkreten
Aufgebot zum Militärdienst.
Auf den vorliegenden Fall bezogen kann auch auf die Auskunft der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 21. Januar 2015 betreffend Rekrutie-
rung von Minderjährigen in Eritrea verwiesen werden, derzufolge die erit-
reischen Behörden nicht systematisch Kinder in den Nationaldienst rekru-
tieren. Sodann ist es möglich, dass insbesondere Schulabbrecher, wenn
sie entsprechend angehalten werden, von lokalen Behörden in Umerzie-
hungslager geschickt werden, wo sie entweder Hilfsarbeiten für die Admi-
nistration oder militärische Einheiten verrichten oder die Schule fortsetzen
und regulär abschliessen können, woraufhin sie zum Nationaldienst nach
Sawa überstellt werden (vgl. so auch Urteil des BVGer D-469/2015
vom 10. März 2017 E. 6.1). Der Beschwerdeführer stand nicht in einem
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Seite 8
konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der Rechtsprechung
(vgl. nachfolgend E. 5.2). Zudem erscheint nicht überwiegend wahrschein-
lich, dass er von den eritreischen Behörden zwangsrekrutiert worden wäre,
wenn er von den lokalen Behörden als Schulab-brecher zitiert worden
wäre.
Das Gericht geht demnach davon aus, dass das Vorbringen des Beschwer-
deführers, er sei zirka im Januar 2013 mit einem Schreiben der Dorfver-
waltung angewiesen worden, sich im Februar 2013 bei der Verwaltung des
militärischen Lagers in W’ia zu melden, um direkt militärisch rekrutiert zu
werden, nicht glaubhaft ist.
5.2 Gemäss geltender Rechtsprechung ist in Eritrea die Bestrafung von
Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als
politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete
Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als
Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in
einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kon-
takt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand
und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden re-
levant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert wer-
den sollte (Regesten in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
In diesem Urteil wird ausgeführt, eine begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG müsse dann angenommen werden, wenn die mit
der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen
Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und
aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden
sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht sich die betroffene Person
in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass
dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Demge-
genüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen
Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden.
Und weiter heisst es im Urteil: Der Begriff des konkreten Kontaktes muss
relativ offen gehandhabt werden, um der vorherrschenden krassen Willkür
Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt in Eritrea nicht im Rahmen
eines einheitlichen und nachvollziehbaren Verfahrens, anhand dessen prä-
zise festgelegt werden könnte, unter welchen Bedingungen die Behörden
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von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein konkreter Kontakt mit
den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht gibt, ist jeden-
falls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst de-
sertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann
aber auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die
Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen
Kontakt ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte
und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (EMARK 2006 Nr. 3
E. 4.10).
5.3 Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verän-
dert, und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch
mit einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5).
5.4 Vorliegend wird der Sachverhalt einer Desertion nicht geltend gemacht.
Bei einer Desertion ist ein konkreter Kontakt zu den Militärbehörden regel-
mässig gegeben und der Umstand des Entziehens aus dem Militärdienst
begriffsimmanent. Gemäss dargelegter Rechtsprechung ist ein konkreter
Kontakt auch gegeben, wenn die betreffende Person einen Marschbefehl
erhalten hat, also im Gegensatz zur Desertion erst zum Militärdienst auf-
geboten wurde. Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer kei-
nen konkreten Kontakt mit den Behörden glaubhaft machen, aus dem er-
kennbar wäre, dass er in tatsächlicher Hinsicht und in zeitlich auch nur an-
nähernd hinreichend abschätzbarem Zeitrahmen hätte rekrutiert werden
sollen. Der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer
habe ein Aufgebot zum eritreischen Militärdienst erhalten, kann nicht ge-
folgt werden. Auch der Verweis in der Beschwerde auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-399/2010 vom 5. Juni 2012 E. 7.2 ist unbehelf-
lich. In dieser Sache war eine Desertion aus dem aktiven Dienst zu beur-
teilen, was vorliegend nicht Prüfungsinhalt ist.
Es kann demnach vorliegend die Frage, ob im Sinne der Rechtsprechung
der alleinigen Einberufung in den Militärdienst als solcher asylrechtliche
Bedeutung zukommen soll, offen gelassen werden. Jedenfalls kann fest-
gehalten werden, dass Personen, die ein Aufgebot zum Militärdienst erhal-
ten haben und dadurch in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden ste-
hen, diesem Aufgebot folgen und den Dienst nicht verweigern, selbstre-
dend keiner Bestrafung wegen Dienstverweigerung und somit in diesem
Zusammenhang keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sind. Es braucht notwendigerweise zusätzlich das Element der
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Verweigerung des Befehls und somit der Verweigerung des Antrittes zum
militärischen Dienst. Erst wenn sich die betroffene Person nach einer Ein-
berufung zum Militärdienst in der Folge der Rekrutierung entzieht, ist die-
ses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht zu verstehen und wird in
Eritrea mit einer Bestrafung geahndet, die begründeterweise befürchten
lassen muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
Da der Beschwerdeführer nicht hat glaubhaft machen können, dass er
auch nur von einem informellen Kontakt mit dem Militär oder der Militärpo-
lizei betroffen gewesen wäre, aus dem ersichtlich geworden wäre, dass er
hätte rekrutiert werden sollen, erfüllt er bereits aus diesem Grund die Vo-
raussetzungen gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Heimatland nicht. Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend
konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden ist auch
deshalb zu verneinen, weil die allfällige (blosse) Befürchtung, für den Nati-
onaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensi-
tät nicht erfüllt (vgl. a.a.O., E. 4.10).
6.
Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen aus-
gesetzt war oder begründeterweise befürchten musste, in absehbarer Zeit
von solchen überzogen zu werden. Das BFM hat demnach im Resultat zu
Recht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
aus Gründen, die sich während seines Aufenthaltes im Heimatland verwirk-
licht hätten, nicht zuerkannt wird. Das BFM hat demnach das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
8.
Wegen des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrunds im Sinne von
Art. 54 AsylG ordnete das BFM in der angefochtenen Verfügung die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling an (vgl. EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigen sich
in casu Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Resultat Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen sachverhakt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) Die Beschwerde
ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober
2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 auch dessen Rechtsvertre-
ter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist diesem eine
angemessene Entschädigung auszurichten. Der in der eingereichten Kos-
tennote ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen angemes-
sen. Dem Rechtsvertreter ist somit zu Lasten der Gerichtskasse eine Par-
teientschädigung in der Höhe von Fr. 1415.– (inklusive Auslagen) zuzu-
sprechen (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Gian Ege wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Parteientschädigung von Fr. 1415.– (inklusive Auslagen) zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger