B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5891/2017
Ur t e i l vom 1 6 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo, und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Albanien, und deren Sohn
C._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 5. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass der kosovarische Beschwerdeführer und frühere (…) A._______ an-
lässlich der Befragung vom 12. Februar 2016 und der Anhörung vom
23. Februar 2016 im Wesentlichen vorbrachte, er sei, als er den Mordfall
D._______ untersucht habe, in einen Hinterhalt geraten und habe im Ok-
tober 2003 zwei ihm bekannte, entfernte Cousins – E._______ und
F._______ – in Notwehr erschossen (A9 F32 ff. und 46 ff.),
dass er den Grund für den Hinterhalt nicht kenne (A9 F54 f.), indes auch
weitere (…), welche den Mordfall D._______ untersucht hätten, getötet
worden seien (A9 F40),
dass er daraufhin in einem Verfahren, welches von der UNMIK (United Na-
tions Interim Administration Mission in Kosovo) geleitet worden sei, zu drei-
einhalb Jahren Haft verurteilt worden sei (A9 F52 ff.); seit seiner Haftent-
lassung Ende des Jahres 2009 (A9 F109) habe er praktisch nur im Haus
seiner Eltern in seinem Heimatdorf G._______ (Provinz Gjakove) gelebt
(bzw. könne er sich nur in Friedenszeiten nach draussen bewegen; A9 F32
und 58; A10 F27 ff.), wobei er manchmal nach Albanien gegangen sei und
dort in der Landwirtschaft gearbeitet habe (A9 F112 f.; A10 F26),
dass er später in der gleichen Sache, in einem von der EULEX (Rechts-
staatlichkeitskommission der Europäischen Union im Kosovo) geleiteten
Verfahren, freigesprochen worden sei,
dass er sich seit Oktober 2003 mit der einflussreichen Grossfamilie
H._______, welche Kontakte zur UÇK (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Be-
freiungsarmee des Kosovos) pflegen würde (A9 F41, 57 und 89 ff.), in einer
Blutfehde befinde; in all diesen Jahren habe es konkrete Tötungsabsichten
seitens dieser Familie gegeben, doch sei er jeweils von verschiedenen Per-
sonen vorzeitig über ein Attentat informiert worden (A5 S. 7 f.; A9 F59),
dass er einmal während eines kurzzeitigen Spitalaufenthalts von einem An-
gehörigen der Familie H._______ gesucht worden sei, wobei dieser den
Beschwerdeführer im Krankenhaus nicht gefunden habe, weil er schon
entlassen worden sei (A6 S. 8; A9 F59, 74 ff. und 118 ff.; A10 F31 ff.),
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dass ein anderes Mal – im November/Dezember 2015 – ein Mitglied der
Familie H._______ versucht habe, den Beschwerdeführer in einer Autoga-
rage mit einer Kalaschnikow zu töten; dieser Tötungsversuch sei durch In-
tervention des Garagisten I._______ misslungen (A5 S. 8; A9 F59 ff.),
dass der Beschwerdeführer mehrmals versucht habe, die Sache zu berei-
nigen, doch die gegnerische Familie eine Versöhnung stets abgelehnt
habe (A9 F93 ff.; A10 F41),
dass sich im Jahr 2011 seine Verlobte B._______ in seinem Heimatdorf
niedergelassen habe (A6 S. 4; A9 F21; A10 F6 ff.); zusammen hätten sie
bis zu seiner Ausreise Ende Dezember 2015 im Haus seiner Eltern gelebt
(A5 S. 4; A6 S. 5),
dass im (…) der gemeinsame Sohn auf die Welt gekommen sei, worauf
sich die Lage für den Beschwerdeführer verschlechtert habe (A5 S. 7; A9
F32 und 104),
dass der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise (…) 2015 (A5 S. 6)
seine Verlobte am (…) 2015 geheiratet habe (A5 S. 3; A9 F116 f.),
dass sich in den vorinstanzlichen Akten zwei notariell beglaubigte Bestäti-
gungsschreiben bezüglich der Blutfehde – beide am (…) 2016 ausgestellt
– sowie ein Urteil vom (…) 2011 des Supreme Court of Kosovo (unter Mit-
wirkung von Richtern der EULEX) befinden (A2; A9 F108 ff.); ausserdem
liegen unter anderem verschiedene Identitätspapiere – z.B. zwei Reise-
pässe der Republik Albanien und einer der Republik Kosovo – bei den Ak-
ten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung einen aktuellen
Polizeirapport über die Gefährdung seines Lebens in Aussicht gestellt hat
(A9 F5 ff. und 106), welcher sich jedoch nicht in den vorinstanzlichen Akten
finden lässt,
dass die Beschwerdeführerin B._______ anlässlich ihrer Befragung vom
12. Februar 2016 und der Anhörung vom 23. Februar 2016 keine eigenen
Verfolgungsgründe vorbrachte,
dass ihr Leben wegen der Blutfehde indes eingeschränkt gewesen sei (A10
F20),
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dass das SEM die Situation vor Ort am 3. März 2016 durch Mitarbeitende
der schweizerischen Botschaft in Pristina abklären liess, welche die Vo-
rinstanz über ihre Nachforschungen am 1. Juli 2016 informierte (A15),
dass den Beschwerdeführenden am 21. März 2017 dazu mündlich das
rechtliche Gehör gewährt wurde (A19 f.),
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 5. Oktober 2017 (A26) – tagsdarauf eröffnet – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend begründete, es
handle sich bei der vermeintlichen Blutrache nicht um eine asylrechtliche
Verfolgung mit einer Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG
(SR 142.31),
dass der Vollzug der Wegweisung ferner zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe einer For-
mularbeschwerde am 12. Oktober 2017 anfochten; in der Hauptsache sei
die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren sei; ausserdem sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen,
dass der Rechtsmittelschrift eine Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober
2017 beilag,
dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwer-
deführer werde nach einer Rückkehr in den Kosovo oder nach Albanien
getötet, da keine Versöhnung mit der Gegnerfamilie bevorstehe; die letzte
„besa“ (ein Friedensversprechen) sei im Jahr 2005 gewährt worden,
dass der Bericht der schweizerischen Botschaft zu einem falschen Schluss
gekommen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung offenkundig weder zulässig noch zumut-
bar sei,
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dass dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Oktober 2017
eine am 23. Oktober 2017 notariell beglaubigte Erklärung von drei Perso-
nen (mit Übersetzung) sowie eine weitere Deklaration mit Datum vom (…)
2017 von J._______ (ohne Übersetzung) zugestellt wurden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass vorab zur Rüge der Beschwerdeführenden, sie hätten keine Einsicht
in die Botschaftsabklärung erhalten, festzustellen ist, dass das Aktenein-
sichtsrecht (Art. 26 ff. VwVG) den Parteien dazu verhelfen soll, sich über
alle für das Verfahren wesentliche Unterlagen orientieren zu können,
dass das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Bot-
schaftsabklärung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
21. März 2017 (A19 f.) mündlich zur Kenntnis brachte und ihnen ausser-
dem Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass folglich das Einsichtsrecht durch die Vorinstanz nicht verletzt wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach gründlicher Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die vor-
gebrachte Blutrache kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellt (vgl. Urteil des BVGer E-1472/2015 vom 26. Juli 2016 E. 5.2
m.w.H.),
dass ausserdem – wie das SEM bereits festgestellt hat – substanziierte
Hinweise dafür zu erkennen sind, dass die gegnerische Familie an einer
Vergebung interessiert ist,
dass ferner davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden
seit der Haftentlassung des Beschwerdeführers (zumindest zeitweise) in
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Albanien aufgehalten haben, worauf auch der Geburtsort des Sohnes
schliessen lässt (vgl. Reisepass der Republik Albanien von C._______),
dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift lediglich die Asylvorbrin-
gen wiederholen und daher so wenig wie die eingereichten notariell beur-
kundeten Erklärungen überzeugen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die flüchtlingsrecht-
liche Relevanz ihrer Vorbringen aufzuzeigen, weshalb das Staatssekreta-
riat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich das SEM in seinem Entscheid vom 5. Oktober 2017 ausserdem
ausführlich und zutreffend zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
äussert hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf den ange-
fochtenen Entscheid zu verweisen ist, zumal in der Beschwerdeeingabe
keine substanziellen Erwiderungen zu finden sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere davon auszugehen ist, dass die junge und gesunde
Familie bei einer Rückkehr in die Heimat auf ein soziales Netz zurückgrei-
fen kann – sei es nun in K._______ (Albanien) oder in G._______ (Ko-
sovo),
dass, wenn ein Kind von einem Wegweisungsvollzug betroffen ist, das Kin-
deswohl als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss, was sich
aus der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt (vgl. BVGE 2015/30 E. 6.1
m.w.H.),
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dass vorliegend indes kein Grund ersichtlich ist, welcher aus kindesrecht-
licher Sicht gegen einen zumutbaren Vollzug der Wegweisung des heute
(…)jährigen spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Begehren der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten als
aussichtslos zu gelten haben,
dass damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt wird,
dass aus demselben Grund auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) nicht stattgegeben wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtspflege werden abgelehnt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: