B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5893/2018
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügungen des SEM vom 24. August 2018 (Zwischenver-
fügung) und 4. September 2018 / N (…).
E-5893/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am 9. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Für
die geltend gemachten Asylgründe wird auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen.
A.b Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Mit Urteil vom 19. April 2018 (E-3896/2016) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
22. Juni 2016 ab.
A.d Mit Urteil vom 9. Juli 2018 (E-3741/2018) trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf das gegen dieses Urteil eingereichte Revisionsgesuch vom
28. Juni 2018 nicht ein.
B.
B.a Mit Eingabe vom 15. August 2018 (per Telefax und Einschreiben)
suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl nach. Zur Begrün-
dung liess er anführen, er habe sich – wie bereits im ersten Asylverfahren
auf Beschwerdeebene geltend gemacht – in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt. Im beigelegten Schreiben der B._______ (…) vom (…) werde bestä-
tigt, dass es sich bei ihm um einen „bekannten tamilischen Aktivisten“
handle, der sich als „aktiver Freiwilliger“ bei der Planung und Ausführung
von Projekten der B._______ gegen den „Staatsterrorismus“ in Sri Lanka
beteilige. Er habe nicht nur an exilpolitischen Demonstrationen, sondern
auch regelmässig an Sitzungen der B._______ teilgenommen. Zudem sei
er für die Organisation im Bereich der Dokumentation und Übersetzung
tätig gewesen. Im (…) 2018 sei er in der Uniform der B._______ „in der
vordersten Reihe“ in Erscheinung getreten. Des Weiteren habe er am (…)
in (…) an einer Demonstration anlässlich des Genocide Remembrance
Day teilgenommen, wo er uniformiert als Mitglied der B._______ in Er-
scheinung getreten sei. Das eingereichte Video, das auf der Facebook-
Seite der B._______ Schweiz veröffentlicht sei, zeige ihn auf (…), wo er
neben einer Fahne der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) die Schwei-
zer Fahne gehisst habe. Diese Seite werde gemäss dem Administrator von
der sri-lankischen Regierung genau beobachtet. Dem beigelegten Auszug
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aus dem Facebook-Profil der B._______ könne entnommen werden, dass
sich eine gewisse C._______, die eigenen Angaben zufolge als (…) in
D._______ und (…) tätig sei, ebenfalls als Unterstützerin der B._______
ausgegeben habe und den Aktivitäten der Organisation folge. Daneben sei
er auch als Teilnehmer an (…) zur Finanzierung des tamilischen Separa-
tismus und Einigung der tamilischen Diaspora in der Schweiz in Erschei-
nung getreten. Dies belege ein Foto, auf dem er als Mitglied des (…) bei
der Preisverleihung zu sehen sei.
Die ebenfalls bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Reflexver-
folgung gegenüber seinen Familienangehörigen habe sich zwischenzeit-
lich verstärkt. Mitte (…) 2017 und am (…) sei seine Mutter vom CID (Cri-
minal Investigation Departement) aufgesucht und zu seinem Verbleib so-
wie seiner Tätigkeit befragt worden. Am (…) sei (…) entführt und wieder
freigelassen worden, nachdem seine Mutter die von den Entführern gefor-
derte Geldsumme bezahlt habe. Die Entführung habe auch einen politi-
schen Charakter gehabt, weil die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sei-
nen Familienangehörigen stets vorgeworfen hätten, dass er wegen seines
Aufenthaltes in der Schweiz über Geld verfüge. Am (…) habe die Polizei
seine Mutter erneut über seinen Verbleib und seine Aktivitäten in der
Schweiz befragt. (…) habe die eingereichten Fotos von der Befragung ge-
macht.
Des Weiteren würden neue, aktuelle Länderinformationen vorliegen, auf-
grund derer seine Gefährdungslage erneut zu beurteilen sei. In den Mona-
ten Juli und August 2018 sei es zudem zu neuen Verfolgungsmassnahmen
gegen (vermutliche) tamilische Separatisten gekommen. Dies zeige auf,
dass bereits der geringste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche
Verbindung mit der LTTE zu einer staatlichen Verfolgung führen könne.
Das SEM beziehe sich in Bezug auf die allgemeine Verbesserung der Men-
schenrechtslage in Sri Lanka auf eine falsche Sachverhaltsabklärung. Aus
dem neusten (Bemerkung Bundesverwaltungsgericht: vom Rechtsvertreter
erstellten) Länderbericht vom 15. August 2018 ergebe sich ein negativer
Trend, für bestimmte Minderheiten sei die Lage sogar deutlich schlechter
geworden. Bereits der geringste Hinweis auf ein angebliches Engagement
für den tamilischen Separatismus könne auch noch Jahre später zu einer
asylrelevanten Verfolgung führen. Zudem lägen Informationen vor, wonach
das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von
Ersatzreisepapieren für seine Rückreise beantragt habe. Die Dokumente
lägen inzwischen vor, ohne dass er dazu vorgeladen oder befragt worden
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wäre. Mit der Ausstellung der Dokumente gehe eine systematische Über-
prüfung einher, ob eine Person auf der „Black List“ aufgeführt sei oder auf-
geführt werden solle. Dieses Vorgehen verdeutliche, dass das einzige In-
teresse der sri-lankischen Behörden darin bestehe, die rückkehrenden
Personen nach Belieben einer Verfolgung zu unterziehen. Das Migrations-
abkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka stehe im Widerspruch
zum Asylgesetz, weil es die Weitergabe von persönlichen Daten zulasse.
Die betreffende Bestimmung sei folglich ungültig und nicht anzuwenden.
Die Schweiz müsse von den zuständigen sri-lankischen Behörden die Lö-
schung der Informationen über besuchte Schulen und anderweitige Perso-
nendaten, die ausschliesslich der Identifikation dienen würden, verlangen.
Angesichts der bereits übermittelten Daten werde um vollständige Einsicht
in die Vollzugsakten ersucht.
Er sei angesichts der neusten Entwicklungen seit dem Urteil vom 19. Ap-
ril 2018, seiner Vorgeschichte und der allgemeinen Lage in Sri Lanka bei
einer Rückkehr gefährdet. Hinzu komme sein exilpolitisches Engagement
als aktives Mitglied bei der B._______, für die er exponiert öffentlich in Er-
scheinung getreten sei. Er habe zudem während seines langen Aufenthal-
tes in der Schweiz seine Sympathie für die LTTE bekundet. Mit den mehr-
jährigen Unterstützungsleistungen seines Vaters für die LTTE, des mehr-
jährigen Wohnsitzes im Vanni-Gebiet, der Tatsache, dass er keine gültigen
Einreisepapiere habe und seines langen Aufenthaltes bei der tamilischen
Diaspora in der Schweiz kämen weitere Risikofaktoren hinzu. Er sei ihm
deshalb unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er eine ausführliche Anhörung zu seinen
neu geltend gemachten Vorbringen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens
mehrere Beweismittel (Schreiben der B._______ vom […], CD-ROM mit
einem Video von ihm beim Hissen der Fahne in […], Ausdruck aus dem
Facebook-Profil der B._______, Foto von ihm als Mitglied der […] bei der
Preisverleihung, Foto der Befragung seiner Mutter vom […], CD-ROM mit
Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka) zu den Akten.
B.b Am 17. August 2018 ersuchte das SEM das E._______, vom Wegwei-
sungsvollzug einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklu-
sive Papierbeschaffung) zu sistieren.
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B.c Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 gewährte das SEM dem
Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten (Unterdossier V), wobei es
die Einsicht in das mit „A“ (überwiegende öffentliche oder private Interes-
sen an der Geheimhaltung) klassifizierte Aktenstück V6/4 einschränkte
(Einschwärzen von Namen Dritter). Gleichzeitig setzte es ihm eine Frist
von 5 Arbeitstagen für allfällige Ergänzungen seines Gesuchs vom 15. Au-
gust 2018 an. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstrei-
chen.
C.
Mit am 12. September 2018 eröffneter Verfügung vom 4. September 2018
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
Zur Begründung führte es aus, der Antrag auf eine erneute Anhörung
werde abgelehnt, weil bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine Anhö-
rung durchgeführt werde. Zudem könne angenommen werden, dass das
dreiunddreissig Seiten umfassende Mehrfachgesuch mit den eingereichten
Beweismitteln die neuen Gesuchsgründe vollständig abdecke. Das Bun-
desverwaltungsgericht sei in Bezug auf das bereits im ersten Asylverfahren
geltend gemachte exilpolitische Engagement zum Schluss gekommen,
dass die sri-lankischen Behörden die marginale exilpolitische Tätigkeit des
Beschwerdeführers – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangen –
nicht als ernsthafte Bedrohung erachten würden. Dem Mehrfachgesuch
seien keine Angaben zu entnehmen, die zu einem anderen Schluss führen
könnten. Die vom Beschwerdeführer respektive der B._______ beschrie-
benen Aufgaben und Funktionen seien oberflächliche Beschreibungen an-
geblicher Tätigkeiten, die teilweise weder belegt noch qualitativ beurteilbar
seien. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, Details und Einzelhei-
ten zu seiner angeblichen aktiven Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit bei
der (…) sowie (…) ausführlich darzulegen und zu belegen. Weder seinen
Ausführungen noch dem Schreiben der B._______ vom (…) könne man-
gels detaillierter Angaben entnommen werden, inwiefern er sich durch sein
Engagement für die Organisation besonders exponiert habe. Das Schrei-
ben erwecke den Eindruck eines standardisierten Gefälligkeitsschreibens,
das auf Anfrage hin ausgestellt worden sei. Darauf weise insbesondere der
Umstand hin, dass es allgemein gehalten sei und sich in erster Linie zur
Organisation äussere. Der Name des Beschwerdeführers werde lediglich
einige Male erwähnt und seine angeblichen Aktivitäten nur oberflächlich
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aufgezählt. Das Schreiben sei folglich nicht geeignet, seinen politischen
Einsatz zu belegen.
Des Weiteren erscheine in Bezug auf die Demonstration vom (…) äusserst
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der auf dem zusätzlich ein-
gereichten Video auf dem (…) in (…) eine Schweizer Fahne hisse, allen-
falls anwesenden Mitgliedern der sri-lankischen Behörden aufgefallen oder
identifiziert worden sein könnte. Deshalb sei auch äusserst unwahrschein-
lich, dass er auf einer Liste geführt werde und bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka flüchtlingsrelevante Massnahmen zu befürchten habe. Die Veröf-
fentlichung des Videos auf der Facebook-Seite der B._______ Schweiz
vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil dieser Umstand al-
lein nicht bereits zu einem besonderen exilpolitischen Profil des Beschwer-
deführers führe. Ähnliches gelte für den eingereichten Auszug aus dem Fa-
cebook-Profil zu den Aktivitäten einer gewissen C._______, zumal kein Zu-
sammenhang mit den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers ersichtlich sei. Des Weiteren entspreche seine blosse
Teilnahme an (…)-Turnieren, die zur Finanzierung des tamilischen Sepa-
ratismus und zur Einigung der tamilischen Diaspora in der Schweiz orga-
nisiert würden, weder einer profilierten noch besonders engagierten exil-
politischen Tätigkeit. Daran vermöge auch das eingereichte Foto nichts zu
ändern, zumal es lediglich auf seine sportliche Tätigkeit hinweise. Seinen
Aussagen könne auch nicht entnommen werden, dass er sich im besagten
Team ausserordentlich engagiert respektive eine besondere Rolle inne ge-
habt hätte. Insgesamt überwiege der Eindruck, dass es sich bei den vor-
gebrachten Aktivitäten nicht um ein qualifiziertes exilpolitisches Engage-
ment handle. Die Furcht des Beschwerdeführers, deshalb in Sri Lanka in
asylrelevanter Weise verfolgt zu werden, sei daher unbegründet.
Zu den geltend gemachten Übergriffen des CID und der Polizei auf Fami-
lienangehörige sei vorab festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung darzu-
tun. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen sei ihm bereits im ersten
Asylverfahren eine Reflexverfolgung seiner Familienangehörigen abge-
sprochen worden. Gleich verhalte es sich mit der aus seinem exilpoliti-
schen Engagement abgeleiteten angeblichen Reflexverfolgung, zumal er
in der Schweiz nicht als Person mit prägnantem politischem Profil in Er-
scheinung getreten sei. In Bezug auf die geltend gemachte Entführung sei-
nes (…) könne auf die Aussage des Beschwerdeführers verwiesen wer-
den, wonach lediglich ein Lösegeld verlangt und (…) daraufhin freigelas-
sen worden sei. Der Entführung läge somit keine Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG zugrunde. Auf den als Beleg für eine angebliche polizeiliche
Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers eingereichten Fotos lasse
sich nicht erkennen, dass es sich um eine polizeiliche Befragung handle.
Auf keinem der Fotos würden erkennbare Personen oder Behördenmitglie-
der in Erscheinung treten.
Des Weiteren seien weder der Länderbericht vom 15. August 2018 noch
die zahlreichen weiteren Berichte geeignet, eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers darzutun, zumal sie keinen Bezug zu seiner Person auf-
weisen würden und seine Vorbringen im ersten Asylverfahren mehrheitlich
unglaubhaft ausgefallen seien. Dies treffe auch auf die im Mehrfachgesuch
hervorgehobenen neuen Quellen zu, weil es der Beschwerdeführer gänz-
lich unterlassen habe, diese Berichte in einen direkten Zusammenhang mit
seiner Person zu bringen. Der blosse Verweis auf weitere Ereignisse (in Sri
Lanka) in den Monaten Juli und August 2018 genüge nicht, um ein Risi-
koprofil beim Beschwerdeführer darzutun.
Der Beschwerdeführer bringe weiter vor, das SEM habe mit der Beantra-
gung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden Backgroundcheck der
sri-lankischen Behörden ausgelöst, was in Kombination mit seiner Flucht-
geschichte und weiteren Faktoren zu einer asylrelevanten Verfolgung
führe. Dazu sei festzuhalten, dass seit dem Abschluss des Migrationsab-
kommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka vom 24. Dezember 2016
nicht mehr zwingend eine Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat erforderlich sei. Es würden ausschliesslich Personendaten für die Be-
schaffung von Ersatzreisepapieren bekannt gegeben. Die Datenschutzbe-
stimmungen von Art. 97 und Art. 106 AsylG würden vollumfänglich einge-
halten, weshalb keine neuen Gefährdungsmomente geschaffen würden.
Eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Bekannt-
gabe von Personendaten sei deshalb zu verneinen. Die Aufzählung der
Daten in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens,
die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise über-
mittelt werden dürften, sei nicht abschliessend. Somit sei das Migrations-
abkommen vorliegend nicht verletzt worden.
Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen durch das
sri-lankische Department of Immigration and Emigration entspreche einer
legitimen Amtshandlung und lasse keinesfalls auf eine gezielte Benachtei-
ligung oder drohende Verfolgung schliessen. Es sei nicht davon auszuge-
hen, dass diese Abklärungen ein asylrelevantes Mass annehmen würden.
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Beim Beschwerdeführer seien keine risikobegründenden Faktoren erkenn-
bar, weshalb Abklärungen als standardisiertes Vorgehen der sri-lankischen
Behörden ohne weitere Konsequenzen einzustufen seien. Die zahlreichen
zu den Akten gereichten Berichte seien mangels Bezugs zur Person des
Beschwerdeführers nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelan-
gen.
Somit sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Risikofaktoren nicht erfüllt seien und seine Furcht vor Verfolgung durch
die sri-lankischen Behörden bei seiner Rückkehr in objektiver Hinsicht un-
begründet sei. Für die weiteren Vorbringen werde auf das Urteil vom
19. April 2018 (E-3895/2016 E. 6.3 ff.) verwiesen, zumal dem Mehrfachge-
such keine substanziellen Ausführungen darüber entnommen werden
könnten, weshalb die zweitinstanzliche Einschätzung nicht mehr zutreffen
sollte. Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung des Mehrfachgesu-
ches zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. Oktober 2018 gelangte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung und (im-
plizit) der Zwischenverfügung vom 24. August 2018 betreffend Einsicht in
die Vollzugsakten. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Feststellung durch das Gericht, dass sich das Lagebild des SEM vom
16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene
Quellen stütze. Zudem sei die Verfügung wegen der Verletzung des Will-
kürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht,
eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl
zu gewähren, eventuell sei unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4
die Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des vorlie-
genden Verfahrens bis zur Vorabentscheidung über sich stellende daten-
schutzrechtliche Fragen, um Bekanntgabe des Spruchkörpers und um Mit-
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teilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die ob-
jektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausge-
wählt worden seien. Ferner ersuchte er um vollständige Einsicht in die Voll-
zugsakten des SEM. Insbesondere sei ihm Einsicht in diejenigen Akten zu
gewähren, die von den Behörden der Schweiz und Sri Lankas im Zusam-
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat angelegt worden seien. Das SEM sei anzuweisen, darzu-
legen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich des Daten-
schutzgesetzes dem Schweizer Schutzniveau entspreche. Des Weiteren
habe es darzulegen, dass die vom Beschwerdeführer an die sri-lankischen
Behörden übermittelten Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts
behandelt würden. Das SEM sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie
der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzuge-
hen habe, um Auskunft über ihn betreffende Daten zu erhalten. Es habe zu
erläutern, welche Konsequenzen eine Erkundigung bei den sri-lankischen
Terrorbekämpfungsbehörden nach sich ziehe. Zudem beantrage er eine
erneute Anhörung durch eine Person, die über ausreichend Länderinfor-
mationen zu Sri Lanka verfüge.
Als Beilagen liess er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Zwi-
schenverfügung vom 24. August 2018, eine CD-ROM und einen Bericht
seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 18. Sep-
tember 2018) einreichen. Des Weiteren liess er anführen, es werde ohne
ausdrücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in
elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzep-
tiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzich-
tet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Numme-
rierung in der Beschwerde (S. 76 ff. der Beschwerdeschrift). Individuali-
sierte Beweismittel, wie beispielsweise die angefochtene Verfügung, wür-
den weiterhin in Papierform eingereicht.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer in reformatorischer Hin-
sicht unter Verweis auf die Ausführungen in seinem Mehrfachgesuch im
Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch für eine Orga-
nisation betätigt, die bei den sri-lankischen Behörden auf einer Black List
stehe. Seine Familie sei aufgrund seines politischen Profils anhaltend be-
hördlich behelligt worden. Das SEM habe dem sri-lankischen Generalkon-
sulat unzulässige Daten zu seiner Person übermittelt, aufgrund derer ge-
schlossen werden könne, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen
tamilischen Asylgesuchsteller handle. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass die sri-lankischen Behörden weitere Abklärungen angestellt hätten.
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Er habe im neuen Asylverfahren zahlreiche Beweismittel zu seinem exilpo-
litischen Engagement zugunsten der B._______, zur behördlichen Behelli-
gung seiner Familie, zur Problematik der Ersatzreisepapierbeschaffung der
Schweizer Behörden und zur aktuellen Lage in Sri Lanka beigebracht.
Seine Vorbringen würden seitens der Asylbehörden im bisherigen Asylver-
fahren grösstenteils nicht bestritten. Er erfülle die im Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 definierten Risikofaktoren, die zur Bejahung seiner
Flüchtlingseigenschaft führen würden.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Oktober 2018 zeigte die In-
struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in
der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vor-
instanz vom 24. August 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch und die Ver-
fügung vom 4. September 2018 betreffend Entscheid über das Mehrfach-
gesuch. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 einzutreten.
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Seite 11
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorlie-
genden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be-
urteilen.
5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen
und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die
asyl-rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rah-
men der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig
sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das
Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015,
A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Das SEM gewährte dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 antragsge-
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Seite 12
mäss Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zu-
ständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weiter-
gabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur
Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung
des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher
abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt ferner, das Bundesverwaltungsgericht
habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits
öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen
Quellen des besagten Lagebildes, zumal die Begründung der beiden An-
träge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil
des BVGer E-5015/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 6). Die Frage, inwiefern
sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, be-
schlägt nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt
im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Ge-
richt eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018
E. 6.9).
7.
7.1 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz sodann Verletzungen
des Willkürverbots, Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begrün-
dungspflicht) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts vorgeworfen.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit der Einsicht in die
Vollzugsakten vor, das SEM habe ihm zwar mit Zwischenverfügung vom
24. August 2018 Akteneinsicht gewährt, aber sämtliche weiteren Punkte
des Akteneinsichtsgesuchs nicht behandelt. Dazu ist festzuhalten, dass
das SEM dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers Genüge getan
und die weiteren Punkte des Akteneinsichtsgesuchs in seiner Verfügung
vom 4. September 2018 materiell zur Genüge behandelt hat (vgl. hierzu
Bst. C vorstehend). Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenver-
fügung vom 24. August 2018 in Anwendung von Art. 27 VwVG Einsicht in
alle Vollzugsakten gewährt. Er beanstandet die Art und Weise der Edition
E-5893/2018
Seite 13
nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechts-
konform wäre. Diesen Akten war zu entnehmen, ob und welche Akten al-
lenfalls im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung standen. Damit
wurde auch der Ziff. 2 und 3 des Akteneinsichtsgesuchs implizit entspro-
chen. Betreffend den Antrag der Ziff. 5 des Akteneinsichtsgesuchs kann auf
zahlreiche andere vom Rechtsvertreter geführte Verfahren verwiesen wer-
den (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. Ap-
ril 2018 E. 7.2.2), weshalb das SEM nicht weiter auf diesen Antrag einzu-
gehen hatte, zumal es sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers auseinanderzusetzen hat.
7.3 Vorliegend ist folglich festzustellen, dass keine Verletzung der Begrün-
dungspflicht vorliegt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.2; 2008/47 E. 3.2). Aus der
angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM nachvollziehbar und
im Einzelnen rechtsgenüglich ausgeführt hat, von welchen Überlegungen
es sich leiten liess. Es hat sich auch mit allen wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
7.4 Der Beschwerdeführer sieht ferner seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör deshalb als verletzt an, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem
Antrag nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzu-
halten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer
erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.3). Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in sei-
nem dreissig Seiten umfassenden schriftlichen Mehrfachgesuch ausführ-
lich darlegen. In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts
Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegen-
den Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe
bereits bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs umfassend sowie sub-
stantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die
Rüge erweist sich als unbegründet.
7.5
7.5.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürver-
bots, weil die Vorinstanz die von ihm in seinem Mehrfachgesuch vorge-
brachten zusätzlichen Sachverhalte zu Unrecht als nicht flüchtlingsrelevant
E-5893/2018
Seite 14
respektive in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung seiner Ver-
wandten als unglaubhaft qualifiziert habe. Die neu eingereichten Beweis-
mittel würden seine wahre Geschichte unterstreichen. Die Vorgehensweise
der Vorinstanz, sein Asylgesuch in jedem Fall abzulehnen, sei willkürlich
und rechtswidrig. Sollte darin keine Verletzung des Willkürverbots gesehen
werden, seien die gerügten Mängel unter dem Titel der Begründungs-
pflichtverletzung zu prüfen.
7.5.2 Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots ist nicht genü-
gend substantiiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführun-
gen zum Asylpunkt erscheint die Beurteilung der Vorinstanz durchaus ver-
tretbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht
vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdi-
gung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer
gewünscht bedeutet noch keine Willkür.
7.6
7.6.1 Zur Rüge der unrichtigen respektive unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ist vorab festzustellen, dass sich die dies-
bezüglichen Beschwerdevorbringen im Kern nicht gegen die Sachverhalts-
feststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die der Verfügung zugrunde-
liegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der gesuchsbe-
gründenden Vorbringen richten. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht
zu beurteilen.
7.6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Vorbringen im Kontext mit der aktuellen Situation in Sri Lanka
nur unzureichend erkannt. Sie habe seine Vorbringen nicht richtig in den
sri-lankischen Kontext eingeordnet und aus diesem Grund den Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt. Seine sehr ausführlichen Darlegun-
gen zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka
können dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vo-
rinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzu-
treffende Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge
das vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforde-
rungen an korrekt erhobene Länderinformationen. Weiter habe es die Vo-
rinstanz unterlassen, die Folgen eines behördlichen „Backgroundchecks“
im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung von Reisepapie-
ren sowie die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom
25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das
E-5893/2018
Seite 15
vorliegende Verfahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Inte-
ressen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Be-
trachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Be-
schwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka ge-
würdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länder-
praxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer
vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer an-
deren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt.
7.7 Zusammenfassend folgt, dass die Hauptanträge des Beschwerdefüh-
rers, die angefochtenen Verfügungen seien wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der
unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes zu kas-
sieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzu-
weisen sind.
8.
8.1
Nach dem Gesagten ist auf die Beweisanträge Ziffn. 1, 3 und 4 (vgl. S. 65 f.
der Beschwerdeeingabe) nicht weiter einzugehen (vgl. E. 7 oben).
8.2 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften.
8.2.1 Wie dem Rechtsvertreter bereits bekannt ist, bezog das Bundesver-
waltungsgericht in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rü-
gen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka
betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene
Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verwei-
sen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5; sowie beispielshaft Urteile des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. Au-
gust 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten
an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.
E-5893/2018
Seite 16
8.2.2 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwie-
fern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzni-
veau entspricht, für das vorliegende Verfahren offen bleiben kann. Der Be-
weisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen,
inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz
dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammen-
hang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiese-
nen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus
behandelt würden (vgl. Beweisantrag Ziff. 2), ist abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entschei-
den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
10.
10.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, dass es dem Beschwerdeführer auch mit der Begründung seines
zweiten Asylgesuchs nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrele-
vante Gründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann voll-
umfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
(vgl. Bst. C vorstehend) verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu
E-5893/2018
Seite 17
beanstanden. Insbesondere ist die Vorinstanz vorliegend zu Recht davon
ausgegangen, dass auch in Berücksichtigung der im zweiten Asylverfahren
zu den Akten gereichten Beweismittel keine relevanten Hinweise für eine
Änderung der Einschätzung des Risikoprofils vorliegen, die geeignet wä-
ren, zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen.
Dem Beschwerdeführer ist es im rechtskräftig abgeschlossenen ersten
Asylverfahren weder gelungen, eine asylrelevante Vor- oder Reflexverfol-
gung seiner Familienangehörigen glaubhaft zu machen, noch subjektive
Nachfluchtgründe aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
darzutun. Zu den im zweiten Asylgesuch zusätzlich geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten wurde in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es auch mit den neu einge-
reichten Beweismitteln nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nach-
fluchtgründe darzutun. Er erscheine nicht als Person mit einem ausgepräg-
ten politischen Profil, weshalb er bei einer Rückkehr keine über den übli-
chen „Backgroundcheck“ hinausgehenden Massnahmen zu befürchten
habe. Deshalb und nicht zuletzt auch aufgrund des fehlenden Beweiswerts
der Fotos zur polizeilichen Befragung der Mutter ist auch nicht davon aus-
zugehen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers einer Re-
flexverfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein könn-
ten. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Be-
urteilung zu gelangen.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5).
E-5893/2018
Seite 18
10.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer keine der oben er-
wähnten stark risikobegründenden Faktoren. Zwar kann die Teilnahme an
exilpolitischen regimekritischen Handlungen risikofördernd sein. Die er-
wähnten Teilnahmen an Kundgebungen in der Schweiz sind indessen als
niederschwellig zu bezeichnen und zeugen nicht von einem Interesse des
Beschwerdeführers an einem Wiederaufflammen des tamilischen Separa-
tismus. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifi-
zieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenom-
men werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4). Daran vermag auch das auf
der Facebook-Seite der B._______ Schweiz veröffentlichte Video nichts zu
ändern, weil dieser Umstand für sich alleine genommen für die Annahme
eines besonders exponierten Profils nicht genügt. Der Beschwerdeführer
ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden und ist
mit keinem Strafregistereintrag belastet. Eine Gefährdung alleine aufgrund
der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden und der rund vier-
jährigen Landesabwesenheit kann ausgeschlossen werden. In die Ge-
samtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers
miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbin-
dungen zu den LTTE aus. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinfor-
mationen, die sich im Wesentlichen ohne konkreten Bezug zum Beschwer-
deführer auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen. Der Beschwer-
deführer weist somit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier
der sri-lankischen Behörden geraten könnte.
10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 ebenfalls
zur Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zu-
sammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer
Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschlies-
sende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften (E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um
ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren.
Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die
sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit
einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Ein-
schätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen
E-5893/2018
Seite 19
Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte da-
für entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu
rechnen hat.
10.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht hat. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
E-5893/2018
Seite 20
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zu-
rückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaf-
tung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er
mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei
ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, wobei er auf
das Urteil des EGMR X. gegen Schweiz Nr. 16744/14 vom 26. Januar 2017
hinweist. Deshalb sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. Ferner bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und
Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierun-
gen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorlie-
gend unzulässig sei.
12.3 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Er-
füllens der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine an-
derweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
scheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der EGMR hat wieder-
holt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Ri-
sikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zuläs-
sig.
E-5893/2018
Seite 21
12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse
(vgl.
dent-legt-parlament-auf-eis-ld.1431684) weder Krieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach einer einge-
henden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka zum Schluss
gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist,
wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) be-
jaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als
Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsge-
richt auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar
(vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus F._______ im Distrikt
Jaffna in der Nordprovinz. Da sich seine individuelle Situation seit dem Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens mangels derartiger Hinweise nicht
verändert haben dürfte, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Aus-
führungen im Urteil E-3896/2016 vom 19. April 2018 E. 8.3.3 verwiesen
werden. Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar.
12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerde-
vorbringen und Dokumenten erübrigt sich. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen, soweit darauf einzutreten ist.
E-5893/2018
Seite 22
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind aufgrund der sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen (CD-ROM und Länder-
bericht des Rechtsvertreters) ohne individuellen Bezug zu ihm praxisge-
mäss auf insgesamt Fr. 1‘300.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Be-
schwerde vom 12. Oktober 2018 erneut Rechtsbegehren, über die bereits
mehrfach entschieden worden ist (beispielsweise betreffend die Offenle-
gung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka und die Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenle-
gung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers).
Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnö-
tig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.-
festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des
BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5893/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Peter Jaggi
Versand: