B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5893/2008
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Russland,
vertreten durch lic. iur. Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2008 / N (…).
E-5893/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 30. August 2006 gelangte die Beschwerdeführerin zusammen mit ih-
rer Tochter und ihren drei Enkelkindern (N (…); Beschwerdeverfahren
(…)) auf dem Luftweg von Moskau herkommend nach Zürich, wo sie glei-
chentags im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl ersuchte.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2006 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr für
die Dauer des weiteren Asylverfahrens, bis längstens 13. September
2006, den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am
2. September 2006 wurde sie von der Flughafenpolizei zu ihren Persona-
lien und zum Reiseweg befragt.
C.
Am 8. September 2006 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
die Einreise in die Schweiz und wies sie dem Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ zu.
D.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2006
durch das BFM im Flughafen Zürich, der Kurzbefragung vom 26. Sep-
tember 2006 im EVZ B._______ und der weiteren Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 29. November 2007 machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei russischer Staatsangehörigkeit, tschetschenischer Ethnie und in
C._______ (ehemals Sowjetunion; heute Kirgistan) geboren. Ab 1957 ha-
be sie in der Republik Tschetschenien (Nordkaukasus) gewohnt. Nach-
dem dort Ende 1994 Krieg ausgebrochen sei, habe sie sich in die Repu-
blik D._______ begeben (Nordkaukasus). Anschliessend habe sie ab
März 1995 bis im Februar 2006 in den Städten E._______ und F._______
(Republik Kabardino-Balkarien, Nordkaukasus) gewohnt. Ab Februar
2006 bis zur Ausreise habe sie sich in G._______ (Region Krasnodar,
Südrussland) aufgehalten. Sie habe als Lehrerin für russische Sprache
und Literatur gearbeitet und sei nach ihrer Pensionierung als Übersetze-
rin tätig gewesen. Früher sei sie muslimischen Glaubens gewesen, Ende
1994 beziehungsweise im Jahr 1995 aber zusammen mit ihren zwei
Töchtern, ihrem Sohn sowie ihrem Schwiegersohn zum Christentum kon-
E-5893/2008
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vertiert, was in Tschetschenien eine Normverletzung darstelle und mit
dem Tod bestraft werde. Eineinhalb bis zwei Jahre später habe sie sich in
einer evangelischen Kirche in E._______ taufen lassen und danach wö-
chentlich Gottesdienste besucht. Im Jahr 1996 habe sie zudem begon-
nen, die Bibel vom Russischen ins Tschetschenische zu übersetzen. Auf-
grund ihrer Konvertierung sei sie von verschiedenen Seiten unter Druck
gesetzt worden. So hätten Wahabiten davon erfahren und beabsichtigt,
die evangelische Kirche in E._______ während eines Gottesdienstes mit
einer Autobombe zu sprengen; der Wagen sei jedoch vorher explodiert.
Nachdem in der Presse ein Artikel erschienen sei, welcher besagt habe,
sie und ihre Kinder hätten den Glauben verraten, sei einer ihrer Brüder
ungefähr im Jahr 2004 nach F._______ gereist und habe wegen ihrer
Konvertierung ein Familiengericht einberufen. Im Jahr 2002 sei weiter ei-
ne ihrer Töchter (N 498 860), welche von 1995 bis 2002 in Moskau gelebt
habe, zusammen mit ihren Kindern zu ihr zurückgekehrt. Daraufhin habe
deren Schwiegervater die Beschwerdeführerin beschuldigt, ihre Tochter
und seinen Sohn zur Konvertierung angestiftet zu haben und sie (Be-
schwerdeführerin) mit Maschinengewehren sowie zusammen mit der Po-
lizei bedroht. Der Schwiegervater, welcher ein Agent des Föderalen
Dienstes für Sicherheit der Russischen Föderation (Federalnaja Sluschba
Besopasnosti Rossijskoj Federazii; FSB) gewesen und noch vor dem
Krieg nach Moskau gezogen sei, habe sehr gute Beziehungen zum FSB,
zum Parlament und zu anderen Stellen in Moskau und könne sie jederzeit
an jedem Ort in Russland ausfindig machen. Infolge eines Sorgerechts-
streites mit ihrer Tochter habe deren Schwiegervater im Januar 2004 ver-
sucht, die Enkelkinder gewaltsam mitzunehmen. Der Schwiegervater ha-
be weiter Angehörige des FBS und der Staatsanwaltschaft bestochen,
worauf sie (Beschwerdeführerin) und ihre Tochter von diesen hinsichtlich
ihrer Konvertierung viermal verhört worden seien. Sie sei nie gewaltsam
angegriffen worden, habe aber unter ständigem psychischem Druck ge-
standen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Situation hätten sie und ihre
Tochter mit den Kindern zwei Monate vor der Ausreise beschlossen,
G._______ zu verlassen. Eine mit ihrer Tochter befreundete Anwältin ha-
be die Reise in die Schweiz organisiert und mit Spenden von anderen
Gläubigen finanziert.
Die Beschwerdeführerin gab als Beweismittel ihren russischen Pass,
ausgestellt am 10. Dezember 2002, ein russisches Identitätsdokument
vom 21. Oktober 2004 sowie zwei fremdsprachige Zeitungsartikel mit
englischer Übersetzung zu den Akten.
E-5893/2008
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 7. August 2008 – Eröffnungsdatum unbekannt – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es deren Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf den weiteren
Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. September 2008 beantragte die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert
Frist sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführerin gut und forderte sie andernfalls – unter Androhung
eines Nichteintretensentscheides im Unterlassungsfall – zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses auf, wies das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte Frist zur Einreichung ei-
nes in Aussicht gestellten Beweismittels. Ferner stellte sie fest, vorliegen-
des Verfahren sei aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs koordiniert mit dem vorstehend erwähnten Verfahren der
Tochter und der Enkelkinder zu behandeln.
H.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung, vom 24. Oktober 2008, einen Bericht des Vizeprä-
sidenten der Prison Fellowship Switzerland vom 21. November 2008, ein
Bestätigungsschreiben des Christlichen Zentrums Buchegg vom 26. Sep-
tember 2008 sowie ein Schreiben von Nachbarn vom 27. September
2008 zu den Akten.
E-5893/2008
Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2008 wurde die Beschwerde
der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen.
J.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 zog das BFM die angefochtene
Verfügung vom 19. August 2008 (recte: 7.8.2008) teilweise in Wiederer-
wägung, indem es deren Ziffern 4 und 5 aufhob und zufolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerin in der Schweiz anordnete.
K.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2008 teilte die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde aufgrund der von der Vor-
instanz gewährten vorläufigen Aufnahme im Wegweisungsvollzugspunkt
gegenstandslos geworden sei und ersuchte sie um Mitteilung innert Frist,
ob sie an der Beschwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurück-
ziehe, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, dass sie
an den Rechtsbegehren festhalte.
L.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
halte an der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – fest.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 setzte die Instruktionsrichte-
rin dem BFM Frist zur Stellungnahme, soweit die Rechtsbegehren nicht
gegenstandslos geworden seien.
N.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 5. Februar 2009 replizierte die Beschwerdeführerin.
O.
Am 24. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
E-5893/2008
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides hinsichtlich
der Flüchtlingseigenschaft aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtun-
gen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn
der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhin-
dern, beispielweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermitt-
lung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen und wenn
Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Die Beschwerdeführerin
mache geltend, sie sei zum Christentum konvertiert und deswegen insbe-
sondere in Tschetschenien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewe-
sen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, Russland sei mehrheitlich
christlich und gewährleiste die Religionsausübung. Aufgrund aller zur Ver-
fügung stehenden Quellen könne nicht davon gesprochen werden, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen wür-
den vom russischen Staat initiiert oder auch nur gebilligt. Vielmehr habe
bereits Präsident Putin derartige Aktivitäten wiederholt öffentlich scharf
verurteilt. Die Duma habe mit der Verabschiedung des Gesetzes über die
Bekämpfung des Extremismus, der explizit auch den Aufruf zum Hass
gegen andere Nationalitäten und Religionsgruppen umfasse, gesetzliche
Grundlagen zum Kampf gegen dieses Übel geschaffen, womit der Be-
schwerdeführerin bei Benachteiligungen der vorgebrachten Art der
Rechtsweg offen stehe. Dass sie staatlicherseits keinen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sei, lasse sich sodann daraus schliessen, dass
ihr die russischen Behörden im Jahr 2002 einen Reisepass ausgestellt
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Seite 8
hätten. Soweit sie schliesslich geltend gemacht habe, sie habe viel Stress
erlebt wegen des Krieges in Tschetschenien und der damit einhergehen-
den Bombardierungen, handle es sich um Benachteiligungen, welche auf
die damalige allgemeine Lage in Tschetschenien zurückzuführen und
deshalb als solche nicht asylrelevant seien. Im Übrigen habe sie sich die-
sen allgemeinen Benachteiligungen zu entziehen gewusst, indem sie ih-
ren Wohnsitz bereits Ende 1994 nach D._______, 2000 nach F._______
und zuletzt nach G._______ verlegt habe. Folglich würden ihre Vorbrin-
gen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei, woran
auch die beiden ins Recht gelegten Zeitungsartikel nichts änderten.
4.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin ein-
leitend ausführlich den geltend gemachten Sachverhalt. Weiter führt sie
aus, dass sich jeder islamische Apostat von vornherein einer beträchtli-
chen Gefährdung aussetze und ihre Abwendung vom Islam besonders
problematisch sei, da sich die Tschetschenen im Zusammenhang mit ih-
ren Unabhängigkeitsbemühungen von Russland verstärkt als islamisch
definieren würden. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht nur vom Glauben abgefallen sei, sondern als Älteste des abge-
fallenen Familienteils auch für den Glaubensabfall der übrigen Familien-
mitglieder, insbesondere ihrer Tochter und ihres Sohnes, verantwortlich
gemacht werde und sich zudem als Übersetzerin von christlicher Literatur
und insbesondere von Bibeltexten engagiert habe, was über Zeitungen
und Fernsehen bekannt gemacht worden sei. Dass sie damit den Zorn
von anderen Familienangehörigen sowie der islamischen Geistlichkeit auf
sich gezogen habe und sich daraus eine existenzielle Gefährdung erge-
be, sei ohne Weiteres glaubhaft. Sie räumt sodann ein, dass in Russland,
im Gegensatz zur früheren Sowjetunion, keine offene Christenverfolgung
mehr bestehe, hingegen sei das Komitee für Staatssicherheit beim Minis-
terrat der Sowjetunion (Komitet gossudarstwennoi besopasnosti pri
Sowjete Ministrow SSSR; KGB), welchem bei der Christenverfolgung ei-
ne zentrale Rolle zugekommen sei, strukturell als FSB unverändert erhal-
ten geblieben. Im Weiteren gerate evangelisches wie auch katholisches
Christsein in Russland wieder als potentiell staatsfeindlich unter Druck,
da mit einer zunehmenden Nationalisierung die russisch-orthodoxe Kir-
che immer ausgeprägter als für die russische Identität einzig massgeben-
de kirchliche Ausrichtung verstanden werde. In dieser Konstellation sei es
glaubhaft, dass der Schwiegervater (ihrer Tochter) als FSB-
Verbindungsmann der Beschwerdeführerin und ihrer Familie als islami-
sche Apostaten und evangelische Christen das Leben in existenzieller
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Seite 9
Weise erschweren könne. Es handle sich um weit mehr als einen famili-
enrechtlichen Konflikt, zumal der Schwiegervater infolge des Glaubens-
abfalls der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter zur Wahrung der Fami-
lienehre seine Enkelkinder unbedingt bei sich haben wolle, zu diesem
Zweck seine Geheimdienstbeziehungen einsetze und die Familienange-
hörigen der Beschwerdeführerin und ein weiteres islamisches Umfeld
aufhetze. Seit dem Umzug ihrer Tochter nach F._______ im August 2002
sei die Beschwerdeführerin einer immer grösseren Gefährdung und
wachsendem psychischen Druck ausgesetzt gewesen, wobei der
Schwiegervater als Geheimdienstmann freie Hand gehabt habe, jeden-
falls aber den polizeilichen Schutz der Beschwerdeführerin habe unterlau-
fen können, womit diese gefährdet und einem unerträglichen psychischen
Druck ausgesetzt gewesen sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz immer wieder gewechselt, infolge der Geheimdienstverbindun-
gen des Schwiegervaters aber davon ausgehen müssen, dass dieser sie
überall ausfindig machen würde. Es sei glaubhaft, dass sie von Seiten
des russischen Geheimdienstes entweder einer direkten staatlichen Ver-
folgung ausgesetzt sei, oder zumindest einer indirekten, indem der russi-
sche Staat seiner Schutzpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht
ausreichend nachkomme. Die akute Gefährdung gehe zwar vom Schwie-
gervater aus, angesichts der von ihm getroffenen Vorkehrungen sei je-
doch davon auszugehen, dass diese mittlerweile unabhängig von seiner
Person bestehe.
4.3. Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 hält das BFM fest, dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Schwiegervater ihrer Tochter ver-
füge über sehr gute Beziehungen zum FSB und sie könne deswegen in
Russland keinen polizeilichen Schutz erwarten, stehe die Tatsache ge-
genüber, dass dieser mit seinem Begehren, das Sorgerecht für die Enkel-
kinder zu erhalten, nicht durchgedrungen sei. Vielmehr hätten die russi-
schen Behörden mit Gerichtsbeschluss vom 14. August 2003 das Sorge-
recht der Tochter zugesprochen. Zudem seien die fehlbaren Beamten
nach einer Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft bestraft worden. Der
Schwiegervater sei weiter von den Behörden mit Gerichtsbeschluss vom
13. November 2004 unter Androhung von Sanktionen zur sofortigen
Rückgabe der Enkelkinder an die Tochter verpflichtet worden. Dadurch
sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Schwiegervater sei auf-
grund der engen zum FSB in der Lage, den staatlichen Schutz zu unter-
laufen, widerlegt. Die Gerichtsentscheide belegten vielmehr, dass die In-
teressen ihrer Tochter sehr wohl durch den russischen Staat anerkannt
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Seite 10
und geschützt worden seien, woraus zu schliessen sei, dass auch die
Beschwerdeführerin selbst auf diesen Schutz zählen könne.
4.4. Mit Replik vom 5. Februar 2009 erwidert die Beschwerdeführerin, es
sei zwar zutreffend, dass die Tochter mittels verschiedener Gerichtsent-
scheide das Sorgerecht betreffend ihre Kinder zugeteilt erhalten habe und
der Schwiegervater verpflichtet worden sei, ihr die Kinder herauszuge-
ben. Massgebend sei aber, dass diese Entscheide nicht umgesetzt wor-
den seien. Die Tochter habe über drei Gerichtsvollzieher und die Vor-
mundschaftsbehörde in Moskau – samt den jeweiligen übergeordneten
Stellen – länger als ein Jahr vergeblich versucht, den Sorgerechtsent-
scheid vollstrecken zu lassen, ohne dass die Behörden tätig geworden
seien. Trotz klarer Rechtslage habe die Tochter, nachdem ihre Kinder von
August 2004 bis November 2005 unrechtmässig vom Schwiegervater
festgehalten worden seien, diese quasi "entführen" müssen, damit sie
wieder bei ihr hätten leben können. Danach sei sie massiven und behörd-
lich unterstützten Nachstellungen seitens des Schwiegervaters ausge-
setzt gewesen und habe mit ihrer Familie mehrmals den Wohnort wech-
seln müssen. Die Gerichtsentscheide würden somit die Schutzlosigkeit ih-
rer Tochter und deren Gefährdung durch die Polizei- und Verwaltungsbe-
hörden und damit indirekt die Gefährdung der Beschwerdeführerin bestä-
tigen.
5.
5.1. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterwei-
se befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche
Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden dro-
hen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-
matland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12
E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt
der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
E-5893/2008
Seite 11
wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.2. Das BFM hat den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen die Asylrelevanz abgesprochen, indem es den Schutzwillen und die
Schutzfähigkeit der russischen Behörden in Bezug auf die geltend ge-
machten, auf ihrer Konvertierung zum Christentum beruhenden Behelli-
gungen bejaht hat. Diese Argumentation ist wie nachfolgend dargelegt
vollumfänglich zu bestätigen, wobei zwecks Vermeidung von Wiederho-
lungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung sowie die obige zusammenfassende Darstel-
lung derselben zu verweisen ist (vgl. E.4.1.). Eine Glaubhaftigkeitsprü-
fung erübrigt sich vorliegend, da den Vorbringen ohnehin keine Asylrele-
vanz zukommt.
5.3. In Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat beziehungsweise in einem
Quasi-Staat als adäquat zu erachten ist und damit – aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – eine Anerkennung als
Flüchtling ausschliesst, ist nicht eine faktische Garantie für langfristigen
individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Per-
son zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Si-
cherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu ga-
rantieren. Erforderlich ist vielmehr, dass eine funktionierende und effizien-
te Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an poli-
zeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an das Rechts- und Jus-
tizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im
Weiteren muss die Inanspruchnahme des Schutzes der betroffenen Per-
son objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2. S. 37 f. mit weiteren Hinweisen).
5.4. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt Russ-
land über einen gut ausgebauten Polizeiapparat sowie ein Rechts- und
Justizsystem und ist sowohl in der Lage als auch willens, seinen Bürgern
den erforderlichen Schutz vor allfälligen Behelligungen durch Dritte zu-
kommen zu lassen (vgl. beispielweise Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1152/2011 vom 6. Februar 2012 E. 5.3.4). So gab die Beschwer-
E-5893/2008
Seite 12
deführerin bezeichnenderweise zu Protokoll, nach dem versuchten An-
schlag von Wahabiten auf die evangelische Kirche in E._______ sei der
mutmassliche Täter von den russischen Behörden verhaftet worden (vgl.
vorinstanzliche Akten A 41/25 S. 21). Soweit die Beschwerdeführerin vor-
gebracht hat, sie sei aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum vom
Schwiegervater ihrer Tochter behelligt und von Verwandten unter Druck
gesetzt worden, ist festzustellen, dass sie darauf verzichtet hat, sich
diesbezüglich bei den heimatlichen Behörden um Schutz zu bemühen
(vgl. A 41/25 S. 15 f.) und den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, die staatlichen Behörden hätten ihr in einem konkreten Fall den
Schutz verweigert. Demzufolge stösst das Beschwerdevorbringen, es sei
dem Schwiegervater infolge seiner angeblichen Geheimdienstverbindun-
gen gelungen, den polizeilichen Schutz auszuhebeln, ins Leere. Sodann
hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 zutref-
fend festgestellt, dieses Vorbringen werde durch den Umstand widerlegt,
dass es dem Schwiegervater nicht gelungen sei, seine (allenfalls religiös
motivierten) Interessen hinsichtlich des Sorgerechtsstreits mit ihrer Toch-
ter gerichtlich durchzusetzen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die
russischen Behörden der Beschwerdeführerin vor allfälligen Behelligun-
gen durch Dritte in genügendem Umfange Schutz gewähren könnten und
würden. Schliesslich ist die Inanspruchnahme dieses Schutzes der Be-
schwerdeführerin objektiv zugänglich – insbesondere sprechen weder ih-
re ethnische noch religiöse Zugehörigkeit dagegen – und individuell zu-
mutbar, weshalb sie nicht auf subsidiären Schutz durch die Schweiz an-
gewiesen ist.
Betreffend das Vorbringen, der Schwiegervater habe Angehörige des rus-
sischen Geheimdienstes und der Staatsanwaltschaft bestochen, worauf
die Beschwerdeführerin zu ihrer Konvertierung viermal verhört worden
sei, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Glaubensfreiheit in der russischen Verfassung verankert ist und von den
Behörden grundsätzlich gewährleistet wird. Im Weiteren ist Russland
mehrheitlich christlich geprägt, wobei Protestanten nach der russisch-
orthodoxen Mehrheit mit über zwei Millionen Anhängern die zweitgrösste
Gruppe der Christen ausmachen (vgl. US State Department, International
Religious Freedom Report 2010 vom 17. November 2010). Vor diesem
Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass in Russland Angehörige
der evangelischen Kirche von staatlicher Seite verfolgt werden. An dieser
Einschätzung vermag auch das Beschwerdevorbringen, evangelische
und katholische Christen gerieten in Russland wieder als potentiell staats-
feindlich unter Druck, nichts zu ändern. Was einzelne, fehlbare Beamte
E-5893/2008
Seite 13
anbelangt, so steht es der Beschwerdeführerin frei, den Rechtsweg zu
beschreiten, zumal – wie oben dargelegt – Russland schutzwillig und
-fähig ist. Darüber hinaus vermögen die viermaligen Verhöre ohne Eingrif-
fe in die physische Integrität der Beschwerdeführerin ohnehin keinen
Nachteil von asylbeachtlicher Intensität zu begründen.
5.5. Die Beschwerdeführerin hat folglich keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen können, womit das BFM zu Recht
deren Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen
hat. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil
diese am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 hat das BFM die angefochtene
Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und die Beschwerde-
führerin zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig
aufgenommen, womit die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft, gegenstandslos geworden ist. Mithin erübrigen sich Aus-
führungen hinsichtlich Zulässigkeit und Möglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges.
8.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit nicht ge-
genstandslos geworden, abzuweisen ist.
E-5893/2008
Seite 14
9.
9.1. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2008 wurde der Beschwer-
deführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art 65 Abs. 1
VwVG gewährt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2. Die Beschwerdeführerin ist mit der wiedererwägungsweisen Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM mit ihren Rechtsmittelbe-
gehren teilweise durchgedrungen, weshalb von einem hälftigen Obsiegen
auszugehen und ihr eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerwei-
se erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, welche entsprechend
herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die
vom rubrizierten Rechtsvertreter ausgestellte Kostennote lautet auf
Fr. 4739.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Angesichts des Um-
fangs und der inhaltlichen Dichte der von ihm gemachten Eingaben
(zehnseitige Beschwerdeschrift vom 15. September 2008, zweiseitige
Beweismitteleingabe vom 27. Oktober 2008, einseitige Eingabe vom 5.
Januar 2009 betreffend Beschwerdeaufrechterhaltung, zweiseitige Replik
vom 5. Februar 2009) erscheint ein Teil des Aufwandes als nicht notwen-
dig. Die Kostennote ist als überhöht zu beurteilen und entsprechend zu
kürzen. Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens ist die von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5893/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewie-
sen.
2.
Betreffend den Wegweisungsvollzug wird sie zufolge Gegenstandslosig-
keit abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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