B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5889/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. September 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus (…) – eigenen Angaben zufolge den
Irak am (…) im Besitz eines Visums für die Schweiz auf dem Luftweg ver-
liess und gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 16. Mai 2016
nach Ablauf seines Visums im B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. Mai 2016 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Pro-
tokoll in den SEM-Akten A7/11) und am 18. August 2017 zu seinen Asyl-
gründen angehört wurde (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A18/19),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anführte, er habe ab (…) an
der Universität C._______ in (…) (…) studiert und (…) seinen Bachelor-
Abschluss gemacht,
dass er danach in der (…)praxis seines Vater gearbeitet habe, bevor er auf
Anordnung der irakischen Behörden in einem auf (…) spezialisierten Spital
respektive Gesundheitszentrum in der Stadt D._______ (…) tätig gewesen
sei,
dass er dort von Ende (…), mutmasslich ab dem (…), bis Anfang (…) res-
pektive Anfang (…) als (…) für jeweils (…) Monate in allen Abteilungen ge-
arbeitet und während dieser Zeit im zum Spital respektive Gesundheitsze-
ntrum gehörenden (…) gewohnt habe,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP ausführte, er habe im Irak keine
Lebenssicherheit mehr gehabt und befürchte, als Sunnite von Schiiten ge-
tötet zu werden,
dass seine Identitätskarte im hauptsächlich von Schiiten bewohnten (…)
Stadtviertel E._______ ausgestellt worden sei,
dass er im Spital respektive Gesundheitszentrum von einem anderen (...)
namens F._______, erstmals Ende (…) und letztmals Anfang (…), sehr oft
verbal mit dem Tod bedroht worden sei,
dass F._______ Angehöriger der G._______ sei und zuerst irrtümlich der
Meinung gewesen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
Christen handle,
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dass F._______ – er vermute im Übrigen, dieser habe (…) ebenfalls im
Spital respektive Gesundheitszentrum arbeitende (…) gehabt – immer
dann gegen ihn Drohungen ausgestossen habe, wenn sie sich begegnet
seien,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend machte, F._______
– von dem er glaube respektive der ihm gesagt habe, Angehöriger der
G._______ zu sein – habe ihm mit dem Tode gedroht für den Fall, dass er
in D._______ bleibe,
dass er vermute, dass F._______ bei der jährlich stattfindenden Bearbei-
tung der Mitarbeiterdaten erfahren habe, dass er Sunnite sei,
dass er daraufhin aus Angst, plötzlich überfallen und getötet zu werden,
nicht mehr in D._______ übernachtet habe, sondern bis Anfang (…) täglich
zwischen D._______ und (...) gependelt sei,
dass er danach nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt sei, sondern
sich mit Reisevorbereitungen beschäftigt habe, weil er eine Einladung der
Schweizer Firma H._______ zu einem Workshop für (…) in der Schweiz
erhalten habe,
dass sein Vater, der ebenfalls am Workshop in der Schweiz teilgenommen
habe, nach der Veranstaltung in den Irak zurückgekehrt sei,
dass er erst am 16. Mai 2017 um Asyl nachgesucht habe, weil er davor
gewarnt worden sei, sich vor Ablauf des Visums bei den Behörden zu mel-
den, da er sonst in den Irak hätte zurückgeschickt werden können,
dass ihm vor dem Einreichen seines Asylgesuchs im Bahnhof (…) eine Ta-
sche mit seinem Mobiltelefon respektive seinen Mobiltelefonen, seinem
Reisepass und etwas Geld abhandengekommen sei,
dass er diesen Verlust nicht angezeigt habe, weil er noch ein gültiges Vi-
sum besessen habe und man ihn nach der Anzeigeerstattung in die Heimat
hätte zurückschicken können,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte und verschie-
dene Dokumente zu seiner schulischen sowie beruflichen Ausbildung zu
den Akten reichte,
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dass das SEM mit am 19. September 2017 eröffneter Verfügung vom
15. September 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 16. Mai 2016 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es ihn gleichzeitig zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass das SEM zur Begründung anführte, die gesuchsbegründenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen,
dass die eingereichten Dokumente zwar seinen schulischen und berufli-
chen Werdegang aufzuzeigen vermöchten, aber nicht geeignet seien, die
geltend gemachte Bedrohung durch einen (...)kollegen zu belegen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, wie
es zum Verlust des Reisepasses gekommen sei, und weshalb er diesen
Verlust nicht gemeldet habe,
dass aufgrund seiner von Anfang an bestehenden Absicht, in der Schweiz
um Asyl nachzusuchen, und aufgrund seines Status als Akademiker zu er-
warten gewesen wäre, dass er sich vorgängig über das Asylwesen in der
Schweiz informiert und sich nicht auf Informationen irgendwelcher Flücht-
linge verlassen hätte,
dass seine geltend gemachte Vorgehensweise, wonach er seinen Arbeits-
platz nach der Bedrohung durch den schiitischen Kollegen Anfang Feb-
ruar 2016 dauerhaft verlassen und die Arbeit nicht wieder aufgenommen
habe, ohne seine Vorgesetzten und die Betriebsleitung darüber zu infor-
mieren, was ohne Nachfragen oder andere Konsequenzen geblieben sei,
logischem Handeln widerspreche,
dass er zudem unterschiedliche Angaben gemacht habe, indem er bei der
BzP erklärt habe, sein schiitischer (...)kollege F._______ habe ihn sehr oft
bedroht, und bei der Anhörung nur noch von einer einmaligen Drohung ge-
sprochen habe,
dass er des Weiteren bei der BzP die Zugehörigkeit von F._______ zur
G._______ als gesichert geschildert und demgegenüber bei der Anhörung
zunächst die Vermutung geäussert habe, dieser sei Angehöriger dieser
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Gruppierung, und im späteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht
habe, F._______ selbst habe ihm dies gesagt,
dass selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden
Aussagen festzustellen wäre, dass sich die geltend gemachten Nachteile
aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten
würden, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug nach (...)
entziehen könnte, wo seine Familie, wie das Beispiel seines Vaters zeige,
nach wie vor unbehelligt lebe, und auch er sich dort vor seiner Ausreise
unbeschadet aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sei und zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs grundsätzlich zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,
dass der allgemeinen Gewalt, die in (...) und im Zentralirak zwischen Schi-
iten und Sunniten herrsche, jedoch im Wegweisungsvollzugspunkt Rech-
nung getragen werde, in dem der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erkannt werde,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Okto-
ber 2017 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte
und in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung beantragte und in Bezug auf seine Fürsorgeabhängigkeit das Nach-
reichen einer Unterstützungsbestätigung in Aussicht stellte,
dass er das Ansetzen einer angemessenen Frist für das Einreichen wichti-
ger Beweismittel aus dem Irak beantragte,
dass er als Beilage eine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorab in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die Rüge in der Be-
schwerde, das SEM habe das Asylgesuch nicht genügend umfassend ge-
prüft und somit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt, haltlos ist, zumal sie nicht begründet wird und sich
auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für deren Richtigkeit ergeben,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, und zur Vermeidung von
Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass bei dieser Sachlage offen gelassen werden kann, ob sich die Erwä-
gung des SEM, wonach der Beschwerdeführer bei Annahme der Glaubhaf-
tigkeit seiner gesuchsbegründenden Aussagen über eine innerstaatliche
Flucht- respektive Aufenthaltsalternative in (...) verfüge, tatsächlich als zu-
treffend erweist,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich nicht ge-
eignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal sie sich im
Wesentlichen darin erschöpfen, in pauschaler Weise Kritik am Entscheid
des SEM zu üben, ohne sich in substanziierter und detaillierter Weise mit
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen,
dass sich insbesondere die Ausführungen, der Beschwerdeführer sei bei
der BzP sehr nervös, angespannt und gestresst gewesen, er habe sich
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kaum konzentrieren und der Befragung kaum folgen können, und es ver-
halte sich so, dass selbst wenn man Details erwähne, würden diese nicht
protokolliert und man werde gestoppt, nach einer Durchsicht des Protokolls
als unbegründet erweisen,
dass es ihm ferner ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen
wäre, die befragende Person auf seine allfälligen Probleme aufmerksam
zu machen, was jedoch unterblieben ist,
dass das Vorbringen, er habe den Job in D._______ wegen den ausges-
tossenen Drohungen nicht einfach niederlegen und nur in (...) bleiben kön-
nen, weil er sonst keine Einladung für die Schweiz erhalten und nicht in die
Schweiz hätte reisen können, nicht zu vereinbaren ist mit den Aussagen
des Beschwerdeführers bei der Anhörung auf entsprechende Fragen, er
habe Anfang (…) niemanden darüber informiert, er habe auch seinen Vor-
gesetzen nicht mitgeteilt, dass er ausreisen werde, er sei einfach nicht
mehr arbeiten gegangen (…),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt und der Antrag auf Ansetzung ei-
ner angemessenen Frist für das Einreichen wichtiger Beweismittel aus dem
Irak mangels entsprechender Begründung und nach einer antizipierten Be-
weiswürdigung abzuweisen ist, zumal sich der Sachverhalt als hinreichend
erstellt erweist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass das SEM in seiner Verfügung vom 15. September 2017 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat,
weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass die vorläufige Aufnahme mit dem vorliegenden Entscheid formell in
Rechtskraft erwächst,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der nicht belegten Bedürf-
tigkeit abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge-
wiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: