Abtei lung V
E-5891/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM
vom 19. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5891/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 5. März 2006 und gelangte am 6. März 2006 in die
Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. März
2006 fand in Vallorbe die Empfangszentrumsbefragung statt und am 3.
April 2006 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das (...).
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus Abidjan und gehöre der Ethnie der Dioula an. Im Jahr
2003 sei er als gebürtiger Moslem zum Katholizismus konvertiert. Er
habe einen B._______ gehabt, der Armeeangehöriger und
regelmässig bei ihnen zu Hause gewesen sei. Im Jahr 2004 sei dieser
von Militärpersonen bei ihnen zu Hause festgenommen, abgeführt und
umgebracht worden, wahrscheinlich weil er ethnischer Dioula gewesen
sei und sich mit der Opposition verbündet habe. Als sie später vom Tod
seines B._______ erfahren hätten, habe sein Vater Ermittlungen über
dessen Todesursache eingeleitet, woraufhin er im Januar 2006 die
Umstände des Mordes an seinem B._______ habe aufklären und die
Täter ausfindig machen können. Zwei Tage später – am 17. Januar
2006 – sei sein Vater zu Hause von Militärpersonen verschleppt
worden. Einige Tage nach der Verhaftung seines Vaters seien
Armeeangehörige zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach
ihm gesucht. Dabei sei seine Mutter geschlagen und das Haus
durchsucht worden, wobei sie sein Geld sowie seine Identitätspapiere
mitgenommen hätten. Nur weil er sich noch rechtzeitig habe
verstecken können, sei er nicht verhaftet worden. Daraufhin sei er mit
seiner Mutter in die Kirche C._______ geflohen, wo sie sich einige
Tage versteckt gehalten hätten. Während dieser Zeit sei er trotzdem
seiner Arbeit als D._______ und E._______ nachgegangen. Seine
Mutter habe ihn dann einem Schlepper vorgestellt, welcher seine
Ausreise organisiert habe. Am 5. März 2006 habe er sein Heimatland
auf dem Luftweg mit Papieren einer Drittperson verlassen und sei über
F._______ in die Schweiz gelangt. Am Flughafen Genf angekommen,
habe ihm eine Kontaktperson aus Abidjan die Reisepapiere wieder
abgenommen und ihm Geld für die Bahnreise nach Vallorbe gegeben.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 stellte das BFM fest, der
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Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlinseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 15. August 2006 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung unter Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2006 verwies der damals
zuständige Instruktionsrichter der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) den Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG mangels Bedürftigkeitsnachweis auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. September
2006 die Abweisung der Beschwerde und hielt vollumfänglich an
seinem Standpunkt fest.
G.
Im August und November 2006 reichte das Migrationsamt des Kantons
Aargau mehrere Kopien von Anzeigerapporten der Kantonspolizei
Aargau zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer wegen
Ladendiebstahls im Gesamtwert von Fr. 1'035.-- verzeigt und zu
insgesamt zehn Tagen Gefängnis bedingt verurteilt wurde.
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H.
Am 6. Juni und 2. Oktober 2007 sowie am 1. Februar 2007 gingen
beim Bundesverwaltungsgericht erneut verschiedene Strafakten ein,
wonach der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das
Transportgesetz sowie wegen Ladendiebstahls, im Gesamtwert von
(...) zu einer Busse (respektive Ersatzfreiheitsstrafe) und einer
unbedingten gemeinnützigen Arbeit von (...) verurteilt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine widersprüchlichen, zweifelhaften und der Logik des Handelns
widersprechende Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im
Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu der Verhaftung
seines Vaters und deren Umstände gemacht habe, womit erhebliche
Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen aufkommen würden.
Zudem habe er beispielsweise auch unterschiedliche Angaben zu der
Person, die der Verhaftung seines B._______ beigewohnt habe, zu
Protokoll gegeben. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar und der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend,
dass der Beschwerdeführer nach der Polizeisuche im Januar 2006
weiterhin gearbeitet habe. Dadurch habe er sich einer akuten Gefahr
ausgesetzt, was nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten
entspreche, zumal gefährdete Personen bestimmte Vorsichtsmass-
nahmen treffen würden, damit die Fahndungsbehörden sie nicht
leichthin finden könnten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer
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nicht in der Lage gewesen, konzise und detaillierte Angaben zum Tod
seines Vaters zu Protokoll zu geben. Zudem habe er weder das
Geburtsdatum seines Sohnes noch den Aufenthaltsort der Kindsmutter
gewusst. Schliesslich sei er nicht in der Lage gewesen, zu erklären,
weshalb er zum Katholizismus konvertiert habe. So habe er weder ein
Gebet noch die Abläufe eines Gottesdienstes gekannt. In Anbetracht
dieser zentralen Bedeutung, die er dem Glaubensübertritt beimesse,
müsste er jedoch zwingend fähig sein, detaillierte Angaben machen zu
können.
4.2 Wie bereits dargelegt, muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglich-
keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄ-
LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28
S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plau-
sibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts-
darstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe
damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt
indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass
das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der
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Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
ausgegangen ist. So wiederholt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde im Wesentlichen lediglich seine anlässlich der
Befragungen getätigten Ausführungen. Darüber hinaus macht er
geltend, dass seine protokollierten Aussagen frei von nennenswerten
Widersprüchen und stimmig seien. Überdies sei er während den
Befragungen sehr aufgeregt gewesen und sei eine ungebildete
Person, weshalb seine Aussagen betreffend dem Zeitpunkt der
Verhaftung seines Vaters unterschiedlich ausgefallen seien. Auch
wenn seine diesbezüglichen Aussagen nach Meinung der Vorinstanz
zu wenig konkret und detailliert ausgefallen seien, habe er seine
Vorbringen wahrheitsgemäss dargelegt. Im Übrigen sei er nicht nach
weiteren Details gefragt worden, weshalb er angenommen habe, diese
seien nicht von Bedeutung. Auch dass er zur Person, die seinen
B._______ verhaftet habe, nicht genau habe sagen können, ob es sich
hierbei um Militär- oder um Polizeibehörden gehandelt habe, sei
darauf zurückzuführen, dass in seinem Heimatland viele Menschen
Militäruniformen trügen, die diesen nicht zustünden und die auch
keinen Militärdienst leisten würden. Im Übrigen habe er entgegen der
Ansicht des BFM nach seiner Verfolgung durch die Polizei gewisse
Vorsichtsmassnahmen getroffen: So habe er seit seiner Verfolgung mit
seiner Mutter in der Kirche C._______ übernachtet und nicht zu
Hause. Dass er trotzdem weiterhin zur Arbeit gegangen sei, sei damit
zu erklären, dass er auf verschiedenen Baustellen in teilweise weit
entfernten kleineren Dörfern gearbeitet habe, wo er nur schwer
aufzuspüren gewesen sei. Dass er sich zudem an das Geburtsdatum
seines Sohnes nicht genau habe erinnern mögen und den
Aufenthaltsort der Kindsmutter nicht kenne, sei ebenfalls auf seine
schlechte Schulbildung und auf sein mangelndes Interesse an
genauen Daten respektive an deren Bedeutung zurückzuführen. Hier
würden Angaben eine Wichtigkeit beigemessen, die in der Côte
d'Ivoire unbeachtlich seien. Der Einwand der Vorinstanz, dass er nicht
in der Lage gewesen sei, darzulegen, weshalb er zum Katholizismus
konvertiert habe, sei damit zu erklären, dass er bei der Anhörung die
Frage nicht richtig verstanden habe. Auch wenn er als Moslem
aufgewachsen sei und damit nicht seit seiner Kindheit dem
Gottesdienst beigewohnt habe, sei es eine Selbstverständlichkeit,
dass er das 'Vater-Unser' kenne. So habe er jeden Sonntagmorgen am
Gottesdienst in der Kirche C._______ teilgenommen, wo er der Predigt
von (...) beigewohnt habe.
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Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass sich nicht schlüssig
und nachvollziehbar ergibt, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund
des geltend gemachten, im Übrigen aber nicht belegten Mordes an
seinem B._______ und des Verschwindens seines Vaters gesucht und
umgebracht werden soll, weil er angeblich einen der Soldaten, welcher
der Verhaftung seines B._______ gegenwärtig gewesen sei, bloss vom
sehen her kenne (vgl. A1, S.7; A10, S. 11). Eigenen Angaben gemäss
seien zudem weder er noch seine Familie behördlich bekannt oder
politisch aktiv gewesen. Demzufolge lässt sich nicht nachvollziehen,
weshalb die Behörden in Abidjan ein Interesse gehabt hätten, den
parteilosen Beschwerdeführer in der von ihm geltend gemachten
Weise zu verfolgen und darüber hinaus seine Mutter zu behelligen.
Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der kantonalen Befragung einräumte, dass er nach der
angeblichen Polizeisuche im Januar 2006 weiterhin gearbeitet habe
(vgl. A10, S. 12), was wie das BFM zu Recht feststellte, nicht dem
Verhalten einer verfolgten Person entspricht. Seine Befürchtungen,
dass er bei einer Rückkehr an die Côte d'Ivoire mit staatlicher
Verfolgung zu rechnen habe, ist vor diesem Hintergrund nicht
nachvollziehbar. Zumindest zweifelhaft sind des Weiteren auch die
vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen hinsichtlich seines
Fluchtzeitpunktes: Aus den Formulierungen der freien Erzählung
anlässlich der Empfangszentrumsbefragung muss geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer in der Nacht nach seiner Flucht
zusammen mit seiner Mutter in die Kirche C._______ mit einem
Unbekannten zum Flughafen gegangen sein will, wo er das Flugzeug
nach F._______ bestiegen habe (vgl. A1, S. 6). In der kantonalen
Anhörung gab er jedoch an, mit seiner Mutter und seinem Sohn
während fast eines Monats in der Kirche geblieben zu sein (vgl. A10,
S. 11). Auch wenn sich der Beschwerdeführer − wie in der Beschwerde
noch einmal betont wird − nicht an genaue Daten zu erinnern vermag,
sind die beiden Aussagen zu unterschiedlich und er hätte in der Lage
sein müssen, übereinstimmende Angaben zu diesem zentralen
Moment zu Protokoll zu geben. Auch seine Vorbringen, er habe die
Daten der Verhaftung seines Vaters nicht mehr genau gewusst, weil er
anlässlich der Erstbefragung nervös gewesen sei und zudem über
eine schlechte Schulbildung verfüge, vermag die aufgetretenen
Widersprüche offensichtlich nicht zu erklären. Auch mit den weiteren
Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe können die vom BFM
zutreffenderweise angeführten Ungereimtheiten nicht rechtsgenüglich
erklärt werden. In Würdigung der Gesamtumstände vermag daher der
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Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz, wonach ihm die
geltend gemachten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, nichts
entgegenzuhalten. Es erübrigt sich, auf die vom BFM aufgezeigten
Ungereimtheiten und die entsprechenden Entgegnungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, da letztere am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG
erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM als unbegründet.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Abidjan ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Feb-
ruar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund
der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend der Frage
der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückkehr nach Abidjan eine derartige Gefahr droht,
welche den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen lassen würde.
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Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5
6.5.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine
ausführliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire
vorgenommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis
aus, dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine
Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in
dem Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire
auszugehen wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse
erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug
nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme,
welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein
familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für
Asylsuchende, welche aus dem Westen oder dem Norden des Landes
stammen und ohne Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere
Analyse der allgemeinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer
persönlichen Situation vorzunehmen.
6.5.2 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Pro-
bleme geltend macht, stammt nach eigener Aussage aus Abidjan, wo
er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Bereits deshalb ist
der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
Abidjan über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal sein Sohn
(geboren (...)) sowie seine Mutter bis zu seiner Flucht mit ihm im
elterlichen Hause zusammengelebt haben (vgl. A1, S. 3; A10, S. 5).
Zudem lebt auch seine (...) im selben Dorf (vgl. A 10 S. 6). Damit ist
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davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich
allein gestellt ist.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Vorfeld
der kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Lage-
analyse nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind somit
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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