Abtei lung V
E-5891/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 12. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5891/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im Mai 2006 verlassen hat und sich in der Folge in Niger und
Libyen aufgehalten hat, von wo aus er im August 2008 per Schiff die
italienische Insel Lampedusa erreicht hat,
dass er mit dem Zug von Italien her kommend am 19. Juni 2010 in
Chiasso eingetroffen sei, wo er gleichentags ein Asylgesuch hat,
dass er am 24. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt wor-
den ist und im Wesentlichen geltend gemacht hat, als aktives Mitglied
der Mouvement Actualisation of Sovereign State of Biafra (MASSOB)
und wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im Mai 2006 ha-
be er schwerwiegende Probleme, weshalb er Nigeria verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss drei EURODAC-Treffern am 10. Au-
gust 2008 in Lampedusa e Linosa aufgegriffen worden ist und zwei-
mal, am 3. September 2008 in Prato und am 23. August 2008 in Ca-
tanzaro, in Italien um Asyl nachgesucht hat,
dass das BFM am 6. Juli 2010 ein Übernahmeersuchen an die italie-
nischen Behörden gerichtet hat, und sich die italienischen Behörden
bis zum 21. Juli 2010 nicht zum Rückübernahmeersuchen haben ver-
nehmen lassen, worauf das BFM infolge der abgelaufenen Frist von
der stillschweigenden Zustimmung und der Zuständigkeit Italiens
ausgegangen ist und um Mitteilung der Rückführungsmodalitäten
ersucht hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs vom 24. Juni 2010 zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für
die Behandlung seines Asylgesuchs erklärt hat, in Italien ein Asyl-
gesuch gestellt zu haben, das nach wie vor hängig sei, sowie Aufent -
haltsbewilligungen erhalten zu haben (A1 S. 6 und 8),
dass er keine speziellen Gründe kenne, die gegen seine allfällige
Rückführung nach Italien sprechen könnten,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. August 2010 – eröffnet am 17. Au-
gust 2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
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getreten ist, ihn nach Italien weggewiesen und aufgefordert hat, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, verbunden mit dem Hinweis, dass einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind und der Kanton
Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt worden ist,
dass sich das BFM auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.68) sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezem-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Re-
publik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags" (Schweiz/Island/Norwegen-Übereinkommen, SR
0.362.32) stützt und daraus folgert, Italien sei für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig,
dass den Erwägungen zu entnehmen ist, die Rückführung des Be-
schwerdeführers habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Ver-
längerung – bis spätestens am 21. Januar 2011 zu erfolgen,
dass der Beschwerdeführer kein Hindernis für den Wegweisungsvoll-
zug nach Italien genannt habe und er mithin in einen Drittstaat reisen
könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass von einer stillschweigenden Zustimmung Italiens für eine Rück-
überstellung auszugehen sei, da es innerhalb der festgelegten Frist
keine Antwort auf das Ersuchen erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit einer englisch-
sprachigen Formularbeschwerde, welche er handschriftlich in deut-
scher und englischer Sprache ergänzte, am 19. August 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Ver-
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fügung des BFM vom 12. August 2010 sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weiter sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug undurchführbar und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, zudem sei die unentgeltliche
Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass der Beschwerdeführer im handschriftlichen Teil seiner Beschwer-
de zur Rückkehr nach Italien keine erheblichen Einwendungen vor-
bringt, sondern lediglich erklärt, mit der vorinstanzlichen Verfügung
nicht einverstanden zu sein, weil sie unfair ausgefallen sei, er aus
einer von der Regierung diskriminierten Region Nigerias mit man-
gelnder Infrastruktur und Wassermangel stamme und als Mitglied der
MASSOB von der nigerianischen Regierung gesucht sei,
dass er soeben krank geworden sei und nicht wisse, wo er sich in
Italien aufhalten solle, und dass er sich erst seit kurzer Zeit in der
Schweiz befinde und noch einige Monate bleiben möchte, bis er seine
neue Bleibe gefunden habe,
dass bezüglich der weiteren Begründung auf die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen wird,
dass er Fotokopien einer Fotografie eines angeblich im Kampf gefalle-
nen MASSOB-Mitglieds und einer Biafra-Pfund-Note eingereicht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxschreiben vom 20. Au-
gust 2010 das Migrationsamt des Kantons Zürich anwies, einstweilen
von Vollzugshandlungen abzusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist,
dass die Eingabe vom 19. August 2010 zu einem grossen Teil in engli -
scher Sprache verfasst worden ist und dazu festgestellt wird, dass
Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in der Regel auf
Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1
BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass aber angesichts der sehr kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist
(Art. 109 Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zu-
folge der Verständlichkeit und Leserlichkeit des handschriftlichen Tex-
tes von der Aufforderung zur Übersetzung abgesehen wird,
dass eine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt, weshalb eine Ver-
besserung im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich ist und
auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf den Antrag auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen in den Dublin-Ver-
fahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet worden ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank die Asylgesuchseinreichungen des Beschwerdeführers in Italien
feststehen und dieser das Stellen eines Asylgesuchs nicht bestreitet,
dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis zu seiner
Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,
dass angesichts dieses Sachverhalts und der einschlägigen Staatsver-
träge Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass infolge der abgelaufenen Frist von einer stillschweigenden
Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
auszugehen ist (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags [Dublin-II-VO]; E-Mail des BFM vom 6. Juli 2010 an das
Dublin-Office Italiens,
dass der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Wunsch des Be-
schwerdeführers, sich einige Monate lang in der Schweiz aufhalten zu
dürfen, ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates ist,
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dass sein Aufenthalt und die Einreichung von Asylgesuchen in Italien
unbestritten blieb, er keine erheblichen Einwände gegen seine Rück-
führung nach Italien erhoben hat und seine Aussagen, in Italien sei
sein Asylgesuch noch nicht entschieden worden, er wisse nicht, wo er
sich in Italien aufhalten soll und er sei mittlerweile krank, zufolge
Irrelevanz beziehungsweise Unsubstanziiertheit unbeachtlich sind,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass allfällige Verletzungen von Verpflichtungen über die internen
Rechtswege in Italien und beim Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) gerügt werden können,
dass gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rück-
kehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Struk-
turen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von
Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass der Beschwerdeführer über eine bis November 2010 gültige Auf-
enthaltsbewilligung und Bezugspersonen in Italien verfügt (A1 S. 6 f.),
dass unter diesen Umständen nicht ersichtlich ist, dass der Beschwer-
deführer im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzbedro-
hende Notlage geraten würde,
dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitäre Gründe
nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für einen
Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsver-
fahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat –
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] und sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen in Dublin-Verfahren regelmässig bereits als Vor-
aussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids darstellt und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbst-
eintritts zu beantworten ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur An-
wendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Voll-
zug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass Abklärungs- und Begründungstiefe des BFM sachgerecht und
rechtsgenüglich ausgefallen sind und es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sein Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren,
aufgrund des Direktentscheides in der Hauptsache ebenso gegen-
standslos geworden ist wie der Antrag auf Verzicht einer Kostenvor-
schusserhebung,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt hat,
dass die Gewährung der unentgeltichen Rechtspflege unter anderem
voraussetzt, dass sein Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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