B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5890/2014
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden aus (...) (Provinz Al-Hasaka)
mit letztem Wohnsitz in (...) bei Damaskus, verliessen ihren Heimatstaat
am 14. August 2011 auf dem Luftweg via Algerien nach Italien. Bis nach
Italien reisten sie im Besitz ihrer persönlichen Reisepässe. Am 23. August
2011 überquerten sie in einem Personenwagen illegal die italienisch-
schweizerische Grenze. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (...) ihre Asylgesuche. Am 8. September 2011 fand
eine summarische Anhörung von A._______ (nachfolgend: der Beschwer-
deführer) und am 27. September 2011 von B._______ (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg statt.
B.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 orientierte die (...) Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende das BFM über die Mandatsübernahme im vorlie-
genden Verfahren (A12/2). Weiter wurde das BFM über die Erkrankung der
Tochter C._______ an (...) in Kenntnis gesetzt (A13/3).
C.
Mit Verfügung des BFM vom 29. September 2011 wurden die Beschwer-
deführenden dem Kanton (...) zugewiesen.
D.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 wurde die Mandatsniederlegung durch
die (...) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende mitgeteilt. Am 12. Oktober
2011 wurde die Mandatsübernahme durch die Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende (...), angezeigt. Erneut wurde auf die gesundheitlichen Prob-
leme der Tochter sowie des Beschwerdeführers hingewiesen.
E.
Am 26. Oktober 2011 stellte die eidgenössische Zollverwaltung im Rahmen
einer Kontrolle von Dokumentensendungen am Flughafen Basel syrische
Identitätskarten beziehungsweise Personalausweise des Beschwerdefüh-
rers und der Beschwerdeführerin sowie einen syrischen Führerausweis
des Beschwerdeführers sicher (A37/24).
F.
Mit Schreiben vom 7. November 2011 reichte die Rechtsvertreterin ein Fa-
milienbüchlein (im Original), ein Entlassungsschreiben aus dem Jahr 2001
(im Original), einen Bericht über eine Warenkonfiszierung vom (...) 2003
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(im Original), Unterlagen einer Luftpostsendung (in Kopie), einen Medika-
mentenzettel des Beschwerdeführers (undatiert; in Kopie) sowie einen aus
Rom stammenden Spitalbericht vom 17. August 2011 zur Notaufnahme
des Beschwerdeführers (in Kopie) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2011 trat das BFM in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d aAsylG auf die Asylgesuche nicht ein und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien an. Zur
Begründung des Entscheids führte es im Wesentlichen aus, dass ein Ab-
gleich der Fingerabdrücke die vorgängige Gesuchstellung der Beschwer-
deführenden am 18. August 2011 in Italien ergeben habe. Demnach sei
Italien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig.
H.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (ersetzte die zuvor erlassene Verfügung
vom 14. Mai 2012) hob das BFM seine Verfügung vom 12. Dezember 2011
auf und nahm das nationale Asylverfahren in der Schweiz wieder auf, nach-
dem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen und die Zuständig-
keit für die Behandlung der Asylgesuche damit auf die Schweiz übergegan-
gen war.
I.
Am 18. Juni 2012 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der
Vorinstanz – unter Beilage einer entsprechenden Vertretungsvollmacht –
mit, dass diese ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten. Da-
mit wurde das zuvor bestandene Vertretungsverhältnis mit der Rechtsbe-
ratungsstelle für Asylsuchende (...) aufgelöst.
J.
Am 3. Juli 2012 fand die einlässliche Bundesanhörung des Beschwerde-
führers, der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter C._______ ([…]) zu
ihren Asylgründen statt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer sei von 1988 bis 1999 Mitglied der kurdischen Arbeiter-
partei PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen und sei im Rahmen sei-
ner Parteiaktivitäten für den Osten und den Süden von [syrische Ortschaft]
verantwortlich gewesen. Er habe kurdische Familien besucht, Spendengel-
der gesammelt, Märtyrerfamilien unterstützt und Kontakte zu anderen kur-
dischen Parteien gepflegt. Wegen seiner Tätigkeit bei der PKK habe er
Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden bekommen. Man habe ihn re-
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gelmässig verhört und unter Meldepflicht gestellt; im Jahr 1994 sei es zwei-
mal zu einer kurzzeitigen Verhaftung gekommen. Sodann habe er auch
Schwierigkeiten mit der PKK bekommen. Dies, weil er nach der Entführung
von Abdullah Öcalan und den Selbstverbrennungen von syrischen Kurden
sich kritisch geäussert habe. Daraufhin habe er sich aus der Partei zurück-
gezogen und sei 1999 von [syrische Ortschaft] nach (...) bei Damaskus
gezogen, wo er seine Tätigkeit im Warenschmuggel ([…]) an der syrisch-
(…) Grenze aufgenommen habe. Die Bestrebungen der PKK, ihn wieder
als Mitglied zu gewinnen, seien vergebens gewesen. Im August 2003 sei
er wegen illegalen Warenhandels (der tatsächliche Grund der Festnahme
sei allerdings seine kurdische Herkunft gewesen; die Behörden seien den
Kurden gegenüber feindlich gesinnt gewesen, da diese der NATO beim
Eingriff im Irak geholfen hätten) und im März 2004 wegen einer angebli-
chen Demonstrationsteilnahme nach den Kamischli-Ereignissen für zehn
Tage inhaftiert gewesen. Als er Ende Juli 2011 von einer Geschäftsreise
(...) nach Syrien zurückgekehrt sei, habe ihm seine Frau eindringlich davon
abgeraten, nach Hause zu kommen, weil zwei seiner syrischen Geschäfts-
partner wegen illegalen Warenhandels verhaftet worden seien. Seine Fa-
milie sei in dieser Angelegenheit behördlich (vermutlich durch Schabiha-
Leute) aufgesucht und bedroht worden. Ebenso sei ihre Wohnung dreimal
Hausdurchsuchungen unterzogen worden, weshalb der Beschwerdeführer
sich seit seiner Wiedereinreise nur bei Bekannten und Verwandten aufge-
halten habe, bis ihm schliesslich am 14. August 2011 zusammen mit seiner
Frau und seinen vier jüngsten Kindern die Flucht gelungen sei. Die zwei
ältesten Töchter seien in Syrien zurück geblieben.
Der Beschwerdeführer leide seit dem Sommer 2009 an Herzproblemen. Er
sei bereits in Syrien am Herzen operiert worden. Er habe während seines
Aufenthalts in Italien einen Herzinfarkt erlitten und sei seither in ärztlicher
Behandlung. Bei der Tochter C._______ sei eine [Krankheit] ([...]) festge-
stellt worden.
K.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 wurde ein Ausdruck des Facebook-Profils
des Beschwerdeführers und am 9. Juli 2012 wurden Kopien der Reise-
pässe der Beschwerdeführenden, ausser der jüngsten Tochter F._______,
zu den Akten gereicht.
L.
Mit Beweismitteleingaben vom 1. Februar 2013, 18. Februar 2013, 1. März
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2013, 26. März 2013, 24. April 2013 und 3. Juni 2013 wurden diverse Me-
dienberichte sowie weitere Ausdrucke des Facebookprofils des Beschwer-
deführers zur Illustrierung der verschärften politischen und humanitären
Lage in Syrien zum Verfahren gereicht. In der Eingabe vom 3. Juni 2013
wurde zudem mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe kürzlich erfahren,
dass einer seiner Cousins und dessen zwei Söhne vor mehreren Monaten
in Syrien festgenommen und gegen Bezahlung wieder freigelassen worden
seien.
M.
Mit Eingaben vom 7. August 2013, 30. Januar 2014, 17. März 2014, 31.
März 2014 und 1. Mai 2014 wurden diverse Beweismittel zu den exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers (Informationen zu Demonstratio-
nen, an welchen er teilgenommen hatte; Fotos über die Teilnahme an De-
monstrationen sowie politischen Veranstaltungen [einer exilpolitischen
Gruppierung], Ausdrucke des Facebookprofils des Beschwerdeführers)
eingereicht.
N.
Mit Verfügung vom 4. September 2014 (ersetzte den Entscheid vom 25.
August 2014) – eröffnet am 11. September 2014 – hielt die Vorinstanz fest,
die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfül-
len, und lehnte unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz ihre Asylgesuche ab. Dagegen ordnete sie die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges an.
O.
Der Rechtsvertreter reichte am 10. September 2014 ein Gesuch um Ein-
sicht in sämtliche Akten der Beschwerdeführenden beim BFM ein. Diesem
wurde mit Zwischenverfügung des BFM vom 16. September 2014 teilweise
stattgegeben.
P.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden focht mit Rechtsmittelein-
gabe vom 13. Oktober 2014 die vorinstanzliche Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge:
Es sei den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akten A7/1, A17/1,
A19/1, A62/3, A87/1, A88/1 sowie in den internen Antrag betreffend
vorläufige Aufnahme (VA-Antrag, Akte A89/2) zu gewähren;
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Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A7/1, A17/1,
A19/1, A62/3, A87/1, A88/1 sowie in den internen VA-Antrag (Akte
A89/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung
betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen;
Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des
rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen;
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 4. September 2014 sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen;
Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen;
Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. September 2014
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren;
Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. September 2014
aufzuheben und seien die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge
anzuerkennen sowie deshalb vorläufig aufzunehmen;
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen.
Zur Untermauerung der Beschwerde wurde auf verschiedene Pressearti-
kel, (Nachrichten-)Sendungen respektive Filme, Berichte, Urteile und Inter-
netsuchergebnisse im Zusammenhang mit der geltend gemachten asylre-
levanten Verfolgung, den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers und dem syrischen Bürgerkrieg im Allgemeinen hingewiesen.
Q.
In seiner Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer vor-
läufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz
verfügen. Den Antrag bezüglich Einsicht in die Aktenstücke A19/1 und
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A88/1 hiess es gut und stellte ihnen eine Kopie dieser Dokumente zur Ein-
sicht und anschliessender Stellungnahme zu. Das Begehren um Einsicht
in die Aktenstücke A7/1, A17/1, A62/3, A87/1 und A89/2 wies es indes ab.
Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600. zu bezahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten würde.
R.
Mit Eingabe vom 6. November 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Zur Begründung führten sie aus,
sie seien mittellos und die Beschwerde könne nicht zum Vornherein als
aussichtlos bezeichnet werde. Die Bedürftigkeit wurde anhand einer be-
hördlichen Sozialhilfebestätigung vom 5. November 2014 belegt.
S.
Mit Eingabe vom 7. November 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zu
den nachträglich zur Einsicht ausgehändigten Akten Stellung.
T.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2014 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und verzichtete in Abänderung von Ziffer 5 seiner Zwischen-
verfügung vom 23. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Ferner bot es der Vorinstanz Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur
Beschwerde einzureichen.
U.
Mit Vernehmlassung vom 24. November 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
V.
Im Rahmen ihrer Replik vom 29. Dezember 2014 äusserten sich die Be-
schwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
W.
Mit Eingabe vom 9. März 2016 wiesen die Beschwerdeführenden auf ak-
tuelle Entwicklungen hin und ersuchten das Gericht, bei der Vorinstanz er-
neut eine Vernehmlassung einzuholen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen die Verletzung des Anspruchs auf
Akteneinsicht (bezüglich A7/1, A17/1, A19/1, A62/3, A87/1, A88/1 und
A89/2) und auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht
der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts geltend (vgl. Beschwerde vom 13. Oktober 2014, S. 2
ff.). Sie bemängeln die Aktenführung durch die Vorinstanz und rügen eine
Verletzung der Begründungspflicht. Auch seien notwendige Abklärungen
zur möglichen Gefahr einer Kollektivverfolgung der Kurden unterblieben
(vgl. Beschwerde S. 37 Art. 69 ff.). Die Sache sei deshalb zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 9
Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein
könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 wurden den Be-
schwerdeführenden die Akten A19/1 und A88/1 zur Einsicht zugestellt und
wurde ihnen Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten. Bezüglich
der übrigen Aktenstücke wurde der entsprechende Antrag abgewiesen, da
es sich bei diesen um nicht editionstaugliche Aktenstücke handelt. Für die
nähere Begründung kann auf die Erwägungen der Zwischenverfügung
vom 23. Oktober 2014 verwiesen werden. Soweit betreffend die Aktenstü-
cke A19/1 und A88/1 das Einsichtsrecht verletzt worden war, wurde dieser
Mangel nachträglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Den
Beschwerdeführenden ist demnach kein prozessualer Nachteil erwachsen,
weshalb diesbezüglich keine Veranlassung zur Aufhebung und Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung besteht.
3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen sodann eine schwerwiegende
Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungspflicht der Vorinstanz gel-
tend, indem sie die einzelnen Beweismittel nicht einzeln auf der Frontseite
der von ihr hierfür verwendeten Beweismittelcouverts aufgeführt und die
Beweisunterlagen nicht paginiert habe; es seien mehrfach Beweismittel
eingereicht, aber nicht korrekt erfasst worden (vgl. Beschwerde Art. 5).
Diese Rüge erweist sich nach Kontrolle der entsprechenden insgesamt fünf
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Beweismittelcouverts (A39, A65, A79, A82 und A85) als unzutreffend. Die
eingereichten Beweisunterlagen wurden korrekt abgelegt und mit dem je-
weiligen Datum der Einreichung (wobei das SEM als massgebliches Da-
tum das Eingangsdatum verwendet) im Beweismittelcouvert vermerkt. Da-
bei sind in den beiden Beweismittelcouverts A39 und A65 die eingereichten
Beweismittel mit Kurzbenennungen (wie „Facebookprofil“, „Unterlagen zu
Newrozfeier“, „Ausdruck Facebook-Gruppe“) bezeichnet, womit eine zwei-
felsfreie Erfassung der Unterlagen sichergestellt ist; in den drei Beweismit-
telcouverts A79, A82 und A85 sind die Unterlagen als „Beilagen“ zu präzise
datierten Eingaben des Rechtsvertreters – wo ihrerseits jede Beilage spe-
zifiziert und benannt ist – aufgeführt, was ebenfalls insgesamt eine hinläng-
lich präzise Bezeichnung sämtlicher Beweismittel ergibt. Ein schwerwie-
gender Verfahrensfehler der Vorinstanz lässt sich in diesem Zusammen-
hang nicht feststellen. Den Beschwerdeführenden wurden die entspre-
chenden Unterlagen im Rahmen der gewährten Akteneinsicht ausgehän-
digt. Überdies waren ihnen diese Beweismittel bereits bekannt gewesen,
nachdem sie sie zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren selber einge-
reicht hatten. Auch in diesem Zusammenhang ist mithin nicht ersichtlich,
inwiefern ihnen ein prozessualer Nachteil erwachsen sein sollte.
3.2.3 Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht konkret begründet habe (vgl.
Beschwerde Art. 2 f. und Art. 13). Diesbezüglich nehme die angefochtene
Verfügung lediglich auf die Sicherheitslage in Syrien Bezug, während an-
dere Faktoren wie die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführen-
den, ihre kurdische Volkszugehörigkeit, ihre Integration in der Schweiz u.ä.
nicht genannt würden (Beschwerde Art. 4; Eingabe vom 7. November
2014).
Gemäss Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen grundsätzlich zu be-
gründen (Abs. 1), wobei die verfügende Behörde ausnahmsweise auf eine
Begründung verzichten kann, wenn sie den Begehren der Parteien voll ent-
spricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3). Daraus ergibt
sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine Verfügung, die
alle Anträge vollständig gutheisst, begründen muss, wenn eine Partei dies
verlangt, und dass jede Partei das Recht hat, die Begründung einer positi-
ven Verfügung zu verlangen (vgl. UHLMANN/SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 37).
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Seite 11
Mit Blick auf Art. 35 VwVG war das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 4. September 2014 somit berechtigt, auf eine Begründung
seines positiven Entscheids im Vollzugspunkt zu verzichten, wurde der ent-
sprechende Antrag doch erst nach Ergehen der Verfügung gestellt. Folglich
kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht und mit-
hin des rechtlichen Gehörs vorliegen. Es stellt sich indes die Frage, ob die
Rüge, eine Begründung des positiven Entscheids durch das SEM sei bis-
lang ausgeblieben, als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre. Dies ist insofern zu vernei-
nen, als der von einem Rechtsanwalt abgefassten, ausführlichen und spä-
ter ergänzten Beschwerdeschrift kein entsprechendes Begehren zu ent-
nehmen ist. Auch erscheint es zweifelhaft, ob bei einer einmaligen Anfrage,
bezüglich welcher die Behörde nicht eindeutig zu erkennen gab, dass sie
deren Behandlung ablehnt, bereits von einer Rechtsverweigerung respek-
tive Rechtsverzögerung ausgegangen werden müsste.
3.2.4 Weiter habe die Vorinstanz einige vom Beschwerdeführer vorgetra-
gene und protokollierte Vorfälle in der Entscheidbegründung unerwähnt ge-
lassen und auch damit die Begründungspflicht wie auch die Pflicht zur Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (vgl. Beschwerde Art.
14 ff.). Ferner habe es die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen, die Vorbrin-
gen und eingereichten Beweismittel betreffend die exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers zu würdigen (vgl. Beschwerde insbesondere
Art. 48).
Die Vorgehensweise der Vorinstanz, nicht auf jede Sachverhaltsangabe
des Beschwerdeführers einzeln einzugehen, ist nicht zu beanstanden. Die
Begründungspflicht wird nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die Be-
hörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt oder widerlegt. Nach der
Praxis darf sich die entscheidende Behörde auf die für den Entscheid we-
sentlichen Argumente beschränken. Die Begründung genügt den verfas-
sungsrechtlichen Ansprüchen, wenn sich der Betroffene über die Gründe
und die Tragweite des Entscheides Rechenschaft ablegen und diesen in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; RENÉ RHINOW/ HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA
KISS/ DANIELA THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 345).
Vorliegend hat sich das BFM zu Recht auf die wesentlichen Argumente
beschränkt, sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen der
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Seite 12
Beschwerdeführenden differenziert auseinandergesetzt und kam zum Er-
gebnis, dass diese nicht glaubhaft respektive nicht asylbeachtlich seien.
Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist somit erfolgt.
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.2.5 Schliesslich brachten die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz
habe es unterlassen, die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Sy-
rien zu prüfen, weshalb der rechtserhebliche Sacherhalt nicht vollständig
und richtig festgestellt worden sei (vgl. Beschwerde S. 37 Art. 70). Die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
Vorliegend wird – wie in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen auf-
gezeigt wird – nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der er-
wähnten Kollektivverfolgung weitere Abklärungen hätte treffen müssen
oder Verfahrensdossiers anderer Personen hätte beiziehen müssen. Es er-
geben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig abgeklärt
hat. Die Rüge betreffend die Verletzung der Abklärungspflicht erweist sich
als unbegründet.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag der Be-
schwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen unvollständiger oder un-
richtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 13
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung zunächst fest, dass
die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, die angebli-
chen Vorfälle ausführlich zu schildern. Die Vorbringen würden konstruiert,
schemenhaft und realitätsfremd wirken. Sie würden nicht erkennen lassen,
dass die Beschwerdeführenden über einschneidende Erlebnisse berichten
würden, von denen sie selbst betroffen und in Mitleidenschaft gezogen
worden seien. Die Vorbringen würden kaum Realkennzeichen enthalten,
wodurch sich nach den Erkenntnissen der Vernehmungslehre Schilderun-
gen von wahren Ereignissen in aller Regel auszeichnen würden, sondern
würden vielmehr Widersprüche und Ungereimtheiten – insbesondere auch
bezüglich den Angaben zu den Reisepapieren und den Umständen der
Ausreise – aufweisen. Sofern nachfolgend nicht auf einzelne Punkte Bezug
genommen wird, kann für diese Widersprüche und Ungereimtheiten auf die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es
werde gemäss Vorinstanz somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdefüh-
rer im Juli/August 2011 dreimal seitens der Behörden gesucht und dabei
seine Familie in Mitleidenschaft gezogen worden sei.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche den Zeit-
raum bis 2008 beträfen, stünden offensichtlich – soweit diese überhaupt
asylbeachtlich seien – nicht in einem genügend engen kausalen Zusam-
menhang zur Ausreise aus Syrien im August 2011 und seien daher nicht
asylrelevant. Auch seien keine behördlichen Verfolgungsmassnahmen we-
gen seiner PKK-aktiven Zeit zwischen 1988 und 1999 zu befürchten. So
habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seit seinem Rück-
zug aus der PKK keine Probleme mehr gehabt. Schliesslich vermöchten
E-5890/2014
Seite 14
die Vorbringen zur (kurzzeitigen) Festnahme seiner Angehörigen in Syrien
mangels sachlichen Bezugs zum Beschwerdeführer keine Furcht vor Ver-
folgung zu begründen.
Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten würden keine qualifizierten Tätigkeiten darstellen, die den Ein-
druck erwecken würden, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen würden. Sie seien daher ebenso we-
nig geeignet, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 AsylG standzuhalten.
5.2 In der Beschwerde wurde den Erwägungen des SEM entgegen gehal-
ten, die Beschwerdeführerin habe die behördliche Suche nach dem Be-
schwerdeführer detailliert, substanziiert, in sich stimmig, konsistent und wi-
derspruchsfrei beschreiben können (vgl. Beschwerde Art. 27 f.). Ferner sei
es unhaltbar, willkürlich und widerspreche dem Grundsatz von Treu und
Glauben, wenn die Vorinstanz das Verhalten oder die Wahrnehmung von
Dritten, in casu der Shabiha-Milizen resp. des benachbarten Onkels, als
realitätsfremd einstufe und diesen Umstand gegen den Beschwerdeführer
und die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verwende (Art. 29 f.). Die Schil-
derungen des Beschwerdeführers seien bei genauer Betrachtung der Um-
stände ebenso plausibel, realitätsnah, detailliert und widerspruchsfrei so-
wie mit Realkennzeichen versehen (Art. 31 f., 34). Weiter sei die Genauig-
keit bei der Angabe des Ausstellungsdatums (Reisepass der Beschwerde-
führerin) nicht ein entscheidrelevantes Kriterium (Art. 33). Sodann seien
die Vorfälle bis 2008 bei der Würdigung des Sachverhalts von entscheid-
relevanter Bedeutung, da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang
mit der späteren Ausreise stünden (Art. 38).
Mit Verweis auf mehrere internationale Berichte wurde auf die grausamen
Gewaltakte durch das syrische Regime gegen Oppositionelle hingewiesen,
weshalb vorliegend die Anforderungen einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger asylrelevanter Verfolgung erfüllt seien (Art. 40 bis 43). Für den
Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Be-
schwerdeführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen, da der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner regimekritischen Aktivitäten die Schwelle
der Exponiertheit und der asylrelevanten Gefährdung längst überschritten
habe. Die eingereichten Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers sowie die hierzu zitierten Medienberichte wür-
den deutlich aufzeigen, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich
E-5890/2014
Seite 15
exponiert sei und als Folge davon bei einer Rückkehr nach Syrien höchster
Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre (Art. 44 bis 63, Art. 76 ff.).
Die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei schliesslich auch
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien zu bejahen. So würden die Kur-
den – nicht zuletzt wegen ihrer Unterstützung durch die Vereinigten Staa-
ten und Israel – für Angehörige der Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) ein
Feindbild darstellen und gezielt verfolgt (Art. 64 bis 68). Diese Thematik
werfe die Frage der Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien auf, mit wel-
cher sich die Vorinstanz nicht auseinander gesetzt habe, weshalb die Sa-
che zwecks entsprechender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen sei. Im Unterlassungsfall wäre angesichts der jüngsten Ereignisse eine
Kollektivverfolgung der Kurden auf Beschwerdeebene zu bejahen (Art. 69
bis 73).
5.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde hielt die Vorinstanz unter An-
gabe von Quellen zu Art. 39 der Beschwerdebegründung fest, zahlreichen
öffentlich zugänglichen Quellen sei zu entnehmen, dass die PKK bis im
Jahr 1998 von Syrien unterstützt oder zumindest geduldet worden sei. Wei-
ter wurde zu Art. 43 der Beschwerdebegründung ausgeführt, die Praxis des
BFM weiche nicht grundsätzlich von der Einschätzung des UNHCR ab. In-
des nehme das BFM im Gegensatz zur pauschalen Beurteilung des UN-
HCR eine Einzelfallwürdigung vor. Hinsichtlich der Beschwerdevorbringen
betreffend exilpolitisches Engagement in Art. 47 und 58 bis 60 verwies das
BFM auf die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
wonach die syrischen Sicherheitskräfte nicht mehr wie in früheren Jahren
grossflächig, sondern lediglich selektiv mögliche Oppositionsfiguren über-
wachen würden. Zudem stellten die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz keine Fortsetzung seiner Aktivitäten in Sy-
rien dar, da er ausdrücklich ausgeführt habe, seit 1999 nicht mehr für die
PKK aktiv zu sein.
5.4 In der Replik (sowie mit der Eingabe vom 9. März 2016) wurde mit Ver-
weis auf aktuelle Berichte des UNHCR und die Zuspitzung des Gewaltkon-
flikts geltend gemacht, dass Personen bereits aufgrund ihres „passiven
Profils“ in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Gemäss den Einschätzun-
gen des UNHCR betreffend die Risikogruppen im Kontext des syrischen
Krieges sei eine individuelle Zielgerichtetheit und ein „singling out“ der Ver-
folgung nicht erforderlich, um eine begründete Furcht vor flüchtlingsrele-
vanter Verfolgung zu bejahen. Zudem würde der Beschwerdeführer von
E-5890/2014
Seite 16
der syrischen Regierung wegen seiner PKK-Vergangenheit mit der kurdi-
schen Opposition in Verbindung gebracht, weshalb ihm auch diesbezüglich
eine asylrelevante Verfolgung drohe. Andererseits hätten die Beschwerde-
führenden auch begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die PYD
(Partiya Yekitîya Demokrat), YPG (Yekîneyên Parastina Gel) und die PKK,
weil der Beschwerdeführer sich von der PKK getrennt und sich ihr gegen-
über kritisch geäussert habe. Schliesslich verschärfe sein exilpolitisches
Engagement das Profil des Beschwerdeführers als Feind und Verräter des
syrischen Regimes.
5.5 In der Eingabe vom 9. März 2016 wurde schliesslich mit Verweis auf
die aktuellste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (D-5779/2013 vom
25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert) erneut die drohende flücht-
lingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers infolge seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen seit Beginn seiner Zeit
im Exil, Teilnahme an Veranstaltungen der [einer exilpolitischen Gruppie-
rung], Exponiertheit bei den jeweiligen Aktivitäten) geltend gemacht. So-
dann habe sich die Situation in Syrien aufgrund der aktuellen politischen
und militärischen Ereignisse weiter verschlechtert. Das SEM stelle zu hohe
Anforderungen an das Vorliegen einer begründeten Furcht vor drohender
flüchtlingsrelevanter Verfolgung.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prü-
fung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung bezüglich
der einzelnen Erwägungen und im Ergebnis zu bestätigen ist. Den Be-
schwerdeführenden ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen,
eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder als über-
wiegend wahrscheinlich darzulegen.
6.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachteile, welche den Zeitraum
bis 2008 betreffen – namentlich die PKK-Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers und die kurzzeitigen behördlichen Festnahmen, die wohl wegen
seiner kurdischen Herkunft erfolgten – hat das SEM zu Recht festgehalten,
dass diese mangels zeitlicher Kausalität zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Syrien – soweit allenfalls aus anderen Gründen überhaupt asylbeachtlich
– keine asylrelevante Verfolgung mehr begründen konnten. Es ist vorlie-
gend weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein hinreichender Kau-
salzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der
E-5890/2014
Seite 17
Ausreise zu erkennen. So folgte die Ausreise erst rund drei Jahre später
im Jahr 2011 und aus einem anderen Verfolgungsgrund, namentlich dem
illegalen Warenhandel durch den Beschwerdeführer. Wenn auf Beschwer-
deebene betont wird, dass die Vorfälle bis im Jahr 2008 unmittelbare Aus-
wirkungen auf die Verfolgung im Jahr 2011 gehabt hätten, so kann dies
lediglich als nachträglicher Erklärungsversuch betrachtet werden, da die
Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen keiner-
lei Zusammenhang mit den früheren Verfolgungsmassnahmen aufwiesen.
Die diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene erweisen sich so-
mit als unbegründet.
6.1.2 Vorliegend wird als zentraler Ausreisegrund die behördliche Suche
nach dem Beschwerdeführer infolge seiner geschäftlichen Aktivitäten im
Bereich des illegalen Warenhandels vorgebracht. In der angefochtenen
Verfügung hat die Vorinstanz anhand konkreter Aussagen der Beschwer-
deführenden ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen
betreffend die behördlichen Verfolgungshandlungen im Jahr 2011 unsub-
stantiiert, detailarm, realitätsfremd und damit nicht glaubhaft sind. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die
entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Insbesondere hat
die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass eine behördliche Verfolgung an-
gesichts der von den Beschwerdeführenden angeführten legalen Ausreise
mit ihren persönlichen Reisepässen (vgl. A6/13 S. 9, A16/12 S. 7) höchst
fraglich erscheint. So hätten sich die Beschwerdeführenden bei einer tat-
sächlichen Verfolgungssituation zur Vermeidung einer Verhaftung bei der
behördlichen Grenzkontrolle nicht mit ihren persönlichen Reisepässen
ausgewiesen. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann in der Rechtsmitte-
leingabe nichts Stichhaltiges entgegen gehalten werden. Trotz einzelner
konkreterer Angaben, die in der Beschwerdebegründung aufgeführt wer-
den, gelingt es den Beschwerdeführenden in Würdigung sämtlicher Um-
stände nicht, die vom SEM angebrachten Zweifel an den Vorbringen be-
treffend die behördlichen Verfolgungshandlungen in Damaskus zu beseiti-
gen. Der Einwand, die Vorinstanz habe auf willkürliche Weise das Verhal-
ten von Dritten (Shabiha-Milizen) zum Nachteil der Beschwerdeführenden
gewürdigt, überzeugt nicht, weil das fragliche Verhalten als Bestandteil des
Sachverhaltsvortrags ebenfalls einer Plausibilitäts- und Glaubhaftigkeits-
prüfung unterzogen werden muss. Im Übrigen sind zur Untermauerung der
wesentlichen Sachverhaltselemente keinerlei Beweismittel aktenkundig.
E-5890/2014
Seite 18
6.1.3 Nach dem Gesagten gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die
von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Vorbringen in ein anderes
Licht zu rücken, so dass man den Eindruck gewinnen könnte, das Erzählte
sei auch tatsächlich erlebt worden. Schliesslich kann nach den vorstehen-
den Ausführungen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr
2011 kurz nach der Ausreise behördlich vorgeladen worden, kein Glaube
geschenkt werden, nachdem dieses bloss mündlich behauptet worden ist
und sich hierzu auch keinerlei Stütze in den Akten findet. Namentlich ver-
mag die Erklärung, die Vorladung sei auf dem Postweg in die Schweiz ver-
loren gegangen (A56/21 F 121 ff.; Beschwerde Art. 35), nicht zu überzeu-
gen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch kurdische Parteien wie PKK
oder PYD respektive YPG; angesichts der – wie obenstehend festgestellt
– fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalität zwischen den geltend ge-
machten Beziehungen des Beschwerdeführers zur PKK und seiner Aus-
reise ist eine Furcht vor drohender Verfolgung in diesem Zusammenhang
nicht als begründet anzuerkennen.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geschilderte Verfolgungs-
situation zum Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft geworden ist. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben der
Beschwerdeführenden im Einzelnen einzugehen, da sie im Rahmen einer
Gesamtwürdigung der Umstände nicht geeignet sind, die von der Vo-
rinstanz aufgezeigte Unglaubhaftigkeit zu entkräften. Die Vorinstanz hat
das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Rechtsmitteleingabe
weiter geltend, es drohe ihnen aufgrund der zwischenzeitlichen Entwick-
lungen der allgemeinen Lage in Syrien, nicht zuletzt aufgrund des Macht-
gewinns des IS, in ihrer Eigenschaft als Angehörige der kurdischen Volks-
gruppe eine Kollektivverfolgung. Sie stützten sich dabei auf verschiedene
Medienberichte (vgl. Beschwerde Art. 64 ff.) und weisen auch auf Kassati-
onsurteile des Bundesverwaltungsgerichts hin, welche ebenfalls davon
ausgegangen seien, dass sich die Lage der Kurden in Syrien in den letzten
Jahren verschlechtert habe und die Vorinstanz abklären müsse, ob den
Kurden in Syrien heute eine Kollektivverfolgung drohe. Auch vorliegend
müsse dieser Frage nachgegangen werden; sollte die Sache zu diesem
Zweck nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsste eine Kol-
lektivverfolgung der Kurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bejaht
werden (Beschwerde Art. 70 ff.).
E-5890/2014
Seite 19
6.3.2 Es ist somit im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen zu überprü-
fen, ob die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr einer Kollektivverfol-
gung ausgesetzt wären.
Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf
welche die betroffene Person keinen Einfluss nehme konnte, zu einer Ver-
folgungssituation im Falle einer Rückkehr führen. Beispiele für objektive
Nachfluchtgründe sind ein Wechsel des Regimes im Heimatland, unter
welchem früher geduldete exilpolitische Aktivitäten plötzlich nicht mehr to-
leriert werden, die plötzliche Eröffnung eines Strafverfahrens aus politi-
schen Gründen nach Ausreise der betroffenen Person oder ungewünschte
politische Handlungen eines Familienmitgliedes, welche eine im Ausland
wohnhafte Person bei einer Rückkehr in die Heimat einer asylrelevanten
Verfolgung aussetzen würden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 230 f.;
AMARELLE, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur
l'asile [LAsi], 2015, Art. 54 AsylG N. 1 S. 426).
6.3.3 Hinsichtlich dieses Vorbringens ist zunächst auf die sehr hohen Vo-
raussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen
(BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Ferner steht fest, dass die
über die syrische Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführen-
den, im Vergleich zu staatenlosen, nicht registrierten und weitgehend
rechtlosen Kurden (Maktumin), in einer besseren Lage sind, zumal sie
grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen sowie Diskriminierun-
gen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürger-
kriegssituation, wobei die generelle Sicherheitslage angesichts der Kämpfe
zwischen kurdischen Gruppierungen und den syrischen Regierungstrup-
pen zweifelsohne prekär ist. Dass Kurden syrischer Staatsbürgerschaft im
heutigen Zeitpunkt aber in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer
Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfein-
dungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen
werden müsste, ist offensichtlich nicht anzunehmen. Auch lässt sich aus
den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämt-
liche in Syrien verbliebene Kurden aus heutiger Sicht eine objektiv begrün-
dete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer E-5710/2014
vom 30. Juli 2015 E. 5.3 und D-6780/2015 vom 5. April 2016 E. 5.4.3). Eine
drohende Verfolgung seitens des IS kann schliesslich ebenfalls nicht für
das gesamte Gebiet Syriens respektive für Damaskus, wo die Beschwer-
deführenden vor der Ausreise ihren Wohnsitz hatten, bejaht werden. Nach
dem Gesagten ist das Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
E-5890/2014
Seite 20
6.4 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund
ihres geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei
ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürch-
ten hätten und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe erfüllen.
6.4.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1,
BVGE 2009/29 E. 5.1).
6.4.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von
Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktper-
sonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syri-
scher Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen
bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte
"Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins-
besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus
der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können.
Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indes-
sen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand,
dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informati-
onen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein ge-
nommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein
theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regime-
feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist.
Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär
E-5890/2014
Seite 21
das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individuali-
sierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlich-
keit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird.
Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa
in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen
Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen
Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa be-
richtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche
und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agen-
tennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Ver-
fassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch
des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien
geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass
die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Mög-
lichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkei-
ten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Her-
kunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.).
Angesichts des eben zitierten aktuellen Referenzurteils des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. Oktober 2015 ist ferner der Antrag der Beschwerde-
führenden um Beizug mehrerer Dossiers betreffend die Einschätzung der
Gefährdungslage exilpolitisch engagierter Syrer (Beschwerde Art. 61) ab-
zuweisen; dass die betreffenden Personen, deren Aktenbeizug beantragt
wird, mit den Beschwerdeführenden in irgendeinem persönlichen Zusam-
menhang stehen würden, wird nicht geltend gemacht.
6.4.3 Die Beschwerdeführenden machten sowohl im vorinstanzlichen als
auch im Rechtsmittelverfahren mit diversen Eingaben geltend, sich in der
Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Namentlich der Beschwerdeführer habe
in (...) an Demonstrationen und Sitzungen gegen die syrische Regierung
teilgenommen, engagiere sich [in einer exilpolitischen Gruppierung (…)]
und betreibe ein regime-feindliches Facebook-Konto. Aus den eingereich-
ten Beweismitteln ergibt sich entgegen der Darlegung in den Eingaben kein
überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement. Gemäss den
vorliegenden Akten hat sich der erst in der Schweiz aktiv gewordene Be-
schwerdeführer nicht aus der Menge der Demonstranten hervorgehoben.
Die auf Facebook publizierten Beiträge stellen für sich alleine keine quali-
fizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und begründen nicht eine
E-5890/2014
Seite 22
erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste. Anhand der Face-
book-Aktivitäten wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Be-
schwerdeführer habe in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation
eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr – wie Tausende syri-
scher Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in
der Schweiz und anderen europäischen Staaten – seinen Unmut gegen-
über dem syrischen Regime online kundgetan. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die
exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf
Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich enga-
gierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Es ist somit
festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers,
entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, die Schwelle der mas-
sentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer
Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asylge-
suchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um
subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
6.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung sowohl von
objektiven als auch subjektiven Nachfluchtgründen nicht erfüllen.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe und Nach-
fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Eine erneute vernehmlas-
sungsweise Überweisung des Beschwerdedossiers an die Vorinstanz –
wie dies in der Eingabe vom 9. März 2016 beantragt wurde – ist in Anwen-
dung der geltenden Rechtsprechung nicht erforderlich.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5890/2014
Seite 23
8.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführen-
den als unzumutbar, weshalb sie im angefochtenen Entscheid ihre vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen erübrigen
sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Namentlich be-
steht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegweisungs-
vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8) kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den diesbezüglichen An-
trag (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 8 und Beschwerde S. 9 Art. 21) nicht einzu-
treten ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Demnach ist der Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen (vgl. Be-
schwerde vom 13. Oktober 2014, S. 2, Ziff. 5 und Art. 20-25), gegenstands-
los geworden. Ohnehin würde sich dieser mit der gesetzlichen Konzeption
der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare
Wegweisung und der Tatsache, dass die Wegweisung erst nach der Ableh-
nung des Asylgesuchs (oder Nichteintretens darauf) angeordnet werden
kann, nicht vereinbaren lassen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischen-
verfügung vom 10. November 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden sind dement-
sprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: