B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5889/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 24. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus Kirkuk (Provinz Kirkuk) stammende Beschwerdeführer sei am (…)
2015 illegal aus dem Irak in die Türkei ausgereist. Von Griechenland und
über weitere europäische Ländern herkommend sei er schliesslich am
27. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 8. Dezember 2015 wurde er durch das SEM summarisch
befragt; am 14. März 2016 fand eine eingehende Anhörung statt.
Dabei brachte der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater am (…)
2014 bei einem Bombenanschlag verletzt worden sei und sich jetzt nur
noch mit einem Rollstuhl fortbewegen könne; einer seiner Brüder sei dabei
ums Leben gekommen (A14 F. 6 ff., 22 ff. und 131 ff.). Der Beschwerde-
führer sei seit diesem Zeitpunkt vergesslich geworden und habe deswegen
die Schule abgebrochen (A14 F. 6 und 34 ff.). Vor diesem Anschlag sei der
Beschwerdeführer einmal per Telefon von einem Oberst B._______ bezie-
hungsweise vom Sicherheitsdienst Asayesh (Asayîş, Inlandgeheimdienst
der Autonomen Republik Kurdistan), danach seien er und sein Bruder
C._______ ständig bedroht worden (A14 F. 75 ff. und 100 ff.). Vermutlich
stecke die Al-Parti-Partei (Demokratische Partei Kurdistan, DPK) dahinter
(A14 F. 84 ff.), die ihn festnehmen wolle (A14 F. 105 und 120). Dies aus
dem Grund, weil er einmal unter Freunden erwähnt habe, dass, wenn er
nochmals abstimmen gehe, er sich einen Finger abschneiden werde (A14
F. 72 ff. und 107 ff.). Damit habe er schlecht über die (kurdische) Politik ge-
sprochen (A14 F. 80 ff. und 115). Sein Vater, welcher früher Mitglied dieser
Partei gewesen sei, sei auch mit dem Tod bedroht worden, als er diese
habe verlassen wollen (A14 F. 54 und 112 ff.). Doch seit dem Anschlag,
weil er nun im Rollstuhl sitze, werde er – anders als der Beschwerdeführer
– von ihnen in Ruhe gelassen (A14 F. 70 und 97 ff.).
Schliesslich habe ihn seine Mutter weggeschickt, weil sie befürchtet habe,
dass auch er durch einen Anschlag ums Leben kommen könnte. Sie habe
empfohlen, er solle zu seiner Schwester D._______ nach Çemçemal (Pro-
vinz Sulaimaniyya, Autonome Region Kurdistan) oder nach Erbil (Provinz
Erbil, Autonome Region Kurdistan) gehen, wo sein Bruder E._______ und
eine Grossmutter leben würden (A14 F. 13, 17 ff. und 92). Er fürchte sich
sodann vor der allgemeinen in seiner Heimat herrschenden Gewaltsitua-
tion (A14 F. 71).
B.
Mit Schreiben 4. Mai 2016 wurden dem Beschwerdeführer die Resultate
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der Dokumentenanalyse unterbreitet: Beim zuvor eingereichten Nationali-
tätenausweis und der Identitätskarte handle es sich um Totalfälschungen.
Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern.
C.
Der Beschwerdeführer erwiderte dem SEM daraufhin schriftlich (Postein-
gang SEM: 1. Juni 2016), dass er sich das Ergebnis der Dokumentenana-
lyse nicht erklären könne. Um die Echtheit der eingebrachten Unterlagen
zu unterstreichen, reiche er weitere Papiere im Original ein.
D.
Mit Verfügung vom 24. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im We-
sentlichen damit, dass die Vorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG).
Seine Anmerkung, er werde nicht mehr abstimmen gehen, sei keine poli-
tisch brisante Aussage, welche eine derartige Bedrohung nach sich ziehen
würde. Es sei nicht vorstellbar, dass die Kapazität des kurdischen Sicher-
heitsdienstes für eine Bedrohung aller unzufriedenen Kurden ausreiche.
Auch die Erklärung, die Bedrohung hänge wohl mit dem Parteiaustritt sei-
nes Vaters zusammen, überzeuge nicht, da dieser – wie auch der Bruder
mittlerweile – seit dem Bombenanschlag nicht mehr bedroht werde. Hinzu
komme, dass ausser den telefonischen Bedrohungen keine weiteren Vor-
fälle geschehen seien. Dass man den Beschwerdeführer nicht verhaftet
habe, weil er mehrheitlich zu Hause gewesen sei, überzeuge nicht. Die
angebliche Formalitätentreue – ohne Vorladung werde man nicht verhaftet
– erscheine in diesem Kontext als wenig glaubhaft und stehe im Wider-
spruch zur Aussage, er habe sich aus Angst vor einer Verhaftung nicht
mehr auf die Strasse getraut.
Der Vollzug der Wegweisung sei ferner zumutbar, da der Beschwerdefüh-
rer über enge Verbindungen in die Autonome Region Kurdistan verfüge,
weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative vorliege. Die Gewalt im
Irak beschränke sich hauptsächlich auf den zentralen und südlichen Teil
des Landes. Die Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage
der kurdischen Region seien jedoch nicht derart gravierend, dass die ein-
heimische Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG gefährdet sei.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. September
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Seite 4
2016 Beschwerde beim SEM, welches die Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht weiterleitete, und beantragte dabei implizit, dass (1.) ihm nach
Aufhebung der Verfügung Asyl zu gewähren sei, (2.) er wegen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen vorläufig aufzunehmen sei und (3.) die Sache
eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 110a
AsylG) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Er begründete diese Rechtsmittelschrift dahingehend, dass gerade in ei-
nem willkürlichen Staat die Verfolger nicht vernünftig und logisch handeln
würden. Seine Verfolgung könne er inzwischen auch beweisen: Am (…)
2016 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden (vgl. beigelegte Kopie,
mit Übersetzung), weil man ihn (…)mal bei seinen Eltern gesucht, aber
nicht gefunden habe. Sein einziges Vergehen sei seine Kritik an der Politik;
doch deswegen verhaftet zu werden, sei äusserst willkürlich. Zudem habe
er grosse Angst, sich in der Autonomen Region Kurdistan niederzulassen.
Auch gehöre diese Region nicht wirklich zum Irak, weshalb es fehl am Platz
sei, von einer Fluchtalternative zu sprechen. Eine Wegweisung nach Kirkuk
sei aufgrund der Gewaltsituation nicht zumutbar.
F.
In den Akten liegen folgende Beweismittel: eine irakische Identitätskarte
von A._______ (Nr. […], ausgestellt am 21. Dezember 2012); ein Nationa-
litätenausweis von A._______; ein Todesschein seines Bruders F._______
(Kopie; A14 F. 13 und 57 ff.) sowie ein am 1. Juni 2016 eingereichter Aus-
weis seines Vaters und ein fremdsprachiges Dokument den Beschwerde-
führer betreffend (beide ohne Übersetzungen).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Eventualbegehren der Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung nicht begründet wurde, wes-
halb von einer Behandlung desselben abzusehen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaub-
haft qualifiziert (Art. 7 AsylG). Den vorinstanzlichen Erwägungen ist voll
und ganz zuzustimmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an die-
ser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu be-
anstanden sind. Insbesondere erscheint realitätsfremd, dass in Krisenzei-
ten der kurdische Sicherheitsdienst sich bemühen sollte, jemanden wie
den politisch inaktiven Beschwerdeführer lediglich aufgrund einer einmali-
gen, doch eher banalen Aussage und Geste (er werde sich den Finger ab-
schneiden, wenn er weiterhin abstimmen gehen müsse), mit welcher er
seinen politischen Unmut unter Freunden kundgetan habe, über ein Jahr
auf die beschriebene Weise telefonisch zu bedrohen. Auch ist den Proto-
kollaussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass sein Vater
eine wichtige Funktion in der Al-Parti-Partei innegehabt habe, die bei des-
sen Parteiaustritt asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG für den
Beschwerdeführer nach sich gezogen hätte. Selbst bei Annahme der
Glaubhaftigkeit dieser Verfolgungsmassnahme, wäre diese nicht als im
Sinne von Art. 3 AsylG genügend intensiv zu erachten.
6.2 Die eingereichten Dokumente sprechen ebenfalls nicht für die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen beziehungsweise die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers: Beim Nationalitätenausweis sowie der Identitätskarte
handle es sich gemäss einer Ausweisprüfung des SEM um eine Totalfäl-
schung. Des Weiteren lässt sich weder aus diesen noch aus der vorliegen-
den Kopie des Todesscheins des beim Anschlag umgekommenen Bruders
oder des Ausweises des Vaters beziehungsweise des weiteren fremdspra-
chigen Dokuments den Beschwerdeführer betreffend ein Hinweis auf eine
Verfolgung des Beschwerdeführers herleiten.
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Seite 7
6.3 Gemäss den Übersetzungen des auf Beschwerdestufe eingereichten
Beweismittels handelt es sich um eine Mitteilung des Berufungsgerichts in
Kirkuk an alle Polizeistationen und Checkpoints, dass am (…) 2016 das
Strafgericht in Kirkuk einen Haftbefehl gegen A._______ erlassen habe,
weil er polizeilich gesucht sei. Gegen die Authentizität dieses Dokuments
spricht zunächst, dass die Mitteilung, dass das Strafgericht einen Haftbe-
fehl erlassen habe, vom Berufungsgericht – als mutmasslich höhere In-
stanz – publiziert worden sein soll. Auffallend ist zudem das Datum des
Dokuments: Nicht nur ist es (…) Tage nach dem vorinstanzlichen Asylent-
scheid erlassen worden und scheint somit als nachgeschoben und damit
als unglaubhaft. Auch ist ein derartiges Verfolgungsinteresse des Sicher-
heitsdienstes – (…) Jahre nach der angeblichen Kritik an der kurdischen
Politik – nicht nachvollziehbar. Schliesslich liegt kein Original des Doku-
ments vor, weshalb eh von einem geringeren Beweiswert auszugehen ist.
6.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht somit zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers daher zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Autonomen
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Region Kurdistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 zwar darauf hingewiesen, dass der
anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlings-
welle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen
Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen
Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Dennoch hat das Gericht
nach einer Gesamtbetrachtung der Lage festgehalten, dass in den vier Pro-
vinzen der Autonomen Region Kurdistan (Dohuk, Erbil, Sulaimaniyya und
Halabdscha) nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei und keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme vorliegen würden, dies werde sich in absehbarer Zeit mass-
geblich ändern (vgl. ebenda E. 7.4.5). Das Gericht bezog sich dabei zwar
explizit auf Kurden, welche auch aus dieser Region stammen. Da vorlie-
gend jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – insbesondere
aufgrund der gefälschten Identitätspapiere des Beschwerdeführers – da-
von ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aus Kirkuk
stammt, ist die erwähnte Rechtsprechung auch auf den Beschwerdeführer
anwendbar, zumal er über mehrere Verwandte verfügt, welche in der Auto-
nomen Region Kurdistan leben und arbeiten.
8.3.2 Die Eltern des Beschwerdeführers leben, gemäss dessen Aussagen,
in Kirkuk (A7 S. 4; A14 F. 10 ff.) und würden Renten beziehen (A14 F. 23).
Von den Geschwistern würden der Bruder E._______ (Provinz Erbil) und
die verheirateten Schwestern G._______ (Provinz Erbil) und D._______
(Provinz Sulaimaniyya) in der Autonomen Region Kurdistan wohnen (A14
F. 13). Die Grossmutter mütterlicherseits lebe ebenfalls in Erbil (A14
F. 18 ff.). Auch angesichts der kulturellen Begebenheiten im Irak dürfte es
für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein, den Kontakt zu diesen Ver-
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wandten wieder herzustellen, zumal die Mutter des Beschwerdeführers be-
reits die Möglichkeit eines Wohnsitzwechsels nach Kurdistan in Betracht
gezogen hatte (A14 F. 17, 92 und 128). Ferner habe er schon mehrere Rei-
sen dorthin unternommen (A14 F. 31, 48 ff. und 123 ff.). Das Bundesver-
waltungsgericht geht somit davon aus, dass er in der Autonomen Region
Kurdistan über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Die individuelle Situa-
tion des Beschwerdeführers lässt damit den Wegweisungsvollzug in den
Nordirak nicht als unzumutbar erscheinen. Es handelt sich bei ihm zudem
um einen noch jungen und gesunden Mann, bei welchem davon auszuge-
hen ist – selbst wenn er unter Vergesslichkeit leiden sollte –, dass er in der
Lage sein wird, sich den Lebensunterhalt selbständig zu verdienen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen dem Vorbehalt des
Beschwerdeführers – die Autonome Region Kurdistan immer noch ein Teil
des Territoriums der Republik Iraks ist.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die unent-
geltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wie sich aus der Urteils-
begründung ergibt, erscheinen die gestellten Beschwerdebegehren – be-
reits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde – als aussichtslos.
Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende
Gesuch ist folglich abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvor-
schusses wird mit Vorliegen dieses Urteils gegenstandslos.
10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 110a
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: